Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z... und begehrt die Feststellung, dass die Z... für den Ausstoß von CO2 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. August 2018 nicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen verpflichtet war.
Das Amtsgericht Köln eröffnete mit Beschluss vom 1. September 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z... und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte der Insolvenzverwalter der Z... der Beklagten mit, dass ein Betreiberwechsel stattgefunden habe und am 1. Dezember 2018 die Z... aus der Z... hervorgegangen sei. Er stellte einen Antrag auf Umschreibung des Anlagenkontos auf neue Betreiberin.
Nach dem eingereichten Emissionsbericht für das Jahr 2018 betrugen die verursachten Emissionen 125.111 t CO2. Die Z... vertrat unter Bezugnahme auf die kaufvertragliche Regelung zwischen der Z... und der Z... gegenüber der Beklagten die Auffassung, ihre Abgabepflicht beschränke sich auf die Emissionen nach dem 30. August 2018. Wegen der drohenden Sanktion für die fehlende vollständige Abgabe von Berechtigungen für das Jahr 2018 erfüllte die Z... die Abgabepflicht in voller Höhe durch Zukauf von Berechtigungen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Z... bei der Beklagten die Feststellung, dass die Z... für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. August 2018 nicht zur Abgabe von Berechtigungen verpflichtet gewesen sei und zugleich die Rückgängigmachung der Abgabe für diesen Zeitraum abgegebenen Berechtigungen. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass im Fall der Rückabwicklung keine nachträgliche Festsetzung einer Sanktion gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TEHG gegen sie erfolgen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz müsse im Lichte des geltenden Insolvenzrechts ausgelegt werden. Danach könne sich die Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG nicht auf den Zeitraum beziehen, in dem nur Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten entstanden seien. Die Verfahrensbevollmächtigten der Z... trugen im Antrag umfassend zur Einordnung der Abgabepflicht der insolventen Z... vor.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 lehnte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den Feststellungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der neue Betreiber übernehme gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 TEHG a.F. die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach § 7 TEHG. Da der Insolvenzverwalter der Z... der Abgabepflicht für das Jahr 2018 nicht nachgekommen sei, sei die Abgabepflicht auf den neuen Betreiber übergegangen. Auch die Pflichten zur Überwachung und Berichterstattung gingen auf den neuen Betreiber über. Dieses gelte aufgrund der Klarstellung in § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG auch für die noch nicht erfüllten Pflichten des vorherigen Betreibers. Ein Erlöschen von nicht erfüllten Betreiberpflichten sei nicht mit den Zielen der Emissionshandelsrichtlinie vereinbar. Die Pflicht zur Berichterstattung treffe denjenigen, der zum Stichtag am 31. März Betreiber der Anlage sei. Dies treffe auch auf die Abgabepflicht zu.
Die Prozessbevollmächtigten der Z... haben am 5. August 2019 gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieften sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Schreiben vom 6. Mai 2019.
Den Widerspruch wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 zurück und wiederholte und vertiefte ebenfalls die bereits im Ausgangsbescheid genannten Gründe für die Einordnung der Abgabepflicht als Masseverbindlichkeit.
Die Z... erhob am 17. Dezember 2019 Klage. Ihre Verfahrensbevollmächtigten machen im Wesentlichen geltend, die Z... sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 nicht zur Abgabe von Berechtigungen verpflichtet gewesen. Sie verweisen auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z... und sind der Ansicht, in dem geltend gemachten Umfang sei die Z... Betreiber gewesen. Die Z... sei eine neu gegründete Gesellschaft und erst ab dem 1. Dezember 2018 Betreiberin der hiesigen Anlage. Vertraglich habe sie ausdrücklich keine Pflichten von der insolventen Z... übernommen.
Eine Übertragung der Abgabepflicht auf die Klägerin folge auch nicht aus § 25 TEHG. Soweit darin die Übernahme der noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers durch den neuen Betreiber geregelt seien, setze dies das Vorhandensein dieser Pflichten voraus. § 25 Abs. 3 TEHG n.F. regele abschließend den Übergang von Pflichten im Insolvenzverfahren dahingehend, dass im Insolvenzverfahren die emissionsrechtlichen Betreiberpflichten endeten und nicht auf einen späteren Betreiber übergehen würden. Spätestens bei der Beendigung der Fortführung der Insolvenz würden alle Abgabepflichten entfallen. Das entspreche auch der Regelung in § 45 InsO, wonach alle Verbindlichkeiten, die nicht auf Geld gerichtet seien, mit Insolvenzeröffnung als solche nicht mehr bestünden und in Geld umzurechnen seien. Soweit nach der Regelung die Pflichten des Insolvenzverwalters fortbestünden, gelte dies nur, soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werde. Der Betrieb der Z... sei nur bis zum 30. November 2018 fortgeführt worden. Aus insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten spreche der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegen die Privilegierung der Umwelt (so wörtlich) als Gläubiger aus § 7 Abs. 1 TEHG. Die insolvenzrechtliche Einordnung führe vielmehr dazu, dass die Pflicht aus § 7 Abs. 1 TEHG zum Vorhalten von Berechtigungen in der Zeit bis zum 30. August 2018 als Insolvenzforderung zu behandeln sei und die Pflichten für die Zeit vom 30. August 2018 bis zum 30. November 2018 als Masseverbindlichkeit. Die Abgabepflicht sei vor Insolvenzeröffnung entstanden, weil in diesem Zeitraum das CO2 emittiert worden sei. Bei der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 TEHG handele es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung, verbunden mit einer gesetzlichen Ausschlussfrist. Diese treffe keine Aussage über den Zeitpunkt, zu dem die Abgabepflicht entstehe. Bei der Bestimmung des Entstehungszeitpunktes der Pflicht vermische die Beklagte die in § 7 TEHG geregelte Abgabepflicht mit der Berichtspflicht in § 5 TEHG. Die Abgabepflicht entstehe durch den Realakt des CO2-Ausstoßes. Dass die Abgabe formal die Verifizierung voraussetze, stehe dem nicht entgegen. Dies ergebe sich auch aus der Parallelwertung zu der öffentlich-rechtlichen Störerhaftung. Außerdem spreche die faktische Anlagentätigkeit als Anknüpfungspunkt des gesamten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Auffassung der Z.... Schließlich sei die Abgabepflicht im Sinne des § 38 InsO bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Der Insolvenzverwalter könne nicht Handlungsstörer bezüglich des CO2-Ausstoßes der Vergangenheit sein. Die Beklagte hätte die Abgabepflicht zur Insolvenztabelle anmelden müssen.
Die Emissionshandelsrichtlinie stehe nicht über der Insolvenzordnung. Vielmehr seien die aus dem Steuerrecht und aus dem Altlastenrecht entwickelten Grundsätze auch im Emissionshandelsrecht anzuwenden. Da die Z... die Abgabepflicht für 2018 dennoch erfüllt habe, habe sie einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Löschung der abgegebenen Zertifikate aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch. Der rechtswidrige Zustand durch die Abgabe und Löschung der Berechtigungen halte an. Es bestehe auch ein Anspruch auf Wertersatz für die eventuell zwischenzeitlich eingetretenen Kursverluste aus dem Grundsatz der Naturalrestitution. Einen eventuellen Wertverlust habe die Beklagte auszugleichen, da sie durch ihr unzutreffendes Abgabenverlangen der Z... den Zugriff auf die Zertifikate entzogen habe. Die Z... habe zur Erfüllung der Abgabepflicht nicht auf die für das Jahr 2018 zugeteilten Berechtigungen zugreifen können, da diese bereits für die Abgabeverpflichtung betreffend das Kalenderjahr 2017 von der Z... verwendet worden seien. Der EuGH habe nicht über die Einordnung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit entschieden. Die Z... sei im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen, die Zertifikate zu erwerben und abzugeben. Im Innenverhältnis gegenüber der insolventen Z... habe sie dies für die Zeiträume, die vor der Übernahme der Anlagen lagen, für die Rechtsvorgängerin getan. Insofern habe sich die übertragende Z... verpflichtet, die erwerbende Z... von allen Pflichten freizuhalten. Finanziert habe den Erwerb die Insolvenzmasse der Z....
Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis habe sich nicht durch die Abgabe der Zertifikate erledigt. Die Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber dem Leistungsbegehren auf Rückübertragung. Der mit der Abgabe der Zertifikate entstandene Schaden lasse sich nicht allein durch die Rückübertragung, sondern nur im Wege der Folgenbeseitigung ausgleichen. Hierzu kämen noch Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten in der Angelegenheit. Außerdem sei ein eventueller Verlust durch eine negative Marktentwicklung beim Preis der abgegebenen Zertifikate zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise der Beklagten bei Insolvenzfällen würde außerdem dazu führen, dass insolvente Anlagen unverkäuflich wären, wenn der Käufer auch mit den Kosten für die Abgabe der Zertifikate für die gesamte Vorperiode belastet werde.
Nachdem die Kammer bemerkt hatte, dass der Geschäftsbetrieb der Z... zum 30. April 2021 eingestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (Amtsgericht Köln, 70k IN 44/21), erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Z... auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021, dass sie mit Zustimmung des Insolvenzverwalters das Verfahren nunmehr für den als Partei kraft Amtes als Bevollmächtigte fortführen.
Die Klägervertreter beantragen schriftsätzlich,
1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 abzugeben,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der von der Klägerin abgegebenen Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 rückgängig zu machen und hierzu die Beklagte zu verpflichten, die Rückgängigmachung beim Zentralverwalter zu veranlassen mit der Folge, dass das Anlagenkonto der Klägerin die Anzahl an Berechtigungen aufweist, die es vor der Abgabe der betreffenden Berechtigungen auf das Löschungsregister hatte,
3. für den Fall, dass die Beklagte gemäß Klageantrag zu 2) zur Rückgängigmachung verpflichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, den Wertverlust, der sich durch eine zwischenzeitliche negative Wertentwicklung ergeben hat, nach Maßgabe eines Vergleichs des von der Klägerin aufgewendeten Kaufpreises für den Erwerb der Zertifikate für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 mit dem Börsenpreis für eine gleiche Menge von Zertifikaten im Zeitpunkt der Wiedergutschrift auszugleichen,
hilfsweise,
4. die Beklagte zu verurteilen, für das Anlagenkonto der Klägerin neue Berechtigungen in dem Umfang zu generieren, der der Menge der abgegebenen Berechtigungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 28. August 2018 (so wörtlich) entspricht bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Neugenerierung beim Zentralverwalter zu veranlassen, und
5. die Beklagte zu verurteilen, den Wertverlust, der sich durch eine zwischenzeitliche negative Wertentwicklung ergeben hat, nach Maßgabe eines Vergleichs des von der Klägerin aufgewendeten Kaufpreises für den Erwerb der Zertifikate für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 mit dem Börsenpreis für eine gleiche Menge von Zertifikaten im Zeitpunkt der Neugenerierung auszugleichen,
weiter hilfsweise,
6. die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen der Folgenbeseitigung der Klägerin Wertersatz in Geld zu leisten, der in seiner Höhe dem von der Klägerin aufgewendeten Kaufpreis i.H.v. 2.164.698 Euro für die abgegebenen Berechtigungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 entspricht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die DEHSt nimmt Bezug auf die Begründung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides und führt aus, die Anmeldung zur Insolvenztabelle sei kein geeigneter Weg, die Abgabepflicht wirksam durchzusetzen. Es handele sich nicht um einen Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO und auch um keine Forderung gem. § 45 InsO, welche in Geld umgerechnet werden könne.
Da eine Veräußerung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter der Z... an die Z... erfolgt sei, habe der neue Betreiber gemäß § 25 Abs.1 S. 2 TEHG a.F. die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers zu übernehmen. Die Abgabepflicht nach § 7 TEHG sei eine anlagenbezogene Pflicht, welche bei einem Betreiberwechsel auf die neuen Betreiber übergehe, soweit diese noch nicht erfüllt sei. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die Freistellungsklausel im Asset Deal zwischen der Z... und der Z... betreffe nur das Innenverhältnis und habe keine Auswirkung auf die Abgabepflicht der Z... gegenüber der DEHSt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 TEHG alte Fassung unterliege nicht der Privatautonomie. § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG in der hier maßgeblichen alten Fassung stelle eine Durchbrechung des Verursacherprinzips dar. Es sei in der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 17/5296, Seite 54) ausgeführt, dass die Regelung dazu führe, dass der neue Betreiber nicht nur die Pflichten aus dem Jahr der Übernahme, sondern auch alle noch nicht erfüllten Pflichten nach den §§ 5 und 7 TEHG aus den vorangegangenen Betriebsjahren übernehme. Hieran ändere auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts.
Die Erfüllung der Abgabepflicht sei keine vertretbare Handlung, sondern könne nur grundsätzlich vom Betreiber bzw. seinem Kontobevollmächtigten erfolgen. Unvertretbare Handlung seien keine Insolvenzforderungen. Eine solche Pflicht des Schuldners gehe auf den Insolvenzverwalter über und werde zu einer Masseverbindlichkeit. Wegen der Besonderheiten der Regelungen im Emissionshandelsrecht sei keine Parallelwertung zur öffentlich-rechtlichen Störerhaftung nach dem Ordnungsrecht vorzunehmen. Es liege vorliegend auch entgegen der Auffassung der Klägervertreter keine Gläubigerbenachteiligung vor, die Anlage sei an die Z... weiterveräußert worden. Eventuelle Ansprüche der Z... gegen den Insolvenzverwalter oder die Insolvenzschuldnerin (Z...) seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Auch die richtlinienkonforme Auslegung unter Beachtung der Zielsetzung der Emissionshandels-Richtlinie gebiete die Übernahme der Abgabepflicht durch den neuen Betreiber. Die europarechtliche Lage sei geklärt und bedürfe keiner Vorlage an den EuGH.
Die DEHSt ist außerdem der Ansicht, es fehle bereits für die Feststellungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. an einem Feststellungsinteresse. Die Z... trage widersprüchlich dazu vor, bei wem (ihr selbst oder bei der insolventen Z...) der Schaden durch die Abgabe der Berechtigungen eingetreten sein soll.
Es sei fraglich, wie die gerichtliche Entscheidung die Position der Z... verbessern soll. Wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Z... der Wertersatz bzw. die zurückgewährten Berechtigungen wieder in die Insolvenzmasse der Z... zufließen würden. Dann würde einzig die insolvente Z... von einem Prozessgewinn profitieren. Allein Rechtsverfolgungskosten bzw. die geltend gemachten Schwankungen des Marktpreises für die Zertifikate reichten für das Feststellungsinteresse nicht aus.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Eine Entscheidung kann auch trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (Z...) ergehen, da der Insolvenzverwalter der Klägerin ausweislich des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 7. Juni 2021 eine Erklärung abgegeben hat, dass das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren aufgenommen werden soll. Das unterbrochene Verfahren ist somit gemäß § 85 Abs. 1 InsO durch eine wirksame Aufnahmeerklärung gem. § 173 VwGO i. V. m. § 250 ZPO fortgesetzt.
Die Klage ist zulässig, wenn die Klageanträge und Hilfsanträge trotz anwaltlicher Vertretung zugunsten des Klägers nach verständiger Würdigung des Klagevorbringens gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage und Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO ausgelegt werden. Denn die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom Insolvenzverwalter der ursprünglichen Klägerin als Partei begehrte Feststellung, dass die ursprüngliche Klägerin nicht verpflichtet war, Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 abzugeben, wurde mit Bescheid der DEHSt vom 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 abgelehnt. Damit liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den der Kläger in der Sache vorgeht, auch wenn die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes nicht ausdrücklich beantragt worden ist.
Mit den Klageanträgen zu 2) und 3) sowie den Hilfsanträgen begehrt der Kläger einerseits die Rückgängigmachung der Abgabe der Berechtigungen für den zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitraum und darüber hinaus begehrt er Schadensersatz bzw. Ersatz von Aufwendungen. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob für dieses Begehren ein Antrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO auf Folgenbeseitigung oder - wie die Klägervertreter meinen - als eine allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Z...war verpflichtet, für das gesamte Jahr 2018 und damit auch für den hier umstrittenen Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 29. August 2018 Berechtigungen abzugeben, die der Menge des von der streitgegenständlichen Anlage ausgestoßenen CO2 in Tonnen entspricht.
Die Abgabepflicht trifft den letzten Betreiber der Anlage (vgl. Urteile der Kammer VG 10 K 159.12 vom 4. April 2014 und VG 10 K 61.16 vom 7. Juli 2017, sowie den Beschluss der Kammer VG 10 L 135.20 vom 27. April 2020). Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456; VGH BaWü, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, NVwZ-RR 2012, 460). Für die Pflichten des Betreibers einer emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem TEHG kommt es nach Auffassung der Kammer ebenso wie für die in § 5 Abs. 3 BImSchG geregelten sog. Nachsorgepflichten darauf an, wer der letzte Betreiber der Anlage war.Im hiesigen Fall war die Z... (die ursprüngliche Klägerin) seit dem 1. Dezember 2018 Betreiberin der streitgegenständlichen Anlage. Der Betrieb wurde durch die Klägerin übernommen und von ihr bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs am 30. April 2021 fortgeführt. Als Anlagenbetreiberin ist die ursprüngliche Klägerin gemäß §§ 5, 7 TEHG berichts- und abgabepflichtig. Gemäß § 7 Abs. 1 TEHG hat der Betreiber jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Der Betreiberwechsel im Laufe des Jahres 2018 führt nicht dazu, dass die Z... nur für die durch sie als Betreiberin verursachte Emissionen ab dem 1. Dezember 2018 abgabepflichtig gewesen wäre. Denn gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung (welche gemäß § 34 Abs. 1 TEHG n.F. für die hier streitgegenständliche 3. Handelsperiode maßgeblich ist), übernimmt der neue Betreiber die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7 TEHG für den Fall, dass sich die Identität oder die Rechtsform des Betreibers ändert. Die Gesetzesbegründung zur alten Fassung des § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG (BT-Drs. 17/5296) stellt eindeutig klar, dass der neue Betreiber nicht nur die Pflichten aus dem Jahr der Übernahme, sondern auch alle noch nicht erfüllten Pflichten nach den §§ 5 und 7 TEHG aus den vorangegangenen Betriebsjahren übernimmt. Denn diese Pflichten gehen nach dem §§ 5 und 7 TEHG als anlagebezogener Pflichten bei einem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über, soweit sie noch nicht erfüllt sind. Dass dem Betreiberwechsel hier die Insolvenz der früheren Betreiberin vorging, führt nicht dazu, dass die Abgabepflicht der Klägerin für das Jahr 2018 nicht sämtliche in diesem Jahr getätigten Emissionen umfassen würde. Denn durch die Insolvenz der früheren Betreiberin der Anlage ist weder die Abgabepflicht entfallen noch besteht sie nur im Umfang einer zu Insolvenztabelle anzumeldenden Forderung. Die Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG ist kein Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO und auch keine Forderung im Sinne des § 45 InsO, die in Geld umgerechnet werden kann. Vielmehr ist für die Einordnung der Emissionszertifikate zu berücksichtigen, dass die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme ist, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Iberdrola u. a., C-566/11, C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11, Rn. 45; EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-302/17 -, Rn. 20, juris). Die gesetzliche Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen ist mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit vergleichbar, die an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpft, da auch § 7 Abs. 1 TEHG an die Betreibereigenschaft für die Abgabepflicht anknüpft. Die umfangreichen Ausführungen der Klägervertreter zum Verhältnis des Insolvenzrechts und des Emissionshandelsrechts haben in der vorliegenden Fallkonstellation keine Relevanz. Denn die eindeutige gesetzliche Regelung, dass der Anlagenbetreiber die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen gemäß § 7 Abs. 1 TEHG erfüllen muss, begründet schon die Abgabepflicht der ursprünglichen Klägerin für das Jahr 2018. Eine anteilige Aufteilung der Verantwortlichkeit für die Abgabepflicht von Berechtigungen für die ausgestoßenen Mengen CO2 bei einem Betreiberwechsel sieht § 25 Abs. 1 TEHG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nicht vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabepflicht für das Jahr 2018 war die Z...nicht insolvent, sodass es auch nicht darauf ankommt, welche Art von Verbindlichkeiten nach dem Insolvenzrecht die Abgabepflicht darstellt.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die für die 4. Handelsperiode geltende Fassung des § 25 Abs. 3 TEHG klarstellt, dass die Verpflichtungen des Betreibers aus dem TEHG fortbestehen, soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 3 TEHG dient die erfolgte Änderung zur Klarstellung der bereits davor bestehenden Rechtslage und es wird ausgeführt (BT-Drs. 19/4727, S. 46): "Weiterhin muss der Insolvenzverwalter im Falle der Fortführung des Betriebs dafür sorgen, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate nachgekommen wird." Demnach ist der Insolvenzverwalter eines insolventen Betreibers bereits nach der für die 3. Handelsperiode geltenden Fassung zur Abgabe von Berechtigungen verpflichtet gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägervertreter führt das Wort "soweit" nicht zur Einschränkung des Umfangs der Abgabepflicht, sondern steht ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs.19/4727, S. 46) für "im Falle". Denn aus der Gesetzesbegründung, in die die Rechtsprechung der Kammer zur Abgabepflicht nach der Insolvenz des Anlagenbetreibers (vgl. Urteile der Kammer VG 10 K 159.12 vom 4. April 2014 und VG 10 K 61.16 vom 7. Juli 2017) Eingang gefunden hat, ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter im Falle der Fortführung des Betriebs weiterhin zur Abgabe verpflichtet bleibt. Berührt somit die Insolvenz des letzten Betreibers im Falle der Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter die Abgabepflicht grundsätzlich nicht, führt die Insolvenz der früheren Betreiberin im hiesigen Fall erst recht nicht dazu, dass nach Weiterführung des Betriebs die Abgabepflicht der Klägerin nicht im vollen Umfang der gesamten verfizierten Emissionen des Jahres 2018 bestehen würde. Denn die Z...war im maßgeblichen Zeitraum der Übernahme und der Fortführung des Betriebes ab Dezember 2018 nicht insolvent.
Soweit die Klägervertreter meinen, § 25 Abs. 3 TEHG n.F. sei so zu verstehen, dass im Insolvenzverfahren die emissionsrechtlichen Betreiberpflichten endeten und nicht auf einen späteren Betreiber übergehen würden, entbehrt diese Auffassung jeglicher Grundlage und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ebenso wie der Gesetzesbegründung.
Das im Frühjahr 2021 über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren führt nicht dazu, dass die aufgeworfenen insolvenzrechtlichen Fragen dadurch entscheidungserheblich wären. Denn die Abgabe der Berechtigungen für das Jahr 2018 erfolgte fristgerecht vor dem 30. April 2018 und damit unterscheidet sich der hiesige Fall von denjenigen, in denen es um die Frage geht, ob der noch nicht erfüllten Abgabepflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vollem Umfang nachgekommen werden muss. Mit dem hiesigen Rechtsstreit wird die Rückgängigmachung der freiwillig (wenn auch vorsorglich wegen der drohenden Sanktion gemäß § 30 TEHG) erfolgten Abgabe von Berechtigungen und der Ersatz von damit verbundenen mittelbaren finanziellen Folgen begehrt. Die begehrte Rückabwicklung und die daneben geltend gemachten Forderungen des Klägers gegen die Beklagte sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z... nicht berührt.Soweit sich die ursprüngliche Klägerin auf ihren Asset-Deal beruft, kann eine privatrechtliche Vereinbarung die gesetzliche Abgabepflicht gemäß § 7 i.V.m. 25 Abs. 1 TEHG nicht aushebeln. Die Frage, wer letztlich finanziell für die Beschaffung der abzugebenden Berechtigungen einstehen muss, betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Parteien des Asset-Deals.
Da nach alledem die Z...verpflichtet war, für das Berichtsjahr 2018 insgesamt 125.111 Berechtigungen entsprechend des mit Emissionsberichts vom 23. Januar 2019 ermittelten CO2-Emissionen der streitgegenständlichen Anlage abzugeben, besteht kein Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) und den Hilfsanträgen zu 4) bis 6) begehrte Rückabwicklung bzw. Schadensersatz. Nur der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Begehren, das über die Rückgängigmachung der Abgabe von Berechtigungen hinausgeht, nicht im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs erreicht werden könnte. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüberhinausgehenden Erfolg führen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 -; zitiert nach juris). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung von nur mittelbaren Folgen kann nur unter dem Aspekt der Amtshaftung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung geltend gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, zu § 113 Rn. 90). Ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen vorliegen, kann mit Blick darauf, dass die Abgabepflicht rechtmäßig ist, kann dahingestellt bleiben.
Nach den obigen Ausführungen und auch mit Blick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-580/14 vom 17. Dezember 2015 sieht die Kammer keinen Anlass, die Sache an den EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSSDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf3.242.877,10 Eurofestgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist danach der Wert der Emissionsberechtigungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Dezember 2019 i. H. v. 25,92 Euro pro Berechtigung (125.111 t x 25,92 Euro). Die Kammer sieht im vorliegenden Fall davon ab, nur 80 % von diesem Wert als Streitwert anzusetzen. Zwar ist die vom Kläger begehrte Rückgabe der bereits abgegebenen Berechtigungen ebenso wie bei Verpflichtungsbegehren von der Mitwirkung der Europäischen Kommission abhängig, sodass auch bei einer Stattgabe das Klagebegehren nicht in vollem Umfang erreicht werden könnte. Jedoch macht der Kläger mit den weiteren Anträgen unbezifferte weitere Zahlungsansprüche geltend, mit denen auch der Ersatz von mittelbaren Kosten der erfolgten Abgabe von Berechtigungen für das Jahr 2018 begehrt wird. Um den wirtschaftlichen Wert dieser weiteren der Höhe nach nicht näher substantiierten Forderungen zu erfassen, hält es die Kammer für angezeigt aber auch ausreichend, den Streitwert entsprechend dem Wert der begehrten Berechtigungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung festzusetzen.