VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2021 - VerfGH 60/21.VB-3
Fundstelle
openJur 2021, 22642
  • Rkr:
Tenor

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dauner-Lieb ist nicht von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Präsidentin des Verfassungsgerichtsgerichtshofs Prof. Dr. Dauner-Lieb ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht gemäß § 14 VerfGHG von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer trägt hierzu vor:

"Richter am Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb war 2003 Richterin am Oberlandesgericht Köln und hat dort gegen den § 21 g (2) GVG und hat daher auch ein großes Interesse das Recht auf Einsicht einzuschränken in interne Geschäftsverteilungspläne der Gerichte. Sie war auch in dem Senat mit der damaligen Gräfin von Schwerin (Später Präsidentin des Oberlandesgericht Köln und auch bei Verfassungsgerichtshof Münster mit ebenso dem jetzigen Präsidenten des Landgericht Düsseldorf Herr T der nun auch Präsident des Oberlandesgericht Köln werden wollte um am Landgericht Düsseldorf mit die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne verwahrt."

Hieraus ergibt sich nicht, dass die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, was allenfalls in Betracht käme, gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. a) VerfGHG selbst an der Sache beteiligt ist oder sie gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

Der Begriff der "Sache" ist jeweils in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Es muss sich hierbei regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 = juris, Rn. 26 f.; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 75 Rn. 124). Eine solche Beteiligung an bzw. Tätigwerden in der (selben) Sache zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dauner-Lieb darf hier an der Entscheidung über die Frage ihres Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, weil der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand von vornherein ungeeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss nach § 14 VerfGHG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12, BVerfGE 133, 163 = juris, Rn. 12, und vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris, Rn. 8).

Auf die vom Beschwerdeführer weiter aufgeworfene Frage eines Mitwirkungsausschlusses des Richters Dr. Röhl sowie der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Beimesche, Scharpenberg und Prof. Dr. Wolters gemäß § 14 VerfGHG kommt es hier nicht an. Richter Beimesche ist zum 1. Juni 2021 aus seinem Amt ausgeschiedenen. Die weiteren Richter sind gemäß dem für Kammerverfahren gefassten Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG) nicht zur Mitwirkung an diesem Verfahren berufen.

2. Sollte der Beschwerdeführer, obwohl er sich ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 14 VerfGHG über den Mitwirkungsausschluss kraft Gesetzes berufen hat, der Sache nach (auch) gemäß § 15 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen wollen, hätte dieses Ablehnungsgesuch ebenfalls keinen Erfolg. Es wäre offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Umstände, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, weitgehend spekulativer Art sind und schon deshalb gänzlich ungeeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit zur begründen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 BvR 956/18, juris, Rn. 3). In einem solchen Fall darf die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ebenfalls unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin getroffen werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 5).

3. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere deshalb nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, weshalb seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO sei und weshalb seine dagegen erhobene Anhörungsrüge unbegründet sei (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VerfGH 22/21.VB-1, juris, Rn. 10). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, BVerfGK 16, 406) beanstandet, dass sein Verfahren nicht bis zur Entscheidung in einem anderen Verfahren (Musterverfahren) ruhend gestellt worden sei, legt er nicht ausreichend dar, dass er gemäß dem in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um dieses Ziel schon vor den Instanzgerichten zu verfolgen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).