LG Dortmund, Urteil vom 20.05.2020 - 7 O 185/15
Fundstelle
openJur 2021, 22793
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2762,11 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft dieses Urteils sowie weitere 261,30 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten waren im Zeitraum von etwa zehn Jahren vor der Klageerhebung für die Klägerin als Steuerberater tätig.

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit Nahrungsergänzungsmittel entwickelt und vertrieben. Aus den letzten Lieferungen waren noch Restbestände vorhanden. Zudem resultierten aus der früheren Geschäftstätigkeit der Klägerin steuerliche Verlustvorträge. Im Zeitraum der steuerberatenden Tätigkeit durch die Beklagten wurde der Geschäftsbetrieb nur in geringem Umfang aufrechterhalten. Büro- oder Geschäftsräume wurden durch die Klägerin nicht unterhalten. Die Resttätigkeit wurde aus der Privatwohnung des Geschäftsführers durch diesen selbst entfaltet. Im Durchschnitt kam es zu weniger als zwei Geschäftsvorfällen pro Monat. Die Klägerin war deswegen von der Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und gab lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.

Die Beklagten rechneten ihre Tätigkeiten jeweils mit einer Jahresrechnung ab. Folgende Tätigkeiten wurden für die Jahre 2008-2012 abgerechnet:

- Finanzbuchhaltung (§ 33 StBGebV)

- Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV

- Aufstellung des Anhangs (§ 35 Abs. 1 Nr. 1b StBGebV)

- Körperschaftsteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV)

- gesonderte Feststellung der Körperschaftsteuer

- Gewerbesteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBGebV)

- Umsatzsteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV)

- Offenlegung des Jahresabschlusses

- Zeitgebühren

- Post- und Telekommunikation

Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rechnungen wird auf die Anlangen 1, 10, 18, 26 und 35 zur Klageschrift vom 08.07.2015 verwiesen.

Im Einzelnen lagen den Tätigkeiten der Beklagten folgende Umstände zugrunde:

1. Geschäftsjahr 2012

a. Finanzbuchhaltung

für das Geschäftsjahr 2012 waren weniger als 300 Buchungen vorzunehmen. Von diesen entfielen 137 auf die Kasse. Bei 60 dieser Buchungen handelt es sich um die Verbuchung von Tankquittungen. Der Jahresaufwand für 15 Frachten betrug 357 EUR, davon elf Frachten unter zehn Euro. Das Jahresporto belief sich auf 45,98 EUR. Der Bürobedarf belief sich auf 206,83 EUR, wovon 105,87 EUR auf die Anschaffung eines Druckers entfielen.

Die Beklagten rechneten die Tätigkeit mit einem Gebührensatz von 8/10 der vollen Gebühr ab (940,80 EUR netto)

b. Jahresabschluss

die Beklagten berechneten für die Herstellung des Jahresabschlusses eine Gebühr von 30/10 (855 EUR netto)

c. Erstellung des Anhangs

Für die Erstellung des Anhangs musste lediglich der Vorjahrestext kopiert und lediglich die Jahreszahl ausgetauscht werden. Die Beklagten rechnen die Tätigkeit mit einer Gebühr von 8/10 (228 EUR netto) ab.

d. Körperschaftsteuererklärung

für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung mussten lediglich der Jahresfehlbetrag, welche sich unmittelbar aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab, der Betrag nicht abziehbare Aufwendungen sowie der verbleibende Verlustvortrag eingesetzt werden. Die Beklagten rechneten die Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 34.515,82 EUR mit einer Gebühr von 4/10 ab. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Gegenstandswert tatsächlich mit 16.000 EUR anzusetzen gewesen wäre. Insgesamt rechneten die Beklagten diese Position mit netto 348,80 EUR ab.

e. Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuererklärung enthält nur die Angaben zum körperschaftsteuerlichen Jahresfehlbetrag, die Entgelte für Schulden und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Die Beklagten rechneten die Tätigkeit mit einer Gebühr von 4/10 (173,20 EUR netto) ab.

f. Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung weist ebenfalls nur drei einzusetzende Beträge auf, nämlich den Jahresumsatz, die sich daraus errechnete Umsatzsteuer sowie den Vorsteuerbetrag. Die Tätigkeit wurde durch die Beklagten mit einer Gebühr von 5/10 (netto 216,50 EUR) abgerechnet.

g. Sonstige Steuererklärungen

Bei der Erklärung zur gesonderten Feststellung musste lediglich eine Null eingetragen werden. Abgerechnet wurde diese Tätigkeiten mit 216,50 EUR.

2. Geschäftsjahr 2011

a. Finanzbuchhaltung

Für das Geschäftsjahr 2011 waren weniger als 300 Buchungen vorzunehmen. Davon betrafen 156 die Kasse. Davon wiederum handelte es sich bei 70 Vorfällen um die Verbuchung von Tankquittungen. Die Beklagten berechneten der Klägerin insoweit eine Gebühr von 8/10 (netto 556,80 EUR).

b. Jahresabschluss

Den Jahresabschluss berechneten die Beklagten eine Gebühr von 40/10 (netto 972 EUR)

c. Erstellung des Anhangs

Für die Erstellung des Anhangs konnte der Vorjahrestext (mit Ausnahme der Jahreszahl) übernommen werden. Die Beklagten berechneten der Klägerin für diese Tätigkeit eine Gebühr von 10/10 (243 EUR netto)

d. Körperschaftsteuererklärung

In die Erklärung mussten lediglich der Jahresüberschuss, welcher sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab sowie der Verlustvortrag eingesetzt werden. Abgerechnet haben die Beklagten eine Gebühr von 6/10 (315,60 EUR).

e. Gewerbesteuererklärung

Die Erklärung enthält nur die Angaben zum körperschaftsteuerlichen Jahresüberschuss, die Entgelte für Schulden und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Abgerechnet wurde eine Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto).

f. Sonstige Steuererklärungen

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung, welche lediglich eine Null enthält, berechneten die Beklagten der Klägerin einen Nettobetrag von 263 EUR.

3. Geschäftsjahr 2010

a. Finanzbuchhaltung

Für das gesamte Geschäftsjahr waren weniger als 350 Buchungen vorzunehmen. Davon betrafen 137 Buchungen die Kasse. Bei 54 dieser Buchungen handelte es sich um die Verbuchung von Tankquittungen. Die Beklagten berechneten für die Tätigkeit insoweit eine Gebühr von 8/10 (netto 720 EUR).

b. Jahresabschluss

Die Beklagten berechneten für die Erstellung des Jahresabschlusses eine Gebühr von 40/10 (netto 972 EUR).

c. Erstellung des Anhangs

Für die Erstellung des Anhangs konnte der Vorjahrestext (mit Ausnahme der Jahreszahl) übernommen werden. Die Beklagten berechneten der Klägerin für diese Tätigkeit eine Gebühr von 10/10 (243 EUR netto)

d. Körperschaftsteuererklärung

Bei der Erklärung mussten lediglich zwei Beträge in das Formular eingesetzt werden, nämlich der Jahresfehlbetrag und der Verlustvortrag. Die Beklagten rechneten gegenüber der Klägerin diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 6/10 (netto 315,60 EUR) ab.

e. Gewerbesteuererklärung

Die Erklärung enthält nur die Angaben zum körperschaftsteuerlichen Jahresüberschuss, die Entgelte für Schulden und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Abgerechnet wurde eine Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto).

f. Umsatzsteuererklärung

Bei der Umsatzsteuererklärung waren ebenfalls nur drei Beträge einzusetzen, nämlich der Jahresumsatz, die sich daraus errechnete Umsatzsteuer sowie der Vorsteuerbetrag. Die Beklagten rechneten diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 5/10 (169 EUR netto) ab.

g. Sonstige Steuererklärungen

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung, welche lediglich eine Null enthält, berechneten die Beklagten der Klägerin einen Nettobetrag von 263 EUR.

4. Geschäftsjahr 2009

a. Finanzbuchhaltung

für das Geschäftsjahr 2009 waren weniger als 350 Buchungen vorzunehmen. Von diesen beliefen 157 Buchungen die Kasse. Von diesen wiederum betrafen 75 die Verbuchung von Tankquittungen. Diese Tätigkeit berechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einer Gebühr von 6/10 (netto 705,60 EUR).

b. Jahresabschluss

Die Erstellung des Jahresabschlusses rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einer Gebühr von 40/10 (1132 EUR netto) ab.

c. Erstellung des Anhangs

Für die Erstellung des Anhangs konnte der Vorjahrestext (mit Ausnahme der Jahreszahl) übernommen werden. Die Beklagten berechneten der Klägerin für diese Tätigkeit eine Gebühr von 10/10 (283 EUR netto)

d. Körperschaftsteuererklärung

Bei der Erklärung mussten lediglich zwei Beträge in das Formular eingesetzt werden, nämlich der Jahresfehlbetrag und der Verlustvortrag. Die Beklagten rechneten gegenüber der Klägerin diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 4/10 (netto 210,40 EUR) ab.

e. Gewerbesteuererklärung

Die Erklärung enthält nur die Angaben zum körperschaftsteuerlichen Jahresüberschuss, die Entgelte für Schulden und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Abgerechnet wurde eine Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto).

f. Umsatzsteuererklärung

Bei der Umsatzsteuererklärung waren nur drei Beträge einzusetzen, nämlich der Jahresumsatz, die sich daraus errechnete Umsatzsteuer sowie der Vorsteuerbetrag. Die Beklagten rechneten diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto) ab.

g. Sonstige Steuererklärungen

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung, welche lediglich eine Null enthält, berechneten die Beklagten der Klägerin einen Nettobetrag von 157,80 EUR.

5. Geschäftsjahr 2008

a. Finanzbuchhaltung

Für das Geschäftsjahr 2009 waren weniger als 400 Buchungen vorzunehmen. Von diesen beliefen 171 Buchungen die Kasse. Von diesen wiederum betrafen 89 die Verbuchung von Tankquittungen. Diese Tätigkeit berechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einer Gebühr von 6/10 (netto 540 EUR).

b. Jahresabschluss

Die Erstellung des Jahresabschlusses rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einer Gebühr von 40/10 (1084 EUR netto) ab.

c. Erstellung des Anhangs

Für die Erstellung des Anhangs konnte der Vorjahrestext (mit Ausnahme der Jahreszahl) übernommen werden. Die Beklagten berechneten der Klägerin für diese Tätigkeit eine Gebühr von 10/10 (271 EUR netto)

d. Körperschaftsteuererklärung

Bei der Erklärung mussten lediglich zwei Beträge in das Formular eingesetzt werden, nämlich der Jahresfehlbetrag und der Verlustvortrag. Die Beklagten rechneten gegenüber der Klägerin diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 4/10 (netto 210,40 EUR) ab.

e. Gewerbesteuererklärung

Die Erklärung enthält nur die Angaben zum körperschaftsteuerlichen Jahresüberschuss, die Entgelte für Schulden und den körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Abgerechnet wurde eine Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto).

f. Umsatzsteuererklärung

Bei der Umsatzsteuererklärung waren nur drei Beträge einzusetzen, nämlich der Jahresumsatz, die sich daraus errechnete Umsatzsteuer sowie der Vorsteuerbetrag. Die Beklagten rechneten diese Tätigkeit mit einer Gebühr von 4/10 (135,20 EUR netto) ab.

g. Sonstige Steuererklärungen

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung, welche lediglich eine Null enthält, berechneten die Beklagten der Klägerin einen Nettobetrag von 157,80 EUR.

Zudem stellten die Beklagten der Klägerin Zeitgebühren, die Offenlegung des Jahresabschlusses (pauschal) und Post und Telekommunikationsleistungen in Rechnung. Wegen der insoweit abgerechneten Position wird auf die einzelnen Rechnungen verwiesen.

Im Jahr 2010 wies die Bilanz der Klägerin ein negatives Eigenkapital aus. Die Beklagten gaben gegenüber der L1 eine Stellungnahme ab, um das Rating der Klägerin dort nicht zu gefährden. Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Anl. B7 zur Klageerwiderung vom 23.10.2015 verwiesen.

Die Klägerin zahlte die geforderte Rechnungssumme für die Geschäftsjahre 2008-2011. Den Rechnungsbetrag für das Geschäftsjahr 2012 zahlte sie nicht, erklärte jedoch gegen diesen Anspruch die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aufgrund der für die Jahre 2008 bis 2012 zu viel gezahlten Honoraren.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2014, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anl. 47 zur Klageschrift vom 08.07.2015 verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung zu viel gezahlten Honorars in den Jahren 2008-2012 i.H.v. 6257,36 EUR auf. Mit Schreiben vom 17.09.2014, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anl. 48 zur Klageschrift verwiesen wird, bot die Beklagte lediglich die Zahlung eines Betrages i.H.v. 1870,70 EUR an.

Die Klägerin behauptet, dass die Geschäftstätigkeit lediglich deswegen fortgeführt worden sei, um quasi steuerfreie Einnahmeüberschüsse bis zum Abbau der Verlustvorträge zu erzielen.

Die Beklagter hätte für die von ihr entfalteten Tätigkeiten Gebühren in einer nicht zu rechtfertigenden Höhe berechnet.

Im Einzelnen macht die Klägerin folgende Einwände gegen die Abrechnung durch die Beklagten geltend:

1. Geschäftsjahr 2012

a. Finanzbuchhaltung

Im Hinblick auf die entfaltete Tätigkeit könne allenfalls eine Gebühr in Höhe von 1/10 der vollen Gebühr berechnet werden. Es liege dementsprechend eine Überzahlung der Beklagten i.H.v. 823,20 EUR netto vor.

b. Jahresabschluss

gerechtfertigt sei nur die Berechnung einer 10/10 Gebühr. Dementsprechend liege eine Zuviel-Berechnung in Höhe von netto 570 EUR vor

c. Erstellung des Anhangs

Gerechtfertigt sei vorliegend lediglich die Mindestgebühr (2/10; 57 Euro netto). Es liege mithin eine Zuviel-Berechnung i.H.v. 171 EUR netto vor.

d. Körperschaftsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr, sodass eine Zuviel-Berechnung i.H.v. 230 EUR netto vorliegt.

e. Gewerbesteuererklärung

Gerechtfertigt sei allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 1/10. Es liege demnach eine Zuviel Berechnung von netto 125,21 EUR vor.

f. Umsatzsteuererklärung

gerechtfertigt sei lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liegt demnach eine Zuviel-Berechnung i.H.v. 173,20 EUR netto vor.

g. Sonstige Steuererklärungen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Ansatz einer Gebühr von 5/10 überhöht. Der Klägerin steht insoweit ein Rückforderungsanspruch i.H.v. 208,68 EUR netto zu.

2. Geschäftsjahr 2011

a. Finanzbuchhaltung

Die Beklagten können hier allenfalls eine Gebühr von 1/10 berechnen. Es liegt demnach eine Überzahlung i.H.v. 487,20 EUR netto vor.

b. Jahresabschluss

Gerechtfertigt sei hier allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 10/10. mithin liege eine Überzahlung i.H.v. 729 EUR netto vor.

c. Erstellung des Anhangs

Die Beklagten hätten vorliegend lediglich die Mindestgebühr abrechnen können. Es liege deswegen eine Überzahlung i.H.v. 194,40 EUR vor.

d. Körperschaftsteuererklärung

Gerechtfertigt sei allenfalls der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege deswegen eine Überzahlung i.H.v. 210,40 EUR netto vor.

e. Gewerbesteuererklärung

Es hätte lediglich die Mindestgebühr abgerechnet werden können. Deswegen liege eine Überzahlung i.H.v. 97,73 EUR netto vor.

f. Sonstige Steuererklärungen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Ansatz einer Gebühr von 5/10 überhöht. Der Klägerin stehe insoweit ein Rückforderungsanspruch i.H.v. 213,03 EUR EUR netto zu.

3. Geschäftsjahr 2010

a. Finanzbuchhaltung

Es hätte vorliegend lediglich die Mindestgebühr abgerechnet werden dürfen, sodass eine Überzahlung i.H.v. 630 EUR netto vorliege.

b. Jahresabschluss

Gerechtfertigt sei lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr, sodass eine Überzahlung i.H.v. 729 EUR netto vorliege.

c. Erstellung des Anhangs

Die Beklagten hätten vorliegend lediglich die Mindestgebühr abrechnen können. Es liege deswegen eine Überzahlung i.H.v. 194,40 EUR vor.

d. Körperschaftsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege dementsprechend eine Überzahlung in Höhe von netto 97,73 EUR vor.

e. Gewerbesteuererklärung

Es hätte lediglich die Mindestgebühr abgerechnet werden können. Deswegen liege eine Überzahlung i.H.v. 97,73 EUR netto vor.

f. Umsatzsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr, sodass eine Überzahlung i.H.v. 135,20 EUR netto vorliege.

g. Sonstige Steuererklärungen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Ansatz einer Gebühr von 5/10 überhöht. Der Klägerin stehe insoweit ein Rückforderungsanspruch i.H.v. 213,03 EUR EUR netto zu.

4. Geschäftsjahr 2009

a. Finanzbuchhaltung

Gerechtfertigt wäre allenfalls der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege dementsprechend eine Überzahlung i.H.v. 588 EUR netto vor.

b. Jahresabschluss

Gerechtfertigt wäre allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 10/10. es liege dementsprechend eine Überzahlung i.H.v. 813 EUR netto vor.

c. Erstellung des Anhangs

Die Beklagten hätten vorliegend lediglich die Mindestgebühr abrechnen können. Es liege deswegen eine Überzahlung i.H.v. 216,80 EUR netto vor.

d. Körperschaftsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege dementsprechend eine Überzahlung in Höhe von netto 105,20 EUR vor.

e. Gewerbesteuererklärung

Es hätte lediglich die Mindestgebühr abgerechnet werden können. Deswegen liege eine Überzahlung i.H.v. 97,73 EUR netto vor.

f. Umsatzsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr, sodass eine Überzahlung i.H.v. 101,40 EUR netto vorliege.

g. Sonstige Steuererklärungen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Ansatz einer Gebühr von 3/10 überhöht. Der Klägerin stehe insoweit ein Rückforderungsanspruch i.H.v. 157,80 EUR netto zu.

5. Geschäftsjahr 2008

a. Finanzbuchhaltung

Gerechtfertigt wäre allenfalls der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege dementsprechend eine Überzahlung i.H.v. 450 EUR netto vor.

b. Jahresabschluss

Gerechtfertigt wäre allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 10/10. es liege dementsprechend eine Überzahlung i.H.v. 861 EUR netto vor.

c. Erstellung des Anhangs

Die Beklagten hätten vorliegend lediglich die Mindestgebühr abrechnen können. Es liege deswegen eine Überzahlung i.H.v. 101,40 EUR netto vor.

d. Körperschaftsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr. Es liege dementsprechend eine Überzahlung in Höhe von netto 101,40 EUR vor.

e. Gewerbesteuererklärung

Es hätte lediglich die Mindestgebühr abgerechnet werden können. Deswegen liege eine Überzahlung i.H.v. 97,73 EUR netto vor.

f. Umsatzsteuererklärung

Gerechtfertigt wäre lediglich der Ansatz einer Mindestgebühr, sodass eine Überzahlung i.H.v. 101,40 EUR netto vorliege.

g. Sonstige Steuererklärungen

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre der Ansatz einer Gebühr von 3/10 überhöht. Der Klägerin stehe insoweit ein Rückforderungsanspruch i.H.v. 157,80 EUR netto zu.

Eine Prüfung dahingehend, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung bei der Klägerin vorlag, hätten die Beklagten vielmehr hätten sich explizit darauf hingewiesen, dass eine solche nicht Gegenstand Ihres Auftrages gewesen sei.

Die Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher Rechnungen der Ansicht, dass Post und Telekommunikationsleistungen nicht gesondert hätten abgerechnet werden können.

Ebenso sei die Offenlegung des Jahresabschlusses nicht gesondert - jedenfalls aber nicht in der verlangten Höhe - zu vergüten.

Die Zeitgebühren seien für das Jahr 2012 lediglich in Höhe von 62,48 EUR, für das Jahr 2010 in Höhe von 59,50 EUR und für das Jahr 2009 in Höhe von 56,52 EUR angemessen gewesen.

Für die übrigen Jahre seien Zeitgebühren insgesamt unberechtigt abgerechnet worden.

Sofern die Beklagten vortragen, dass sie den Jahresabschluss hätten prüfen müssen, so sei dies von der Klägerin nicht beauftragt gewesen. Beauftragt sei beschränkt gewesen auf die Erstellung des Jahresabschlusses.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6257,36 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 11.03.2010 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 546,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen seien jeweils mindestens von durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Teilweise habe der Schwierigkeitsgrad sogar höher gelegen, dass Verlustvorträge zu beachten waren. Ferner habe sich die Bewertung des Lagerbestandes immer wieder als problematisch dargestellt. Zudem sei wegen Überschuldung Gefährdung auch stets zu überprüfen gewesen, ob eine positive Fortführungsprognose für die Klägerin gestellt werden könne.

Die Unterlagen seien mehrfach kurz vor den jeweiligen Fristabläufen abgegeben worden, sodass mit Hochdruck habe gearbeitet werden müssen. Insgesamt seien für die in Rechnung gestellten Arbeiten durchschnittlich rund 35 Stunden pro Jahr von unterschiedlichen Mitarbeitern geleistet worden. So seien etwa auch interne Rechtsanwälte zurate gezogen worden, um etwaige Rankrücktritte zu besprechen.

Die Beklagten hätten die Buchführungsunterlagen nur mehr oder weniger geordnet übergeben bekommen. Eine Kontierung habe durch die Beklagten selbst erfolgen müssen.

Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe sei auch die Reputation und Stellung der beauftragten Steuerkanzlei zu berücksichtigen.

Zudem sei bei der Vergütungshöhe eine Toleranzgrenze i.H.v. 20 % zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Klägerin berücksichtige eine durch die Beklagten gewährte Rechnung Korrektur vom 08.05.2014 nicht. Wegen dieser wird auf die Anl. B6 zur Klageerwiderung vom 23.10.2015 verwiesen.

Das Mandat soll sogenanntes "Risikomandat" eingestuft worden, da dieses eher "hemdsärmelig" von Zuhause geführt worden sei.

Zudem habe in jedem Jahr die Frage geprüft werden müssen, ob die Rangrücktrittserklärungen dazu geeignet sind, eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne rechtswirksam auszuschließen.

Ferner sei der Bewertung des Vorratsvermögens überproportional hohe Aufmerksamkeit gewidmet worden. Die von der Mandantschaft vorgelegten Inventurunterlagen seien dabei nur bedingt aussagekräftig gewesen.

Im Geschäftsjahr 2009 sei erschwerend hinzugekommen, dass die Unterlagen für die Jahresabschlusserstellung und die Erstellung der Steuererklärungen erst Ende des Jahres 2009 bei der Beklagten eingereicht worden seien. Damit sei ein besonderer Aufwand für die Zeit zwischen Bearbeitung der Angelegenheit entstanden.

Ebenso sei es zu einem Mehraufwand bei der Erstellung der Jahresbuchhaltung für das Jahr 2011 dadurch gekommen, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen erst nach Weihnachten an die Beklagten übergab.

Die Jahresbuchhaltung für das Jahr 2010 habe sich dadurch ausgezeichnet, dass ein Umsatzanstieg i.H.v. 300 % zu verzeichnen war. Ferner sei eine Schwierigkeit insofern dazugekommen, als das erstmalig steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1a UStG getätigt worden sind.

Die Beklagten erheben hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche der Klägerin die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen weiterer offener wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M1 vom 00.00.2019, auf dessen Ergänzungsgutachten vom 00.00.2000 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2020 verwiesen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 2841,45 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen zu hoch abgerechneten Steuerberaterhonorars in den Rechnungen vom 31.12.2009, 31.12.2010, 07.12.2011 und 19.12.2012 zu. Von diesem Anspruch hat die Klägerin einen Teilanspruch geltend gemacht. Mit einem Teil in Höhe von 910,35 EUR hat der Kläger die Aufrechnung gegen die Honorarforderung aus der Rechnung vom 31.12.2012 erklärt. Da die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen ab 2008 erklärt worden ist, ist die Erklärung dahingehend auszulegen, dass die ältesten Ansprüche zuerst zur Aufrechnung gestellt haben werden sollten. Mithin wurde von dem Rückforderungsanspruch für das Jahr 2008 von der Klägerin ein um den zur Aufrechnung gestellten Betrag i.H.v. 910,35 EUR verminderter Teilbetrag geltend gemacht.

Die Steuerberatervergütung richtet sich vorrangig nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Soweit die §§ 21 ff. StBVV Rahmengebühren vorsehen, kann der Steuerberater seine Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit gemäß § 11 StBVV nach billigem Ermessen festsetzen (Netze, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2019, § 315 BGB, Rn. 20). Stellt sich die durch den Steuerberater getroffene einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB als unbillig dar, ist der Steuerberater um den überschießenden Teil ungerechtfertigt bereichert (vergleiche dazu OLG Naumburg, Urteil vom 15.05.2001 - 1U 91/00, NJOZ 2002, 250; Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 315, Rn. 48).

Die Beklagten haben ihre Leistungen für die Abrechnungsjahre 2008-2011 dem Kläger in teilweise unbilliger Höhe in Rechnung gestellt und sind aufgrund dessen in Höhe des unbilligen Betrages ungerechtfertigt bereichert. Insofern folgt das Gericht - nach eigener kritischer Prüfung - den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M1. Dieser hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der StBVV nachvollziehbar ausgeführt, in welcher Höhe sich die einzelnen in Ansatz gebrachten Gebühren als billig dargestellt hätten.

Hinsichtlich der in sämtlichen Jahren in Rechnung gestellten Positionen "Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege" hat der Sachverständige unter Berücksichtigung des angefallenen Arbeitsaufwandes und der bestehenden Haftungsproblematik sowie der Vermögensverhältnisse der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass in keinem der abgerechneten Jahre eine oberhalb der Mittelgebühr liegende Gebühr berechtigt gewesen wäre. Vielmehr sei für die Buchführung in sämtlichen Jahren der Ansatz einer Gebühr von 6/10 billig gewesen.

Weiter kam der Sachverständige hinsichtlich der Position "Aufstellung der Jahresabschlüsse" unter zutreffender Würdigung der rechtlichen Vorgaben zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des Höchstsatzes nicht angemessen gewesen sei. Vielmehr sei allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 20/10 gerechtfertigt gewesen. In diesem Zusammenhang würdigte der Sachverständige auch das Vorbringen der Beklagten, wonach eine Überschuldungsbilanz habe erstellt werden müssen. In diesem Zusammenhang wies der Sachverständige darauf hin, dass eine solche Tätigkeit ohnehin hätte im Rahmen des § 35 Abs. 1 StBVV abgerechnet werden müssen. Ebenso würdigte der Sachverständige das Vorbringen der Beklagten, wonach die bestehenden Rangrücktrittserklärungen hätten jährlich überprüft werden müssen. Dabei äußerte der Sachverständige nachvollziehbar Zweifel, ob eine solche Prüfung überhaupt erfolgt ist, der eine Anpassung an geänderte Rechtsprechung nicht erfolgt sei.

Ferner führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Position "Erstellung des Anhangs" in sämtlichen Jahren nur mit einer Gebühr von 2/10 hätte abgerechnet werden können, da es sich insoweit um einen Anhang einfachster Art gehandelt habe.

Hinsichtlich der Position "Körperschaftsteuererklärung" führte der Sachverständige unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und der tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin nachvollziehbar aus, dass für die Jahre 2008-2012 allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 4/10 noch angemessen wäre. Ein darunterliegender Ansatz scheide jedoch aus, da es sich nicht um einen so einfach gelagerten Fall handele, als dass der Ansatz einer Mindestgebühr gerechtfertigt wäre.

Bezüglich der Position "Erklärung zur gesonderten Feststellung" führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass für sämtliche Jahre sich der Ansatz einer Gebühr von 1/10 als angemessen darstellen würde. Im gesamten Zeitraum betrug das steuerliche Einlagenkonto null Euro. Weitere Angaben waren deswegen nicht zu machen, sodass eine einfachere Erklärung nicht denkbar ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich lediglich der Ansatz der Mindestgebühr. Im Rahmen der mündlichen Anhörung stellte der Sachverständige dabei klar, dass nicht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung im Jahr 2012 ersatzlos gestrichen worden sei, sondern lediglich der Gebührentatbestand.

Im Hinblick auf die Position "Gewerbesteuerserklärungen" führte der Sachverständige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin nachvollziehbar aus, dass sich der Ansatz einer Mittelgebühr (3,5/10) für den gesamten Zeitraum als angemessen darstellt.

Bezüglich der Position "Umsatzsteuererklärungen" führte der Sachverständige hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 nachvollziehbar aus, dass der Ansatz von einer Gebühr von 4/10 sich im Hinblick auf den Umstand, dass besondere Schwierigkeiten nicht vorlagen als angemessen dargestellt hat. Aufgrund des Umstandes, dass in den Jahren 2010 und 2011 steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu berücksichtigen waren, stellte sich in diesen Jahren der Ansatz einer Gebühr von 5/10 als noch angemessen da.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister beim W1 führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass ein Stundenansatz von 100 EUR für diese Tätigkeit angemessen ist. Der Ansatz einer Gebühr von bis zu 100 EUR rechtfertigt sich auch aus dem Umstand, dass mit der Offenlegung neben dem Zeitaufwand dem Steuerberater auch Auslagen entstehen.

Letztlich erachtet der Sachverständige nachvollziehbar das Anschreiben an die L1 als gesondert abrechenbar. Der Ansatz einer Zeitgebühr von 0,5 Stunden stellt sich dabei als angemessen dar. Die Abrechnung von 50 EUR ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Bei der vom Sachverständigen dargestellten angemessenen Vergütung war ein etwaiger Ermessensspielraum für die Beklagte nicht mehr zu berücksichtigen (vergleiche insoweit zur Toleranzgrenze: Landgericht München I, Urteil vom 29.11.2012 - 4U 25878/09, DStRE 2013, 765). Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass seine Ausführungen bereits eine solche zugunsten des Steuerberaters bestehende Toleranz beinhalten. Die von ihm in Ansatz gebrachten Gebühren setze würden an der oberen Grenze des vertretbaren Rahmens liegen.

Der Sachverständige führte im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zu dem nachvollziehbar aus, dass eine etwaige hohe Reputation der Beklagten bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nicht zusätzliche Berücksichtigung erfahren sollte. Eine etwaige hohe Reputation wäre allenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn diese dem Mandanten, etwa durch effektivere Leistungserbringung, spürbar zugute kommt. Dies ist bei den hier der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen nicht der Fall.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Ergänzungsgutachten, welche der Sachverständige noch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2020 weiter erläutert hat, hätten die Beklagten mit Rechnung vom 31.12.2019 einen Nettobetrag von 1742,70 EUR, mithin brutto 2073,81 EUR, abrechnen können. Abgerechnet wurden tatsächlich 3122,08 EUR, sodass eine Überzahlung i.H.v. 1048,27 EUR vorliegt. Dieser Rückforderungsanspruch wurde jedoch gemindert um einen Betrag von 910,35 EUR klageweise geltend gemacht. In Höhe des letztgenannten Betrages wurde die Aufrechnung gegen die Honorarforderung aus der Rechnung vom 31.12.2012 erklärt, sodass der Rückforderungsanspruch in eben dieser Höhe nicht Gegenstand der Klageforderung geworden ist. Aufgrund dessen stellt sich die Klage im Hinblick auf diese Rechnung in Höhe eines Betrages von 137,92 EUR als begründet dar.

Für die mit Rechnung vom 31.12.2010 abgerechneten Leistungen hätten die Beklagten lediglich einen Betrag von 1939,70 EUR netto, mithin 2308,24 EUR brutto, gegenüber der Klägerin geltend machen dürfen. Insoweit liegt eine Überzahlung i.H.v. 1144,78 EUR vor.

Die mit Rechnung vom 07.12.2011 abgerechneten Leistungen hätten lediglich mit einem Nettobetrag von 1774,90 EUR netto (2112,13 EUR brutto) gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden dürfen. Insoweit liegt eine Überzahlung der Beklagten i.H.v. 1419,55 EUR vor.

Die mit Rechnung vom 19.12.2012 abgerechnete Leistung hätte lediglich mit einem Nettobetrag von 417,60 EUR netto (496,94 EUR brutto) geltend gemacht werden dürfen. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung des Sachverständigen, dass hier lediglich eine Gebühr von 6/10 hätte geltend gemacht werden dürfen. Jedoch stimmt - nach erneuter Prüfung durch das Gericht - nicht der durch den Sachverständigen eingesetzte Betrag. Nach der maßgeblichen Tabelle C (Anl. 3 der Steuerberater Vergütungsverordnung) in der bis zum 19.12.2012 geltenden Fassung betrug die volle Gebühr nach einem Streitwert von bis zu 15.000 EUR 58 EUR. Danach ergibt sich bei einer Gebühr von 6/10 ein Honoraranspruch i.H.v. brutto 496,94 EUR. Demnach liegt eine Überzahlung der Beklagten im Hinblick auf diese Leistung i.H.v. 59,86 EUR vor.

Die mit Rechnung vom 31.12.2012 geltend gemachten Honorarforderungen sind nicht Klagegegenstand geworden, da eine Zahlung dieser Rechnung bislang nicht erfolgt ist. Über die Aufrechnungserklärung der Klägerin musste vor diesem Hintergrund eine gesonderte Entscheidung nicht ergehen.

Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Der Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB unterliegt nach §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung (Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 315, Rn. 48). Diese beginnt jedoch nicht bereits mit Zahlung des unbilligen Honorars, sondern erst mit der durch Urteil vorgenommenen Leistungsbestimmung durch das Gericht (Netzer, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.07.2019, § 315, Rn. 87; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2009 - 1 U (Kart) 262/08, BeckRS 2009, 25248). Insoweit ist Verjährungszeit ersichtlich nicht abgelaufen.

Der Klägerin steht ein Zinsanspruch auf die Klageforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zu. Wie dargestellt entsteht der Rückforderungsanspruch erst mit der durch das Urteil vorgenommenen Leistungsbestimmung. Dementsprechend war dieser vor Klageerhebung nicht fällig, sodass ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nicht entstehen konnte (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 28.06.2011 - 3 AZR 859,09, NZA 2011, 1285); ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht erst ab Rechtskraft der Urteil. Dass der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinsschaden entstanden ist, hat sie nicht hinreichend schlüssig vorgetragen.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 2841,45 EUR demnach in Höhe von 261,30 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagten haben durch die unbillige Leistungsbestimmung ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis verletzt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellte sich als zweckmäßig dar, da für eine in juristischen oder steuerrechtlichen Angelegenheiten unerfahrene Partei die Überprüfung einer Abrechnung eines Steuerberaters auf ihre Billigkeit hin schlicht nicht zu leisten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.257,36 EUR festgesetzt.