LG Bochum, Urteil vom 18.05.2020 - 5 O 424/18
Fundstelle
openJur 2021, 23223
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumisurteil vom 10.01.2020 wird aufrechterhalten.

Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen am 26.04.2018 gegen 15:20 Uhr am X in S geltend.

Der Kläger behauptet, er befuhr mit seinem Fahrzeug unter anderem den X S. Verkehrsbedingt habe er anhalten müssen. Plötzlich und unvermittelt sei die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug auf das stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren.

Der Kläger behauptet, durch den Verkehrsunfall sei an seinem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Reparaturkosten würden sich auf 13.656,48 € belaufen, der Restwert sei durch einen Gutachter mit 1.120 € und der Wiederbeschaffungswert mit 6.800 € angegeben worden.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs gewesen.

Der Kläger beantragte,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2018 einen Betrag in

Höhe von 6.570,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem

Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen,

die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den

Kläger einen Betrag in Höhe von 650,34 € zum Ersatz der vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Gegen den Kläger erging am 13.01.2020 ein Versäumnisurteil.

Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.01.2020 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2018 einen Betrag in Höhe von 6.570,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen,

die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 650,34 € zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten behaupten, es handelte sich bei dem Unfall um ein manipuliertes Unfallgeschehen. Zudem habe das klägerische Fahrzeug einen Vorschaden gehabt.

Zu den einzelnen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.01.2020 wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 6.570,19 € nebst Zinsen.

Es kann offenbleiben, ob der Kläger Eigentümer des Fahrzeuges ist, und ob es sich bei dem Unfallgeschehen um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Es steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger behaupteten Schäden durch den Unfall am 26.04.2018 verursacht wurden. Der Kläger hat die Kausalität des Unfalls für die von ihm geltend gemachten Schäden nicht substantiiert dargelegt.

Aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sowohl die Tür vorne links als auch die Tür hinten links instandgesetzt worden sind und daneben noch die Tür vorne rechts einen unreparierten Altschaden vorweist.

Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, 11 U

214/12; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2018, 9 U 180/17; OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2013, 25 U 61/13; KG Berlin, Urteil vom 29.06.2009, 12 U 146/08; OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, 14 U 87/00; OLG Düsseldorf, Urteil

vom 10.02.2015, 1 U 32/14).

Das Schadensgutachten enthält keine Angaben dazu, welche Vorschäden konkret vorhanden waren und in welcher Weise sie behoben wurden. Der Gutachter beschränkte sich auf die Feststellung der sichtbaren Vorschäden. Die Bereiche, in denen sich die Vorschäden befinden, insbesondere im Hinblick auf die Schäden an den linken Türen, lassen sich nicht klar vom behaupteten Anstoßbereich hinten abgrenzen.

Einen entsprechenden Hinweis hat das Gericht mit Verfügung vom 23.12.2019 erteilt. Weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht.

Da ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststeht, waren auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale nicht zu erstatten (vgl. OLG Hamm 03.08.2018, I-9 U 111/18).

Mangels eines Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.570,19 EUR festgesetzt.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte