VG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2021 - Au 5 S 21.273
Fundstelle
openJur 2021, 21981
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Schließungsanordnung ihres Betriebs sowie die Untersagung ihres Ladengeschäfts.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 30. Januar 2018 (Az. ...) die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft "Café ..." an der Betriebsstätte ... erteilt. Die Erlaubnis war bezogen auf den Ausschank aller alkoholischer und alkoholfreier Getränke und zur Abgabe von Speisen.

Ausweislich der Gewerbe-Ummeldung mittels Formblatt vom 30. Mai 2018 findet an der o.g. Betriebsstätte auch der Verkauf von Wohnaccessoires, Tee und Kräuter, Geschenkartikel und Möbel statt.

Am 29. August 2020 erfolgte eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen zwei Kunden des "Café ..." durch die Polizei, da sie im Kassenbereich keine Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: MNB) trugen (Bl. 50 ff. der Behördenakte). Im Rahmen der polizeilichen Anhörung gaben die Betroffenen an, dass die Mitarbeiter sich ihnen gegenüber dahingehend geäußert hätten, dass das Tragen einer MNB nicht notwendig sei.

Mit E-Mail vom 2. September 2020 (Bl. 13 der Behördenakte) wurde dem Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) von einer Kundin des "Café ... mitgeteilt, dass sie am selben Tag im Café gewesen sei und festgestellt habe, dass zwei Mitarbeiter sowie einige Gäste keine MNB getragen hätten.

Am 16. September 2020 wurde gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht eine Anzeige bei der Polizei erstattet (Bl. 1 ff. der Behördenakte). Ausweislich der polizeilichen Niederschrift habe der Zeuge an diesem Tag einen Mitarbeiter im Verkaufsbereich angetroffen, der keine MNB getragen habe. Auch einige Gäste hätten keine MNB getragen und seien auch nicht durch das Personal hierzu aufgefordert worden. Die Antragstellerin bestritt den Vorfall.

Am 25. September 2020 ging eine E-Mail bei der Stadt ... ein, in der von einer Besucherin des "Café ... mitgeteilt wurde, dass sie an jenem Tag festgestellt habe, dass alle Mitarbeiter bis auf eine Dame keine MNB im Café getragen hätten und auch keine entsprechende Glaswand an der Theke vorhanden gewesen sei (Bl. 16 der Behördenakte).

Für den Mitarbeiter M.F. des "Café ... wurde per Telefax dem Landratsamt am 29. September 2020 ein Attest vom 2. September 2020 vorgelegt, wonach er aus medizinischen Gründen nicht längere Zeit eine MNB tragen könne. Für die Mitarbeiter K.S. und S.D. wurde ein inhaltsgleiches, undatiertes Attest vorgelegt, wonach eine Befreiung aus medizinischer Sicht vom Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen haben könne, attestiert wurde (Bl. 36 ff. der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 erging ein Bußgeldbescheid (Az. ...) gegen die Antragstellerin aufgrund eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 22 Nr. 10 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), da drei Mitarbeiter des "Café ... am 5. August 2020 entgegen § 13 Abs. 4 Nr. 2 6. BayIfSMV keine MNB getragen hätten.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis angehört. Eine Äußerung hierauf erfolgte mit Schreiben vom 13. November 2020 durch die damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin.

Ausweislich eines in den Behördenakten befindlichen Videos über eine Kundgebung in ... am 11. November 2020 äußerte sich die Antragstellerin als Rednerin u.a. dahingehend, dass es sich für sie komisch angefühlt habe, sich etwas vor den Mund zu binden. Sie habe sich dazu entschieden, im Geschäft einen anderen Weg zu gehen. Sie selbst habe ein Attest - eine Maskenbefreiung - und das hätten auch die meisten Mitarbeiter, weil sie sich unter der Maske einfach nicht wohl fühlen würden. Außerdem könne sie es als Arbeitgeberin nicht verantworten, dass ihre Mitarbeiter krank würden und dass würde passieren, wenn man die Maske trage.

Mit Schreiben vom 16. November 2020 wurde die Industrie- und Handelskammer Schwaben zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis angehört. Die Industrie- und Handelskammer teilte dem Landratsamt mit E-Mail vom 18. November 2020 mit, dass aufgrund der beharrlichen, wiederkehrenden Verstöße gegen geltendes Recht ein Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis angezeigt sei.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2021 (Az. ...) widerrief das Landratsamt die der Antragstellerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit der Anschrift ... ("Café ...) (Ziff. 1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, den Ausschank- und Bewirtungsbetrieb unverzüglich einzustellen und alle damit verbundenen Einrichtungen stillzulegen (Ziff. 2). Der Antragstellerin wurde bis auf weiteres ab sofort das Betreiben eines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr untersagt (Ziff. 3). Für die Ziffern 1 bis 3 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4). Bei Verstoß gegen die Schließungsanordnung in Ziff. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Ziff. 5).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin in entscheidender Weise die Hygienevorgaben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht umgesetzt habe. Sie habe sich insbesondere gegen die Maskenpflicht in Gaststätten positioniert und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen von Gästen und Personal nicht verlangt. Die Trageverpflichtung habe nur nicht für die Personen gegolten, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen das Tragen einer MNB aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste würden nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung für eine Befreiung erfüllen. Sie seien zum Teil ohne Diagnose oder Begründung der Unzumutbarkeit ausgestellt worden. Die vom Arzt ... ausgestellten Atteste seien wortgleich und gingen nicht auf konkrete Erkrankungen der einzelnen Personen ein. Zudem seien die Atteste auf die Betriebsadresse des "Café ... ausgestellt worden. Die Antragstellerin habe öffentlich eingeräumt, dass für sie und ihre Mitarbeitenden keine wirklichen gesundheitlichen Gründe für eine Maskenbefreiung vorlägen. Tatsächlich habe sie die Maskenbefreiung eingeholt, weil sie sich mit der Maske "nicht wohl" fühle. Die Antragstellerin sei mehrfach von verschiedenen Personen und Behörden vergeblich zur Einhaltung der Maskenpflicht aufgefordert worden. Es sei auch ein (noch nicht rechtskräftiger) Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin ergangen. Die Antragstellerin habe mit ihrem Verhalten und beispielsweise auch durch den Wortlaut des Aushangs im "Café ... Gäste geradezu angehalten, die Maskenpflicht zu missachten. Dies entspreche ihrer Haltung als Gegnerin der staatlich verordneten Bekämpfungsmaßnahmen und Hygieneregeln. Als Gastwirtin sei sie jedoch verpflichtet, die staatliche Ordnung anzuerkennen und die öffentlichrechtlichen Regelungen zu befolgen, auch wenn sie selbst eine andere Meinung vertrete. Mit ihrem Verhalten gefährde sie außerdem potentielle Grundrechtspositionen anderer Personen, nämlich das Recht auf Leben und Gesundheit des Personals und der Gäste des Gaststättenbetriebs, für die sie als Gastwirtin eine herausgehobene Verantwortung trage. Im Falle einer Infektion wären darüber hinaus auch Angehörige dieser Personen unmittelbar von einer Ansteckung gefährdet. Die Antragstellerin habe sich auch unbelehrbar gezeigt und es sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie ihre Gaststätte und das damit verbundene Ladengeschäft in Zukunft ordnungsgemäß betreiben werde. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 11. Januar 2021 angekündigt, sie werde ihren Betrieb wieder öffnen. Dies habe sie in vollem Bewusstsein des Verstoßes gegen § 13 11. BayIfSMV und mit der zusätzlichen Aussage, die Folgen dieser Entscheidung annehmen zu wollen, erklärt. In der Gesamtschau der ermittelten Tatsachen und Äußerungen der Antragstellerin sei nicht ersichtlich, dass sie ihre Gaststätte in Zukunft ordnungsgemäß, insbesondere unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Zuge der Corona-Pandemie, betreiben werde. Aufgrund dieser negativen Zukunftsprognose müsse sie als gaststättenrechtlich unzuverlässig eingestuft werden, was zum Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis führe. Die auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung in Ziff. 2 erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Entscheidung sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass aufgrund des Erlaubniswiderrufs das Offenhalten der Gaststätte bereits formal rechtswidrig wäre und daher zu unterlassen sei. Aufgrund der Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei außerdem davon auszugehen, dass sie einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank ebenfalls nicht zuverlässig führen würde. Daher sei die Anordnung, den Betrieb zu schließen, die einzige geeignete Maßnahme, um den angestrebten Schutzzweck, nämlich die Gesundheitsgefahr durch eine Corona-Infektion von Mitarbeitenden und Gästen abzuwenden, zu erreichen. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung, gestützt auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, vor. In Bezug auf das geführte Ladengeschäft sei es nicht anders zu bewerten, auch in einem Ladengeschäft habe der Betreiber für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, vorzulegen und zu beachten. Aufgrund des Verhaltens und der Äußerungen der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass sie das Ladengeschäft nicht unter Beachtung dieser Regeln führen werde. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestünde im vorliegenden Fall im Schutz von Gesundheit und Leben. Damit die Infektion mit dem Corona-Virus wirksam eingedämmt oder mittel- bis langfristig sogar zurückgedrängt werden könne, sei es notwendig, dass die Abstands- und Hygieneregeln von der gesamten Gesellschaft befolgt und insbesondere in sensiblen Betrieben beachtet würden. Die Antragstellerin sei nicht bereit gewesen, diese Regeln zu befolgen. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich weiterhin daraus, dass die Infektionszahlen im Landkreis ... weiterhin hoch seien, die 7-Tages-Inzidenz betrage 126,9. Dessen ungeachtet habe die Antragstellerin angekündigt, ihren Betrieb wieder zu öffnen. Im Falle einer Klage müsse außerdem möglicherweise mit langen Verfahrenszeiten gerechnet werden, in denen die Antragstellerin wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage weiter gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften und insbesondere gegen die Maskenpflicht in Gaststätten verstoßen könnte. Um diese Entwicklung zielgerichtet und wirksam zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die Höhe des angeordneten Zwangsgeldes sei insbesondere auch vor dem Hintergrund angemessen, dass das Café in ... zentral liege und dementsprechend der finanzielle Anreiz hoch sei, die Gaststätte unter Verstoß gegen die Anordnung fortzuführen. Schwer wiege auch das öffentliche Interesse an einem wirksamen Gesundheitsschutz und dem wirksamen Vollzug hiermit verbundener Maßnahmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei es gerechtfertigt, das Zwangsgeld mit 2.500,00 EUR zu bemessen.

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 5 K 21.270).

Gleichzeitig ließ sie im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2021, mit dem die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft mit der Anschrift ... ("Café ...) widerrufen und die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs untersagt wurde (Z.1), wiederherzustellen und

2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2021, mit dem die unverzügliche Einstellung des Ausschank- und Bewirtungsbetriebs angeordnet wurde und alle damit verbundenen Einrichtungen stillzulegen sind (Z. 2), wiederherzustellen sowie

3. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2021, mit dem bis auf weiteres ab sofort das Betreiben eines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr untersagt wurde (Z. 3), wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen. Die der Antragstellerin unterstellten Vorwürfe würden nicht die Vermutung rechtfertigen, sie würde in Zukunft die Gaststätte und/oder den Ladenbetrieb nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Zuge der Corona-Pandemie, betreiben. Alle vermeintlich ermittelten Tatsachen würden auf einen Zeitraum im August/September 2020 gestützt. In dieser Zeit hätten die Vorschriften der 6./7. BayIfSMV gegolten. Der Antragstellerin werde vorgeworfen, am 6. Mai 2020 und 13. Juni 2020 in Kundgebungen gegen Grundrechtseinschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie organisiert und geleitet zu haben. Damit habe sie ein ihr zustehendes Grundrecht (Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit) beansprucht. Die Antragstellerin müsse eine staatliche Ordnung nicht anerkennen, sondern könne eine andere, grundrechtlich geschützte Meinung vertreten, soweit dies im zulässigen Rahmen erfolge. Dies sei geschehen, anderes behaupte die Behörde nicht. Die Antragstellerin müsse öffentlichrechtliche Regeln befolgen, solange sie nicht als unwirksam/verfassungswidrig festgestellt seien. Nichts Anderes habe sie getan. Die Behörde verlange ein unreflektiertes Befolgen öffentlichrechtlicher Regeln, ohne dass ein Hinterfragen durch den Bürger gestattet wäre. Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit könne und dürfe aber nicht eingeschränkt werden, solange dies in einem Rahmen der grundrechtlich gesicherten Vorgaben stattfinde. Der Antragstellerin werde weiter vorgeworfen, sie habe den Kunden und mitgeteilt, sie müssten in der Gaststätte keine MNB tragen. Dies sei falsch. Eine solche Äußerung der Kunden diene offensichtlich zur eigenen Entlastung eines Fehlverhaltens. Das von der Behörde behauptete Fehlverhalten sei auch nicht nachgewiesen. Einen Bußgeldbescheid gebe es nicht. Das erwähnte OWiG-Verfahren (Az. ) betreffe einen anderen Sachverhalt und sei bis heute nicht entschieden. Insofern gelte jedenfalls die Unschuldsvermutung zugunsten der Antragstellerin. Es könne sein, dass am 2. September 2020 eine Frau ohne MNB bedient worden sei. Hintergrund sei, dass verschiedene Mitarbeiter innen aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer solchen MNB befreit seien. Weitere Vorwürfe, Gäste hätten ohne MNB Schlange gestanden, seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen werde bestritten, diese seien nicht auf eine Maskenpflicht hingewiesen worden. Der Vorwurf, am 16. September 2020 habe ein Herr vorgetragen, ihm sei wiederholt aufgefallen, dass im Gastronomiebereich die Maskenpflicht nicht beachtet werde, sei viel zu pauschal und werde bestritten. Welchen Mitarbeiter er diesbezüglich angesprochen habe, bleibe im dunklen und werde bestritten. Möglicherweise handele es sich um einen Mitarbeiter, der vom Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen befreit sei. Ein derartiges Fehlverhalten könne die Behörde nicht nachweisen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Auch der Vorwurf, am 25. September 2020 hätten Mitarbeiter innen der Antragstellerin die Maskenpflicht nicht eingehalten, sei rein pauschaler Natur. Es werde nicht dargelegt, inwiefern hier ein Verstoß vorliegen solle. Unstreitig sei, dass die Mitarbeiter innen, und über ärztliche Atteste verfügten, die eine Befreiung vom Tragen einer Maske bestätigen würden. Der Antragstellerin seien diese Atteste vorgelegt worden und ihr sei im Sinne der anzuwendenden Verordnung damit glaubhaft gemacht worden, dass ein Tragen der MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Welcher Arzt die Befreiungen erstellt habe, könne die Antragstellerin weder fachlich noch in der Sache beurteilen, noch stünde ihr ein eigenes Überprüfungsrecht oder ein wie auch immer geartetes Auswahlermessen zu. Der Aushang am 8. Oktober 2020, der im Oktober 2020 noch entfernt worden sei, sei grundsätzlich nicht zu bestreiten, es sei aber nicht klar, dass dieser inhaltlich falsch sein soll. Es werde die Regelung des § 13 6. BayIfSMV wiedergegeben. Der Hinweis auf die Befreiung von der Tragepflicht entspreche der Regelung in § 1 BayIfSMV i.d.F. vom 19. Juni 2020. Das Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2021 werde nicht in Abrede gestellt. Hierbei handle es sich aber um eine bundesweite Aktion selbstständiger Gewerbetreibender und/oder Kleinunternehmer mit dem Motto " ". Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt ihr Lokal oder das Ladengeschäft geöffnet. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich nicht ansatzweise, dass eine wie auch immer geartete Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, die Antragstellerin werde ihren Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Sämtliche aufgeführten Vorwürfe der Behörde seien entweder rechtlich verfehlt oder würden auf Vermutungen beruhen. Es würde vorliegend keinen einzigen nachgewiesenen Sachverhalt geben, der den Vorwurf der Begehung diverser Ordnungswidrigkeiten durch die Antragstellerin begründen würde. Erst recht gebe es keine Vielzahl von Verstößen, aus denen ein Hang der Antragstellerin zur Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen abgeleitet werden könne. Jedenfalls sei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit völlig unbeachtet gelassen worden. Hiervon losgelöst seien die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen in der 6. BayIfSMV, rechtswidrig, da sie nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen würden. Auf den Beschluss des BayVGH vom 29. Mai 2020 (Az. ) werde verwiesen. Weiter wird ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Dem Betroffenen müssten die Tatsachen, die für die Entscheidung maßgeblich seien, mitgeteilt werden. Die Anhörung sei unvollständig. Der streitgegenständliche Bescheid werde auf eine Vielzahl von vermeintlichen Verstößen gestützt, zu denen eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Die Anhörung sei pauschaler Natur. Auch inhaltlich sei die Anhörung falsch, weil es weder das SARS-CoV-19 Virus gebe, noch belegt wäre, dass asymptomatisch Infizierte überhaupt Überträger des SARS-COV-2-Virus sein könnten. Die fehlerhafte Anhörung habe die Rechtswidrigkeit des hierauf folgenden Verwaltungsaktes zur Folge. Eine Anhörung zum gleichermaßen vollständigen Untersagen des Betriebs des Ladengeschäftes mit Kundenverkehr sei vollständig unterblieben. Rechtswidrig sei auch die angeordnete Schließung, da sie ermessensfehlerhaft ergangen sei. Den eigenen Ausführungen der Behörde zufolge habe diese überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Rechtswidrig sei auch die vollständige Untersagung des Betriebs eines Ladengeschäfts mit Kundenverkehr, da es der Vorrangbestimmung des § 35 Abs. 8 GewO widerspreche, wenn dem Gastwirt hierfür zugleich eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ausgesprochen werde. Die im Bescheid verfügten Maßnahmen seien auch nicht im Ansatz verhältnismäßig. Der Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" sehe eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen vor, um Verstöße eines Gaststättenbetreibers und Gewerbetreibenden zu sanktionieren. Dies habe die Behörde weder in Betracht gezogen noch als milderes Mittel angewendet. Auch § 28 GastG bestimme eine Vielzahl von sanktionierbaren Ordnungswidrigkeiten. Die Behörde habe eine Sanktionierung von Verstößen, die der Antragstellerin angelastet würden, auch nicht anhand des Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 143 ff. GewO gemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Begründung würde den formellen Anforderungen nicht genügen. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter die Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen sollten. Der Bescheid belege insbesondere nicht konkret, dass in der Vergangenheit tatsächlich Gesundheitsgefahren für Personen, die sich in der Gaststätte aufgehalten hätten, aufgetreten seien und gegebenenfalls auch für die Zukunft zu erwarten seien. Völlig unbeachtet lasse die Behörde auch, dass der Betrieb der Antragstellerin seit 2. November 2020 vollständig geschlossen sei.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 beantragte das Landratsamt für den Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten, aktenkundigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin in Zukunft das Gaststätten- bzw. Ladengewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Der Widerruf, die Schließungsanordnung sowie die Gewerbeuntersagung seien daher rechtmäßig. Die sofortige Vollziehung sei aus Gründen des Gesundheitsund Infektionsschutzes sofort erforderlich. Die Antragstellerin sei nicht bereit, das bayernweit für Gastronomiebetriebe geltende Hygienekonzept umzusetzen. Sie habe die Maskenpflicht nicht nur in ihrer Meinungsäußerung opponiert, sondern habe dies auch in die Tat umgesetzt, indem sie die Maskenpflicht im "Café nicht um- und (gegenüber Gästen) nicht durchgesetzt habe. Durch ihr Verhalten habe sie sich selbst, ihre Beschäftigten und Kunden wider besseren Wissens einer Infektionsgefahr durch das Coronavirus ausgesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass sie bei einer Wiedereröffnung ihr Verhalten ändern würde. Dies werde auch durch die Vorgänge um den 22. Dezember 2020 bestärkt. Eine Eröffnung des Geschäfts am 22. Dezember 2020 sowie am 23. Dezember 2020 habe nur durch ein durch das Landratsamt initiiertes Rechtsgespräch mit der Bevollmächtigten verhindert werden können. Die Dringlichkeit des Vollzugs sei daher geboten.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 4 des Bescheides) kommt der Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides jedoch vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 21a VwZVG hat die Anfechtungsklage gegen Ziffer 5 des Bescheides schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Mithin kann das Gericht auf Antrag die kraft Gesetzes bzw. aufgrund der behördlichen Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Die Antragstellerin ist als Adressatin des angefochtenen Bescheides auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

2. Der Antrag ist in der Sache unbegründet.

a) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist danach davon auszugehen, dass die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner getroffenen Ent scheidung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Er hat unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, warum ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides besteht und mit einem Vollzug der angeordneten Maßnahmen nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage weiterhin gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gegen die Maskenpflicht, verstoßen werden könnte. Die Missachtung der Maskenpflicht im Betrieb könnte zu einem weiteren bzw. erneuten Anstieg der Infektionszahlen führen. Um dies wirksam zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die Infektionszahlen im Landkreis ... weiterhin hoch seien. Außerdem habe die Antragstellerin angekündigt, ihren Betrieb wieder zu öffnen. Der Antragsgegner hat dabei die konkret betroffenen, widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die materiellen Verbotsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1995 - 1 VR 9/94 - juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Die Begründung ist vom Gericht in formeller Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden.

c) Unter Beachtung der oben genannten Vorgaben wird die Anfechtungsklage gegen den Bescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit abzulehnen ist.

aa) Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Soweit die Antragstellerin rügt, es habe keine ordnungsgemäße Anhörung i.S. des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden, rechtfertigt dies die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht.

Gem. Art. 28 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da den Beteiligten eine Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur dann möglich ist, wenn ihnen diese Tatsachen bekannt sind, ergibt sich aus dem Recht auf Anhörung mittelbar auch die Verpfilchtung der Behörde, dem Betroffenen die Tatsachen, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, mitzuteilen oder ihm jedenfalls die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 15).

Im Anhörungsschreiben vom 2. November 2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie dazu verpflichtet sei, die Maskenpflicht einzuhalten und einzufordern. Dieser Verpflichtung komme sie beharrlich nicht nach, sodass sie aufgrund ihrer Weigerung, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten, als gaststättenrechtlich unzuverlässig betrachtet werde. Gestützt wurde diese Annahme auf Zeugenaussagen, wonach die Antragstellerin mehrfach kundgetan hätte, dass die Maskenpflicht in ihrer Gaststätte nicht gelte. Die Antragstellerin wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ihre Mitarbeitenden der Verpflichtung, eine MNB zu tragen, nicht nachkommen würden. Sie selbst sei verpflichtet, von den Mitarbeitenden das Tragen einer MNB zu verlangen. In den Attesten, die die Antragstellerin akzeptiere, seien keine ausreichend glaubhaften Gründe dargelegt, aus denen das Tragen einer MNB unzumutbar sei. Durch die beharrliche Weigerung, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, sei die Antragstellerin als gaststättenrechtlich unzuverlässig zu betrachten.

Damit wurden der Antragstellerin die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen dargelegt und ihr wurde ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2020 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen und durch das Eingehen auf die aufgeworfenen Verstöße gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von der Behörde benannten Tatsachen durchaus bekannt sind. Weiter hatte sie durch die Antragsbegründung die Möglichkeit, ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu vertiefen. Der Antragsgegner hat zum Vorbringen der Antragstellerin sowohl in dem streitgegenständlichen Bescheid als auch in der Antragserwiderung jeweils ausführlich Stellung genommen.

Abgesehen davon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine ausdrückliche Anhörung zur Gewerbeuntersagung erfolgt ist, könnte eine fehlerhafte oder unzureichende Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 - 9 CS 20.2005 - juris Rn. 16; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Begriff des "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 14 m.w.N.).

bb) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides als einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - juris Rn. 16).

(1) Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GastG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatschen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestimmung enthält den persönlichen Versagungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt dabei mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird, ohne dass es hierbei auf ein persönliches Verschulden ankäme. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 85. EL September 2020, § 35 Rn. 29b; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 - 1 C 43/67 - BVerwGE 28, 202; U.v. 15. 7. 2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257).

Die von der Behörde anzustellende Prognose, dass der Gewerbetreibende auf Grund der für die Vergangenheit festgestellten Verstöße auch für die Zukunft als unzuverlässig gilt, kann sich unter Umständen schon auf eine erhebliche, selbstverständlich gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 38 m.w.N.).

Bei besonders schutzwürdigen Rechtsgütern, wie z.B. Leben und Gesundheit, kann eine Verletzung auch dann zu befürchten sein, wenn die Möglichkeit des erneuten Eintritts wesentlich geringer erscheint als die Möglichkeit des Ausbleibens. Es reicht aus, dass die Gefahr der Verletzung nicht ganz unwahrscheinlich ist. Maßgebend ist das Gesamtbild der Persönlichkeit des Gewerbetreibenden unter Würdigung seiner Wesenseigenschaften und Fähigkeiten (vgl. Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, § 4 GastG Rn. 3).

(2) Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner vorliegend rechtsfehlerfrei angenom men, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Bei der Antragstellerin liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit zum Betreiben einer Gaststätte nach § 15 Abs. 2 GastG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG dartun. Anhand der Aktenlage lässt sich wie ein "roter Faden" erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit August 2020 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unwillig gewesen ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, wobei der Schwerpunkt auf der Nichtbeachtung der Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere der Pflicht zum Tragen einer MNB, lag. Sie hat im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit wiederholt infektionsschutzrechtliche Vorgaben, die dem Gesundheitsschutz dienen, nicht berücksichtigt. Ihr persönliches Verhalten hat offenbart, dass sie erkennbar nicht bereit war, die Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere die Maskenpflicht, im Betrieb einzuhalten. Nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens, worauf es allein und entscheidend für die Beurteilung einer gaststätten- und gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ankommt, bietet die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür, dass sie ihre Gaststätte in Zukunft den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird. Vielmehr ist - auch aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit - davon auszugehen, dass sie weitere Verstöße begehen würde und damit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ihrer Beschäftigten und Kunden darstellt.

Gegen die Antragstellerin wurde am 5. Oktober 2020 ein Bußgeldbescheid (Bl. 50 ff. der Behördenakte) wegen der Verletzung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften erlassen. Aus diesem ergibt sich, dass drei Mitarbeitende der Antragstellerin nach polizeilicher Feststellung am 5. August 2020 entgegen der Verpflichtung aus § 13 Abs. 4 Nr. 2 6. BayIfSMV keine MNB getragen haben. Entsprechende ärztliche Atteste, durch die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer MNB in diesem Fall glaubhaft gemacht werden könnte, hätten nicht vorgelegen. Weiterführende Ausnahmen der Maskenpflicht (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 6. BayIfSMV) seien nicht gegeben gewesen. Dass das Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, spielt für die Frage der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit dabei keine entscheidende Rolle (vgl. VG München, B.v. 8.3.2012 - M 16 S 12.805 - juris Rn. 40). Aus der Aktenlage ergibt sich jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der polizeilichen Feststellungen am 5. August 2020 keine entsprechenden Atteste vorlagen (s.u.).

Auch am 2. September 2020 wurde eine Kundin, die dies dem Landratsamt mit E-Mail vom selben Tag (Bl. 13 der Behördenakte) mitgeteilt hat, ohne MNB bedient. Dieser Vorfall wurde von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer solchen MNB befreit seien.

Am 16. September 2020 erfolgte eine Ordnungswidrigkeitsanzeige bei der Polizei (Bl. 1 ff. der Behördenakte) durch einen Besucher des "Café, der aussagte, dass er am selben Tag festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter ohne MNB im Verkaufsbereich hinter der Theke Kunden bedient habe und einige Gäste ebenfalls keine MNB getragen hätten. Auch in diesem Zusammenhang wies die Antragstellerseite darauf hin, dass Mitarbeiter von der Maskenpflicht befreit seien.

Mit E-Mail vom 25. September 2020 (Bl. 16 der Behördenakte) teilte eine Kundin der Stadt ... mit, dass - bis auf eine Dame - alle Mitarbeitenden im Laden ohne MNB arbeiten würden und es keine Glaswand gebe. Auf Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass alle von der Maskenpflicht befreit seien. Die Antragstellerseite äußerte sich auch zu diesem Vorwurf dahingehend, dass er rein pauschaler Natur sei und unstreitig die Mitarbeiter innen, ... und ... über ärztliche Atteste verfügten.

Nach den getroffenen Feststellungen und den eigenen Angaben der Antragstellerin trugen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nachweislich keine MNB im Betrieb der Antragstellerin.

Auch Kunden trugen nachweislich keine Maske im Betrieb der Antragstellerin. Ausweislich polizeilicher Feststellungen wurden am 29. August 2020 (Bl. 50 ff. der Behördenakte) zwei Kunden im Kassenbereich des "Café ... ohne erforderliche MNB angetroffen. Beide gaben im Rahmen ihrer polizeilichen Anhörung an, dass ihnen gegenüber kommuniziert worden sei, dass eine MNB nicht zwingend erforderlich sei.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der zum Zeitpunkt der Verstöße maßgeblichen 6. BayIfSMV und 7. BayIfSMV galt in Handels- und Dienstleistungsbetrieben für das Personal und die Kunden die Maskenpflicht. Auch in Gastronomiebetrieben galt für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, die Maskenpflicht (§ 13 Abs. 4 Satz 2 der 6. BayIfSMV und § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 7. BayIfSMV).

Das Gericht hat grundsätzlich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie in der Gastronomie. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass die Maskenpflicht als Bestandteil des jeweils zugrundeliegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV zum Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung bzw. zur Kontrolle des Infektionsgeschehens voraussichtlich geeignet ist und für die Betroffenen im Regelfall keine unzumutbare Belastung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2020 - 20 NE 20.2349 - juris Rn. 27; B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - juris [Unterricht an weiterführenden Schulen]; B.v. 26.6.2020 - 20 NE 20.1423 - juris [Gottesdienst]; B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - juris [öffentliche Verkehrsmittel, Groß- und Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, Arztpraxen, Gastronomie], B.v. 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - juris [Einzelhandel, öffentliche Verkehrsmittel]).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen in der 6. BayIfSMV, rechtswidrig seien, da sie nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen würden, greift dies im Ergebnis nicht durch. Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der angegriffenen Bestimmungen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Eilentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227) davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit der SARSCoV-2-Pandemie erlassenen Bestimmungen in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage finden dürften. Auch die Verpflichtung zum Tragen einer MNB als Bestandteil des der 6. BayIfSMV zugrundeliegenden Gesamtkonzepts zum Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung bzw. zur Kontrolle des Infektionsgeschehens wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 20 NE 20.1477 - juris Rn. 15). Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, worunter eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 28.5.2020 - 20 NE 20.1017 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 15.5.2020 - 20 NE 20.1102 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris). Die Anordnung zum Tragen einer MNB dürfte somit in der damaligen und aktuellen Situation zumindest bei der Einhaltung eines möglichst weiten Abstands zu anderen Personen und der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme sein, die Infektionszahlen zu reduzieren. Diese Eignung ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Rückkehr zu einem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben, indem das Gebot zum Tragen einer MNB, zusätzlich zur Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote, ermöglichen kann, andere Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben. Nichts Anderes gilt daher im Hinblick auf die Verpflichtung von Mitarbeitern in der Gastronomie nach § 13 Abs. 4 Satz 2 6. BayIfSMV bzw. § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 7. BayIfSMV eine MNB zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 20 NE 20.1477 - juris Rn. 18 ff.) sowie für das Personal in Handels- und Dienstleistungsbetrieben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 6./7. BayIfSMV. Bei Letzteren besteht sogar die Möglichkeit, durch geeignete Schutzwände eine Befreiung von der Maskenpflicht für das Personal zu erreichen.

Der Verordnungsgeber kann die Verpflichtung zum Tragen einer MNB jedenfalls seit 20. November 2020 auf die seitdem gültige Regelung in § 28a IfSG i.V.m. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff.).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen lagen für die Mitarbeitenden der Antragstellerin offensichtlich nicht vor. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 6./7. BayIfSMV sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) unter anderem Personen befreit, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung, dass das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, bedarf es aber - wie auch in anderen Rechtsgebieten - fachärztlicher Bescheinigungen, die bestimmten Qualitätsstandards entsprechen müssen. Erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 18). Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer MNB befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. BayVGH a.a.O. juris Rn. 19).

Den genannten Anforderungen genügende Atteste für die Mitarbeiter, ... und ... liegen nicht vor. Das auf 2. September 2020 ausgestellte Attest für ... lässt bereits keine Diagnose erkennen. Es wird lediglich völlig pauschal ausgeführt, dass ... aus medizinischen Gründen längere Zeit eine MNB nicht tragen könne. Aus welchem "medizinischen Grund" M.F. keinen MNB tragen kann und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand durch das Tragen einer MNB erheblich verschlechtern könnte, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Nachvollziehbare Befundtatsachen lässt es vollständig vermissen. Auch die für ... und ... vorgelegten Atteste erfüllen die o.g. Anforderungen nicht ansatzweise. Auffällig ist zunächst, dass für ... und ... ein undatiertes, vorgedrucktes und wortgleiches Attest mit dem Betreff "Attest zur Vorlage bei den Behörden und diversen Kontrollinstanzen" vorgelegt wurde. Die bis auf die Namen und Geburtsdaten identischen Bescheinigungen wecken erhebliche Zweifel daran, dass diese überhaupt auf einer individualisierten fachärztlichen Untersuchung und Einschätzung beruhen. Es wird lediglich eine Befreiung aus medizinischer Sicht über das Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, attestiert. Die Atteste enthalten weder Befundtatsachen noch eine individuelle Diagnose. Inwieweit sich das Tragen einer MNB im jeweils konkreten Einzelfall auf den Gesundheitszustand auswirken könnte, wird überhaupt nicht dargelegt. Es wird nur allgemein ausgeführt, dass sich schon eine leichte Form der Hyperkapnie als auch eine zusätzliche Keimbesiedlung durch Atemschutzmasken negativ auf die Gesundheit auswirken kann. Dass die Bescheinigung nicht anhand einer persönlichen Anamnese und aus medizinischen Gründen, sondern aus sachfremden Erwägungen heraus ausgestellt wurde, wird besonders eindrucksvoll dadurch unterstrichen, dass das Attest an die Betriebsadresse adressiert wurde und durch einen Arzt ausgestellt wurde, dessen Praxis über 100 km von der Betriebsadresse entfernt liegt. Der Eindruck, dass es sich um reine "Gefälligkeitsatteste" handelt, wird nicht zuletzt auch durch die Inhalte des allgemein zugänglichen Internetauftritts des Arztes unterstrichen. Ausweislich der Tagespresse läuft inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt wegen der Ausstellung von Gefälligkeitsattesten (https://www...).

Für die Antragstellerin musste offensichtlich erkennbar gewesen sein - auch ohne einen medizinischen Sachverstand zu besitzen -, dass die Atteste den Anforderungen einer Glaubhaftmachung nicht genügen, da nicht einmal der medizinische Grund der Befreiung genannt wurde. Trotzdem hat sie ihre Beschäftigten im "Café ... arbeiten lassen und beruft sich auf die Befreiung von der MNB aufgrund derartiger Atteste. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Betreibers einer Gaststätte gehört allerdings die Aufsicht über alle Personen, die dort tätig sind (Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, a.a.O. § 15 GastG Rn. 2). Ein zuverlässiger Gaststättenbetreiber würde insofern darauf hinwirken, dass seine Beschäftigten der Pflicht zum Tragen einer MNB aufgrund der BayIfSMV i.d. jeweils gültigen Fassung in seiner Gaststätte nachkommen bzw. gewissenhaft prüfen, ob eine (glaubhafte) Befreiung vom Tragen der MNB vorliegt. Als zuverlässige Gaststättenbetreiberin hätte sie derart offensichtliche "Gefälligkeitsatteste" nicht akzeptiert und würde sich darauf auch nicht (immer noch) berufen. Die Möglichkeit, eine legale Befreiung vom Tragen einer MNB für ihre Beschäftigten zu erreichen, hat sie ebenfalls nicht in Betracht gezogen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 6./7. BayIfSMV entfiel die Maskenpflicht nämlich auch dann, soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet war. Als zuverlässige Gastwirtin hätte sie wenigstens (oder zusätzlich) eine Schutzwand errichtet. Dass eine solche vorhanden war, wird bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vorgetragen.

Dass die Antragstellerin es auch nicht für erforderlich erachtet hat und auch nicht gewillt war, die gesetzlichen Vorgaben zu befolgen und in ihrem Betrieb umzusetzen, wird eindrucksvoll durch den am Geschäft - jedenfalls im Oktober 2020 - angebrachten Aushang dokumentiert (Bl. 38 der Behördenakte). Darin heißt es "[...] In unserem Café und Laden brauchen Sie aber keinen Mundschutz tragen, wenn Ihnen das aus gesundheitlichen Gründen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. Wenn Sie ohne Maske hereinkommen, gehen wir davon aus, dass es so ist. Ein Teil unserer Mitarbeiter sind per Attest von der Maskenpflicht befreit. [...]". Besonders bezeichnend ist, dass sich die Wörter "keinen Mundschutz" durch die Wahl der Schriftgröße deutlich von dem übrigen Text abheben und direkt ins Auge stechen. Es handelt sich bei dem Aushang, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, auch nicht um die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Bei einem Vergleich mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 6./7. BayIfSMV fällt auf, dass die Kunden - aus Sicht der Antragstellerin - eine MNB im Geschäft auch dann nicht tragen müssen, wenn ihnen dies aus "sonstigen Gründen" nicht zumutbar ist. Die gesetzliche Regelung hingegen erkennt eine Befreiung nur bei gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Behinderung an. Damit zeigt die Antragstellerin wiederum deutlich, dass sie nicht gewillt war, auf die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Gäste hinzuwirken. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Betreibers einer Gaststätte gehört nämlich nicht nur die Aufsicht über sein Personal, sondern ebenso über die Gäste, die sich dort aufhalten (Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, a.a.O. § 15 GastG Rn. 2). Ein zuverlässiger Gaststättenbetreiber würde insofern darauf hinwirken, dass seine Gäste der Pflicht zum Tragen einer MNB aufgrund der BayIfSMV i.d. jeweils gültigen Fassung in seiner Gaststätte nachkommen bzw. gewissenhaft prüfen, ob eine (glaubhafte) Befreiung vom Tragen der MNB vorliegt.

Unterstrichen wurde die persönliche Haltung im Hinblick auf das Tragen einer MNB im Betrieb durch die Äußerungen der Antragstellerin im Rahmen der Kundgebung am 11. November 2020. Dort hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass sie beschlossen hatte, in ihrem Geschäft einen anderen Weg zu gehen. Sie selbst empfinde es als unnatürlich, sich den Mund zu bedecken. Sie fühle sich unter der Maske nicht wohl und habe deswegen ein entsprechendes Attest. Sie würde das auch nicht von ihren Mitarbeitenden verlangen können. Diese würden beim Tragen einer MNB krank werden.

Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens und der festgestellten Verstöße erweist sich die Antragstellerin als unzuverlässig. Selbst wenn nur wenige dokumentierte Verstöße vorliegen, ist angesichts des hohen Schutzgutes und Gefährdungspotentials aufgrund der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bei summarischer Prüfung eine negative Prognose im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu treffen. Bei besonders schutzwürdigen Rechtsgütern, wie Leben und Gesundheit, bedarf es für die Prognose der Unzuverlässigkeit keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es reichen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Die Antragstellerin hat nicht nur durch die festgestellten Verstöße, sondern gerade durch ihr persönliches Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, die Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht, einzuhalten. Als Gaststättenbetreiberin trägt sie jedoch eine hohe Verantwortung, nicht nur für ihre Mitarbeitenden, sondern auch für ihre Gäste. Auch wenn sie persönlich eine andere Meinung vertritt, ist ihr Café und Laden für die breite Öffentlichkeit zugänglich, sodass sie diesen Ort nicht als "infektionsschutzfreien Raum" gestalten kann. Gerade in einem besonders sensiblen Betrieb, in dem Lebensmittel angeboten werden, wird von einem zuverlässigen Gastwirt vielmehr erwartet, dass die Vorgaben zum Gesundheitsschutz, und nichts Anderes verfolgt auch die BayIfSMV, beachtet werden. In einem Betrieb mit ständig wechselnder Kundschaft herrscht ein erhöhtes Gefährdungspotential, sodass gerade von einem solchen verlangt werden muss, dass die Hygienevorschriften, wozu unstreitig in der derzeit weltweit herrschenden CoronaPandemie auch das Tragen einer MNB gehört, eingehalten werden. Deshalb reichen im vorliegenden Fall auch die wenigen Verstöße für die Prognose der Unzuverlässigkeit aus. Entscheidungserheblich ist gerade, dass die innere Einstellung und Haltung der Antragstellerin, die sich in ihrem Verhalten nach außen zeigt, den beharrlichen Hang zur Nichtbeachtung der Vorgaben der BayIfSMV erkennen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig die Gewähr dafür bieten würde, dass sie ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird, kann das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung nach Aktenlage nicht erkennen.

(3) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverläs sigkeit nach dem Gesetz zwingend geboten. Die zuständige Behörde hat insofern kein Ermessen. Der in Art. 20 GG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwar auch bei einem Widerruf nach § 15 Abs. 2 GastG zu beachten (vgl. Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, a.a.O. § 15 Rn. 2). Unverhältnismäßig kann ein Widerruf aber allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn.18). Es müssten mildere, gleich effektive Mittel vorliegen, die geeignet wären, den aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für die Allgemeinheit erwachsenden Gefahren wirksam zu begegnen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis mit einem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist. Allerdings hat das von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, die Gaststätte den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu führen, sodass Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten und Kunden ausgeschlossen werden können. Gerade durch das Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit der Maskenpflicht und dem Unterlassen alternativer Schutzmaßnahmen im Café und Ladengeschäft besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential für sich dort aufhaltende Personen. Nach der Auffassung des Gerichts sind auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten (Alternativ-)Maßnahmen nicht gleich geeignet, um den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren durch den Betrieb des Cafés und Ladengeschäfts vollständig zu begegnen. Bei derart hochrangigen Schutzgütern wie Leben und die Gesundheit von Personal und Kunden kann jedenfalls nicht abgewartet werden, ob vermeintlich mildere Maßnahmen zum selben Erfolg führen. Angesichts der begangenen Verstöße und des persönlichen Verhaltens der Antragstellerin sowie mit Blick auf die bereits dargestellten Umstände des Einzelfalls kann bei der Antragstellerin nicht einmal die Zuverlässigkeit dahingehend angenommen werden, dass sie ordnungsgemäß unter Einhaltung der Hygienevorgaben der BayIfSMV und ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter und Kunden den Betrieb künftig führen wird. Angesichts der beharrlichen infektionsschutzrechtlichen Verstöße und des persönlichen Verhaltens der Antragstellerin war und ist daher auch kein milderes Mittel ersichtlich, im Betrieb der Antragstellerin die Einhaltung der Vorgaben der BayIfSMV zu erreichen und damit effektiv und nachhaltig etwaige Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit zu unterbinden.

cc) Auch die in Ziffer 2 getroffene Schließungsanordnung ist nach summarischer Prü fung voraussichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Schließung des Gaststättenbetriebs in Ziffer 2 des Bescheides ist § 31 GastG iVm § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt.

Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wurde widerrufen. Die Antragstellerin würde fortan die Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben. Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO war deshalb grundsätzlich veranlasst. Die Notwendigkeit einer in diesem Zusammenhang zu treffenden Ermessensentscheidung wurde vom Antragsgegner erkannt und das Ermessen ausgeübt. Vor dem Hintergrund, dass die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs angeordnet wurde, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Anordnung der unverzüglichen Einstellung des Ausschank- und Bewirtungsbetriebs. Zwar kann eine Fristsetzung geboten sein, wenn dies für den Gewerbetreibenden Schäden vermeiden würde, z.B. im Hinblick auf die Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes wegen der sonst drohenden hohen Verluste. Es können jedoch die Gefahren für die Allgemeinheit schwerer wiegen als der Schaden, den der Gewerbetreibende erleidet (vgl. Leisner in BeckOK, GewO, Stand: 1.12.2019, § 15 GewO Rn. 41). Der im Raum stehende Gesundheitsschutz lässt sich mit einer etwaigen Abwicklungsfrist im vorliegenden Fall nicht vereinbaren. Er würde andernfalls vielmehr konterkariert werden. Dies kommt gerade durch die Anordnung des Sofortvollzugs zum Ausdruck. Durch die Gewährung einer Frist zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs würden weiteren Verstößen Tür und Tor geöffnet werden. Weitere Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben der BayIfSMV können angesichts der hochrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit jedoch nicht in Kauf genommen werden. Weiter muss berücksichtigt werden, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, dass das Café und Ladengeschäft der Antragstellerin, bis auf die Möglichkeit der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränke, zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung ohnehin gem. § 12 und § 13 11. BayIfSMV geschlossen war.

dd) Die Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr (Ziffer 3 des Bescheides) erweist sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig.

Gegenstand der Untersagungsverfügung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Anordnung das Ladengeschäft der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die Untersagungsverfügung insoweit rechtmäßig auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt.

Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Wie oben bereits dargelegt, sind die Kriterien, anhand derer die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu beurteilen sind, identisch mit dem Begriff der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris).

Die Antragstellerin hat sich als gaststättenrechtlich unzuverlässig erwiesen, sodass die oben dargestellten Tatschen vorliegend hinreichend Anlass für die Prognose, dass die Antragstellerin auch keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet, geben und damit auch die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vorliegt. Die Untersagung des von der Antragstellerin ausgeübten Gewerbes erfolgte somit rechtmäßig und war auch zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind (vgl. oben). Auch im Ladengeschäft kommt es zu Kundenkontakten, sodass auch hier etwaige Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit zu unterbinden waren.

Der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht auch nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 8 GewO entgegen. Diese regelt, dass, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden sind. Bereits die einschränkende Formulierung "soweit" in § 35 Abs. 8 GewO begrenzt nach Wortlaut und Systematik die Sperrwirkung insoweit, als besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bzw. Rücknahmeoder Widerrufsmöglichkeiten für einzelne Gewerbe bestehen. Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll hingegen möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthalten (vgl. hierzu auch OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 196 und § 15 Rn. 17; BT-Drs. 7/111, S. 7). Beim Betrieb der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. "Mischbetrieb" bestehend aus Café und Ladengeschäft. Für Letzteres greift die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 2 GastG nicht und ein Fortbetrieb des Ladengeschäfts kann aufgrund dieser Vorschrift nicht verhindert werden. Für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes "Ladengeschäft" bestehen insofern keine besonderen Untersagungstatbestände. Der Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe "Ladengeschäft" steht die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO somit nicht entgegen.

ee) Auch das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Voll ziehbarkeit (Ziffer 4 des Bescheides) des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, der Anordnung der Schließung des Betriebes sowie der Untersagung des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr liegen vor.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG, der Schließung des Betriebs gem. § 31 GastG i.Vm. § 15 Abs. 2 GewO sowie der Untersagung des Ladengeschäfts gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zudem voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 19; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617).

Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 34). Ihrem Schutz dienen in der derzeit weltweit herrschenden Corona-Pandemie auch die Vorschriften der BayIfSMV. Das Tragen einer Maske ist als Bestandteil des jeweils zugrundeliegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV ein wirksames Mittel in Bezug auf die Verringerung des Infektionsrisikos und damit eine (von vielen) Schutzmaßnahme vor Gesundheitsgefahren durch das Coronavirus (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19; B.v. 11.5.2020 - 20 NE 20.843 - juris Rn. 19). Das von der Antragstellerin bislang an den Tag gelegte Verhalten im Umgang mit den Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere mit der Maskenpflicht, zeigt, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen in der aktuellen Pandemielage oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die durch die Pandemie gebotenen Hygienevorschriften zum Gesundheitsschutz in ihrem Betrieb zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

d) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides bezogen auf die Schließungs anordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor.

Die Zwangsgeldandrohung wurde auch zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützt. Art. 36 Abs. 5 VwZVG verlangt dabei, dass das Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die rechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis in Art. 36 BayVwZVG sind dabei (noch) gewahrt. Zwar ergibt sich eine Divergenz zwischen Tenor (2.000,00 EUR) und den Gründen des Bescheides (2.500,00 EUR). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz. Es kommt insofern primär auf den (vollstreckbaren) Tenor an. Dieser muss für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ziffer 5 des Bescheides lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass bei Verstoß gegen die Schließungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR fällig wird. Dass in den Gründen von einem Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gesprochen wird, schadet insofern nicht, weil Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche unschädlich sind, wenn sie nur die Begründung des Verwaltungsaktes betreffen, die Regelung als solche aber hinreichend klar und eindeutig ist, sodass sie nicht auf eine Auslegung unter Rückgriff auf die mangelhafte Begründung angewiesen ist (vgl. Tiedemann in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2021, § 37 Rn. 20). Die Antragstellerseite hat hiergegen auch keine Bedenken geäußert.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei Streitigkeiten betreffend Gaststättenkonzessionen ein Streitwert von mindestens 15.000,00 EUR vorgesehen. Gleiches gilt bei einer Untersagung des ausgeübten Gewerbes. Da sich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Anfechtung des Erlaubniswiderrufs sowie an der Untersagung ihres ausgeübten Ladengeschäfts aber nicht deckt, war eine Addierung der in Nrn. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs genannten Beträge angezeigt. Somit geht das Gericht für das Klageverfahren von einem Streitwert von 30.000,00 EUR aus, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.