LG Arnsberg, Beschluss vom 11.09.2020 - IV-2 StVK 100/20
Fundstelle
openJur 2021, 23232
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.12.2019, dem Antragsteller die in seinem Antrag vom 07.12.2019 genannten Telefonnummern von Rechtsanwälten nicht in ihrem Telefonsystem freizuschalten, rechtswidrig war. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin P1 als Pflichtverteidigerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegen den Antragsteller wird in der Justizvollzugsanstalt O1 aufgrund Urteils vom 07.06.1999 die Sicherungsverwahrung vollzogen.

Am 07.12.2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragstellerin die Freischaltung von 12 im Einzelnen benannten Telefonnummern, um einen Rechtsbeistand im Verfahren LG Arnsberg V-1 StVK 165/19 zu finden. Dort war er zur Benennung eines Rechtsbeistandes aufgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 3 f. d. A. Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 13.12.2019 mündlich ab, weil der Antragsteller nicht in die Überwachung der Telefonate einwilligte und er keine den Anwälten erteilte Vollmacht vorlegte.Der Antragsteller begehrte die Verpflichtung der Antragstellerin zu Freischaltung besagter Telefonnummern.

Im Zuge des Verfahrens wurde dem Antragsteller im Verfahren V-1 StVK 165/19 ein Verteidiger bestellt.

Nunmehr beantragt er sinngemäß wie erkannt. Weiter beantragt er, ihm Rechtsanwältin P1 als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei unzulässig, da er von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet worden sei. Unstreitig diktiert der Antragsteller seiner Mutter die entsprechenden Schreiben telefonisch und hat ihr eine Vollmacht ausgestellt, die sie berechtigt ihn zu vertreten.

Die Antragsgegnerin meint weiter, sie habe die Freischaltung der Telefongespräche zu Recht gemäß §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SVVollzG abgelehnt, weil mangels Mandatsverhältnis noch kein Verteidigerverhältnis bestehe.

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere schriftlich gestellt worden, § 112 StVollzG. Insofern ist nicht hinderlich, dass der Antrag nach dem Diktat des Antragstellers von seiner Mutter verschriftlicht und von dieser unterschrieben wurde. Denn es ist nicht Voraussetzung der Einhaltung der Schriftform, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben ist, siehe Arloth/Krä § 112 StVollzG Rn. 4 m. w. N. Ausreichend ist vielmehr, dass er schriftlich verfasst ist und den Antragsteller als geistigen Urheber und Verfasser des Antrages samt Adresse mit Begehren und Begründung erkennen lässt, was hier der Fall ist.

Er ist auch begründet.Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht darauf verweisen, die Telefonnummern der Rechtsanwälte zwecks Anbahnung eines Mandatsverhältnisses nur dann freizuschalten, wenn zu diesem bereits ein Mandatsverhältnis besteht. Denn der Schutz des Verteidigungsverhältnisses ist auch auf die Phase der Anbahnung des Verteidigungsverhältnisses zu erstrecken, siehe Münchener Kommentar zur StPO-Thomas/Kämpfer, § 148 Rn. 7. Denn eine sachlich angemessene Verteidigerwahl ist nur dann möglich, wenn die Sachkunde des Verteidigers gerade im Bereich der sehr spezifischen Verteidigung der Sicherungsverwahrung durch ein vertrauliches Gespräch überprüft werden kann. Insoweit ist zu Recht von einer zum Zeitpunkt der Anbahnung evidenten Notwendigkeit eines unüberwachten anwaltlichen Kontakts auszugehen, die auch insoweit anerkannt ist, als der Inhalt des Anbahnungsgesprächs der Überwachung und beweislichen Verwertung entzogen ist, siehe BGH NJW, 1314. Entgegen der Auffassung des OLG München, siehe NJW-RR 2012, S. 294 muss die von dort aus angeführte ohnehin eher abstrakte Missbrauchsgefahr zurückstehen.

Der Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin war zurückzuweisen. Dem Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG ist die Pflichtverteidigung fremd, siehe Arloth/Krä StVollzG, § 120 Rn. 4 m. w. N. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat und auch seine Kostenarmut nicht behauptet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.