LG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2020 - IV-2 StVK 256/20
Fundstelle
openJur 2021, 23234
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller, der sich seit dem 09.02.2011 in der Justizvollzugsanstalt O1 befindet, wird aufgrund einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollstreckt.

Gewöhnlich werden Brief- und Paketsendungen arbeitstäglich durch Bedienstete des Fahrdienstes um etwa 9 Uhr abgeholt und anschließend nach Ankunft in der Anstalt an die zentrale Poststelle im Anstaltsbereich übergeben. Mittags erfolgt die Verteilung über den Postverteiler an die jeweiligen Haft- und Unterbringungshäuser.

Der Antragsteller beanstandet - wie auch in anderen bei der Kammer anhängigen bzw. abgeschlossenen Verfahren - die entgegen § 23 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht unverzügliche Weiterleitung der Post durch den Antragsgegner. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 15.07.2020 ging bei dem Antragsgegner ein an den Antragsteller adressiertes Schreiben ein. In dem Sichtfenster war hervorgehoben "Verteidigerpost" erkennbar, darüber fand sich als Absender Rechtsanwalt P1. Nach Durchlaufen des hausinternen Posteingangsverfahrens, bei dem sämtlicher Posteingang gesichtet, sortiert und den entsprechenden Bereichen zugeordnet wird, wurde das Schreiben über den Bereich der Sicherungsverwahrung ausgezeichnet und über den Postverteilerweg dem Wohnheim der Sicherungsverwahrung zugeleitet. Dort wurde es dem Antragsteller am nächsten Arbeitstag, dem 16.07.2020, um ca. 12:45 Uhr ausgehändigt. Am selben Tag antwortete er seinem Anwalt, dass er aufgrund der Übergabe am 16.07.2020 nicht innerhalb der Frist antworten könne, beschwerte sich über die Kosten des Faxes und äußerte sich zu dem Verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 2ff. d. A. Bezug genommen.

Der Antragssteller trägt vor, dass die Weiterleitung an ihn rechtswidrig verspätet erfolgt sei. Dies würde umso mehr gelten, als das Schreiben nicht kontrolliert werden dürfe und insoweit keine Kontrollzeit zu berücksichtigen sei. Sein Feststellungsinteresse würde aus der Wiederholungsgefahr folgen. Diese sei aus den gerichtsbekannten Verfahren mit demselben Problemkreis hinreichend offenkundig.

Der Antragsteller beantragt wörtlich:

1. Es wird festgestellt, dass die schuldhaft verzögerte bzw. nicht unverzügliche Weiterleitung der am 15.07.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen und dann von ihr auf dem Verteidigerkuvert mit entspr. Datumsstempel ("15.07.2020") und Schriftzeichen der Poststellenbeamtin ("Str." - Stratmann) versehenen - fett und zweifach - ausgewiesenen "Verteidigerpost", die sie mir erst am Mittag des 16.07.2020 aushändigte, rechts- bzw. gesetzwidrig war. (§ 4 i. V. m. § 23 Abs. 1 SVVollzG NRW, Art. Art. 19 Abs. 1 und 4, Art. 20 Abs. 3 GG)

2. Der Antragsteller ist Bedürftiger i. S. d. Gesetzes, er beantragt Prozesskostenhilfe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass es sich hinsichtlich der Zustellung um eine logistische Unregelmäßigkeit gehandelt habe. Es würde kein schuldhaftes Verhalten der hiesigen Bediensteten vorliegen. Es würde nicht stets ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung vorliegen, wenn das Schreiben nicht am Tag des Eingangs den Adressaten erreicht.

II.

Der Antrag ist als Feststellungsantrag gem. § 115 Abs. 3 StVollzG unzulässig, es liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat bereits mit Beschluss vom 30.10.2019, Az. IV-2 StVK 199/19, in einem gleich gelagerten Verfahren - Weiterleitung von Verteidigerpost erst am Folgetag - festgestellt, dass dieses keinen Verstoß gegen § 23 SVVollzG NRW darstellt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der erneuten Bearbeitung der bereits hinreichend geklärten Frage hat.

Insoweit ist es unerheblich, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Es liegt kein Verstoß gegen § 23 SVVollzG NRW vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 SVVollzG vermittelt die Einrichtung die Absendung und den Empfang von Schreiben der Untergebrachten. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. Dabei entspricht eine Weiterleitung am folgenden Arbeitstag dem Unverzüglichkeitsgebot.

Nach der Rechtsprechung zu den inhaltsgleichen Vorschriften § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW und § 30 StVollzG sind dabei nur solche Verzögerungen hinnehmbar, welche unvermeidbar im Anstaltsbetrieb sind, also z.B. deswegen erforderlich sind, um eine Überwachung des Schriftwechsels (dort wo zulässig) vornehmen zu können, oder die auf einer reduzierten personellen Besetzung der Einrichtung an Wochenenden oder Feiertagen beruhen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2015 - III-1 Vollz (Ws) 406/15 -, Rn. 7 bei juris).

Das Schreiben des Rechtsanwalts P1 ist demnach unverzüglich erfolgt. Die übliche Behandlung der Post innerhalb der JVA stößt auf keine Bedenken. Nach den Abläufen innerhalb der JVA wird die Post nach dem Eingang sortiert und sodann an die Häuser verteilt. Insbesondere wird eine Weiterleitung an den Empfänger am folgenden Werktag in der Regel möglich sein. Dies ist auch ausreichend. Insoweit schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich den Ausführungen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 30.10.2019, Az. IV-2 StVK 199/19 an. Hier hatte das Gericht Folgendes ausgeführt:

"Um dem Unverzüglichkeitsgebot zu entsprechen ist idR eine Weiterleitung am folgenden Arbeitstag zu veranlassen (KG NStZ 2004,612, juris). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung liegt nicht schon ohne weiteres stets dann vor, wenn ein Schreiben dem inhaftierten Adressaten nicht am Tag des Eingangs in der Justizvollzugsanstalt erreicht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011, - 2 BvR 565/10, juris, Rn. 3)

Die Organisation einer derart großen Einrichtung wie die Justizvollzugsanstalt Werl und das damit zwangsweise verbundene hohe Postaufkommen führt zwangsläufig dazu, dass nicht jeder einzelne Brief sofort weitergeleitet werden kann. Eine Weiterleitung am nächsten Tag ist in jedem Fall ausreichend, schon weil auch viele Institutionen in Freiheit eine frühere Weiterleitung ebenfalls nicht leisten können. So erreichen Postsendungen auch in Gerichten, Behörden oder großen Unternehmen ihren Empfänger erst am Folgetag, oder gar noch später."

III.

Mangels Erfolgsaussichten war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Insoweit ist es unerheblich, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich war, weil der Sachverhalt einfach gelagert ist und der gerichtserfahrene Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen kann. Insbesondere ist der Antragsteller in diesem Themenkomplex überaus erfahren und mit den einschlägigen Normen ebenso wie mit den maßgeblichen Umständen bestens vertraut.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG. i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO

Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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