BayObLG, Beschluss vom 24.06.2021 - 202 StRR 67/21
Fundstelle
openJur 2021, 22013
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 11.12.2020 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 26. jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

2. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in 3 Fällen schuldig ist,

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht - hat die Angeklagte am 06.12.2019 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen von der Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - mit Urteil vom 11.12.2020 als unbegründet verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 29 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass 3 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unangemessen langer Verfahrensdauer" als vollstreckt gelten. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 26. des Berufungsurteils jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wurde, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung, weil diese Fälle von der Anklageschrift vom 14.11.2018 nicht erfasst sind.

a) Eine Anklageschrift muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17 bei juris m.w.N.). Bei einer Vielzahl von Straftaten im Rahmen einer Tatserie, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. Die Taten als Verfahrensgegenstand werden in diesen Fällen durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, die Person des Tatopfers und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bestimmt (st.Rspr., vgl. nur BGH a.a.O.; Beschluss vom 04.03.2021 - 2 StR 423/20; 09.09.2020 - 2 StR 291/20 jew. bei juris; Urt. vom 11.01.1994 - 5 StR 682/93 = BGHSt 40, 44 = MDR 1994, 399 = StV 1994, 226 = BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 6 = NStZ 1994, 350 = NJW 1994, 2556 = NStZ 1994, 591 und 29.07.1998 - 1 StR 94/98 = BGHSt 44, 153 = StV 1998, 580 = NJW 1998, 3788 = wistra 1998, 357 = StraFo 1999, 16 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15).

b) Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift in den Fällen II. 1. bis 26. des Berufungsurteils nicht gerecht. Zwar sind die jeweiligen Opfer und die Tatzeiträume in der Anklageschrift geschildert. Eine Nennung der Höchstzahl der in den jeweiligen Tatzeiträumen nach dem Anklagevorwurf begangenen Taten unterbleibt indes, was aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur ausreichenden Konkretisierung in solchen Fällen unbedingt geboten ist (BGH a.a.O.). Nur so kann gewährleistet werden, dass der Tatrichter zu einer umfassenden Aufklärung des nicht durch die Zahl der Einzelakte, sondern wesentlich durch die Art und Weise der Tatbegehung, die Person des Opfers und den Tatzeitraum charakterisierten Gesamtgeschehens in der Lage ist (vgl. nur BGHSt 40, 44). Die Höchstzahl, von der die Staatsanwaltschaft ausging, kann auch nicht etwa mittelbar der Anklageschrift entnommen werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift vom 04.06.2021 aus der Nennung der Tatzeiträume eine Höchstzahl ableiten will, indem die Wochentage zugrunde gelegt werden, kommt dies in der Anklageschrift gerade nicht zum Ausdruck. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Angeklagte in den Tatzeiträumen ununterbrochen mit der Betreuung der jeweiligen Kinder befasst war, und überdies bleibt unklar, ob die Verabreichung von Speisen durch die Angeklagte einmal oder mehrfach am Tag erfolgte. Für eine Hochrechnung anhand der Wochentage bietet der Inhalt der Anklageschrift mithin keine hinreichende Grundlage. Die Unklarheit der Anklage wird im Übrigen noch dadurch verstärkt, dass einerseits jeweils von "mehreren" Taten bzw. mehrfachen Wiederholungen zum Nachteil mehrerer Kinder die Rede ist, andererseits aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur 6 Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen genannt werden, ohne dass ersichtlich wäre, ob es sich hierbei um die Nennung einer Höchstanzahl, die aber wiederum mit der Schilderung der Tatvorwürfe nicht in Einklang stünde, handelt oder ob dies Folge einer unzutreffenden Einschätzung der Konkurrenzen ist.

2. Dagegen sind die Taten, die der Verurteilung in den Fällen II. 27. bis 29. des Berufungsurteils in der Anklageschrift nach Tatopfer, Tathandlung und Tatzeit hinreichend konkretisiert, sodass diesbezüglich das genannte Verfahrenshindernis nicht besteht. Die Nachprüfung der Verurteilung insoweit deckt sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

3. Der durch die Teileinstellung bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen hat zur Folge, dass die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.

III.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das Urteil des Landgerichts mit den zugrunde liegenden Feststellungen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zum Zwecke der Bildung einer Gesamtstrafe zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), wobei die zugehörigen Feststellungen, die insoweit rechtsfehlerfrei getroffen wurden, aufrecht erhalten werden können (§ 353 Abs. 2 StPO).

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