OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 - 11 UF 53/19
Fundstelle
openJur 2021, 23208
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 40 F 2/18
Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 27.12.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 (4 F 169/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II der Urteilsformel) dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2018 nicht mehr stattfindet.

Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht ausgeglichen. Jedoch werden gerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erhoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller war der geschiedene erste Ehemann der am 00.00.2013 verstorbenen Frau A geb. B (Ehefrau). In zweiter Ehe war die Ehefrau mit dem am 00.00.2016 verstorbenen Herrn C verheiratet.

1. a) Der am 00.00.1934 geborene Antragsteller und die am 00.00.1938 geborene Ehefrau schlossen am 24.4.1962 die Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 wieder geschieden wurde (4 F 169/94). Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 19.5.1994 war der Ehefrau am 7.6.1994 zugestellt worden. Dem Antragsteller und der Ehefrau wurden zwei gemeinsame Kinder geboren, nämlich am 00.00.1966 der Sohn D und am 00.00.1968 die Tochter E.

b) Durch das Urteil vom 14.2.1995 führte das Amtsgericht den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durch, indem es Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) i.H.v. monatlich DM 1.864,25, bezogen auf den 31.5.1994, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) übertrug. Dem lagen Auskünfte des LBV vom 24.11.1994 sowie der BfA vom 29.7.1994 über die in der Ehezeit vom 1.4.1962 bis zum 31.5.1994 erworbenen Versorgungsanrechte der Eheleute zugrunde. Danach betrugen die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers DM 3.868,99 monatlich und die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau 3,1581 Entgeltpunkte (EP) entspr. DM 140,50 monatlich. Den Unterschiedsbetrag (Saldo) der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften übertrug das Amtsgericht zur Hälfte auf die Antragsgegnerin ((DM 3.868,99 ./. DM 140,50) / 2 = DM 1.864,25).

c) Der Antragsteller bezieht seit dem 1.2.1996 Ruhegehalt. Der bereits verstorbene Herr C bezog seit dem 1.1.2014 große Witwerrente nach der Ehefrau.

2. a) Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 1995, nachdem auf die gesetzlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau mit Wirkung vom 1.7.2014 erhöhte Kindererziehungszeiten angerechnet wurden (sog. "Mütterrente"), um die entsprechend erhöhte große Witwerrente des Herrn C ermitteln zu können. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist am 23.1.2018 beim Amtsgericht eingegangen.

b) Das Amtsgericht hat Versorgungsauskünfte des LBV vom 15.3.2018 sowie der DRV Bund vom 13.9.2018 eingeholt. Daraus ergeben sich für die Ehezeit vom 1.4.1962 bis zum 31.5.1994

hinsichtlich des Antragstellers:

Versorgungsanrechte i.H.v. mtl. DM 3.887,03 entspr. € 1.987,41

mit einem Ausgleichswert i.H.v. mtl. DM 1.943,52 entspr. € 993,71

bzw. einem korresp. Kapitalw. i.H.v. DM 435.113,40 entspr. € 222.469,95;

hinsichtlich der Ehefrau:

Versorgungsanrechte i.H.v 5,4678 EP entspr. € 124,38

mit einem Ausgleichswert i.H.v. 2,7339 EP entspr. € 62,19

bzw. einem korresp. Kapitalw. i.H.v. DM 27.230,69 entspr. € 13.922,83.

Ihrer Auskunft hat die DRV Bund einen Rentenwert zum Ende der Ehezeit i.H.v. DM 44,49 je Entgeltpunkt zugrundegelegt.

c) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2018 hat das Amtsgericht das Urteil vom 14.2.1995 (4 F 169/94 Amtsgericht Ibbenbüren) dahin abgeändert, dass es das Versorgungsanrecht des Antragstellers bei dem LBV sowie das Versorgungsanrecht der Ehefrau bei der DRV Bund jeweils zugunsten des anderen Ehegatten geteilt hat.

Dagegen wenden sich sowohl der Antragsteller als auch das LBV mit ihren zulässigen Beschwerden, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführen, dass zugunsten der verstorbenen Ehefrau kein Versorgungsanrecht mehr übertragen oder begründet werden könne. Der Antragsteller führt hierzu weiter aus, dass kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe.

3. Der Senat hat die Akte 4 F 169/94 Amtsgericht Ibbenbüren beigezogen und ihren Inhalt bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hat auf fernmündliche Anfrage des Senats bestätigt, dass sie amtliche Kenntnis vom Versterben des Herrn C am 00.00.2016 habe. Sofern sich aus ihrer Versorgungsauskunft vom 13.9.2018 ergebe, dass noch heute Witwerrente gezahlt werde, handele es sich um einen Irrtum.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der beiden Verfahrensakten verwiesen.

II.

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im übrigen zulässigen Beschwerden sind begründet aus § 51 Abs. 1 VersAusglG.

1. a) Der Abänderungsantrag ist statthaft, weil mit dem hier fraglichen Urteil vom 14.2.1995 der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich des Antragstellers und der Ehefrau nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt worden ist.

b) Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, weil sich der Ausgleichswert des ehezeitlichen Versorgungsanrechts, das die Ehefrau bei der DRV Bund erworben hat, nach dem Ende der Ehezeit wesentlich geändert hat, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.

aa) Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 VersAusglG a.E. und des § 225 Abs. 2 FamFG ergibt, ist dabei auf die Wertänderung abzustellen, die mindestens eines der auszugleichenden Anrechte einzeln erfahren hat (Erman / Norpoth=Sasse, BGB15, § 51, Rz. 8). Dies gilt unbeschadet der Frage, ob im weiteren ein Saldo der Versorgungsanrechte gebildet werden muss, um den Versorgungsausgleich abzuändern, was sich aus §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergeben kann (vgl. hierzu Erman / Norpoth=Sasse, BGB15, § 31 VersAusglG, Rz. 3 ff.; zur Anwendung des § 31 i.R.d. § 51 VersausglG Bundesgerichtshof, FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 9 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 12 ff.). Die wesentliche Wertänderung kann gem. § 225 Abs. 2 FamFG auch auf einem rechtlichen Umstand beruhen, so wie hier der Erhöhung derjenigen Kindererziehungszeiten, die auf das Versorgungsanrecht der Ehefrau anzurechnen sind, von zwölf auf zuletzt 24 Monate je Kind (sog. "Mütterrente"; vgl. Erman / Norpoth=Sasse, BGB15, § 51, Rz. 5; Borth, FamRZ 2015, 719, 720). Da die insoweit maßgeblichen Fassungen der §§ 249 und 307d SGB VI am 1.7.2014 in Kraft getreten sind (Art. 2 Ziff. 10 und 15; Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.6.2014, BGBl. I, S. 787 ff.), hat sich die Änderung nach der Ehezeit ergeben, die gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom Monatsersten vor Eingehung der Ehe bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrags währte, also vom 1.4.1962 bis zum 31.5.1994.

bb) Die Änderung des Ausgleichswerts, die das Versorgungsanrecht der Ehefrau bezogen auf das Ende der Ehezeit (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, FamRZ 2014, 1466, juris-Rz. 9; Erman / Norpoth=Sasse, BGB15, § 51, Rz. 8) bis zum Tode des Herrn C erfahren hat, ergibt sich aus den Auskünften der BfA vom 29.7.1994 und der DRV Bund vom 13.9.2018.

Für den in der Auskunft vom 29.7.1994 angegebenen ehezeitlichen Anteil von 3,1581 EP wäre ein hälftiger Ausgleichswert i.S.d. §§ 1 Abs. 1; 5 Abs. 3 VersAusglG i.H.v. 1,5791 EP anzusetzen gewesen, während sich aus der Auskunft vom 13.9.2018 ein Ausgleichswert von 2,7339 EP ergibt. Nach dem für das Jahr 1994 maßgeblichen Vervielfältiger (Umrechnungsfaktor) von 9960,3840 hätte der Kapitalwert des ursprünglich anzusetzenden Ausgleichswerts (1,5791 EP x 9960,3840) DM 15.728,44 betragen, während der Kapitalwert des tatsächlich bestehenden Ausgleichswerts (2,7339 EP x 9960,3840) DM 27.230,69 (€ 13.922,83) beträgt. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich bestehenden und dem ursprünglich anzusetzenden Ausgleichswert lautet auf 1,1548 EP (2,7339 EP ./. 1,5791 EP), was gut 73 Prozent des ursprünglich anzusetzenden Ausgleichswerts entspricht, so dass der in § 225 Abs. 3 FamFG bestimmte sog. relative Grenzwert (vgl. Erman / Norpoth=Sasse, BGB15, § 51 VersAusglG, Rz. 8) von fünf Prozent deutlich übertroffen ist. Der Unterschiedsbetrag der entsprechenden Kapitalwerte beträgt DM 11.502,25 (DM 27.230,69 ./. DM 15.728,44), was rund 293 Prozent der für das Jahr 1994 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. DM 3.920,00 entspricht, so dass auch der sog. absolute Grenzwert (a.a.O.) i.S.d. § 225 Abs. 2 Fall 2 FamFG von 120 Prozent (so zutr. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, NZFam 2014, 37, juris-Rz. 6; zum Meinungsstreit Oberlandesgericht Dresden, FamRZ 2016, 469, juris-Rz. 14 ff.) übertroffen ist.

Die sog. "Mütterrente II" ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil sie erst mit Wirkung vom 1.1.2019 einsetzte (vgl. Art. 1 Ziff. 10 und 20; Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 28.11.2018, BGBl. I, S. 2016 ff.), weshalb auch Herr C davon nicht mehr berührt werden konnte.

c) Der Antragsteller ist antragsberechtigt gem. § 226 Abs. 1 FamFG, und die sechsmonatige Vorlauffrist des § 226 Abs. 2 FamFG ist unterschritten, weil der Antragsteller bereits seit dem 1.2.1996 Ruhegehalt bezieht.

2. Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs wären nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG sämtliche im Jahr 1995 erstmals ausgeglichenen Anrechte nach Maßgabe der §§ 9 bis 19 VersausglG zu teilen, d.h. das Versorgungsanrecht des Antragstellers bei dem LBV im Wege externer Teilung gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG ebenso wie das Versorgungsanrecht der Ehefrau bei der jetzigen DRV Bund im Wege interner Teilung gem. §§ 9 Abs. 2; 10 Abs. 1 VersAusglG (sog. Hinund-Her-Ausgleich). Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem bisher ausgeglichenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate versorgt worden sein darf, ist im Verfahren gem. § 51 VersAusglG nicht anzuwenden (Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 21).

a) Während jedoch die Ehefrau zu Lebzeiten hätte verlangen können, dass auch die Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem LBV geteilt werden, kann nun kein Versorgungsanrecht zu ihren Gunsten mehr übertragen bzw. begründet werden, weil die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener insbesondere der gesetzlichen Altersrente fremd ist (Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 14). Auch die Abkömmlinge D und E könnten dies nicht verlangen, und zwar weder als Hinterbliebene noch als etwaige (Mit-) Erben nach der Ehefrau, und entsprechendes hätte auch für Herrn C gegolten. Denn ein "lediglich" Hinterbliebener ist weder Rechtsnachfolger des Ausgleichsberechtigten noch steht ihm ein eigener sachlichrechtlicher Anspruch auf Wertausgleich zu (Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 27 a.E.), und ein (Mit-) Erbe hat gem. §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG trotz Gesamtrechtsnachfolge nach dem Ausgleichsberechtigten ebenfalls keinen Anspruch auf Wertausgleich. Dies hat das Amtsgericht verkannt, wie die Beschwerdeführer zurecht rügen.

Das Abänderungsverfahren würde somit allerdings dazu führen, dass zwar das Versorgungsanrecht der Ehefrau zugunsten des Antragstellers geteilt würde, die eigenen Versorgungsanrechte des Antragstellers aber ungeschmälert beim Antragsteller selbst verblieben. Dies verstieße gegen den von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG geschützten Grundsatz (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2006, 1000, juris-Rz. 9 ff., m.w.N.), dass die Eheleute zu gleichen Teilen an demjenigen berechtigt sind, was während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wird (sog. Halbteilungsgrundsatz), was für das Versorgungsvermögen auch in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegt ist. § 31 Abs. 2 VersAusglG bestimmt daher, dass der längerlebende Ehegatte im nur noch einseitigen "Her-Ausgleich" nicht bessergestellt werden darf als er in einem zweiseitigen "Hinund-Her-Ausgleich" mit dem vorverstorbenen Ehegatten gestanden hätte. Dies wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass der längerlebende Ehegatte zwar den Ausgleichswert des vorverstorbenen Ehegatten erhält, jedoch gekürzt um den eigenen Ausgleichswert, den er nun nicht mehr an den vorverstorbenen Ehegatten verliert (sog. Totalrevision des Versorgungsausgleichs; vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.). Diese Kürzung des auszugleichenden Anrechts führt zu einem vollständigen Wegfall des Wertausgleichs (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 15), falls das Versorgungsanrecht des längerlebenden Ehegatten dasjenige des vorverstorbenen Ehegatten rechnerisch übersteigt, m.a.W. falls der längerlebende Ehegatte insgesamt (per saldo) ausgleichspflichtig war. Im Ergebnis kann der längerlebende Ehegatten dann durch den vollständigen Rückerhalt seines eigenen Versorgungsanrechts wirtschaftlich doch bessergestellt werden (Bundesgerichtshof, FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 22; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 16 ff.; dagegen noch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 17; ebenso Borth, FamRZ 2015, 720, 721 ff.).

b) Für den hier abzuändernden Versorgungsausgleich sind die Ausgleichswerte nach ihrer Entwicklung bis zum Jahr 2018 maßgeblich, zurückbezogen allerdings auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1994 (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NZFam 2016, 900, juris-Rz. 13; Erman / Norpoth=Sasse, BGB16, § 51 VersAusglG, Rz. 21).

aa) Die Abänderung wirkt nämlich gem. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem Monatsersten nach Stellung des Abänderungsantrags, wobei auf den Eingang beim Amtsgericht am 23.1.2018 abzustellen ist, weil es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 15 FamFG keiner Zustellung bedarf und auch nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden wird (Oberlandesgericht Oldenburg, FamRZ 2016, 63, juris-Rz. 5 f., m.w.N.; Keidel / Weber, FamFG19, § 226, Rz. 6; Musielak = Borth / Borth = Grandel, FamFG6, § 226, Rz. 9, m.w.N.; ähnlich zu 10a VAHRG Bundesgerichtshof, FamRZ 1998, 1504, juris-Rz. 10). Monatserster nach Stellung des Antrags ist somit der 1.2.2018.

bb) Der Antragsteller erhielte danach im einseitigen "Her-Ausgleich" den Ausgleichswert der Ehefrau mit einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. € 13.922,83, jedoch gekürzt um seinen eigenen Ausgleichswert mit einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. € 222.469,95. Damit verbleibt rechnerisch kein zu übertragender Ausgleichswert der Ehefrau, so dass im Ergebnis ab dem 1.2.2018 kein Wertausgleich mehr stattfindet.

3. a) Die Abkömmlinge D und E waren weder als Hinterbliebene noch als etwaige (Mit-) Erben der Ehefrau am Verfahren zu beteiligen. Sie gelten schon nicht als Hinterbliebene der Ehefrau i.S.d. § 219 Ziff. 4 FamFG, weil sie gem. § 48 Abs. 4 SGB VI keine Rente wegen Todes (Waisenrente) beanspruchen können (Zöller / Lorenz, ZPO32, § 219 FamFG, Rz. 1 a.E.), und ihre Rechte als etwaige (Mit-) Erben werden durch den vorliegenden Abänderungsantrag nicht berührt, weil die Erben eines Ehegatten wie erörtert keinen Wertausgleich verlangen können.

b) Von einer mündlichen Verhandlung hat auch der Senat gem. § 221 Abs. 1 FamFG ("soll") abgesehen, weil den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist (Keidel / Weber, FamFG19, § 221, Rz. 4 m.w.N.). Dies gilt auch von dem Umstand, dass Herr C im Jahr 2016 verstorben ist, da der Antragsteller dies bereits in seiner Antragsschrift dargelegt hatte.

c) Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG; § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

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