OLG Köln, Urteil vom 07.05.2021 - 6 U 137/20
Fundstelle
openJur 2021, 22383
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.10.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 67/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000,00 € und im Übrigen für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Werbung mit der Berechtigung für Überprüfungen nach § 14 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger besitzt als akkreditierte Inspektionsstelle des Typs A die Befugnis, Hygieneinspektionen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV durchzuführen.

Der Beklagte ist ein von der Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauhandwerk und Präsident des "Deutscher Sachverständigenrat Kälte Klima Wärmepumpe e.V." (DSR-KKW). Auf der Homepage des Vereins befindet sich folgender Hinweis:

"Die folgenden Sachverständigen des DSR-KKW sind aufgrund ihrer öffentlichen Bestellung und der nachgewiesenen Kenntnisse legitimiert, Überprüfungen von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

...

X. X.; Adresse".

Der Name des Beklagten ist mit einem Link versehen, der die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme eröffnet. Darüber hinaus warb der Beklagte auf seiner Internetpräsenz www.t..de damit, als Spezialist auf diesem Gebiet die erforderlichen Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

Der Kläger hält diese Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig, da der Beklagte - unstreitig - nicht von der Industrie- und Handelskammer (IHK) für den Sachbereich 7525 / Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider öffentlich bestellt und vereidigt worden ist. Der Beklagte erfülle auch nicht die Voraussetzungen dafür.

Der Kläger hat nach Abmahnung gegen den Beklagten eine Unterlassungsverfügung erwirkt und den Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert.

Der Kläger hat beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern oder Unternehmern gegenüber damit zu werben oder werben zu lassen, dass er berechtigt ist, Untersuchungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen, oder aber Untersuchungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen, ohne als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit dem entsprechenden Fachbereich Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider oder aber als Inspektionsstelle des Typs A hierzu berechtigt zu sein, wie exemplarisch in Anlage A 1 ersichtlich;

II. den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und im welchen Umfang er Handlungen gemäß Klageantrag I. begangen hat;

III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

IV. den Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.343,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dazu berechtigt zu sein, die nach § 14 der 42. BImSchV erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. Auch die handwerklichen Sachverständigen würden nach § 36 GewO bestellt und vereidigt. Die von den Handwerkskammern bestellten Sachverständige seien in ihrer Tätigkeit nicht auf die in § 91 HwO genannten Bereiche beschränkt. Sie würden nach ihrem Berufsbild bestellt und nicht wie die der IHK nach Fachbereichen. Es gehe vorliegend also nicht um die Frage der Neubestellung, sondern um die Frage, ob bereits bestellte Sachverständige, zu deren Bestellungsgebiet die Verdunstungskühlanlagen gehörten, entsprechende Prüfungen durchführen dürften. Dies sei für die Sachverständigen im Bereich des Kälteanlagenbauhandwerks jedenfalls dann zu bejahen, wenn sie sich - wie er - zusätzlich die notwendigen hygienischen mikrobiologischen Kenntnisse angeeignet hätten.

Mit Urteil vom 30.10.2020, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung (5 statt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) stattgegeben. Gemäß § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV seien nur die nach § 36 GewO von der jeweiligen IHK bestellten Sachverständigen zur Durchführung der streitgegenständlichen Überprüfungen berechtigt. Die Bestellung des Beklagten durch die Handwerkskammer reiche hierfür nicht aus, da handwerkliche Sachverständige nach § 91 HwO lediglich zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern bestellt würden.

Mit der Berufung hält der Beklagte das Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Tätigkeit der Sachverständigen nach § 91 HwO nicht auf die Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern beschränkt sei. Dies sei unstreitig und werde durch den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung der HwO vom 20.12.2019 klargestellt, ebenso dass die §§ 36, 36a GewO ergänzend Anwendung fänden.

Der Beklagte beantragt,

das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az.: 42 O 67/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zu Recht aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie § 3a UWG i.V.m. § 2 Nr. 18, § 14 der 42. BImSchV als Marktverhaltensregelung (Marktzutrittsregelung) stattgegeben.

a) Dass die Parteien Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind und die streitgegenständlichen Werbemaßnamen dem Beklagten zurechenbare geschäftliche Handlungen i.S.d. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, steht in zweiter Instanz außer Frage.

b) Streitentscheidend ist, ob der Beklagte - ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer B. im Bereich "Kälteanlagenbauerhandwerk" (s. Anl. K 5) - berechtigt ist, Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen. Diese Frage ist mit dem Landgericht zu verneinen. Allein die Bestellung als handwerklicher Sachverständiger nach § 91 HwO ist nicht ausreichend, um Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen (ebenso der Deutschen Industrie- und Handelskammertag [DIHK], die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz und das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Anlagen K14 [AH I], K15 [AH I], K17 [Bl. 107 GA], K18 [Bl. 110 GA] und K19 [Bl. 113 GA]; a.A. die Handwerkskammer B. in der Anlage B8 [Bl. 352 eA]; die übrigen von dem Beklagten angeführten Gegenstimmen teilen seine Ansicht, dass eine Bestellung als Sachverständiger für das Kälteanlagenbauhandwerk "prinzipiell sofort" [Bl. 337 eA] zur Begutachtung nach § 14 der 42. BImSchV berechtige, dagegen so nicht, s. Zentralverband des deutschen Handwerks [ZDH] in den Anlagen B2 und B3 [Bl. 60, 64 GA] sowie die Handwerkskammern Leipzig, Braunschweig-Lüneburg-Stade und Hildesheim-Südniedersachsen in der Anlage B6 [Bl. 75 GA]).

aa) Die 42. BImSchV betrifft gemäß deren § 1 Abs. 1 Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Für solche Anlagen gelten besondere Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb (Abschnitte 2 bis 4, §§ 3 bis 8), bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder Betriebsstörungen (Abschnitt 5, §§ 9 bis 11) und an die Überwachung (Abschnitt 6, §§ 12 bis 14). Hintergrund ist gemäß den Gesetzesmaterialen (BR-Dr. 242/17 vom 23.03.2017, S. 1 f. und Begründung S. 23), dass Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen / Aerosole emittieren können, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können. Ziel der Verordnung ist es, bundeseinheitlich die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern umzusetzen, um Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern. Federführend bei der Einführung der Verordnung war das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (das die vom Beklagte im vorliegenden Verfahren vertretene Ansicht gerade nicht teilt, s.o.).

Nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV hat der Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Gemäß § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV ist "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ein nach § 36 GewO, ggf. i.V.m. § 36a GewO, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Dr. 242/17, S. 31 f., 38 f.) sollen die Einschränkung auf den Typ A bzw. die Wahl der Sachverständigen die Unabhängigkeit der Prüfer von der zu überprüfenden Anlage sichern. Die regelmäßige Überprüfung dient der Entlastung der Vollzugsbehörden mit Blick auf die erwartete Anzahl betroffener Anlagen. Der Prüfumfang ergibt sich aus den Anforderungen der §§ 3 bis 13 BImSchV. Weiter heißt es in der Begründung zu § 14 der 42. BImSchV (BR-Dr. 272/17 S. 39; Hervorhebungen nur hier):

"Für die Belange dieser Verordnung entsprechen die an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung zu stellenden Fach- und Sachkundeanforderungen grundsätzlich denen für die Bereiche Lüftungs- oder Kältetechnik. Darüber hinaus bedarf es insbesondere der Kenntnis zum Stand der Technik hinsichtlich der betroffenen Anlagen sowie hygienisch mikrobiologischer Kenntnisse zur Beurteilung der Geeignetheit ergriffener Maßnahmen bei Überschreitungen des Referenzwertes beziehungsweise eines Prüf- oder Maßnahmenwertes."

§ 36 GewO lautet (Hervorhebungen nur hier):

§ 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft ... tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1. bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder

2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,

2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,

3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen

a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,

b) zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,

c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,

d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,

e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,

f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,

und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. ...

(4a) ... (5) ...

§ 36a GewO betrifft die öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

bb) Aus dem Verweis in § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV auf §§ 36, 36a GewO folgt, dass nicht jeder öffentlich bestellte Sachverständige unabhängig von seinem Fachgebiet Prüfungen nach § 14 der 42. BImSchV vornehmen darf, sondern dass er zum einen für dieses bestimmte Sachgebiet bestellt worden sein muss, und dass zum anderen die Bestellung an die Erfüllung bestimmter fachlicher Voraussetzungen geknüpft sein muss. Von welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber ausgegangene ist, ergibt sich aus der o.a. Gesetzesbegründung (BR-Dr. 242/17, S. 39). Danach sind - wie der Beklagte selbst zutreffend ausführt (Bl. 64 eA) - für eine Bestellung als Sachverständiger für die Überprüfung von Anlagen gemäß § 14 BImSchG erforderlich

- Fach- und Sachkunde gemäß den Anforderungen für die Bereiche Lüftungs- oder Kältetechnik

- zusätzliche Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der betroffenen Anlagen

- zusätzliche hygienische mikrobiologische Kenntnisse zur Beurteilung der Geeignetheit ergriffener Maßnahmen bei Überschreitungen des Referenzwertes bzw. eines Prüf- oder Maßnahmenwertes.

Der Gesetzgeber hat folglich nicht nur formal an eine Bestellung nach § 36 GewO angeknüpft, sondern vor allem als Grundvoraussetzung an die Fach- und Sachkundeanforderungen der Bereiche Lüftungs- oder Kältetechnik und damit an zwei bestimmte Sachgebiete, für die bei Erlass der Verordnung - nur - die IHK Regelungen einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen aufgestellt hatten. Hierdurch verweist der Gesetzgeber auf eine Bestellung durch die Industrie- und Handelskammern bzw. nach deren Vorgaben. Den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechend hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag zwischenzeitlich Regelungen über das Sachgebiet "Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider" zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagebetriebs nach § 14 BImSchV und die insoweit erforderlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen getroffen, einschließlich der über die Fach- und Sachkundeanforderungen für die Bereiche Lüftungs- oder Kältetechnik hinausgehenden Detailkenntnisse in den beiden weiteren Bereichen Stand der Technik und Hygiene/Mikrobiologie (s. Anl. K10 AH I).

Die Gesetzesbegründung verweist dagegen nicht (auch) auf den Beruf / das Berufsbild des Kälteanlagenbauers (heute: Mechatroniker für Kältetechnik), für das die Handwerkskammern Sachverständige bestellen konnten und können. Der Ansicht des Beklagten, seine Bestellung als Sachverständiger für Kälteanlagenbau berechtige ihn gleichsam automatisch ("prinzipiell sofort", Bl. 337 eA) Prüfungen nach § 14 der 42. BImSchV vorzunehmen, geht insoweit fehl. Davon, dass jeder öffentlich bestellte Sachverständige für das Kälteanlagenbauhandwerk auch berechtigt ist, Überprüfungen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV durchzuführen, könnte nur dann ausgegangen werden, wenn sich dies aus dem Gesetz oder der Gesetzesbegründung so - hinreichend eindeutig - ergäbe. Dies ist indes gerade nicht der Fall. Im Gegenteil ist sowohl durch den Verweis in § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV auf § 32 GewO als auch die Gesetzesbegründung klargestellt, dass es vor einer Bestellung als Sachverständiger für den Bereich der Überprüfung von Anlagen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV neuer Vorschriften über dieses Sachgebiet einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen bedarf. Immerhin geht es um eine Aufsichtstätigkeit durch unabhängige Prüfer zur Entlastung der Behörden, so dass es eines eindeutigen Berechtigungsnachweises für die neu geschaffene Aufsichtstätigkeit bedarf, gerade auch um jegliche Unklarheiten auszuräumen. Die Handwerkskammern sind insoweit nicht tätig geworden.

Darauf, dass für die Handwerkskammern kein Regelungsbedarf bestehe, weil sie ihre Sachverständigen nach den Berufsbildern bestellten, kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Gesetzgeber ist erkennbar nicht davon ausgegangen, dass die von den Handwerkskammern für das Kälteanlagenbauhandwerk öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die erforderlichen besonders hohen (s.o.) Fach- und Sachkenntnisse abdecken und es insoweit keiner weiteren Regelungen bedarf. Er hätte andernfalls (auch) an dieses Berufsbild angeknüpft und nicht (nur) an die von der IHK eingerichteten Sachgebiete Lüftungstechnik und Kältetechnik.

Dass die Fachkunde eines Sachverständigen im Bereich des Kälteanlagenbauhandwerks nicht nur die Sachgebiete Lüftungs- oder Kältetechnik umfasst - und zwar mit allen von der IHK für die Bestellung von Sachverständigen in diesen Bereichen vorgegebenen Inhalten -, sondern zusätzlich auch noch die Kenntnisse zum Stand der Technik und der Hygiene / Mikrobiologie, die nach Ansicht des Gesetzgebers für einen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV tätigen Sachverständigen erforderlich sind, ist weder vom Beklagten schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Eine solche Annahme widerspricht im Gegenteil jeder Lebenserfahrung. Im Übrigen ist der Beklagte selbst nicht der Ansicht, dass tatsächlich alle Sachverständige im Bereich des Kälteanlagenbauhandwerks ohne weiteres Prüfungen nach § 14 Abs. 1 der 42. BImSchV durchführen dürfen, wenn er einschränkend formuliert, dass dies "jedenfalls dann" (Bl. 66 eA) zu bejahen sei, wenn sie sich zusätzlich die notwendigen hygienischen mikrobiologischen Kenntnisse angeeignet hätten.

cc) Die eher formale Frage, ob die Sachverständigen aus dem Bereich des Handwerks / der Handwerkswirtschaft nach § 36 GewO i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO bestellt werden oder jedenfalls bislang nur nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 HWG, und ob die geplante Gesetzesänderung insoweit eine Klarstellung beinhalten oder zu einer tatsächlichen Änderung der bestehenden Rechtslage führen wird, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte - selbst wenn seine Bestellung nach § 91 HWO i.V.m. § 36 GewO erfolgt sein sollte - jedenfalls nicht auch für das hier maßgebliche Sachgebiet förmlich öffentlich bestellt und vereidigt worden ist. Um die Frage, ob und ggf. wie (auch) die Handwerkskammern Sachverständige für die Überprüfung nach § 14 der 42. BImSchV bestellen könnten, geht es vorliegend ebenfalls nicht.

dd) Ob der Beklagte die fachlichen Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllen würde, weil er ausweislich der zur Akte gereichten Urkunden nach VDI 6022 und VDI 2047 geschult worden ist, kann dahinstehen. Gemäß §§ 14, 2 Nr. 8 der 42. BImSchV i.V.m. § 32 GewO ist eine tatsächliche förmliche Bestellung erforderlich, durch die die erforderlichen Kenntnisse von einem zuständigen Dritten bescheinigt werden. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der 42. BImSchV - Verhinderung von Gesundheitsgefahren u.a. durch regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen - kann nicht dem Einzelnen die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat zumindest im Bereich der Hygiene nicht jeder Kälteanlagenbauhandwerker / Mechatroniker für Kältetechnik auch die für eine Überprüfung nach § 14 der 42. BImSchV erforderlichen Kenntnisse. Dass ein anderes Bestellungsgebiet der Handwerkskammern die Anforderungen an eine Überprüfungstätigkeit nach § 14 Berufsbild vollständig abdeckt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit bestand nicht nur für die IHK und den DIHK, sondern ggf. auch für die Handwerkskammern bzw. den ZDH die Notwendigkeit, ein entsprechendes neues Sachgebiet, auf das sich die Bestellung erstreckt, einzuführen (vgl. § 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des Deutschen Handwerks, AH II). Die Ansicht des Beklagten, eine Überprüfung der obligatorischen hygienischen Kenntnisse durch eine Vollzugsbehörde sei nicht vorgesehen, so dass der Sachverständige, der sich die Überprüfung nach § 14 der 42. BImSchV zur Aufgabe mache, dafür Sorge zu tragen habe, dass er den jeweiligen Anforderungen an die gestellte Aufgabe gerecht werde, steht in Widerspruch zum Leitbild eines für ein bestimmtes Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (vgl. auch §§ 3, 5, 6 der Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des Deutschen Handwerks, AH II).

c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

2. Die Annexansprüche auf Auskunft aus § 242 BGB, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus § 9 UWG i.V.m. § 256 ZPO und Erstattung der Kosten für die Abmahnung sowie das Abschlussschreiben aus § 9 UWG folgen dem Unterlassungsanspruch. Einwände gegen die Feststellungen des Landgerichts hierzu werden mit der Berufung nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000,00 €.

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