OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2021 - 24 U 75/20
Fundstelle
openJur 2021, 22869
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 467/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 27.10.2020 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO); auch die Stellungnahme des Beklagten hierzu vom 22.01.2021 rechtfertigt keine andere Bewertung.

1.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger in der von ihm gewählten Anlagevariante nicht unmittelbar Eigentum an einem bestimmten Stück Feingold, sondern lediglich einen zukünftigen Auslieferungsanspruch erworben hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 22.01.2021, in welcher er nunmehr die Auffassung vertritt, der Anleger habe aufgrund der gewählten Konstruktion jedenfalls Miteigentum an den Goldbeständen der PIM erwerben können. Auch insoweit scheitert die Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes aber schon daran, dass angesichts der verschiedenen Lagerorte des Goldes überhaupt nicht klar war, welcher Anleger an welchen Beständen Miteigentum erwerben sollte. Vor allem aber war - worauf der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 27.10.2020 maßgeblich abgestellt hat - mit Rücksicht auf § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der PIM nur an zwei von 365 Tagen des Jahres überhaupt gesichert, dass die vorhandene Goldmenge dem investierten Anlegerkapital entsprach. Soweit dies nicht der Fall war, ließ sich weder bestimmen, mit welchem Anteil am Bestand der einzelne Anleger Miteigentum erwerben sollte (was ebenfalls der Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entgegensteht), noch war gewährleistet, dass die vorhandene Goldmenge zur Sicherung aller Anleger ausreichen würde.

2.

Nur im Ansatz zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass ein Anlageberater ohne besondere Anhaltspunkte keinen schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen muss, die er nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe abklären könnte (so in der Tat BGH, WM 2012, 24). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Anlageberater keinerlei Gedenken über die rechtlichen Rahmenbedingungen des von ihm empfohlenen Anlagenmodells machen muss. Vielmehr bestimmen sich Umfang und Art seiner Hinweis- und Ermittlungspflichten nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden (BGH, a.a.O., Rdn. 17). Nach diesem Maßstab liegt eine Pflichtverletzung vor. Die Zweifel an der Bestimmtheit der angeblichen Sicherungsübereignung liegen offen zu Tage. Zudem handelte es sich bei der angeblichen Sicherungsübereignung und der daraus resultierenden Insolvenzfestigkeit der Anlage um ein hervorgehobenes Qualitätsmerkmal der Anlage, hinsichtlich dessen ein Anleger die berechtigte Erwartung hegen durfte, dass sein Berater die rechtliche Machbarkeit der zugrunde liegenden Konstruktion durchdacht hatte.

Unabhängig von der rechtlichen Würdigung mussten sich dem Beklagten aber auch im Tatsächlichen Zweifel aufdrängen, weil - wie oben erneut dargelegt - schon aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen der PIM nicht gesichert war, dass die vorhandene Goldmenge durchgängig dem von den Anlegern investierten Kapital entsprach. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der im Schriftsatz vom 22.01.2021 geäußerten Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob er gegenüber dem Kläger eine externe Kontrolle erwähnt hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass schon nach der Konstruktion in § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die berechtigte Erwartung des Anlegers enttäuscht werden musste, dem eingesetzten Kapital stehe jederzeit eine entsprechende Menge "physischen Goldes" gegenüber.

III.

1.

Dass und warum die Zulassung der Revision nicht erforderlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 27.10.2020 ausgeführt; auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2011 (III ZR 56/11) rechtfertigt keine andere Bewertung, da der Senat von dieser Entscheidung - wie vorstehend ausgeführt - nicht abweicht.

2.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: € bis 10.000,00

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