VG Hannover, Beschluss vom 07.07.2021 - 12 B 358/21
Fundstelle
openJur 2021, 22518
  • Rkr:

1. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass das genehmigte Bauvorhaben teilbar ist, die verschiedenen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang miteinander stehen und auch ohne den abzutrennenden Teil ein dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrigbleibt.

2. Eine 53 Meter lange und zwei Meter hohe Lärmschutzwand kann eine Einfriedung im Sinne von § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b NBauO darstellen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juli 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 wird bezüglich der Errichtung des F. -Marktes und der dazugehörenden Einstellplätze angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die teilweise Abänderung eines im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen gerichtlichen Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Baugenehmigung angeordnet wurde.

Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. Juli 2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes und eines Geschäftshauses mit 123 Einstellplätzen sowie einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller, der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen Anwohners Herrn G. ist, am 29. Juli 2020 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Am 20. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und machte eine Unwirksamkeit des dem Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplans, das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verletzung von Grenzabstandvorschriften durch die Lärmschutzwand sowie unzumutbare Lärmimmissionen zulasten der unter seiner Verwaltung stehenden Grundstücke geltend. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller als Testamentsvollstrecker nachbarliche Abwehrrechte in Bezug auf die seiner Verwaltung unterliegenden Grundstücke geltend machen und sich auch auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könne. Der Lebensmittelmarkt habe angesichts seiner Größe einer Vorprüfungspflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterlegen. Eine solche Vorprüfung sei von der Gemeinde H. im Rahmen der im Jahr 2019 erfolgten Änderung des für die Vorhabengrundstücke geltenden Bebauungsplanes zwar durchgeführt worden. Die Vorprüfung hätte aber zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen haben könne, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Denn nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung würden die geltenden Lärmimmissionsrichtwerte an einem der Verwaltung des Antragstellers unterliegenden Wohnhaus auch unter Berücksichtigung von schalltechnischen Maßnahmen wie der Errichtung einer Lärmschutzwand und der Sperrung von Teilflächen des Parkplatzes ab 20:00 nur knapp unterschritten. Damit hätten die Umweltauswirkungen zum Kenntnisstand im Zeitpunkt der Vorprüfung bereits an die Zumutbarkeitsschwelle herangereicht und seien deshalb in der Abwägung so gewichtig gewesen, dass ein Einfluss auf das Ergebnis des Bebauungsplanbeschlusses nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller könne sich auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf den Lebensmittelmarkt auch berufen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Baugenehmigung tatsächlich auch materiell-rechtlich gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Eine Teilbarkeit der Baugenehmigung und somit eine Differenzierung zwischen der Errichtung des F. -Marktes und der Errichtung des Geschäftshauses scheide aus, da ein Wille der Beigeladenen zur Verwirklichung eines Teilvorhabens nicht feststellbar sei.

Mit ihrem am 24. Juni 2021 gestellten Abänderungsantrag trägt die Beigeladene vor, dass sie ein großes Interesse an einer Teilverwirklichung der Baugenehmigung, d.h. an einer Errichtung des Geschäftshauses unabhängig von der Errichtung des F. -Marktes habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sich der Antragsteller nur gegen die Errichtung des F. -Marktes wende, und habe deshalb eine Äußerung zu der gerichtlichen Nachfrage in Bezug auf die Teilbarkeit der Baugenehmigung nicht für notwendig erachtet. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Gericht seine Entscheidung über die Teilbarkeit der Baugenehmigung von einer ausdrücklichen Erklärung der Beigeladenen abhängig machen würde. Die bereits begonnenen Arbeiten am Geschäftshaus seien schon weit fortgeschritten. Sie wolle die zu dem Geschäftshaus gehörenden 16 Pflichteinstellplätze unmittelbar angrenzend an das Geschäftsgebäude auf dessen Süd- und Ostseite anordnen. Auch die Lärmschutzwand sei baurechtlich zulässig. Ihr Zweck sei nicht nur die Reduzierung von Lärmimmissionen, sondern auch der Schutz des Vorhabengrundstücks selbst. Das Grundstück des Antragstellers sei bereits zu Lebzeiten von Herrn G. stark verwildert und ungepflegt gewesen. Auf dem Grundstück hätten sich alte Fahrzeuge und weiterer Unrat befunden, welcher bis heute vorhanden sei. Die Wand diene auch als Sichtschutz dafür, dass die Kunden den verwahrlosten Zustand auf dem Grundstück des Antragstellers bei ihrem Besuch nicht wahrnehmen müssten. Auch solle durch die Wand verhindert werden, dass Pflanzen und Büsche von dem Grundstück des Antragstellers auf ihr Grundstück herüberwachsen und so den Parkbetrieb und Kundenverkehr beeinträchtigen. Kunden des F. -Marktes oder Besucher des Geschäftshauses sollten einen ordentlichen und aufgeräumten Parkplatz vorfinden. Ausweislich einer schalltechnischen Stellungnahme der I. mbH (J.) vom 30. Juni 2021 würden unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwand die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft am Tage um mehr als 9 dB(A) und in der Nacht um mehr als 5 dB(A) unterschritten, wenn nur das Geschäftshaus realisiert würde.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Juni 2021 dahingehend abzuändern, dass sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juli 2020 gegen die ihr erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 nur auf die Errichtung des F. -Marktes bezieht und der Neubau des Geschäftshauses hiervon ausgenommen ist.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag und erklärt, dass gegen eine Teilung der Baugenehmigung keine Bedenken geltend gemacht würden und auch keine Bedenken dagegen, dass durch einen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ermöglicht werde, die Bauarbeiten für den Neubau des Geschäftshauses fortzuführen. Die Lärmschutzwand werde kritisch gesehen. Eine Rechtsverletzung von Rechten des Antragstellers werde, soweit es ausschließlich um das Geschäftshaus gehe, aber nicht geltend gemacht.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Wenn die Beigeladene eine Trennung des Vorhabens so ausgestalte, dass die hinsichtlich des Geschäftshauses notwendigen 16 Stellplätze berücksichtigt würden sowie eine ausreichende Zufahrt auf das Baugrundstück gesichert sei, spreche nichts gegen eine Abtrennbarkeit und Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Sofern die Beigeladene eine entsprechende Teilung des Antrags beabsichtige, werde eine Lärmschutzwand bezogen auf das Geschäftshaus nicht für notwendig erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Beigeladenen als Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO Erfolg haben könnte. Denn das Gericht macht in Ansehung des nunmehr im Abänderungsverfahren von der Beigeladenen erfolgten Vortrags zu ihrem Interesse an der Errichtung des Geschäftshauses gemäß der erteilten Baugenehmigung auch unabhängig von der Errichtung des F. -Marktes aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit von seiner Befugnis Gebrauch, den Beschluss vom 22. Juni 2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 ist angesichts des Vorbringens der Beigeladenen im Abänderungsverfahren nur noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

In Verfahren des vorläufigen Nachbarrechtsschutzes nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Vollzugsinteresse des Bauherrn hat dabei nicht erst dann Vorrang, wenn die Baugenehmigung mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Eine Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrags kommt vielmehr nur in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn in der Hauptsache sei jedenfalls derzeit begründet (Nds. OVG, Beschl. v. 25.01.2007 – 1 ME 177/06 –, juris Rn. 11, und Beschl. v. 14.06.2017 – 1 ME 64/17 –, juris Rn. 13; VG Hannover, Beschl. v. 27.05.2021 – 12 B 3640/21 –, juris Rn. 76).

Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nach Aktenlage jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang Erfolg haben wird. Vielmehr ist nunmehr eine Teilbarkeit der Baugenehmigung anzunehmen mit der Folge, dass die Errichtung des F. -Marktes und der dazugehörenden Einstellplätze einerseits und das übrige Bauvorhaben der Beigeladenen andererseits getrennt voneinander beurteilt werden können. Das Vorhaben der Errichtung eines Geschäftshauses mit 16 Einstellplätzen und einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand, das von der Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 umfasst ist und das die Beigeladene weiterhin umsetzen will, verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Die dargestellte Teilung der Baugenehmigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass das genehmigte Bauvorhaben teilbar ist, die verschiedenen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang miteinander stehen und auch ohne den abzutrennenden Teil ein dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrigbleibt (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2004 – 4 B 1/04 –, BeckRS 2004, 20747; Nds. OVG, Beschl. v. 06.11.1992 – 1 M 4717/92 –, juris Rn. 12; OVG BB, Beschl. v. 25.08.2020 – OVG 10 N 15/20 –, juris Rn. 12, und Urt. v. 24.10.2019 – OVG 10 B 2.15 –, juris Rn. 96; OVG RP, Beschl. v. 22.11.2019 – 8 A 11277/19 –, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 13.03.2019 – 1 ZB 17.1763 –, juris Rn. 3; OVG SA, Beschl. v. 10.10.2018 – 2 M 53/18 –, juris Rn. 56; VGH BW, Urt. v. 20.09.2016 – 11 S 2070/14 –, juris Rn. 53; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, juris Rn. 25; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2012 – 1 B 242/12 –, juris Rn. 6 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Vorhaben der Errichtung des Geschäftshauses mit 16 Einstellplätzen und einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand handelt es sich ausweislich des Vortrags der Beigeladenen im Abänderungsverfahren um ein ihrem Willen entsprechendes Vorhaben, so dass eine „subjektive“ Teilbarkeit aus Sicht des Bauherrn gegeben ist. Auch in objektiver Hinsicht ist die Baugenehmigung teilbar. Im Hinblick auf die beiden Gebäude begegnet die Teilung der Baugenehmigung keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich bei dem F. -Markt und dem Geschäftshaus um zwei voneinander unabhängige Baukörper mit unterschiedlichen Nutzungen handelt. Auch mit Blick auf die Einstellplätze ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Teilung dahingehend, dass nunmehr nur noch 16 – nämlich die für das Geschäftshaus notwendigen – Einstellplätze verwirklicht werden und die übrigen Einstellplätze dem F. -Markt zuzuordnen sein sollen, rechtlich unbedenklich (vgl. zur Teilbarkeit bei Stellplätzen auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.09.2017 – 1 ME 111/17 –, juris Rn. 9). Auch die Lärmschutzwand steht mit dem F. -Markt in keinem derartigen inneren Zusammenhang, dass eine Teilbarkeit der Baugenehmigung insoweit ausgeschlossen wäre. Die objektive Rechtmäßigkeit des abgetrennten Vorhabens ist dagegen keine Voraussetzung für die Teilbarkeit der Baugenehmigung und kann der Annahme einer Teilbarkeit lediglich dann entgegenstehen, wenn der abzutrennende Teil gerade durch die Teilung der Baugenehmigung – aufgrund eines untrennbaren inneren Zusammenhangs mit dem übrigen Teil – rechtswidrig würde. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Die Annahme einer Teilbarkeit der Baugenehmigung hat zur Folge, dass der Widerspruch des Antragstellers nur noch insoweit Aussicht auf Erfolg hat, als er sich gegen die Errichtung des F. -Marktes und der dazugehörenden Einstellplätze richtet.

In Bezug auf das abtrennbare Bauvorhaben der Beigeladenen zur Errichtung des Geschäftshauses mit 16 Einstellplätzen und einer 53 Meter langen und zwei Meter hohen Lärmschutzwand ist nicht ersichtlich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 6. Juli 2020 Erfolg haben könnte, weil die Baugenehmigung den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung für das Geschäftshaus, die Lärmschutzwand und die für das Geschäftshaus vorgesehenen 16 Einstellplätze verstößt gegen keine dem Schutz des Antragstellers dienenden Vorschriften.

a. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die mit dem Bescheid vom 6. Juli 2020 genehmigte Lärmschutzwand erhebt, deren Errichtung die Beigeladene angesichts ihrer Ausführungen im Abänderungsverfahren unabhängig von der Errichtung des F. -Marktes beabsichtigt, muss seinem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Die Genehmigung der Lärmschutzwand verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Insbesondere ist eine Verletzung der nachbarschützenden Grenzabstandsvorschriften nicht gegeben. Die Lärmschutzwand kann entgegen der Auffassung des Antragstellers von der Abstandsprivilegierung in § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b NBauO profitieren. Nach dieser Vorschrift brauchen Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 Metern Abstand nicht zu halten, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit eine derartige Anlage gebäudegleiche Wirkung entfaltet.

Bei der streitgegenständlichen Lärmschutzwand handelt es sich um eine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift. Einfriedungen sind Anlagen, die verhindern sollen, dass Menschen, Tiere oder Gegenstände auf eine Fläche gelangen, oder die Grundstücke gegen Immissionen (z.B. Lärm, Staub) oder Sicht schützen sollen, und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 16.04.2020 – 4 B 205/20 –, Beschlussabdruck S. 20). Dabei muss das Grundstück nicht in vollem Umfang von der Anlage umschlossen sein. Vielmehr kann der Grundstückseigentümer sich auch darauf beschränken, nur eine Teileinfriedigung zu errichten und mit dieser nur bestimmte Bereiche seines Grundstücks zu schützen. Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer Einfriedigung erfüllt, richtet sich nicht nach den subjektiven Absichten des Bauherrn, sondern allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters. Es kommt bei einer Anlage mit mehreren Funktionen auch nicht entscheidend darauf an, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.11.1995 – 3 S 1298/94 –, juris Rn. 33 m.w.N.).

Auch eine Lärmschutzwand kann eine Einfriedung in diesem Sinne sein (VG Oldenburg, Beschl. v. 16.04.2020 – 4 B 205/20 –, Beschlussabdruck S. 20-21; vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 15.11.2012 – RO 2 K 12.1275 –, juris Rn. 29; VGH BW, Beschl. v. 11.12.2013 – 5 S 922/13 –, juris Rn. 6, 11; Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.2019 – 1 ME 37/19 –, juris Rn. 10, und Beschl. v. 16.09.2003 – 1 ME 160/03 –, Beschlussabdruck S. 9; VG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2006 – 2 N 53/06 – Beschlussabdruck S. 10; VG Hannover, Urt. v. 18.04.2005 – 4 A 3476/04 –, Urteilsabdruck S. 5). Sie ist geeignet, die benachbarten Grundstücke voneinander abzugrenzen und gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, gegen Witterungseinflüsse oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht zu sichern, und dient somit der Förderung von Wohnfrieden.

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine Lärmschutzwand keine Einfriedung darstelle, wenn sie allein dazu diene, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2003 – 10 B 1249/03 –, juris Rn. 3 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 K 2150/16 –, juris Rn. 49-50; VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2006 – 4 L 2415/05 –, juris Rn. 29, und Beschl. v. 27.05.2003 – 25 L 1070/03 –, juris Rn. 21; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 11.12.2013 – 5 S 922/13 –, juris Rn. 7), ist schon zweifelhaft, ob ein solcher Fall einer ausschließlichen Lärmschutzfunktion hier vorliegt. Die Beigeladene hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Wand auch den Zweck verfolge, den Kunden und Besuchern den Blick auf das Grundstück des Antragstellers „zu ersparen“ und zu verhindern, dass Pflanzen und Büsche von dem Grundstück des Antragstellers auf das Grundstück der Beigeladenen herüberwachsen. Das Gericht hält es unabhängig davon aber auch nicht für überzeugend, dass die Abstandsflächenrelevanz einer Mauer davon abhängen soll, welche Funktion ihr (durch den Bauherrn) subjektiv beigemessen wird. Dies hätte zur Folge, dass die gleiche bauliche Anlage je nach Bezeichnung im Bauantrag, der subjektiven Vorstellung des Bauherrn oder einer im Einzelfall zu bewältigenden Lärmschutzproblematik an bestimmten Grundstücksseiten Abstand halten müsste und an anderen Grundstücksseiten nicht. Nach Auffassung des Gerichts bestimmt es sich dagegen, wie oben dargelegt, nach objektiven Kriterien, ob eine Anlage die funktionalen Eigenschaften einer Einfriedigung erfüllt. In Anbetracht der Tatsache, dass die streitgegenständliche Wand das Vorhabengrundstück auf einer Länge von 53 Metern gegen Betreten oder Verlassen, gegen Witterungseinflüsse oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht schützt, erfüllt sie objektiv die funktionalen Eigenschaften einer Einfriedigung im Sinne von § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b NBauO. Dass sie zusätzlich bzw. subjektiv in erster Linie dem Zweck dient, von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen zu reduzieren, ist unerheblich. Der hiesige Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit der Konstellation, in der eine Mauer Bauteil einer anderen baulichen Anlage ist und als deren Bestandteil nur eine völlig „einfriedungsfremde“ Funktion erfüllt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 18.02.1993 – 1 L 246/89 –, juris). Dass die Lärmschutzwand gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 18.02.2009 – 1 ME 282/08 –, juris Rn. 43, und BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 4, wonach das Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind).

b. Dass von dem Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller gegen die schalltechnische Stellungnahme der I. mbH (J.) vom 30. Juni 2021 keinerlei substantiierte Einwendungen erhoben. Die schalltechnische Stellungnahme der J. erweist sich insbesondere nicht deshalb als ungeeignet zur Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen, weil sie im Rahmen der Berechnung der Beurteilungspegel die Errichtung einer zwei Meter hohen Lärmschutzwand voraussetzt. Denn die Beigeladene darf und wird die Lärmschutzwand, wie oben dargelegt, entsprechend der ihr erteilten Baugenehmigung errichten, so dass dies auch im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen zugrunde zu legen war.

c. Die Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften ist weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, von einer Rechtmäßigkeit des Geschäftshauses auszugehen. Soweit das Gericht im Beschluss vom 22. Juni 2021 das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren in Bezug auf den F. -Markt bemängelt und einen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bejaht hat, gilt diese Argumentation nur in Bezug auf das nach den Nummern 18.6.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG vorprüfungspflichtige Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung des F. -Marktes. In Bezug auf das abtrennbare und nicht vorprüfungspflichtige Vorhaben der Beigeladenen zur Errichtung des Geschäftshauses, der Lärmschutzwand und der zum Geschäftshaus gehörenden Einstellplätze kann sich der Antragsteller dagegen nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Vorprüfung berufen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller aufgrund einer möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 21 „K.“ – 2. Änderung geltend machen könnte, durch die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Geschäftshauses, der Lärmschutzwand und der zum Geschäftshaus gehörenden Einstellplätze in seinen Rechten verletzt zu sein.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Gegenstand des Abänderungsverfahrens nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist, führt eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren – wie hier – nicht zu einer Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind (VG Hannover, Beschl. v. 18.05.2021 – 4 B 6438/20 –, juris Rn. 108). Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Abänderungsverfahren aufzuerlegen, weil diese einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

Ein Streitwert ist angesichts des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gesondert festzusetzen. Das vorliegende Verfahren bildet mit dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenrechtlich eine Einheit, denn gemäß Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 des Kostenverzeichnisses des GKG gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug keine weiteren Gerichtsgebühren an (zu den Anwaltskosten vgl. § 16 Nr. 5 RVG), so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2019 – 12 OA 198/19 –, juris Rn. 1).

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