OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2021 - 11 S 78/21
Fundstelle
openJur 2021, 22546
  • Rkr:

1. Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse v. v. 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 8, und v. 18. Dezember 2020 - OVG 11 S 127/20 -).

2. Die Rüge, die Behörde habe die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage fehlerhaft beurteilt, vermag eine gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erforderliche Berührung der Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich "durch" eine angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a Abs. 1 BImSchG nur dann zu begründen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird oder jedenfalls ohne weiteres ersichtlich ist, dass die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen als solche geeignet sind, die satzungsmäßigen Aufgabenbereiche der Vereinigung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen am Standort G... im Land Brandenburg.

Der erstmals am 20. Dezember 2019 gestellte Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung nach § 4 BImSchG ist bisher nicht beschieden. Ein nach Auslegung der Antragsunterlagen vom 6. Januar bis 5. Februar 2020 für den 18. März 2020 geplanter Erörterungstermin fand aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Pandemie nicht statt. Das im laufenden Genehmigungsverfahren modifizierte Vorhaben wurde am 1. Juli 2020 erneut öffentlich bekannt gemacht; die Antragsunterlagen lagen vom 2. Juli bis 3. August 2020 aus. Der Erörterungstermin fand ab dem 23. September 2020 statt.

In der Folge kam es aufgrund dabei erhobener Einwendungen zur Erstellung zweier Gutachten, mit denen die Plausibilität der von der Beigeladenen als Teil der Antragsunterlagen vorgelegten Gutachten zur Anwendbarkeit der Störfallverordnung und zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 50 BImSchG für den Betriebsstandort geprüft wurde. In beiden, jeweils vom 5. Mai 2021 datierenden Gutachten der M... wurden verschiedene Unzulänglichkeiten aufgezeigt, aus denen insgesamt 41 Zielvorgaben zu deren Behebung abgeleitet wurden.

Unter dem 1. Juni 2021 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 30. April 2021 hin die inzwischen 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns und ordnete deren sofortige Vollziehbarkeit an. Die Zulassung erlaubt nach Maßgabe der Nebenbestimmungen die Prüfung von Anlagen und Aggregaten der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau zur Feststellung der ordnungsgemäßen Installation, den Einbau verschiedener Tanks sowie die Nutzung von Tanks zur Abwassersammlung zu Spül- und Testzwecken während der Errichtung der Produktionsanlagen der Lackiererei. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen auch die festgestellten und von der Beigeladenen abzustellenden Defizite in den störfallrechtlichen Teilen des Genehmigungsantrags nicht entgegenstünden.

Am 3. Juni 2021 hat die Beigeladene, die nunmehr eine Inbetriebnahme der Anlage bis "Ende 2021" anstrebt, geänderte, die Planungen für die Fahrzeugfabrik erneut in zahlreichen Punkten modifizierende und um eine Batteriezellfertigung ergänzende Antragsunterlagen vorgelegt. Ausweislich der Bekanntmachung vom 16. Juni 2021 (https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/detail/~17-06-2021-ost-g07819-errichtung-und-betrieb-einer-anlage-fuer-den-bau-und-die-montage-von-elektro) findet die Auslegung des Genehmigungsantrags (lt. Inhaltsverzeichnis 10.938 Seiten) in der Zeit vom 18. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2021 statt, Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 19. August 2021 erhoben werden.

Die Antragsteller, zwei nach § 3 UmwRG anerkannte Verbände, legten am 11. Juni 2021 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns ein. Nachdem ein an den Antragsgegner gerichteter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt worden war (Entscheidung vom 16. Juni 2021), stellten sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Zu deren Begründung trugen sie vor, dass die für die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche positive Genehmigungsprognose für das Gesamtvorhaben derzeit nicht gerechtfertigt sei. Ihr habe von Anfang an entgegengestanden, dass auf Grundlage der bisherigen Antragsunterlagen eine Beurteilung der störfallrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht möglich sei, und mit der am 3. Juni 2021 erfolgten Vorlage vollständig neuer Antragsunterlagen unter Einbeziehung einer Batteriefabrik stehe ihr nunmehr entgegen, dass der Antragsgegner diese nicht habe prüfen können und dass zu diesen bisher keine Einwendungen hätten erhoben werden können.

Mit weiterem, ausweislich des Prüfvermerks am 29. Juni 2021 um 12:52:26 Uhr - und damit vor Ablauf einer vom Gericht eingeräumten, um 13:00 Uhr endenden Stellungnahmefrist - eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag erklärten die Antragsteller das Verfahren insoweit für erledigt, als es sich auf die Zulassung von bereits durchgeführten Tätigkeiten beziehe. Weiter beantragten sie unter Rüge der Schwärzung des vorgelegten Verwaltungsvorganges, den Antragsgegner zur unverzüglichen Vorlage des ungeschwärzten Verwaltungsvorgangs oder einer entsprechenden Verweigerungsentscheidung aufzufordern, und vertieften ihr Vorbringen unter Auseinandersetzung mit den Erwiderungen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 29. Juni 2021 abgelehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, da die Antragsteller als gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltverbände gem. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG antragsbefugt seien. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handele es sich bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Der Antrag sei aber nicht begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen, da sich auf Grundlage des Widerspruchsvorbringens zahlreiche komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen stellten, deren Beantwortung bei der nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher prognostiziert werden könne. Im Rahmen der damit gebotenen bloßen Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Durchführung der Funktionstests vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Mit ihren dagegen am 29. Juni 2021 eingelegten Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren weiter. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung ihres Vorbringens im fristgemäß übersandten Schriftsatz vom selben Tag, eine unzureichende, die Unzulässigkeit der Interessenabwägung begründende Orientierung der Eilentscheidung am materiellen Recht sowie unzutreffende Erwägungen in der Interessenabwägung und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung des Antragsgegners insbesondere mit Blick auf die Störfallproblematik weiter. Darüber hinaus halten sie auch in Ansehung der vorgelegten Entscheidung des Ministeriums über die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge an ihrem diesbezüglichen Antrag fest und präzisieren ihre teilweise Erledigungserklärung dahingehend, dass diese sich auf die Zulassung von Tätigkeiten beziehe, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgeschlossen seien.

II.

1. Der Senat sieht von der von den Antragstellern beantragten Aufforderung des Antragsgegners zur Übersendung ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge ab, da er deren Inhalt nicht als für die zu treffende Entscheidung erheblich ansieht. Auf die in den Verwaltungsvorgängen geschwärzten Informationen kann es im hiesigen Verfahren nicht ankommen, da die Anträge der Antragsteller aus den nachfolgend dargelegten Gründen bereits unzulässig sind.

2. Die zulässigen, insbesondere fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsteller sind im Ergebnis unbegründet.

a) Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist zwar in verschiedener Hinsicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Die Antragsteller beanstanden zu Recht, dass die sehr knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den sich in diesem Verfahren stellenden und seiner Auffassung nach nicht klärungsfähigen Rechts- und Tatsachenfragen dem vom Verwaltungsgericht selbst formulierten Prüfungsmaßstab für das Verfahrens gem. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht genügen, wonach eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage das wesentliche Element der Interessenabwägung darstellt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine solche hier unterbleiben konnte, weil sie nicht zu im Rahmen der Interessenabwägung verwertbaren Ergebnissen hätte führen können, ziehen die Antragsteller mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen zu Recht in Zweifel.

So verweisen die Antragsteller etwa zutreffend darauf, dass das Verwaltungsgericht einerseits im Hinblick auf die Gutachten der M... GmbH vom 5. Mai 2021 erklärt habe, es neige zu der Auffassung, dass sich daraus keine unüberwindlichen, die positive Genehmigungsprognose erschütternden Hindernisse ergäben, andererseits aber mit Blick auf die umfassend geänderten Antragsunterlagen vom 3. Juni 2021 und die noch nicht vollständig abgeschlossene Vollständigkeitsprüfung seitens des Antragsgegners die Frage als offen angesehen habe, ob die Beigeladene die sich daraus ergebenden Zielvorgaben umgesetzt habe, ohne sich erkennbar mit dem von den Antragstellern vorgebrachten Einwand zu befassen, dass es unter derartig ungeklärten Umständen an der hinreichenden Tatsachengrundlage für eine positive Genehmigungsprognose gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit an einer Voraussetzung für die Zulassung des vorzeigen Beginns fehle. Auch gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass offen sei, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Zulassung gemäß § 8a BImSchG allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung abzustellen sei oder ob nachträglich eingetretene Veränderungen in Form der geänderten Antragsunterlagen im vorliegenden Drittanfechtungsfall zu beachten seien, führen die Antragsteller zutreffend aus, dass allein der Verweis auf die Maßgeblichkeit der Besonderheiten des materiellen Rechts nicht geeignet ist, die Unmöglichkeit einer - zwar nicht abschließenden, für das Eilrechtsschutzverfahren aber regelmäßig ausreichenden - summarischen Prüfung und Entscheidung dieser Frage im konkreten Fall zu begründen.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die vor Ablauf einer ihnen gesetzten Stellungnahmefrist ergangene erstinstanzliche Entscheidung rügen, dürfte diese zwar vorliegen. Dafür spricht neben dem aus den diesbezüglichen Vermerken in der Gerichtsake ersichtlichen zeitlichen Ablauf auch die fehlende Erwähnung der in diesem Schriftsatz erklärten teilweisen Erledigung sowie der gegen die Vorlage geschwärzter Verwaltungsvorgänge erhobene Rüge. Da die Beschwerde innerhalb des durch § 146 Abs. 4 VwGO gezogenen Rahmens eine das übergangene Vorbringen einbeziehende Überprüfung ermöglicht, wird der erstinstanzlich unterlaufene Gehörsverstoß indes durch die Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr. des Senats, z.B. OVG, Beschluss v. 14. November 2019 - OVG 11 S 11.18 - juris Rn 10). Hier rechtfertigt die Beschwerde, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, jedoch auch in Ansehung des übergangenen Vorbringens im Ergebnis keine andere Entscheidung.

b) Nach dem für das Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO geltenden Prüfungsmaßstab ist nicht nur zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus einem der in der (fristgemäßen) Beschwerdebegründung dargelegten Gründe abzuändern oder aufzuheben ist. Da der Gesetzgeber nicht allein das Vorliegen von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern vielmehr die fehlende Ergebnisrichtigkeit als maßgeblich angesehen hat, ist dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts einen fristgemäß dargelegten Mangel aufweist, nach allgemeinem Maßstab weiter zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen als richtig erweist (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 5. Senat v. 3. August 2015 - 5 S 36.14 -, zit. nach juris Rn 11; Beschluss des 9. Senats v. 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, zit. nach juris Rn 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2013 - 8 S 2504/12 -, zit. nach juris Rn 11; in der Sache ebenso: z.B. Beschluss des erkennenden Senats v. 8. Juli 2014 - 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 8, 11).

c) Letzteres ist hier der Fall. Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Antragsteller sind bereits unzulässig; die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 2 Abs.1 UmwRG sind nicht erfüllt.

(1) Dies folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zwar nicht schon daraus, dass Rechtsbehelfe von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nur gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen eingelegt werden können. Der Senat hält zwar aus den von der Beigeladenen erstinstanzlich geltend gemachten und auch in ihrer Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Gründen nicht mehr an seiner in den vorangegangenen Entscheidungen vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei einer Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG um eine dem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterfallende Entscheidung handelt (a). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelt es sich bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns aber um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (b).

(a) Bei der verfahrensgegenständlichen 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns handelt es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

In der von der Beigeladenen angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, juris) hat dieses zwar nicht über die in Literatur (einerseits z.B. Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn 15, Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019 § 1 Rn 56; Enders, in: BeckOK-Umweltrecht, § 8a BImSchG Rn 28a; andererseits z.B. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn 21; Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 8a Rn 91) und Rechtsprechung (offen gelassen z.B. vom VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 17. November 2009 - 10 S 1851/09 -, Rn 9, juris) streitige Frage der Einordnung einer Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG entschieden. Die dortige, § 18 Abs. 3 BImSchG betreffende Entscheidung gab dem Bundesverwaltungsgericht allerdings Anlass, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG näher zu konkretisieren. Danach sind Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG nur Entscheidungen, durch die abschließend über die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens entschieden wird (a.a.O. Rn 16). Eine andere Entscheidung werde auch nicht dadurch zu einer Zulassungsentscheidung, dass eine Gefährdung des Zwecks des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen sein müsse und zu diesem Zwecke eine kursorische Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sei (a.a.O. Rn 17). Eine Teilidentität des Prüfprogramms mit demjenigen einer Zulassungsentscheidung ändere daran nichts, maßgeblich sei nicht das Prüfprogramm, sondern der Inhalt der Entscheidung (a.a.O. Rn 18). Zudem bestehe bei einer Entscheidung, die - wie die dort verfahrensgegenständliche Verlängerungsentscheidung - nicht in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) aufgeführt sei, auch keine UVP-Pflicht (a.a.O. Rn 19).

Davon ausgehend hält der Senat nicht an seiner bisher (Beschlüsse v. 20. Februar 2020 - OVG 11 S 8/20 -, juris Rn 8, und v. 18. Dezember 2020 - OVG 11 S 127/20 -) vertretenen Auffassung fest, dass eine Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG allein deshalb einen Fall von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG begründe, weil sie bereits eine teilweise Realisierung des Vorhabens ermögliche und diese tatsächlichen Wirkungen es rechtfertigten, von einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG auszugehen. Denn ungeachtet ihrer tatsächlichen Wirkungen wird mit der Zulassung des vorzeitigen Beginns unzweifelhaft noch keine Entscheidung über formelle und materielle Zulassungsvoraussetzungen getroffen. Inhalt der Entscheidung ist keine Genehmigung, sondern vielmehr eine vorübergehende Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt (vgl. Enders, in: BeckOK-Umweltrecht, § 8a Rn 3). Die Zulassung vorzeitigen Beginns erlaubt dem Begünstigten zwar, die vorzeitig zugelassene Maßnahme bereits vor Erhalt der begehrten Genehmigung umzusetzen. Mit der Erteilung der Genehmigung wird sie aber gegenstandslos und im Fall der Ablehnung der Genehmigung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für im Wege der Entscheidung gem. § 8a BImSchG vorzeitig zugelassene Teile größerer Gesamtvorhaben regelmäßig - und insbesondere im konkreten Fall - nicht. b) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelt es sich bei der 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns aber jedenfalls um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO, durch den ein anderes als in den Nummern 1 bis 2 b) genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass - wie die Beigeladene meint - zwar keine Zulassungsentscheidung, aber doch ein "Vorhaben" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliege. Denn in der vorstehend bereits angeführten, von der Beigeladenen selbst zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. juris Rn 23 ff., 24) hat dieses ausdrücklich klargestellt, dass die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht aus Gründen der Subsidiarität gegenüber Nr. 1 derselben Vorschrift ausgeschlossen sei, wenn eine Entscheidung - wie die dort verfahrensgegenständliche Verlängerungsentscheidung - sich zwar auf eine immissionsschutzrechtliche Zulassungsentscheidung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG beziehe, aus den zuvor (a.a.O. Rn 16 ff.) dargelegten Gründen aber selbst keine solche Zulassungsentscheidung sei. In einem solchen Fall sei sie eigenständig anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu bewerten. Der Begriff des zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten v. 25. Juni 1998, geändert am 17. Juli 2009, BGBl. II S. 794; i.F. AK) als auch mit den Zielen eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen und deshalb in erweiternder Auslegung so zu verstehen, dass er auch Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthielten, erfasse und für diese den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffne. Dies werde dem Auffangcharakter der Norm gerecht, die vom Gesetzgeber mit dem Ziel eingefügt worden sei, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umzusetzen. Während Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 AK sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten beziehe, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, erfasse Art. 9 Abs. 3 AK sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukomme. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 AK, der auch den Umfang des zu gewährenden Zugangs zu Gericht nicht in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten stelle, spiegele sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider.

Davon ausgehend muss auch eine aus den unter II. 2. b) (1) (a) dargelegten Gründen nicht als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG anzusehende Zulassung des vorzeitigen Beginns als Verwaltungsakt im Sinne der Nr. 5 angesehen werden. Denn mit der vorläufigen Freigabe der Realisierung der vorzeitig zugelassenen Maßnahmen enthält sie jedenfalls Elemente einer - wenn auch nur vorläufigen - Zulassungsentscheidung.

Dem Einwand der Beigeladenen, dass es einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Fall einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht bedürfe, weil in der Konstellation des § 8a BImSchG immer mit einer endgültigen Entscheidung zu rechnen sei, die dann angefochten werden könne, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen. Denn auch von vorläufig zugelassenen Maßnahmen können Beeinträchtigungen ausgehen, die im Fall eines erst gegen die Genehmigung zulässigen Rechtsbehelfs jedenfalls nicht zeitnah abgewehrt werden könnten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung des früheren Zustands zwar eine Voraussetzung der Zulassung des vorzeitigen Beginns darstellt, das Vorliegen dieser Voraussetzung aber ebenfalls durchaus streitig sein kann.

Davon, dass die ggf. vorrangigen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2 b UmwRG der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG hier nicht entgegenstehen, geht auch die Beigeladen aus. Für das Gegenteil ist auch nichts ersichtlich. Für die hier nur in Betracht kommende erste Variante der Nr. 2 gelten die vorstehend zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ausgeführten Gründe entsprechend. Da auch insoweit nicht auf das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben, sondern auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns als Gegenstand des Rechtsbehelfs abzustellen ist, fehlt es an einer einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der IE- oder der Seveso-III-Richtlinie unterliegenden Genehmigung im Sinne der genannten Regelungen (zu Nr. 2 vgl. VG Karlsruhe, Beschluss v. 12. August 2009 -4 K 1648/09, juris Rn 10 ff., Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn 47). Nr. 2a und b sind hier von vornherein nicht einschlägig.

Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG handelt es sich schließlich auch um einen Verwaltungsakt, durch den ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschrift (§ 1 Abs. 4 UmwRG) des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen wird. Denn die gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche Prüfung, ob mit einer Entscheidung zugunsten des Genehmigungsantragstellers gerechnet werden kann, setzt eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Genehmigung des Gesamtvorhabens voraus, die nur anhand aller einschlägigen - auch umweltrechtlichen - Rechtsvorschriften erfolgen kann und die zudem zu berücksichtigen hat, wie weit die vorzeitige Errichtung gehen soll und wie sehr bereits dadurch die Umwelt betroffen sein kann (zu letzterem vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 8a Rn 32).

(2) Nach Auffassung des Senats fehlt es im vorliegenden Fall aber, wie auch die Beigeladene der Sache nach geltend macht, an der gem. § 2 Abs. 1 UmwRG erforderlichen Rügebefugnis.

Die Antragsteller machen konkret geltend, dass die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns rechtswidrig sei, weil es an der gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderlichen positiven Prognose für das Gesamtvorhaben fehle. Aufgrund der bis dahin vorliegenden Antragsunterlagen sei schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Beurteilung der störfallrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens möglich gewesen und inzwischen stehe der positiven Genehmigungsprognose zudem entgegen, dass die Beigeladene am 3. Juni 2021 vollständig neue Antragsunterlagen unter Einbeziehung einer Batteriefabrik eingereicht habe, die der Antragsgegner bisher nicht habe prüfen können.

(a) Dieses Vorbringen genügt zwar § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG. Denn die Antragstellerinnen machen damit geltend, dass die verfahrensgegenständliche 15. Zulassung des vorzeitigen Beginns § 8a BImSchG widerspricht, bei dem es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine entscheidungsrelevante umweltbezogene Rechtsnorm im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. Darauf, ob der Rechtsverstoß tatsächlich auf die Entscheidung von Einfluss gewesen ist, kommt es an dieser Stelle nicht an (vgl. bereits Beschluss des Senats v. 22.04.2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris Rn 37).

(b) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG verlangt darüber hinaus aber auch, dass die anerkannte Vereinigung geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes "durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen" berührt zu sein.

Diese Voraussetzung schränkt die Rechtsbehelfsbefugnis von Verbänden über das Anerkennungserfordernis hinaus ein, denn während für die Anerkennung eines Umweltverbandes ohne konkreten Einzelfallbezug geprüft wird, ob der Verband Ziele des Umweltschutzes fördert, setzt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG voraus, dass gerade die angegriffene Entscheidung den Verband in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (vgl. Schlacke, in: Gärditz, VwGO, § 2 UmwRG Rn 29 ff., 32).

Auch wenn an die Darlegungslast insoweit keine strengen Anforderungen zu stellen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Antragsteller den danach erforderlichen konkreten Bezug der angegriffenen Entscheidung zu ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen geltend machen. Zu deren satzungsgemäßen Zwecken gehören zwar der "umfassende Schutz von Natur und Landschaft ... sowie der Umweltschutz" (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers zu 1., zuletzt geändert am 3. November 2018) bzw. die "vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft" (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers zu 2 v. 11. Dezember 2004). Die geltend gemachte Berührung dieser satzungsmäßigen Zwecke resultiert nach ihrem eigenen Vorbringen aber nicht - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vorausgesetzt - aus der hier nur verfahrensgegenständlichen Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 1. Juni 2021.

Die Antragsteller selbst verweisen mit Blick auf diese Voraussetzungen konkret nur darauf, dass durch denkbare, mit ihren Ausführungen zum Störfallrecht thematisierte Störfälle der "G... " etwa eine Beeinträchtigung eines nahegelegenen Biotops eintreten könne, was ihre satzungsmäßigen Aufgabenbereiche berühre. Um Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens "G... " oder dessen möglicherweise störfallrelevanten Betrieb geht es hier aber nicht. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns setzt gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zwar voraus, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Genehmigungsantragstellers gerechnet werden kann. Das bloße Aufzeigen eines Mangels dieser Prognose kann aber die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG verlangte Geltendmachung einer Berührung der satzungsmäßigen Zwecke durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG, also die hier angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG, nicht entbehrlich machen, da sie nichts darüber besagt, ob eine solche Wirkung (auch) gerade schon von dieser Entscheidung zu befürchten ist. Denn die positive Prognose ist nur eine Tatbestandsvoraussetzung der streitgegenständlichen Zulassung des vorzeitigen Beginns, die selbst weder Regelungscharakter besitzt noch irgendeine Bindungswirkung für das nachfolgende Genehmigungsverfahren entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, juris Rn 5). Die hier gerügte fehlerhafte Prognose der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage gem. § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermag eine gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erforderliche Berührung der Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich "durch" die angegriffene Zulassung des vorzeitigen Beginns nur dann zu begründen, wenn nachvollziehbar geltend gemacht wird oder - wie in den vorangegangenen Eilverfahren (OVG 11 S 8/20, OVG 11 S 127/20), bei denen eine Rodung größerer Waldflächen vorzeitig zugelassen worden war - jedenfalls ohne weiteres ersichtlich ist, dass die mit der aus diesem Grund möglicherweise fehlerhaften Entscheidung vorzeitig zugelassenen Maßnahmen als solche geeignet sind, die satzungsmäßigen Aufgabenbereiche der Vereinigung berühren.

Die hier verfahrensgegenständliche Zulassung erlaubt die vorzeitige Prüfung konkret bezeichneter Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau zur Feststellung der ordnungsgemäßen Installation, den Einbau konkret bezeichneter Tanks sowie die Nutzung von Tanks zur Abwassersammlung zu Spül- und Testzwecken während der Errichtung der Produktionsanlagen der Lackiererei nach Maßgabe der Nebenbestimmungen. Dass schon bei der beabsichtigten Erprobung dieser bereits installierten Anlagen mit nicht angemessen berücksichtigten oder bewältigten Störfällen oder anderen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen sein könnte, behaupten die Antragsteller allerdings selbst nicht. Den vorgebrachten, maßgeblich auf eine fehlerhafte Bewertung der sich aus den Antragsunterlagen der "G... " ... für diese insgesamt ergebenden Störfallproblematik sowie auf die durch die neuen Antragsunterlagen geänderten Erkenntnisgrundlagen gestützten Einwänden - nur - gegen die positive Prognose der hier nicht verfahrensgegenständlichen Gesamtgenehmigung ist hierfür auch sonst nichts zu entnehmen. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns durch die damit im einzelnen zugelassenen Erprobungsmaßnahmen die satzungsmäßigen Belange der Antragsteller berühren könnte. Denn auch die zugelassenen Erprobungen verschiedener Anlagen und Aggregate sind unstreitig mit Emissionen verbunden. Da die Zulassung des vorzeitigen Beginns die vorgesehenen Erprobungen aber durch Vorgaben hinsichtlich Materialeinsatz und Dauer jeweils eng begrenzt und ihre Durchführung und Überwachung durch zahlreiche Nebenbestimmungen abgesichert hat, ist ohne nähere - hier fehlende - Geltendmachung einer solchen Wirkung nicht ersichtlich, dass und ggf. in welche Weise die durch diese Maßnahmen zu erwartenden Emissionen für sich genommen geeignet sein könnten, irgendwelche zu den satzungsmäßigen Zwecken der Antragstellerinnen gehörenden Natur- oder Umweltbelange nachteilig zu berühren.

Die vom Antragsgegner mit heutigem Schriftsatz bis zum 22. Juli 2021 angekündigte ergänzende Stellungnahme zur behördlichen Kontrolle der Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen muss nach alledem nicht abgewartet werden.

3. Soweit die Antragsteller den Rechtsstreit insoweit vorsorglich für erledigt erklärt haben, als dieser sich auf die Zulassung von Tätigkeiten bezieht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgeschlossen sind, kann dahinstehen, ob diese Erklärung hinreichend bestimmt bzw. jedenfalls hinreichend bestimmbar wäre. Denn der Antragsgegner hat sich dieser Erklärung unter Verweis auf eine weiter erforderliche Präzisierung bisher nicht angeschlossen und auf Grundlage der diesbezüglichen Darstellung des Standes der Arbeiten im Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. Juli 2021 (dort S. 3-5) ist für einen eine Erledigung begründenden Abschluss einzelner konkret identifizierbarer Teile der zugelassenen Maßnahmen jedenfalls derzeit auch nichts Hinreichendes ersichtlich. Im Übrigen würde sich eine beiderseitige Teilerledigungserklärung weder auf die Verteilung noch auf die Höhe der Kosten des Verfahrens auswirken. Denn auch insoweit wären die Kosten des Verfahrens aus den oben genannten Gründen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen den Antragstellern aufzuerlegen und die Teilerledigung würde auch keine gestufte Streitwertfestsetzung rechtfertigen.

4. Die Antragsteller tragen gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, zu denen gem. § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise auch die Kosten der Beigeladenen zu zählen sind, weil diese sich am Verfahren beteiligt und durch eigene Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte