AG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2021 - 88 AR 3208/20
Fundstelle
openJur 2021, 22501
  • Rkr:
Tenor

In der Handelsregistersache Firma X-UG (haftungsbeschränkt), G-Straße, Düsseldorf

wird der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom

06.10.2020 UR-Nr.-01 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 09.02.2021 genannten Gründe entgegen.

Zunächst wird die Zwischenverfügung vom 09.02.2021 auf die Beschwerde vom 10.02.2021 aufgehoben, da sie nicht in Beschlussform abgefasst war (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 06.12.2011; 3 Wx 293/11).

Sodann ist die Eintragung abzulehnen und nicht eine erneute inhaltlich identische Zwischenverfügung im Beschlusswege zu erlassen. Denn:

Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen ... zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (OLG Düsseldorf, B. v. 19.02.2020; I-3 Wx 21/20).

Dies ist hier der Fall, denn der Beschwerdebegründung ist eindeutig zu entnehmen, dass die anmeldende Gesellschaft an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB rechtlich nicht völlig mit der Geschäftsführerbestellung gleichzusetzen. Erstere hat noch eine begrenzte materielle Satzungsqualität (Wicke DNotZ 2012, 15).

Die Gesellschafter können zwar die Befreiung auch durch einfachen Gesellschafterbeschluss widerrufen, sie können zu diesem Zweck aber ebenfalls - wie hier - das Musterprotokoll in Ziffer 4 entsprechend ändern. Aus Sicht des Rechtsverkehrs stellt sich die Frage, weshalb die Befreiung ersatzlos in der Satzung gestrichen wurde, wenn damit keinerlei materiellrechtliche Änderungen einhergehen sollen, so dass auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für die Auslegung des Gerichts spricht. Mit Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, § 2 RN 59 ist das Gericht der Auffassung, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch oder aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung erfolgen muss, die auch bestehen bleiben muss. Der Wegfall der Möglichkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in einer normalen GmbH-Satzung infolge Satzungsänderung führt ja auch zu einer Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, dem unter der alten Satzung die Befreiung zugesprochen worden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Düsseldorf, 17.02.2021

Richter am Amtsgericht

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