OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2021 - 13 WF 106/21
Fundstelle
openJur 2021, 22623
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 F 144/21
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.

Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe

Das Amtsgericht hat im einstweiligen Anordnungsverfahren über einen geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner entschieden. Den Wert des Verfahrens hat es, ausgehend von einer geltend gemachten Unterhaltsforderung von monatlich 561,- €, unter Anwendung des § 51 FamGKG auf 6.732,- € (12-facher Wert des monatlichen Unterhalts) festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf verweist, dass der Streitwert in Anwendung des § 41 FamGKG nur 3.366,- € betragen sollte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Verfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet sei, die in Unterhaltssachen nach § 246 Abs. 1 FamFG entgegen § 49 FamFG möglich sei. Die Antragstellerin habe den vollen Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Daher sei es nicht angemessen, eine geringere Bedeutung des Verfahrens gegenüber einem Hauptsacheverfahren anzunehmen.

II

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige, insbesondere in der sechsmonatigen Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG eingelegte Beschwerde ist begründet.

1. Die vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht wird zwar vereinzelt auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (z.B. die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.2.2010 - 3 WF 15/10, NJW 2010, 1385).

2. Der Senat folgt aber der insoweit herrschenden Meinung (z.B. OLG Hamm, Beschl. vom 8.5.2015 - 2 WF 66/15, FamRZ 2016, 655). Wesentlich für den Ansatz des hälftigen Werts der Hauptsache über § 41 FamGKG ist zunächst, dass die einstweilige Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts nicht zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens führen kann, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, also nicht rechtsverbindlich die Höhe des geschuldeten Unterhalts klärt. Sie steht auch einer Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegen (vgl. Feskorn in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung 9/2020 unter B II 8., Rn. 60 mwN). Es handelt sich zudem bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren mit geringerem Umfang gegenüber der Hauptsache (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 50). Der Ansatz des Amtsgerichts widerspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, der das einstweilige Anordnungsverfahren bewusst als kostengünstiges Verfahren zur Erledigung des Rechtsstreits geschaffen hat (vgl. Hütter in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 246 FamFG Rn. 25 mwN Rn.45).

Dagegen spricht auch nicht das Argument, dass - wie auch vorliegend - im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits der volle Unterhalt geltend gemacht worden ist (so aber OLG Düsseldorf, aaO). Die Geltendmachung des vollen Unterhalts wirkt sich nämlich bereits über die Multiplikation mit dem sechsfachen Wert des monatlich geltend gemachten Unterhalts auf den Verfahrenswert aus; sie erfordert aus sich heraus nicht den Ansatz des 12-monatigen Werts des Unterhalts, wie im Hauptsacheverfahren.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.