OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 6 U 67/19
Fundstelle
openJur 2021, 22385
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm widerrufenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges.

Mit Darlehensvertrag vom 20.07.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 17.745,23 € zu einem Sollzinssatz von 1,10 % p. a. für einen sog. Aktionszeitraum von 48 Monaten. Daneben beantragte der Kläger die Aufnahme in eine von der Beklagten abgeschlossene Restkreditversicherung; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Ziffer 4 der in den Vertrag einbezogenen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite sieht ein Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung vor; eine Vorfälligkeitsentschädigung sollte nicht berechnet werden (vgl. Anlage K 1a S. 7). Der Vertrag enthält auch keine Regelungen über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen des näheren Vertragsinhalts - insbesondere der auf Seite 10 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation - wird auf die Anlage K1a Bezug genommen.

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 € an den verkaufenden Händler und insgesamt 8.898,29 € an die Beklagte, bis er mit Schreiben vom 05.01.2018 (Anlage K 2) den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erklärte. Seit dem Widerruf leistete er weitere 18 monatliche Raten in Höhe von 317,31 € sowie einen am 30.07.2019 erbrachten Ablösebetrag in Höhe von 3.632,37 € an die Beklagte (d.h. weitere insgesamt 9.343,95 €), so dass das streitgegenständliche Darlehen zwischenzeitlich vollständig abgelöst ist.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den am 05.01.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, weil das gemäß § 495 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen gewesen sei. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. § 355 BGB habe dem Kläger das Recht zugestanden, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. nicht begonnen, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt habe, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F.). Diesen Vorgaben habe die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde genügt, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im August 2015 abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe dem Kläger mit der von ihm vorgelegten Anlage K 1a eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, was nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. genüge. Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben habe insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB a.F. genügende Widerrufsinformation gehört, die die Beklagte auf Seite 10 von 12 der Vertragsurkunde erteilt habe. Zwar könne die Beklagte sich mit Blick auf die Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert habe. Die auf Seite 10 abgedruckte Widerrufsinformation entspreche jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers seien unbegründet.

Soweit die Beklagte unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" darüber informiere, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt worden sei, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, weise der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge - wie vorliegend - nicht gelte, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert werde. Dem habe die Beklagte jedoch unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise - nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB - darauf hingewiesen werde, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen sei.

Durch diesen Zusatz werde für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden könne, dass er den Vertragstext sorgfältig durchlese, hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gelte und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten sei.

Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssten, sei gegen eine solche "Sammelbelehrung", in der zunächst die allgemeinen, für alle Darlehensverträge geltenden Regeln und danach etwaige Besonderheiten bei Vorliegen verbundener Verträge dargestellt würden, grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal der Aufbau der streitgegenständlichen Widerrufsinformation insoweit dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspreche und der Unternehmer nicht gehalten sei, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren.

Die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation leide auch nicht darunter, dass unter den Überschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" Ausführungen zu optionalen Versicherungen enthalten seien, insbesondere ausgeführt werde, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags "auch an den [...] Restkreditversicherungsvertrag und den Kaufpreisversicherungsvertrag A. nicht mehr gebunden" sei. Falls bzw. soweit ein solcher Antrag im konkreten Fall nicht gestellt sei, liege eine zwar überflüssige, aber zulässige "Sammelbelehrung" vor.

Die Vertragsurkunde enthalte auf Seite 10 von 12 - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht verschiedene, sondern lediglich eine "Information über das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer".

Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation stehe auch nicht eine fehlende Hervorhebung entgegen. Zum einen bestehe kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung, zum anderen sei die Widerrufsinformation durch Umrandung und Hervorhebung der Überschriften hinreichend deutlich gestaltet.

Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) sei auf Seite 7 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigung" hinreichend beschrieben. Die Beklagte habe sowohl über die Kündigungsmöglichkeiten der Bank als auch über die des Darlehensnehmers - einschließlich des Bestehens eines beiderseitigen außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 BGB - informiert, sowie über die erforderliche Schriftform. Das Fehlen weiterer Pflichtangaben sei vom Kläger nicht gerügt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" fehlerhaft darauf hinweise, dass das Darlehen nach erfolgtem Widerruf zurückzuzahlen sei, obwohl diese Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht bestanden habe, weil es sich bei dem vorliegenden Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über den PKW um verbundene Verträge handele, so dass der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs gem. § 358 Abs.4 S.5 BGB in die Rechte und Pflichten des Verkäufers eintrete und den Darlehensnehmer gerade keine Pflicht treffe, die Darlehenssumme zurückzuzahlen. Die Widerrufsbelehrung sei daher falsch. Der Kläger vertritt die Auffassung, ein "normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher" erkenne nicht, ob er nun verpflichtet sei, das Darlehen zurückzuzahlen oder nicht, nachdem seine dahingehende Pflicht unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" ausdrücklich bekräftigt worden sei. Zudem vertritt der Kläger, dass die Angabe hinsichtlich des verlangten Tageszinses von 0,32 € in Widerspruch zur Angabe über den vereinbarten Sollzinssatz zwei Sätze zuvor stehe. Das Landgericht Stuttgart habe mit Urteil vom 21. August 2018 (25 O 73/18) bestätigt, dass "hierin" ein zum Widerruf berechtigender Fehler der Belehrung zu sehen sei. Auch sei nach der Rechtsprechung des BGH der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten bei verbundenen Verträgen nur insoweit befreit, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient habe, während eine Pflicht für Verbraucher zur Zahlung von Zinsen bestehe, soweit das Darlehen für andere Zwecke verwendet worden sei. Die Beklagte belehre hingegen unzutreffend dahingehend, dass der Verbraucher in jedem Fall und zudem auf die volle Höhe des ausgereichten Darlehensbetrages die Soll-Zinsen zwischen Ausreichung des Darlehens und der Erklärung des Widerrufs begleichen müsse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Widerrufsinformation auch deshalb fehlerhaft, weil die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend angegeben worden sei. Es müsse zumindest erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Der Darlehensgeber müsse sich hinsichtlich der Berechnung festlegen. Es reiche nicht aus, die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen zu benennen.

Zudem sei die sog. Kaskadenverweisung, d.h. die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB in der gesetzlichen Musterbelehrung, welche die Beklagte unverändert verwendet habe, zwar vom Bundesgerichtshof gebilligt worden, jedoch europarechtswidrig, so dass die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen sei. Insoweit sei auf die Vorlageentscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.2019 (Az. 1 O 164/18) zu verweisen, die der Kläger sich zur Begründung seiner Berufung zu Eigen macht. Die Klageerweiterung ergebe sich daraus, dass er nach seinem Widerruf weiterhin Ratenzahlungen geleistet habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das am 29.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.242,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2018 zu zahlen Zugum-Zug gegen Übergabe des Pkw Mazda 3, FIN: ...;

2. festzustellen, dass er infolge seiner Widerrufserklärung vom 05.01.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des in Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Pkw abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ...36 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.430,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der negative Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei, nachdem das streitgegenständliche Darlehen zum 30.07.2019 vollständig abgelöst worden sei und sie sich daher keines Anspruchs aus dem Darlehen mehr berühme.

Die Widerrufsbelehrung sei auch weder fehlerhaft noch unzureichend, sondern entspreche den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch der Vortrag zu den angeblich fehlenden gesetzlichen Pflichtangaben gehe fehl. Eine Belehrung über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung habe gem. § 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nur dann zu erfolgen, wenn der Darlehensgeber beabsichtige, eine Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückführung tatsächlich geltend zu machen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreites, da die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben und der Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB sowohl den nationalen Vorschriften entspreche als auch europarechtskonform sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache - auch mit dem erweiterten Klageantrag zu 1. - keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage vielmehr mit einem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil zu Recht insgesamt abgewiesen. Die - zum Teil auch neuen - Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis. Gegen das landgerichtliche Urteil wird bereits unter Berücksichtigung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senates nichts Erhebliches vorgebracht. Hinzu kommt, dass die in der Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zwischenzeitlich höchstrichterlich im Sinne der - vom Senat geteilten - landgerichtlichen Auffassung geklärt sind, wie der Senat den Parteien bereits mit Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2020 mitgeteilt hat. Auch das ergänzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22.01.2020 steht dem nicht entgegen.

A.

Wie der Senat den Parteien bereits mit Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2020 mitgeteilt hat, ist der vom Kläger in der Berufung weiterverfolgte Antrag, festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 05.01.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des in Klageantrag zu Ziff.1 genannten PKWs abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ...36 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, bereits unzulässig, weil das Darlehen zwischenzeitlich unstreitig vollständig zurückgezahlt worden ist und die Beklagte sich keines Anspruchs aus dem Darlehen mehr berühmt (vgl. zum Feststellungsinteresse bei beendeten Darlehensverträgen BGH, Urteil vom 19.02.2019 - XI ZR 225/17 -, Rn. 12, juris).

B.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des von ihm widerrufenen, zur Finanzierung des Kraftfahrzeugerwerbs geschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten zu. Danach hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Denn er hat den streitgegenständlichen, gem. § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag vom 20.07.2015 nicht wirksam widerrufen, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Fassung, gültig vom 13.06.2014 bis 20.03.2016, im Folgenden: a.F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Dem Kläger stand zwar ursprünglich gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. § 355 BGB das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 05.01.2018 bereits verstrichen. Denn die dem Kläger erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.

Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage betrug und gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss begann, gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. aber nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hatte, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F.).

Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im August 2015 und damit weit vor der Widerrufserklärung vom 05.01.2018 abgelaufen war.

1.

Soweit gem. § 356b Abs. 1 BGB a.F. Voraussetzung des Fristlaufs ist, dass dem Kläger bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist dies vorliegend unstreitig geschehen. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar auch dessen Unterschrift trägt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, Rn. 30 juris).

2.

Die Widerrufsfrist ist auch nicht gem. § 356b Abs. 2 BGB a.F. deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 und § 12 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte auf Seite 10 der Vertragsurkunde nachgekommen, indem sie klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat. Zudem sind dem Kläger alle von ihm als fehlerhaft oder fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann, kann damit dahinstehen, so dass auch insoweit das ergänzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22.01.2020 nicht weiterführt.

a.)

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zu den Widerrufsfolgen inhaltlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung "Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen..." entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen und sei deshalb unzutreffend. Denn auch im Verbund besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 47 - 48, juris, unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 51 f., juris). Das legt es nahe, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die in den jeweiligen Vertragsverhältnissen bestehenden wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich fortbestehen und lediglich infolge des Eintritts des Darlehensgebers in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts die - jedoch im Ausgangspunkt selbständigen - Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung gegen den Unternehmer einerseits und die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta andererseits miteinander verrechnet werden können, obwohl diese an sich nicht gegenseitig sind. Dieses Verständnis teilt auch der Gesetzgeber der Musterwiderrufsinformation, was gleichfalls - und entscheidend - für diese Interpretation spricht: Denn nach dem Muster ist der Verbraucher auch im Verbund dahin zu informieren, dass er das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen habe, ergänzend dahin, dass auch im Hinblick auf das verbundene Geschäft die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren seien (Gestaltungshinweis [6b] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB) und zuletzt dahin, dass der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rolle des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintrete. All das setzt voraus und ist erkennbar von der Vorstellung getragen, es bestünden im Ausgangspunkt die "normalen" wechselseitigen Ansprüche. Diese Einordnung entspricht außerdem der auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris) zu den Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund, wonach die Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des (dort) finanzierten Entgelts einer Restschuldversicherung mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank "verrechnet" werden. Auch dem liegt offenbar die Beurteilung zugrunde, dass Ansprüche im rechtlichen Ausgangspunkt bestehen; andernfalls könnte keine "Verrechnung" erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris, siehe auch Herresthal in Staudinger, BGB (2016), § 358, Rn. 199 mwN).

Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird in der Widerrufsinformation unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unter dem vierten Spiegelstrich ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen, so dass die Information insgesamt zutreffend ist. Denn durch diese Erläuterung wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest, hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Satz aufgeführte Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juni 2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris). Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, worauf daher zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden kann. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, Rn. 15, juris). So hat auch der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem am 05. November 2019 verkündeten Urteil (Az. XI ZR 650/18, Rn. 20 - 21, juris) zu der auch von der Beklagten vorliegend verwendeten Formulierung in einem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag entschieden, dass diese den gesetzlichen Vorgaben gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB entspreche, wonach im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein müsse, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und die Formulierung über diese Rechtslage klar und verständlich informiere.

b.)

Zutreffend ist auch die Belehrung der Beklagten darüber, dass den Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs die Verpflichtung trifft, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Darlehens den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu zahlen und zwar bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag einen Zinsbetrag in Höhe von 0,32 €.

aa.)

Die Verpflichtung zu einer dahingehenden Belehrung folgt aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 20, juris).

Die Angaben der Beklagten zu den zu zahlenden Zinsen sind auch nicht widersprüchlich, irreführend oder gar falsch. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung zunächst geltend gemacht hat, es sei der Beklagten unbenommen, keine Zinsen zu erheben, diese Angabe stehe jedoch in Widerspruch mit der Angabe über den vereinbarten Sollzins, und insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018 (Az. 25 O 73/18) verweist, hat er bereits verkannt, dass die Beklagte vorliegend gerade nicht auf Zinsen verzichtet, sondern den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,32 € beziffert hat, während in dem vom LG Stuttgart entschiedenen Sachverhalt eine Widerrufsinformation streitgegenständlich war, bei der der für den Fall eines wirksamen Widerrufs zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € beziffert worden war. Insoweit kann daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites dahinstehen, dass die Entscheidung des LG Stuttgart zwischenzeitlich mit überzeugender Begründung vom OLG Stuttgart durch Urteil vom 30. Juli 2019 (Az. 6 U 210/18) abgeändert wurde und der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 20 ff., juris), dass die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich ist, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Nichts anderes gilt nach den obigen Vorausführungen bei der Angabe 0,32 €.

bb.)

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch im Verbund für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses bis zur Rückführung des Darlehens.

Außerhalb des Verbundes ergibt sich dieser Anspruch ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB. Er besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB.

Nichts Gegenteiliges ergibt sich auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09, der eine Fallkonstellation zugrunde lag, in der nicht nur die auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, sondern auch die auf den Abschluss des hiermit verbundenen Restschuldversicherungsvertrages abgegebene Erklärung widerrufen wurde. Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Revision ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 S. 2 BGB (in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung; diese entspricht seit dem 13.06.2014 § 358 Abs. 4 S.4 BGB) berufe, weil nach dieser Vorschrift "im Falle des § 358 Abs.1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen" seien.

Gegen einen Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB auch in den Fällen des § 358 Abs. 2 BGB, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrages, spricht nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes. Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrages bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall - Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund - dahin zu informieren, dass dann - was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Absatz 1 entspricht - keine Sollzinsen zu zahlen seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 - 55, juris).

c.)

Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals geltend macht, die Widerrufsinformation sei entgegen der Ansicht des Landgerichts schließlich deshalb fehlerhaft, weil die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend angegeben worden sei, es reiche nicht aus, lediglich die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, "wie vorliegend geschehen", zu benennen, verkennt er, dass vorliegend ein Recht des Darlehensnehmers auf jederzeitige Rückzahlung des Kredites bestand und eine Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht berechnet werden sollte (vgl. Regelung unter Ziffer 4 ["Andere wichtige rechtliche Aspekte"] der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite auf S. 7 der streitgegenständlichen Darlehensunterlagen Nr. ..., Anlage K 1a). Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag finden sich demzufolge an keiner Stelle irgendwelche Angaben für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Behauptung des Klägers, unter Ziffer 4 der streitgegenständlichen Darlehensvereinbarung seien lediglich die Kriterien für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgezählt, ist daher schlicht unzutreffend.

Solcher Angaben bedurfte es vorliegend auch nicht. Zwar gehört zu den gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall aber gerade nicht erfüllt.

d.)

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes oder zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer solchen Vorlage durch ein anderes Gericht, nämlich des LG Saarbrücken (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18) zur Frage, ob die sog. Kaskadenverweisung der Musterbelehrung, die auch die Beklagte unverändert in ihre Widerrufsinformation übernommen hat, nicht mit dem der deutschen Gesetzgebung zu Grunde liegenden Europarecht in Einklang zu bringen ist. Ein einzelstaatliches Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, wenn in einem gerichtlichen Verfahren die Auslegung des Unionsrechts entscheidungserheblich ist, es sei denn, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung wurde bereits vom Gerichtshof ausgelegt oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14, juris).

aa.)

Eine Vorlage ist danach schon deshalb nicht angezeigt, weil die Auslegung des Unionsrechts hier nicht entscheidungserheblich ist. Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, auf die dem EuGH übertragene Aufgabe Rücksicht zu nehmen, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Leitsatz 1).

Dabei kann dahinstehen, ob die deutsche Gesetzesfassung den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich an dem obigen Ergebnis nichts ändern. Eine andere, richtlinienkonforme Auslegung wäre nicht möglich, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts ist nicht möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 Rn.110; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 288 Rn. 134). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Insoweit kommt auch eine richtlinienkonforme Fortbildung nicht in Betracht, weil es unter Heranziehung der Gesetzesbegründung an einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05). Ist eine Auslegung contra legem nicht möglich, kann eine - unterstellt - richtlinienwidrige Gesetzesfassung keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen, denn in diesem Verhältnis gilt das deutsche Gesetz. Eine inkorrekte Umsetzung der Richtlinie könnte allenfalls Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat begründen (vgl. EuGH, aaO Rn.112). Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

bb.)

Zudem ist die richtige Anwendung des Unionsrechts hier derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Rn. 16 und Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03, Rn. 33).

Die Belehrung zur Widerrufsfrist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation ist zweifellos "klar und verständlich" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. "klar und prägnant" im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie. Keiner der genannten Vorschriften kann nämlich entnommen werden, dass dem Verbraucher in der Widerrufsinformation mitgeteilt werden müsste, welche Pflichtangaben im Einzelnen erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Verbraucherkreditrichtlinie bestimmt in Art. 14 Abs. 1 lit. b) lediglich, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht erhalten hat. Über diese Fristbestimmung muss der Verbraucher gem. Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie in klarer und prägnanter Form informiert werden. Diese Konzeption hat der deutsche Gesetzgeber übernommen. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht ebenfalls dieser Konzeption, da sie - wie der Richtlinien- bzw. der Gesetzgeber - die Pflichtangaben im Wege einer Verweisung aufführt. Haben Richtlinien- und Gesetzgeber in ihrem Regelwerk den Verweis auf andere Vorschriften für ausreichend gehalten, darf der Unternehmer in der Widerrufsinformation diese Technik übernehmen. Genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht sein (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15). Dem Verbraucher wird damit nichts Unzumutbares auferlegt. Will er die Widerrufsfrist sicher einhalten, kann er sich an die vierzehntägige Frist ab Vertragsschluss halten und unterstellen, dass ihm die darlehensgewährende Bank die geforderten Pflichtangaben erteilt hat. Hält er dies für zweifelhaft, bleibt es ihm unbenommen, im Gesetz nachzulesen und zu überprüfen, ob sämtliche Pflichtangaben erteilt wurden.

Die vom Kläger in Bezug genommene Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (aaO, Rn. 20), aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergebe sich, dass "die Pflichtangaben, von deren Erteilung der Anlauf der Widerrufsfrist abhängig ist, in der Widerrufsinformation selbst konkret zu benennen sind", ist auch für den erkennenden Senat mangels Begründung und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Richtlinie nicht nachvollziehbar. Dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht nur beispielhaft, sondern insgesamt genannt werden könnten, ist jedenfalls kein Argument dafür, dass sie dort auch alle genannt werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 15 - 25, juris).

cc.)

Auch der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19 -, juris).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert (für beide Instanzen): bis 25.000 € (Nettodarlehensbetrag plus Anzahlung)