LG Essen, Urteil vom 28.04.2015 - 17 O 332/12
Fundstelle
openJur 2021, 25463
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Umschreibung des Eigentums an dem bebauten Grundstück "G, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; J-Straße ..., 373 m² groß" auf die Kläger zu je ½-Anteil zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu 1) werden der Beklagten auferlegt; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 101.563,68 € sowie für die Streithelferin zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 08.10.2010 einen notariell beurkundeten "Kaufvertrag", durch den sich die Beklagte verpflichtete, auf dem Grundstück "G, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; J-Straße ..., 373 m² groß" eine Einfamilien-Doppelhaushälfte nebst Garage zu errichten und dieses an die Kläger zu je ½ Anteil zu übereignen zum "Kaufpreis" von 374.360,00 €. Zugunsten der Kläger wurde am 19.10.2010 eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Nach § 8 Ziffer 1 Abs. 3 des notariellen Vertrages bevollmächtigten die Parteien "den amtierenden Notar, [...], die Eintragung des Käufers im Grundbuch nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zu bewilligen und im Namen des Käufers zu beantragen. Zu dieser Zustimmung ist der Verkäufer spätestens dann verpflichtet, wenn der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist." Gemäß der Baubeschreibung, nach der zusammen mit den Bauplänen gemäß § 4 Ziffer 1 Abs. 1 S. 1 des notariellen Vertrages das Vertragsobjekt herzustellen war, sollte die Immobilie "mit KFW 70 zertifiziert" errichtet werden. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des "Kaufvertrages" wird auf den zu den Akten gereichten notariell beurkundeten Vertrag vom 08.10.2010 Bezug genommen (Bl. 11 ff. d.A.). Die Kläger beauftragten die Beklagte zudem mit der Ausführung von Sonderwünschen zum Preis von 29.605,48 €. Die Kläger leisteten an die Beklagte insgesamt Zahlungen in Höhe von 319.329,08 €, so dass noch ein Restpreis in Höhe von 55.030,92 € aus dem Vertrag vom 08.10.2010 sowie in Höhe von 29.605,48 € für die Ausführung der Sonderwünsche, mithin in Höhe von insgesamt 84.636,40 €, offen stand. Unstreitig hat die Beklagte bei der errichteten Doppelhaushälfte die Heizungsanlage ohne die vereinbarten Komponenten solare Trinkwassererwärmung sowie die solare Heizungsunterstützung eingebaut, den vereinbarten Anschluss für einen Kaminofen nicht ausgeführt sowie die nach der Baubeschreibung geschuldete Alarmanlage nicht eingebaut. Mit Schreiben vom 08.03.2012 setzten die Kläger der Beklagten, nachdem es - was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird - zu einem Einbruchsversuch gekommen war, eine Frist zum Einbau der Alarmanlage bis zum 16.03.2012. Nach erfolglosem Fristablauf ließen sie eine Alarmanlage von der Fa. B zum Bruttopreis von 7.435,12 € installieren. Mit Schreiben vom 31.05.2012 rügten die Kläger gegenüber der Beklagten "sämtlich bereits bekannte" Mängel und setzten ihr eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.06.2012. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2012 die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Restkaufpreisforderung und forderten sie auf, bis zum 20.09.2012 der Eigentumsumschreibung zuzustimmen. Die Beklagte erteilte die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung nicht. Ferner setzten die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2013 erfolglos eine Frist bis zum 20.12.2013 zur Beseitigung der von ihnen behaupteten unzureichenden Abdichtung des Flachdaches.

Im Einzelnen haben die Kläger mit folgenden Schadensersatz- bzw. Vorschussansprüchen wegen Mängeln die Aufrechnung in dieser Reihenfolge erklärt:

(1) mangelhafte Dachdeckerarbeiten: 46.384,58 € netto,

(2) fehlende Umwehrung der Dachterrasse: 3.000,00 € netto,

(3) mangelhafte Kunststofffenster: 9.000,00 € netto,

(4) mangelhafte Außenputzarbeiten: 10.000,00 € netto,

(5) mangelhafte Heizungsanlage: 13.000,00 € netto,

(6) fehlender Anschluss für einen Kaminofen: 4.000,00 € netto,

(7) nicht installierte Alarmanlage: 7.435,12 € brutto,

(8) mangelhafte Flachdachabdeckung: 6.000,00 € netto.

Die Kläger behaupten, die Dämmung der Dachkonstruktion entspreche nicht den Anforderungen eines Energieeffizienshauses "KfW 70". So sei die Dämmung der Pultdachkonstruktion oberhalb des Wohnraums lediglich mit 180 mm statt mit den erforderlichen 260 mm bemessen worden. Bei dem Überzug über dem Wohnraum (Dachterrasse) sei die geplante und geschuldete Dämmung von 80 mm nicht eingehalten worden. Bei der Flachdachdämmung der Dachterrasse sei entgegen den erforderlichen 180 mm lediglich eine Gefälledämmung von 160 mm eingebaut worden. Als Zwischensparrendämmung im Satteldach sei anstelle der erforderlichen Dämmung von mindestens 260 mm WLG 035 (Ausführung in zwei Lagen 200 mm + 60 mm) lediglich eine einlagige Mineralwolle von nur 100 mm durch die Beklagte verbaut worden; die unterseitige Dämmung von 60 mm fehle vollständig. Bei der Dämmung der Giebel- und Gebäudetrennwand seien zur Vermeidung von Wärmebrücken die dem Dachverlauf folgenden Wände oberseitig zu dämmen, wobei die Dämmung mindestens 100 mm betragen müsse. Stattdessen seien lediglich 20 mm starke Trennwandplatten aufgelegt worden, die keinerlei Dämmwirkung erzielten; zudem fehle zwischen senkrechter und schräg verlaufender Kalksandsteinwand die Dämmung vollständig. Die Dachflächenfenster seien tatsächlich lediglich zweifach verglast eingebaut worden, müssten aber, um dem Energiestandard zu genügen, mit Dreifachverglasung ausgeführt werden.

Die Kläger behaupten des Weiteren, die Attikaabdeckungen hätten eine zu geringe senkrechte Abkantung; die Wandanschlüsse seien nicht dauerhaft schlagregendicht; die Abdeckungen auf den Dachgauben seien mit Dichtscheiben von oben befestigt worden, was nur für senkrechte Wandanschlüsse zulässig sei.

Außerdem behaupten die Kläger, die innenliegende Ortgangrinne sei zu gering bemessen worden, da zwischen Wandanschluss und Pfanne ein mindestens 40 mm senkrechter Steg vorgesehen werden und darüber hinaus die Dacheindeckung mindestens 100 mm betragen müsse.

Bei den innenliegenden Dachrinnen fehle der Notüberlauf. Die seitlichen Anschlüsse seien nicht schlagregendicht ausgeführt worden, wodurch Niederschlagswasser in die Fassadenkonstruktion laufe, was zu Feuchtigkeitsschäden führe. Es sei unzulässig, die Entwässerung der Hauptdachflächen über die Flachdächer so durchzuführen wie geschehen.

Bei der Zinkstehfalzfassade seien die erforderlichen Zu- und Abluftöffnungen nicht vorgesehen worden; die Bauteilanschlüsse seien nicht schlagregendicht ausgeführt worden.

Bei dem Satteldach fehle die erforderliche Hinterlüftung der Dacheindeckung. Es existierten keine Zuluftelemente. Darüber hinaus sei die Brandwand, d.h. die Gebäudetrennwand, nicht nach den Vorgaben des § 33 BauO NRW ausgeführt worden. Sie erreiche weder die vorgeschriebene Höhe noch die vorgeschriebene Tiefe und sei auch nicht ordnungsgemäß abgedeckt.

Die Dachterrasse sei wegen der - unstreitig - fehlenden Umwehrung nicht nutzbar. Der Holzbelag sei nahezu fugenlos verlegt worden, es fehlten ausreichende Entwässerungsbereiche. Der Achsabstand der Verschraubungen sei zu groß und es existiere kein ausreichender Trittschutz im Bereich der sichtbaren bituminösen Abklebung. Nachdem der komplette Belag einschließlich Unterkonstruktion über die Gebäudetrennfuge hinaus verlegt worden sei, sei der Brandschutz nicht gewährleistet.

Ferner behaupten die Kläger, sämtliche eingebauten Kunststofffensterelemente entsprächen nicht dem geschuldeten KfW 70-Standard, da anstelle der eingebauten zweifach verglasten Fenster dreifach verglaste Fenster hätten eingebaut werden müssen.

Die Kläger behaupten zudem, bei dem Außenputz sei die Wärmedämmung fast durchgehend unzureichend. Entgegen den Vorgaben sei die Gaubenseitenwand nicht wärmebrückenfrei in die Satteldachkonstruktion eingebunden worden. Der erforderliche wärmegedämmte Wandanschluss fehle komplett. Insbesondere befinde sich zwischen der Mineralfaserdämmung und der Unterkante der wärmegedämmten Putzfassade ein etwa 30 cm ungedämmter Wandbereich, beginnend an der Traufe bis zur Oberkante Decke über dem Dachgeschoss, mithin über eine Höhe von mindestens 2,50 m. Gleiches gelte für die senkrechten W-Fassaden-Elemente im Bereich der Putzfassade. Diese seien nicht wärmebrückenfrei eingebaut worden. Insbesondere gelte dies für den unteren Fensteranschluss sowie für die Terrassentür im Dachgeschoss. Der untere Anschluss der W-Fassadenelemente sei nicht schlagregendicht und auch die Fensterbank nicht fachgerecht montiert worden; bei Regen laufe Wasser ungehindert in die Fassadenkonstruktion.

Schließlich behaupten die Kläger, die Schäden beliefen sich auf die von ihnen zur Aufrechnung gestellten Beträge.

Mit der Klageerwiderung vom 05.02.2013 hat die Beklagte der Streithelferin zu 1) - der Architektin des Bauvorhabens - und der Streithelferin zu 2) - dem Dachdeckerunternehmen - den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Die Streithelferin zu 1) ist auf Seiten der Kläger beigetreten, die Streithelferin zu 2) auf Seiten der Beklagten. Nachdem die Beklagte den Streitbeitritt der Streithelferin zu 1) auf Seiten der Klägerin gerügt hat, hat die Kammer diesen Streitbeitritt mit Zwischenurteil vom 13.12.2013 zugelassen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, der Umschreibung des Eigentums an dem bebauten Grundstück "G, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; J-Straße ..., 373 m² groß" auf sie zu je ½-Anteil zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin zu 2) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das errichtete Haus erfülle die Voraussetzungen "KfW 70". Hierzu behauptet sie, insbesondere sei eine Dreifachverglasung nicht erforderlich, um die Voraussetzungen des "KfW 70"-Standards zu erfüllen. Weiter behauptet sie, sie habe eine Nachbesserung auch nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt. Wegen des ihr zustehenden Anspruchs auf Bezahlung der Sonderwünsche macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11.07.2014 sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 24.02.2015.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung gemäß dem Klageantrag nach § 8 Ziffer 1 Abs. 3 des notariellen "Kaufvertrages" vom 08.10.2010, da sie den geschuldeten "Kaufpreis" vollständig bezahlt haben.

I.

Der "Kaufpreis" betrug insgesamt 403.965,48 €, nämlich 374.360,00 € gemäß § 5 des notariellen Vertrages vom 08.10.2010 zuzüglich eines Werklohns für Sonderwünsche in Höhe von 29.605,48 €. Letzterer ergibt sich aus den zwischen den Parteien unstreitigen Rechnungen vom 07.11.2011 über 10.280,05 €, vom 12.11.2011 über 13.151,78 € und vom 26.02.2012 über 7.942,28 € abzüglich einer Gutschrift vom 26.02.2012 in Höhe von 1.768,63 €.

II.

Dieser "Kaufpreis" ist vollständig erloschen, und zwar in Höhe von 319.329,08 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die von den Klägern unstreitig geleisteten Zahlungen. In Höhe des Restbetrages von 84.636,40 € ist der "Kaufpreis" gemäß §§ 387 ff. BGB durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung mit fälligen und durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281, 633 Abs. 2 BGB wegen Mängeln des Werkes der Beklagten in Höhe von insgesamt 85.939,70 € erloschen.

1.

In Höhe von 47.884,58 € ist der offenstehende "Kaufpreis" durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281, 633 Abs. 2 BGB wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten erloschen.

a) Die Mängelrechte des § 634 BGB sind einschlägig, da es sich bei dem als "Kaufvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag vom 08.10.2010 um einen als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizierenden sogenannten Bauträgervertrag (vgl. § 632a Abs. 2 BGB) handelt; denn die Beklagte hat sich in § 2 dieses Vertrages zu der Übereignung des Grundstücks einschließlich der Errichtung der Doppelhaushälfte verpflichtet.

b) Die von der Beklagten erbrachten Dachdeckerarbeiten sind mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da die tatsächliche Beschaffenheit ("Ist-Beschaffenheit") von der vereinbarten Beschaffenheit ("Soll-Beschaffenheit") abweicht. Im Einzelnen weisen die Dachdeckerarbeiten folgende Mängel auf:

(1) Die Dämmung der Dachkonstruktion entspricht nicht - wie zwischen den Parteien vereinbart - den Anforderungen eines Energieeffizienshauses "KfW 70".

Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen E fest, dass die eingebaute Dämmung des Pultdaches zwischen den Sparren eine Stärke von höchstens 20 cm aufweist, die als nicht ausreichend anzusehen ist, da dem EnEV-Nachweis aus dem September 2010 eine zweilagige Dämmstoffverlegung mit einer Zwischensparrendämmung von 20 cm und einer Aufsparrendämmung von 6 cm Dicke zu entnehmen ist. Die 6 cm starke Aufsparrendämmung fehlt. Ferner ist im Bereich des Flachdaches die Dämmung nur mit 16 cm statt mit den erforderlichen 18 cm ausgeführt worden, wobei diese Dicke durch eingelassene Rinnen weitergehend reduziert wird. Außerdem weist die eingebaute Dämmung im Satteldach zwischen den Sparren eine Dicke von höchstens 20 cm auf, obwohl dem EnEV-Nachweis aus dem September 2010 eine zweilagige Dämmstoffverlegung mit einer Zwischensparrendämmung von 20 cm und einer Aufsparrendämmung von 6 cm Dicke zu entnehmen ist. Die Aufdachdämmung von 6 cm fehlt vollständig. Bei der Dämmung der Giebel- und Gebäudetrennwand ist die erforderliche Stärke der Dämmung von 10 cm deutlich unterschritten worden, da auf den Giebelwänden und den Gebäudetrennwänden eine nur 3 cm bis 6 cm dicke Dämmung angebracht worden ist.

Zwar liegt ein weiterer Mangel - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht bereits darin, dass die Dachflächenfenster nicht dreifach verglast sind, da dies zur Einhaltung des Energiestandards nicht zwingend erforderlich ist. Indes begründen die lediglich zweifach verglasten Dachflächenfenster deshalb einen Mangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB, weil sie einen U-Wert von 1,4 W/m²K haben, nach dem EnEV-Nachweis jedoch keine Dachflächenfenster berücksichtigt worden sind und alle berücksichtigten Fenster einen U-Wert von 1,1 oder 1,3 W/m²K aufweisen. Weder der EnEV-Nachweis noch die eingebauten Fenster erfüllen jedoch nach den Feststellungen der Sachverständigen E die Anforderungen der KFW an ein KfW 70-Haus, nach denen die Dachflächenfenster einen U-Wert von max. 1,0 W/m²K und die übrigen Fenster einen U-Wert von 0,95 W/m²K aufweisen müssen.

Die Kammer schließt sich nach eigener Würdigung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen E, die als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden über die erforderliche Sachkunde verfügt und der Kammer aus mehreren Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannt ist, in vollem Umfang an. Die Sachverständige hat ihre Feststellungen aufgrund eines am 19.05.2014 durchgeführten Ortstermins getroffen, die sie in ihrem schriftlichen Gutachten vom 11.07.2014 durch Lichtbilder dokumentiert hat. Auf dieser Grundlage konnte die Kammer die plausiblen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen gut nachvollziehen und eigenständig würdigen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens hat die Sachverständige insbesondere ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Berechnung der Dicke der Dämmung zu erfolgen hat.

Lediglich sofern die Kläger behaupten, bei dem Überzug über dem Wohnraum (Dachterrasse) sei die geplante und geschuldete Dämmung von 80 mm nicht eingehalten worden, liegt kein Mangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB vor, da die geforderten Dämmstoffdicken eingehalten worden sind. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen E ist bei dem Überzug eine Dämmung mit der erforderlichen Stärke von 100 mm eingebaut worden.

(2) Die Dachdeckerarbeiten sind auch insoweit mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, als die Attikaabdeckungen eine zu geringe senkrechte Abkantung aufweisen, die Wandanschlüsse nicht dauerhaft schlagregendicht hergestellt worden sind und die Abdeckungen auf den Dachgauben mit Dichtscheiben von oben befestigt worden sind, was nur für senkrechte Wandanschlüsse zulässig ist. Von dem Vorliegen dieser Mängel ist die Kammer ebenfalls aufgrund der entsprechenden Feststellungen der Sachverständigen E überzeugt.

(3) Ein weiterer Mangel der Dachdeckerarbeiten liegt darin begründet, dass die innenliegende Ortgangrinne zu gering bemessen worden ist, da zwischen Wandanschluss und Pfanne ein mindestens 40 mm senkrechter Steg vorgesehen werden und darüber hinaus die Dacheindeckung mindestens 100 mm betragen muss. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen E in vollem Umfang an.

(4) Des Weiterem sind die Dachdeckerarbeiten mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da - wie nach dem Gutachten der Sachverständigen E zur Überzeugung der Kammer feststeht - bei den innenliegenden Dachrinnen sowie bei den Sicherheitsrinnen der Notüberlauf fehlt. Die seitlichen Anschlüsse sind nicht schlagregendicht ausgeführt worden, wodurch Niederschlagswasser in die Fassadenkonstruktion laufen kann, was zu Feuchtigkeitsschäden führt. Es ist unzulässig, die Entwässerung der Hauptdachflächen über die Flachdächer so durchzuführen wie geschehen. Insoweit ist die Entwässerung nicht entsprechend der maßgeblichen DIN 986-100 ausgeführt worden. Danach ist die Entwässerung der oberen Dachfläche auf die Dachterrasse bereits nicht zulässig, da der von der DIN 1986-100 geforderte Schutz vor Überflutung nicht gewährleistet werden kann, wenn die vorhandene Dachfläche von mindestens 40 m² auf die Dachterrasse entwässert. Schließlich ist auch die Entwässerung unterhalb des Terrassenbelags nicht fachgerecht, da - wie die Sachverständige berechnet hat - bei einem starken Regenereignis die größte Wassermenge zunächst einmal auf dem Belag stehen bleiben und über die notwendige Notentwässerung, die etwa 10 cm oberhalb der Entwässerung sitzt, abgeführt wird. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen der Sachverständigen an, die im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens noch einmal ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar erklärt hat, warum vorliegend die Entwässerung des Hauptdaches über die Dachterrasse keinen ausreichenden Schutz vor einer Überflutung bietet, insbesondere auch wegen der Entwässerung unterhalb des Terrassenbelags.

(5) Die Dachdeckerarbeiten sind auch im Bereich der Zinkstehfalzfassade mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da eine Hinterlüftung der Fassadenbereiche aufgrund fehlender bzw. zu gering bemessener Lüftungsöffnungen nicht gegeben ist und die Bauteilanschlüsse nicht schlagregendicht ausgeführt worden sind. Auch dieser Mangel steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechenden Feststellungen der Sachverständigen E in ihrem Gutachten. Diese hat zunächst festgestellt, dass der geplante Aufbau der Stehfalzfassade den Regeln der Technik entspricht. Weiter hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf die maßgebende DIN 18516-1 erklärt, dass Be- und Entlüftungsöffnungen am Fassadenfußpunkt und Dachrand sowie an Durchbrüchen mit Querschnitten von mindestens 50 cm² je 1 m Wandlänge vorzusehen sind, so dass am Fußpunkt und am Kopfpunkt eine Öffnung von ca. 5 cm auf 1 m Länge vorhanden sein muss. Die ausreichenden Lüftungsöffnungen fehlen vorliegend, weil die Sachverständige - wie auch durch entsprechende Fotos in ihrem Gutachten dokumentiert - festgestellt hat, dass am oberen Dachrand sowie am Fußpunkt keine Lüftungsöffnung vorhanden ist. Weiter hat die Sachverständige festgestellt und entsprechend dokumentiert, dass bei den Übergängen der Fensterlaibung und der Fassadenbekleidung zum Wärmedämmverbundsystem die Kompribänder fehlen, so dass Feuchtigkeit eingedrückt bzw. getrieben werden kann.

(6) Die Dachdeckerarbeiten betreffend das Satteldach sind mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da die erforderliche Hinterlüftung der Dachdeckung fehlt und kein Zuluftelement besteht. Zudem ist die Brandwand, d.h. die Gebäudetrennwand, nicht nach den Vorgaben des § 33 BauO NRW ausgeführt worden, da sie weder die vorgeschriebene Höhe bis unter die Dachhaut noch die vorgeschriebene Tiefe erreicht, nicht ordnungsgemäß abgedeckt worden ist und zudem sowohl Pfetten als auch Lattungen sowie Balkonbeläge durchgehend über beide Haushälften ausgeführt worden sind. Dies hat die Sachverständige E überzeugend festgestellt und dokumentiert. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen auch insoweit vollumfänglich an.

(7) Schließlich sind die Dachdeckerarbeiten auch im Bereich der Dachterrasse gemäß § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft. Denn die Umwehrung der Dachterrasse fehlt. Die Entwässerung ist behindert, da die Fugenabstände als zu gering ausgebildet wurden, so dass das Wasser nicht problemlos durchlaufen kann. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer folgt, ist der Holzbelag nahezu fugenlos verlegt worden. Zudem kann ab Oberkante Holzbelag, der nach den Flachdachrichtlinien die wasserführende Schicht bzw. die obere, für die Höhe der aufgehenden Abdichtung ausschlaggebende Schicht ist, die Abdichtung nicht auf die erforderlichen 15 cm hoch geführt werden aufgrund der zu geringen Attikahöhe.

Lediglich soweit die Kläger behaupten, der Achsabstand der Verschraubung sei zu groß, liegt kein Mangel vor, da der erforderliche Achsabstand der Schrauben am Rand von mindestens 2 cm und höchstens 5 cm bis 7 cm eingehalten ist. Zudem ist - entgegen der Ansicht der Kläger - ein sichtbarer Trittschutz für die sichtbare bituminöse Abdichtung bei Einfamilienhäusern oder -doppelhäusern in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefordert. Auch dies ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen, denen die Kammer sich anschließt.

c) Die Kläger haben der Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 31.05.2012 eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel der Dachdeckerarbeiten bis zum 15.06.2012 gesetzt. In diesem Schreiben ist wegen der konkreten Mängel auf eine der Beklagten "vorliegende Zusammenstellung des Planungsateliers S im Zusammenhang mit dem Erwerber T" Bezug genommen mit dem Hinweis, dass die dortige Beurteilung vollinhaltlich auch auf das Objekt der Kläger zutreffe. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Mängel von dieser Zusammenstellung und der Fristsetzung umfasst sind, da die Beklagte weder den Erhalt der Zusammenstellung noch des Schreibens vom 31.05.2012 bestritten hat. Im Übrigen war vorliegend eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß § 281 Abs. 2 BGB wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte auch entbehrlich. Die Beklagte hat, indem sie den Klageabweisungsantrag unter gleichzeitigem Bestreiten des Vorliegens der Mängel gestellt hat, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie zur Beseitigung etwaiger Mängel nicht bereit ist.

d) Die Beklagte hat die Mängel auch zu vertreten. Ihr Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Weder hat die Beklagte sie entlastende Umstände vorgetragen noch sind derartige Umstände ersichtlich.

e) Der den Klägern durch die Mängel der Dachdeckerarbeiten entstandene Schaden beläuft sich auf 47.884,58 €.

(1) Für die Beseitigung der Mängel der Dachdeckerarbeiten zur Erreichung des KFW 70-Standards ist ein Kostenaufwand von 46.384,58 € netto erforderlich und angemessen. Dieser ergibt sich aus dem Angebot der Firma T1 Nr. ... vom 09.05.2012 (Bl. 146 ff. d.A.). Die Sachverständige E hat zur Überzeugung der Kammer festgestellt, dass die in diesem Angebot aufgeführten Preise ortsüblich und angemessen sind sowie die angebotenen Arbeiten notwendig, um den KFW 70-Standard aufgrund der unzureichenden Dämmung der Dachflächen, der unzureichend gedämmten Dachflächenfenster, der unzureichenden Abkantungen der Bleche, der unzureichenden Entwässerung des Hauses, der unzureichenden Gaubenanschlüsse, sowie durch die Trennung der beiden Gebäude im Hinblick auf § 33 BauO NRW, die Erstellung der Lüftungsöffnungen der Pfannendeckung und der Gaubenanschlüsse, die Beseitigung vorhandener Wärmebrücken im Bereich Giebel- und Gebäudetrennwände sowie aufgrund der nicht fachgerechten Ausbildung der Stehfalzfassaden herzustellen. Dies gilt nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige insbesondere auch bezüglich der Beseitigung des Mangels der Unzulässigkeit der gegenwärtigen Entwässerung. Die Sachverständige hat erklärt, dass sie selbst sich über die notwendigen Arbeiten Gedanken gemacht und ihr Ergebnis mit dem Angebot der Firma T1 verglichen hat; auf dieser Grundlage hat sie festgestellt, dass die in diesem Angebot aufgeführten Arbeiten notwendig und angemessen bepreist sind.

(2) Ferner sind im Rahmen des Schadensersatzes für die mangelhaften Dachdeckerarbeiten die Kosten für die fehlende Umwehrung in Höhe von 1.500,00 € netto zu ersetzen. Die Kammer schätzt die Kosten der fehlenden Umwehrung gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag, da die Sachverständige E im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens in der Sitzung vom 24.02.2015 überzeugend ausgeführt hat, dass von einem Preis von 120,00 € netto/lfd. Meter Umwehrung und einer Länge der Umwehrung von 12 Metern auszugehen ist.

2.

Der Restwerklohnanspruch der Beklagten ist in Höhe von weiteren 9.000,00 € erloschen durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Kläger wegen mangelhafter Kunststofffenster.

a) Die von der Beklagten eingebauten Fenster sind mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da sie nicht - wie zwischen den Parteien vereinbart - den für ein KFW 70-Haus geforderten Ausführungen entsprechen. Zwar setzt der KFW 70-Standard, entgegen der Ansicht der Kläger, nicht zwingend den Einbau einer Dreifachverglasung voraus. Vorliegend sind jedoch doppelverglaste Fenster eingebaut worden, die dem KFW 70-Standard nicht entsprechen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen E in ihrem schriftlichen Gutachten. Die Sachverständige hat festgestellt, dass die eingebauten Fenster nicht mit dem im EnEV-Nachweis vom September 2010 angesetzten Wert für die Fenster - mit Ausnahme der Fenster im Kellergeschoss - von 1,1 W/m²K übereinstimmen, da bei diesen für die Berechnung der U-Wert von 1,3 W/m²K anzusetzen wäre.

b) Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sowie des Verschuldens wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. c) und d) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

c) Der Schaden für die nicht dem KFW 70-Standard entsprechenden Fenster beläuft sich auf 9.000,00 € netto. Die Sachverständige E hat ausgeführt, dass zur Vermeidung eines vollständigen Austauschs der Fenster eine Umverglasung in Betracht kommt. Dabei lassen sich die im EnEV-Nachweis verwendeten Fensterwerte voraussichtlich nur mit einer Dreifachverglasung erreichen, da die Rahmen einen U-Wert von 1,4 W/m²K haben, so dass der Wert für das einzubauende Glas zwingend bei etwa 0,6 - 0,7 W/m²K liegen muss. Bei einem erforderlichen Austausch von 19 türhohen und drei halbhohen Fensterverglasungen sind etwa 40 m² Verglasung auszutauschen bei einem Preis von 225,00 € pro m² einschließlich Material, Ausbau der alten Scheiben, Entsorgung der alten Fenster, Vorbereiten der Rahmen für die dreifache Verglasung, Anlieferung, Einsetzen und Befestigen der neuen Scheiben und Arbeit. Daraus errechnen sich die Nettokosten in Höhe von 9.000,00 €. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Würdigung in vollem Umfang an.

3.

Durch die von den Klägern weiter erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Außenputzarbeiten ist der Restwerklohnanspruch in Höhe von 8.000,00 € erloschen.

a) Die Außenputzarbeiten sind mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da die Wärmedämmung unzureichend ist. Entgegen den Vorgaben ist die Gaubenseitenwand nicht wärmebrückenfrei in die Satteldachkonstruktion eingebunden worden. Der erforderliche wärmegedämmte Wandanschluss fehlt vollständig. Insbesondere befindet sich zwischen der Mineralfaserdämmung und der Unterkante der wärmegedämmten Putzfassade ein etwa 30 cm ungedämmter Wandbereich, beginnend an der Traufe bis zur Oberkante Decke über dem Dachgeschoss, mithin über eine Höhe von mindestens 2,50 m. Gleiches gilt für die senkrechten W-Fassaden-Elemente im Bereich der Putzfassade. Diese sind nicht wärmebrückenfrei eingebaut worden. Insbesondere gilt dies für den unteren Fensteranschluss sowie für die Terrassentür im Dachgeschoss. Der untere Anschluss der W-Fassadenelemente ist nicht schlagregendicht und auch die Fensterbank nicht fachgerecht montiert worden, so dass bei Regen Wasser ungehindert in die Fassadenkonstruktion läuft.

Diese Mängel der Außenputzarbeiten stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen E. Diese hat im Rahmen des Ortstermins festgestellt und durch Fotobilder im schriftlichen Gutachten dokumentiert, dass das Wärmedämmverbundsystem nicht wie erforderlich mit einem Kompriband nach oben und seitlich angeschlossen worden ist, so dass diese Bereiche nicht schlagregendicht sind. Zudem sind die notwendigen senkrecht nach unten reichenden Abdeckungen entgegen den Fachregeln für das Metallhandwerk alle kleiner als die danach erforderlichen 5 cm ab Oberkante Wärmedämmverbundsystem. Schließlich hat die Sachverständige im Ortstermin festgestellt, dass der Anschluss im unteren Bereich bzw. der Übergang zwischen Steildach und Gaube mit einer Wärmebrücke ausgebildet worden ist. Des Weiteren hat die Sachverständige im Ortstermin festgestellt und durch entsprechende Fotos in ihrem schriftlichen Gutachten dokumentiert, dass unterhalb der Fensterbänke deutlicher Feuchteeintrag sichtbar war und die Fenster unten nicht dicht sind und das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht angearbeitet worden ist. So war die im Ortstermin demontierte Fensterbank lediglich auf die Dämmung aufgelegt und am Übergang zum Fenster nur mit Silikon abgedichtet. Die Regendichtigkeit der Anschlüsse ist nicht gegeben, da Dichtungsbänder am Übergang der Fensterbank zum Fenster ebenso fehlen wie der kraftschlüssige Unterbau. Zudem sind die Rollladenführungsschienen so in das System eingebaut worden, dass durch diese ungehindert Wasser in den Wandaufbau laufen kann.

b) Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sowie des Verschuldens wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. c) und d) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

c) Der Schaden, die Mangelbeseitigungskosten, beläuft sich auf 8.000,00 € netto. Diesen Betrag hat die Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzt. Grundlage der Schätzung waren die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen E, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Danach müssen zur Beseitigung der Mängel der Außenputzarbeiten die Fensterbänke neu eingearbeitet werden, die Fassadenelemente schlagregendicht ausgebildet werden, die Rollladenführungen ausgetauscht werden, sämtliche Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems erneuert bzw. nachgearbeitet werden sowie die Wärmebrücken beseitigt werden. Bei einem Aufwand von zwei Mitarbeitern und jeweils 10 vollen Arbeitstagen zu einem Stundenlohnsatz von 45,00 € netto, ergeben sich Kosten in Höhe von 7.200,00 € netto. Hinzu kommen Materialkosten in Höhe von etwa 800,00 €.

4.

In Höhe von 10.000,00 € ist der Restwerklohn aufgrund der von den Klägern erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Heizungsanlage erloschen.

a) Die von der Beklagten hergestellte Heizungsanlage ist mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da die Beklagte die Heizungsanlage - unstreitig - ohne die vereinbarten Komponenten solare Trinkwassererwärmung sowie die solare Heizungsunterstützung eingebaut hat.

b) Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sowie des Verschuldens wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. c) und d) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

c) Die Kosten der Mangelbeseitigung schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 10.000,00 € netto. Die Grundlagen der Schätzung ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen E. Danach werden für eine Kleinanlage von 4 Personen durchschnittlich für die Trinkwassererwärmung etwa 1,5 m²/Person Flachdachkollektoren, insgesamt also etwa 6 m² Flachdachkollektoren sowie 300 l Speichervolumen, angesetzt sowie für die Heizungsunterstützung etwa 9 m² Flachdachkollektoren mit 1.000 l Speichervolumen. Die Kosten für Kombianlagen zur Trinkwassererwärmung für einen 4-Personenhaushalt und zur zusätzlichen Raumheizung belaufen sich auf etwa 8.000,00 € bis 12.000,00 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer den Mittelwert von 10.000,00 € als Mangelbeseitigungsaufwand geschätzt.

5.

Ferner ist der Restwerklohnanspruch in Höhe von 3.620,00 € aufgrund der Aufrechnung der Kläger mit einem Schadensersatzanspruch wegen des nicht ausgeführten Anschlusses für einen Kaminofen erloschen.

a) Das Werk der Beklagten ist auch insoweit mangelhaft gemäß § 633 Abs. 2 BGB, als die Beklagte - unstreitig - nicht den vereinbarten Anschluss für einen Kaminofen ausgeführt hat.

b) Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sowie des Verschuldens wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. c) und d) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

c) Die Kammer hat den Schaden insoweit gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen E auf 3.620,00 € netto geschätzt. Diese hat ausgeführt, dass der Edelstahlkamin über das Dach hinaus geführt werden muss und sich die Kosten hierfür bei einer Steighöhe von etwa 13 m auf 3.120,00 € netto belaufen zzgl. der Kosten eines Anschlusses im Haus mit Wanddurchführung von 500,00 € netto.

6.

Der danach bestehende Restwerklohnanspruch in Höhe von 6.131,82 € ist erloschen durch die von den Klägern erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen der nicht eingebauten Alarmanlage in Höhe von 7.435,12 €.

a) Das Werk der Beklagten war gemäß § 633 Abs. 2 BGB auch insoweit mangelhaft, als die Beklagte - unstreitig - die nach der Baubeschreibung geschuldete Alarmanlage nicht eingebaut hat.

b) Die Kläger haben der Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2012 erfolglos eine angemessene Frist zur Installation der Alarmanlage bis zum 16.03.2012 gesetzt.

c) Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen unter A. II. 1. d) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

d) Der ersatzfähige Schaden der Kläger beläuft sich auf den von ihnen an die Firma B gezahlten Betrag von 7.435,12 € brutto gemäß Rechnung Nr. ... vom 22.03.2012. Dieser Betrag ist zur Mangelbeseitigung erforderlich und angemessen.

Soweit die Sachverständige E in ihrem schriftlichen Gutachten die Kosten für eine durchschnittliche funktionstüchtige Alarmanlage unter Hinweis auf die sehr vielen unterschiedlichen Bauweisen für Alarmanlagen zwischen 3.500,00 € und 5.000,00 € netto geschätzt sowie in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der von den Klägern erworbenen Alarmanlage offenbar um eine solche "gehobenen Standards" handele, so steht dies der Ersatzfähigkeit der vollen Kosten von 7.435,12 € brutto nicht entgegen. Denn zum Einen hat die Sachverständige ausgeführt, dass es an der Plausibilität der Rechnung der Firma B nichts zu kritisieren gebe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund des "doppelt vertragsuntreuen" Verhaltens der Beklagten nicht gehalten waren, einen besonders preisgünstigen Unternehmer ausfindig zu machen oder mehrere Angebote einzuholen. Die Rechnung der Firma B liegt mit 6.248,00 € netto etwa 25% über dem von der Sachverständigen E geschätzten Kostenrahmen von bis zu 5.000,00 € netto, wodurch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mangelbeseitigungskosten noch nicht überschritten wird.

Zum Anderen schuldete die Beklagte nicht lediglich die Herstellung einer durchschnittlichen Alarmanlage, sondern vielmehr einer Alarmanlage mit einer gehobenen Ausstattung. Dies folgt aus der Auslegung des Bauträgervertrages vom 08.10.2010 einschließlich der Baubeschreibung gemäß §§ 133, 157 BGB. Denn die Beklagte schuldete nicht lediglich die Herstellung einer durchschnittlichen Doppelhaushälfte, sondern einer solchen "gehobenen Standards". Dies ergibt sich bereits aus dem Kaufpreis von 374.360,00 € bei einer Grundstücksgröße von 373 m² in der Stadt C sowie aus der Baubeschreibung, in der das Projekt wie folgt beschrieben ist: "Das äußere Erscheinungsbild dieses Hauses besticht durch das Zusammenspiel unterschiedlicher Fassadenbauteile bestehend aus aufwendigem Verblendmauerwerk, Zinkverkleidungen und farbigen Putzflächen in Verbindung mit harmonisch unterteilten Fensterelementen und farblich abgestimmten Hausdach. Eine Immobilie mit einem komfortablen Preis-Leistungsverhältnis mit KFW 70 zertifiziert." Aus dieser Beschreibung (vgl. "besticht", "Zusammenspiel", "aufwendigem", "harmonisch unterteilten") ergibt sich, dass das Objekt, die Doppelhaushälfte, nicht bloß einen funktionalen, sondern auch einen besonderen ästhetischen Anspruch erhebt. Zudem sollte die geschuldete Doppelhaushälfte über weitergehende Nutzungsmöglichkeiten als durchschnittliche Doppelhaushälften verfügen. So sollte sie nicht bloß mit einer Terrasse, sondern darüber hinaus auch mit einem Wintergarten und einer "großen Dachterrasse" hergestellt werden. Diese beiden letzten Elemente verdeutlichen zum Einen, dass das Objekt gehobenen Ansprüchen an eine Doppelhaushälfte genügen sollte, da diese nicht als standardmäßige Ausführung bei Doppelhaushälften angesehen werden können. Zum Anderen sind gerade diese Bereiche aufgrund ihrer grundsätzlichen Zutrittsmöglichkeiten zum Hausinneren besonders sicherungsbedürftig. Aus alledem folgt, dass die Kläger nicht gehalten waren, eine bloß durchschnittliche Alarmanlage installieren zu lassen.

7.

Über die weiter geltend gemachte Vorschussforderung wegen einer mangelhaften Abdeckung des Flachdaches gemäß §§ 634 Nr. 3, 637 Abs. 3 BGB war nicht mehr zu entscheiden, da die Restwerklohnforderung - wie dargelegt - bereits aufgrund der vorrangig zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen erloschen ist.

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 84.636,40 €.

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