ArbG Bielefeld, Urteil vom 13.06.2019 - 1 Ca 401/19
Fundstelle
openJur 2021, 22247
  • Rkr:
Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.535,01 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch des klagenden Landes gegen die Beklagte wegen einer Überzahlung.

Die Beklagte war gemäß Arbeitsvertrag vom 02.12.2013 seit dem 06.12.2013 im Angestelltenverhältnis in Vollzeitbeschäftigung, zunächst befristet bis zum 01.01.2014, bei der T-Schule, Städtische Gemeinschaftshauptschule in C, als Fachkraft für Schulsozialarbeit beschäftigt. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages kommen auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), sowie der TVÜ-Länder und weitere Tarifverträge, die die vorgenannten Tarifverträge ergänzen oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt, zur Anwendung (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abwicklung des Arbeitsvertrages Anlage 2 Blatt 58 ff. verwiesen).

Der Befristungszeitraum des Arbeitsverhältnisses wurde mehrfach verlängert. Zuletzt wurde die Beklagte mit Arbeitsvertrag vom 26.01.2016 ab dem 01.02.2016 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft an der Städtischen Gesamtschule C beschäftigt (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abwicklung des Arbeitsvertrages Anlage 1 Blatt 54 ff. verwiesen). Die Klägerin war in die Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert.

Die Beklagte war in der Zeit vom 20.02.2017 bis zum 12.05.2017 durchgängig erkrankt. Sie erhielt in den Monaten Februar, März, April und Mai durchgängig die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Die Beklagte ist bei der A krankenversichert.

Die Personalakte der Beklagten wurde bei der Bezirksregierung B unter der Personalnummer XXXXXXXX geführt.

Die Beklagte schloss mit dem klagenden Land unter dem 14./18.12.2017 einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2017. Nach ihrer Ansicht war sie Mobbing- und Schikaneaktivitäten seitens ihrer Vorgesetzten ausgesetzt.

Im April 2018 begehrte die Beklagte die Erteilung eines Zeugnisses. In der Folge stritten die Parteien bis Oktober 2018 über Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung.

Am 12.10.2018 teilte die A der Gesamtschule C mit, dass das Entgeltfortzahlungsende der Beklagten am 09.04.2017 erreicht wurde und auf den Entgeltfortzahlungsanspruch der Beklagten der Zeitraum vom 20.02. bis zum 07.04.2017 anzurechnen sei. Sie beabsichtige daher, der Beklagten im Zeitraum vom 10.04. bis zum 12.05.2018 nachträglich Krankengeld zu zahlen. Dieses am 29.10.2018 bei der Gesamtschule C eingegangene Schreiben wurde an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen weitergeleitet, wo es am 03.11.2018 einging.

Unter dem 23.10.2018 forderte die A beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW erneut eine Verdienstbescheinigung an. Dieses Schreiben ging am darauffolgenden Tag beim LBV ein. Mit Schreiben vom 26.10.2018 teilte das LBV der A mit, die angeforderte Verdienstbescheinigung sei bereits im Januar 2018 per Datenaustausch übermittelt worden (Ablichtung Anlage 4, Seite 1, Bl. 61 d.A.). Die A erwiderte daraufhin per Mail, die beigefügte Verdienstbescheinigung könne für den Zeitraum 10.04. bis 12.05.2017 nicht verwendet werden und bat um Übersendung einer Verdienstbescheinigung für den Abrechnungszeitraum März 2017.

Das LBV verwies mit einer weiteren Mail vom gleichen Tag die A an die Regierungspräsidentin B als Personalakten führende Arbeitgeberin. Von den Vorerkrankungen sei dem LBV nichts bekannt (Ablichtung des Mailverkehrs, Anlage 4, Seiten 2 und 3, Bl. 62 d.A.). Mit Mail vom 12.11.2018 teilte das LBV der A mit, eine "bisherige Zahlungseinstellung" sei von Seiten des Arbeitgebers nicht korrigiert worden. Das LBV als Lohnbüro sei nicht befugt, Änderungen der Krankheitstage zu veranlassen, wenn dies nicht unmittelbar von der Personalakten führenden Dienststelle angeordnet werde. Zugleich forderte das LBV die Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung B auf, den Vorgang zu prüfen (Ablichtungen Anlage 4, Seiten 10 und 11, Bl. 70 f. d.A.).

Unter dem 21.11.2018 übersandte die Bezirksregierung B dem LBV die "STD-Meldung zur Änderung der Zahlungseinstellung inklusive der geänderten Zahlungsaufnahme für die Beklagte".

Bei der "STD-Meldung" handelt es sich offenbar um die Bescheinigung Anlage 5, Seite 1, Ablichtung Bl. 74 d.A. Danach bestanden Krankheitszeiten vom 20.02.2017 bis zum 07.04.2017 und vom 10.04.2017 bis zum 12.05.2017, wobei der Krankengeldzuschuss am 10.04.2017 startet und am 05.11.2017 endet (Ablichtung Bl. 74 d.A.).

Mit Schreiben vom 07.12.2018 forderte das LBV die Beklagte auf, 4.483,63 € zurückzufordern (Ablichtung dieses Schreibens Bl. 75 f. d.A.) nebst einer beigefügten Bezügemitteilung 12/2018 (Simulation, Ablichtung Anlage 6, Seiten 3 und 4, Bl. 77 und 78 d.A.). Unter dem 13.12.2018 erstellte das klagende Land eine Bezügemitteilung 12/18 mit gleichen Werten (Ablichtung Bl. 91 f. d.A., Anlage 12 Seiten 1 und 2). In beiden Bezügemitteilungen 12/2018 geht das klagende Land von einem Entgeltzahlungsanspruch bis einschließlich 02.04.2017 und für die Zeit danach von einer Verpflichtung zur Zahlung von Krankengeldzuschuss aus.

Mit Schreiben vom 28.12.2018 erwiderte der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf das Schreiben vom 07.12.2018 und erklärte, Forderungsgrund, Forderungshöhe und die Zusammensetzung der Forderung seien in keiner Weise nachvollziehbar und bat um eine detaillierte nachvollziehbare Aufstellung der Forderung. Er berief sich zudem auf die Verfallfrist des § 37 TVÖD-L.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten mit, dass die Krankenkasse am 12.10.2018 mitgeteilt habe, dass aufgrund von Vorerkrankungen die Zahlung bereits zum 09.04.2017 einzustellen war. Damit habe die Frist des § 37 TVL am 29.10.2018, dem Eingang des Schreibens der Krankenkasse bei der Gesamtschule, zu laufen begonnen und ende zum 30.04.2019.

Außerdem berechnete das LBV den Rückforderungsanspruch im Zeitraum vom 10.04. bis zum 30.04. und vom 01.05. bis zum 12.05.2017 erneut (Ablichtung Anlage 10, Seiten 1 und 2, Bl. 87 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 24.01.2019 lehnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Zahlung ab.

Unter dem 05.03.2019 teilte die A der Beklagten mit, sie werde im Zeitraum vom 11.04.2017 bis zum 12.05.2017 Krankengeld in Höhe von 2.324,16 € zahlen (Ablichtung dieses Schreibens Anlage 13, Seite 2 und 3, Bl. 112 f. d.A.).

Mit ihrer vom 20.02.2019 datierenden und am gleichen Tag per Fax vorab beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt das klagende Land seinen Anspruch weiter.

Die Ansprüche des klagenden Landes seien nicht verfallen, denn es habe erst im November 2018 von der A Kenntnis davon erlangt, dass im Zeitraum vom 10.04.2017 bis zum 12.05.2017 kein Anspruch auf die vollen Bezüge bestanden habe. Das Land Nordrhein-Westfalen sei erst im November 2018 von der Krankenkasse der Beklagten, der A, darüber informiert worden. Das klagende Land habe seine Forderung dann unverzüglich bereits Anfang Dezember 2018 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2019 hat das klagende Land der Beklagten einen Krankengeldzuschuss für April 2017 in Höhe von 5,77 € und für Mai 2017 in Höhe von weiteren 2,57 € zuerkannt, begehrt aber auf der anderen Seite 4,58 € Steuernachzahlung.

Das klagende Land hat seine Forderung im Schriftsatz vom 20.05.2019 geringfügig reduziert und hat vor diesem Hintergrund zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.535,01 € nebst fünf

Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem

26.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte bittet darum,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verfall gemäß § 37 TV-L.

Im Übrigen habe es das klagende Land pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig entsprechende Erkundigungen einzuholen. Es hätte ihm freigestanden, schon eher bei der Krankenkasse der Beklagten danach zu fragen, ob die Fehlzeiten der Beklagten aufgrund einer neuen oder einer Folgeerkrankung eingetreten sind. Eine solche Pflicht hätte man insbesondere dann annehmen müssen, wenn es, wie hier, zu gehäuften Erkrankungen innerhalb des maßgeblichen Sechs- bzw. Zwölfmonatszeitraums aus § 3 Abs. 3 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz kommt.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 10 Sa 398/17 meint die Beklagte, sie sei nicht "Schurke", sondern allenfalls "Schussel" gewesen. Sie habe das klagende Land nicht durch aktives Land von einer Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen, dem klagenden Land die Umstände mitzuteilen, die das klagende Land zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.

Sie verweist darauf, dass sie bis zur Inanspruchnahme durch die Klägerin keinerlei Kenntnis darüber hatte, dass die Zahlungen, die sie seitens des klagenden Landes für den Zeitraum vom 10.04. bis zum 12.05.2017 erhalten hatte, möglicherweise rechtsgrundlos erhalten hat. Sie habe für den streitbefangenen Zeitraum kein Krankengeld ihrer Krankenkasse erhalten. Dieses sei erst nach umfangreicher Korrespondenz unter dem 05.03.2019 zuerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ansprüche des klagenden Landes sind gemäß § 37 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Die Rückzahlungsansprüche des klagenden Landes waren entgegen dessen Ansicht bereits im Jahre 2017 zur Zahlung fällig, so dass sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 07.12.2018 bereits verfallen waren.

Die Beklagte war, wie sich aus der Berechnung Anlage 5 zur Klageschrift ergibt, ab dem 20.02.2017 durchgehend arbeitsunfähig krank. Der sechswöchige Entgeltforderungszeitraum endete gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 TV-L am 02.04.2017. So hat es das klagende Land in seinen Bezügemitteilungen aus Dezember 2018 auch errechnet.

Die Entgeltfortzahlung wird bis zum letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenigstens bis zur Dauer von sechs Wochen geleistet. Die Begrenzung auf sechs Wochen gilt auch dann, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine zweite Krankheit auftritt, die nur wegen dieser die Dauer von sechs Wochen überschritten wird.

Eine erneute entgeltfortzahlungspflichtige Arbeitsunfähigkeit kann nur dann eintreten, wenn der Beschäftigte nach der ersten Krankheit wieder arbeitsfähig war. Dabei muss der Beschäftigte nicht tatsächlich gearbeitet haben. Es reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, dass er z.B. am Wochenende arbeitsfähig war (BAG vom 13.07.2005 - 5 AZR 379/04). Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, die nicht auf derselben Krankheit beruht, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung neu.

Wird der Beschäftigte aber wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, wird die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3 S. 2 EFZG nur geleistet, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge der selben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der selben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Wenn sich das klagende Land im vorliegenden Rechtstreit darauf beruft, es habe erst im Jahre 2018 durch die Krankenkasse der Beklagten erfahren, dass es bezüglich des Entgeltfortzahlungszeitraumes vom 03.04. ab dem 10.04.2017 eine "Vorerkrankung" vorlag, ist damit offenbar gemeint, dass das klagende Land wegen derselben Krankheit nach § 3 Abs. 3 S. 2 EFZG nicht leistungspflichtig war.

Wenn man nach den Angaben der Bezügemitteilung davon ausgeht, dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 03.04.2017 bis zum 07.04.2017 nahtlos an die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.04.2017 anschließt, lag eine Arbeitsfähigkeit nach dem 02.04.2017 nicht vor, so dass das klagende Land ab dem 03.04.2017 nicht verpflichtet war, weiter Entgeltfortzahlung zu leisten.

Damit endete die Entgeltfortzahlungspflicht am 02.04.2017.

Da die Beklagte vor diesem Hintergrund ab dem 03.04.2017 Anspruch auf Krankengeldzahlung und nicht mehr auf Entgeltfortzahlung hatte, konnte ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit auch in der Folgezeit nicht entstehen.

Das klagende Land hat vor diesem Hintergrund an die Beklagte Zahlungen geleistet, obwohl sie hierzu gemäß § 22 Abs. 1 TV-L nicht verpflichtet war. Dies hätte das klagende Land bereits 2017 unschwer erkennen können.

Vor diesem Hintergrund entstand der Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung im April und im Mai 2017 spätestens im Juni 2017, so dass Ende 2017 Rückforderungsansprüche des klagenden Landes gemäß § 37 TV-L verfallen waren.

In der Zeit danach hatte die Beklagte gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 TV-L für die Zeit, für die ihr Krankengeld gezahlt wird, Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Wieso dies im Zeitraum vom 03.04. bis zum 30.04. lediglich 5,76 € waren und im Zeitraum vom 01.05. bis zum 12.05.2017 weitere 2,57 € erschließt sich der Kammer nicht. Offensichtlich hat das LBV den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit dem Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TV-L verwechselt. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer verständlich, dass sich die Beklagte auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts in der Berechnungsweise des Landes (Rückzahlung der Entgeltfortzahlung in Höhe des Krankengeldes unter Zuerkennung des Krankengeldzuschusses) nicht eingelassen hat, denn die Berechnung des LBV ist offensichtlich unzutreffend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift trägt derjenige die Kosten des Rechtstreits, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall das klagende Land.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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