LG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 26 O 379/19
Fundstelle
openJur 2021, 21866
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt

1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Bezug auf die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transport von Briefen und briefähnlichen Sendungen die Verwendung folgender und dieser inhaltsgleichen Klauseln zu unterlassen und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge geschlossen ab 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) [untersagte Texte in Fettdruck]:

2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]

2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; [...]

2 (2) [Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]

5. Sendungen, die [Geld oder] andere Zahlungsmittel, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] enthalten; zugelassen sind aber

a) Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten, und

b) [ausschließlich in Briefen mit der Zusatzleistung Wert National, Geld oder] andere Zahlungsmittel bis zum Wert von 100,00 EUR [sowie die anderen vorgenannten Güter (Valoren II. Klasse) bis zum Wert von 500,00 EUR je Brief (Stück), wobei täglich

- nur ein Brief an ein und denselben Empfänger sowie]

- insgesamt nur fünf Briefe [mit solchen Inhalten und der Zusatzleistung Wert National] vom Absender zur Beförderung eingeliefert werden dürfen.

2 (4) [Die E ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet;] sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

3 (4) [...] Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der E und Dritten keine Schäden entstehen. [...].

5 (1) [...] Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) entrichtet.

2. an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger als anerkannte und eingetragene Einrichtung gem. § 4 UKlaG nimmt die Beklagte, einen Dienstleister u.a. für die Briefkommunikation, auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E AG BRIEF NATIONAL" (Bl. 16 f d.A.) enthalten sind.

Mit Schreiben vom 15.5.2019 (Bl. 18 ff d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Abmahnpauschale. Die Beklagte gab eine solche Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger ist unter näherer Darlegung der Ansicht, die angegriffenen Klauseln seien wegen Verstößen gegen § 307 BGB unwirksam.

Der Kläger beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Bezug auf die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transport von Briefen und briefähnlichen Sendungen die Verwendung folgender und dieser inhaltsgleichen Klauseln zu unterlassen und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge geschlossen ab 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a) 2 (2). Von der Beförderung sind ausgeschlossen: [...]

2.Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; [...]

b) 2 (2) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: [...]

5. Sendungen, die [Geld oder] andere Zahlungsmittel, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] enthalten; zugelassen sind aber

a) Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten, und

b) [ausschließlich in Briefen mit der Zusatzleistung Wert National, Geld oder] andere Zahlungsmittel [bis zum Wert von 100,00 EUR sowie die anderen vorgenannten Güter (Valoren II. Klasse) bis zum Wert von 500,00 EUR je Brief (Stück), wobei täglich

- nur ein Brief an ein und denselben Empfänger sowie]

- insgesamt nur fünf Briefe

[mit solchen Inhalten und der Zusatzleistung Wert National] vom Absender zur Beförderung eingeliefert werden dürfen.

c) 2 (4) [Die E ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet;] sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

d) 3 (4) [...] Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der E und Dritten keine Schäden entstehen. [...].

e) 5 (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis "Leistungen und Preise" oder anderen Preislisten vorgesehene Entgelt zu zahlen. [...]

f) 5 (1) [...] Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) entrichtet.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie vereidigt unter näheren Darlegungen die Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die rechtlichen Ausführungen der Parteien werden - soweit erforderlich - im Rahmen der folgenden Ausführungen zu den einzelnen Klauseln wiedergegeben.

Gründe

Die unstreitig und unzweifelhaft zulässige Klage des gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klageberechtigten Klägers ist überwiegend begründet.

Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG besteht (teilweise bzw. vollständig) hinsichtlich der unter Ziffern 1. a), b), c), d) und f) genannten Klauseln, nicht aber bezüglich der Klausel zu 1. e).

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden die numerische Reihenfolge (wie auch in der Klageschrift und der Klageerwiderung) übernommen.

a) Die Klausel

[2 (2). Von der Beförderung sind ausgeschlossen:]

2. Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; [...]

schränkt durch den umschriebenen Beförderungsausschluss die Hauptpflicht der Beklagten ein und unterliegt entgegen ihrer Ansicht der Inhaltskontrolle, weil sie keine Leistungsbeschreibung darstellt und Regelungen der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) der gerichtlichen Überprüfung der Klausel nicht entgegenstehen.

Zur Überzeugung der Kammer hält die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, im Rahmen des Möglichen Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2018, 1544). Der Verwender ist dabei gehalten, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH NJW-RR 2011, 1618) und die Regelung für den anderen Vertragspartner nachprüfbar und nicht irreführend ist (BGH NJW-RR 2011, 1618; BGH NJW 2016, 1575; BGH NJW 2018, 1544). Der Transparenzkontrolle zugrunde zu legen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Inhalt, wie er sich im Wege der Auslegung nach den vorskizzierten Maßstäben ergibt. Die notwendig generalisierenden Regelungen in AGBs brauchen dabei nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst werden und im Einzelfall keine Zweifelsfragen mehr auftreten können (BGH NJW-RR 2011, 1618; BGH NJW 2018, 1544); sie müssen vielmehr ausreichend flexibel bleiben, um auch künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können (BGH NJW-RR 2011, 1618). Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen daher nicht überspannt werden und sind insbesondere von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes abhängig (BGH NJW-RR 2011, 1618; BGH NJW 2018, 1544).

Unter Abwägung dieser vorgenannten Gesichtspunkte genügt die vorliegende Klausel nicht den Anforderungen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der verständige Verbraucher verstehen wird, dass er im Rahmen einer Briefsendung keine "gefährlichen" Sendungen oder Inhalte verschicken darf, etwa - wie von ihr angeführt - keine Sendungen mit giftigen Stoffe, scharfkantigen Gegenständen, Glas, austretendem Pulver oder Flüssigkeiten oder keine mit Stacheldraht umwickelte Päckchen. Gleichwohl wird durch die Klausel aber jegliche Sendung von der Beförderungen ausgeschlossen, die oder deren Inhalt in irgendeiner Weise auch nur potentiell eine Verletzung, eine Infektion oder einen Sachschaden hervorrufen kann, so dass sogar auch (Schnitt-)Verletzungen durch das eingelegte Papier, eine Heftklammer oder das (normale) Material des Briefumschlags mit umfasst sind. Auch angesichts der Problematik, die Klausel abstrakt für eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen formulieren zu müssen, erscheint der Kammer die gewählte Formulierung als zu weitreichend, da die "Gefährlichkeit" von Sendung oder Inhalt und die Art der Verletzungen und Schäden durch sie nicht hinreichend konkret umrissen und abgegrenzt ist. Als Anknüpfungspunkte für einen Schadensersatzanspruch nach § 414 HGB kommen die in der Klausel erwähnten Tatbestände nicht in Betracht.

b) Die Klausel

2 (2) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: [...]

5. Sendungen, die [Geld oder] andere Zahlungsmittel, [Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren II. Klasse),] enthalten; zugelassen sind aber

a) Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten, und

b) [ausschließlich in Briefen mit der Zusatzleistung Wert National, Geld oder] andere Zahlungsmittel [bis zum Wert von 100,00 EUR sowie die anderen vorgenannten Güter (Valoren II. Klasse) bis zum Wert von 500,00 EUR je Brief (Stück), wobei täglich

- nur ein Brief an ein und denselben Empfänger sowie]

- insgesamt nur fünf Briefe [mit solchen Inhalten und der Zusatzleistung Wert National] vom Absender zur Beförderung eingeliefert werden dürfen.

unterliegt als Einschränkung der Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle.

Sie ist nach Auffassung der Kammer teilweise wegen Intransparenz unwirksam.

Der Begriff der "anderen Zahlungsmittel" ist in ihr nicht hinreichend klar definiert. Dem verständigen Verbraucher steht vor Augen, dass es neben dem Bargeld als gesetzlichem Zahlungsmittel auch andere, der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Bezahlung dienende Zahlungsmittel gibt, nämlich Geldersatzmittel wie Kreditkarten, Guthabenkarten, Reiseschecks, Wertmarken, Briefmarken, Gutscheine, Schuldscheine oder Kreditbriefe. Ob durch die Formulierung der "anderen Zahlungsmittel" durch diese Klausel auch Kredit- oder Debitkarten, die üblicherweise von Banken und Kreditinstituten dem Verbraucher postalisch zugesandt werden, von dem für den Verbraucher geltenden Beförderungsausschluss mit erfasst werden sollen, wird indes nicht deutlich. Sofern die Beklagte meint, dass Bank- oder Kreditkarten keine Zahlungsmittel, sondern Zahlungsinstrumente darstellten, die von der Klausel - für den Verbraucher verständlich - nicht erfasst würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Gerade nach allgemeinem und zutreffendem Verständnis wird der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen, dass Debit- und Kreditkarten als Zahlungsmittel anzusehen sind, die - entgegen der jedenfalls prozessual vertretenen Ansicht der Beklagten - von der Beförderung ausgeschlossen sind. Ein derart hervorgerufenes Fehlverständnis des Verbrauchers begründet insoweit die Unwirksamkeit der Klausel.

Die Unterlassung der - in der Klausel unter b) aufgenommenen - Wertbegrenzung auf 100,00 € bei anderen Zahlungsmitteln wird zwar mit dem gestellten Klageantrag aufgrund der dort vorgenommenen Setzung eckiger Klammern vom Kläger nicht beanstandet, aber in der Klagebegründung (als dort fettgedruckte Passage) gleichwohl angegriffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, dass sich die Höchstbegrenzung jedem Verbraucher, der am Zahlungsverkehr teilnehme, erschließe, ist die Klausel intransparent, weil nicht klar ist, woran diese Wertbegrenzung anknüpft; möglich wären der Materialwert der Zahlungsmittel, der in ihnen verbriefte Wert oder der im Falle einer missbräuchlichen Verwendung denkbare potentielle Schaden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 26.3.2020, 3 U 117/19).

Die entgegen dem ausgesprochenen Beförderungsausschluss wiederum zugelassene Versendung von "a) Briefmarken und Warengutscheinen, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten" ist wegen Intransparenz bezüglich der "einzelnen Fahrkarten und einzelnen Eintrittskarten" unwirksam, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, was hiermit gemeint ist. Wenn die Beklagte entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass auch wenige Eintrittskarten für dieselbe Veranstaltung gemeinsam versendet werden dürften, wird dies durch die Klausel gerade nicht verdeutlicht, weil sie das (Fehl-)Verständnis nahelegt, dass jeweils nur eine einzige Karte verschickt werden dürfe.

Demgegenüber erschließt sich der Kammer nicht, dass die zugelassene Versendung von "Briefmarken und Warengutscheinen, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert von 25,00 EUR" unwirksam sein könnte. Sie ist in sich klar und verständlich und knüpft mit der Wertbegrenzung an den tatsächlichen Wert, d.h. den Preis bzw. das Guthaben, an. Die Begrenzung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, da die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse hat, den Wert der Sendung und die damit verbundenen Risiken zu begrenzen. Dass unklar sei, aus welchem Grunde gerade dieser Wert gewählt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.

Gleiches gilt für die sodann wieder vorgenommene Begrenzung der zugelassenen Inhalte auf die tägliche Zahl von "insgesamt nur fünf Briefe[n]". Durch diese klar verständliche Regelung ergibt sich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Die aufgezeigten Transparenzverstöße führen nicht zur Gesamtnichtigkeit der in Rede stehenden Klausel. Es handelt sich um eine teilbare Klausel, bei der nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelungen noch ein aus sich selbst heraus verständlicher Klauselrest bestehen bleibt (sog. "blue penciltest"; BGH NJW 2014, 141; BGH NJW 2015, 929).

c) Die Klausel

2 (4) [Die E ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet;] sie ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

ist unwirksam.

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 15.5.2019 - 26 O 343/18, W ./. E1 GmbH - zu einer inhaltsgleichen Klausel ausgeführt:

"Diese [...] Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten unwirksam. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel verstößt gegen das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG), dessen wesentliche Grundgedanken in den Vorschriften der §§ 202, 206 StGB, § 39 PostG Ausdruck gefunden haben. Die Kammer ist mit dem Kläger der Ansicht, dass die in § 39 Abs. 4 PostG genannten eng auszulegenden Ausnahmen vom Briefgeheimnis vorliegend nicht einschlägig sind. Ein bloßer Verdacht auf das Bestehen eines von der Beförderung ausgeschlossenen Verbotsgutes vermag die Verletzung des Postgeheimnisses und damit einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Versenders wie des Empfängers nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte meint, dass ein von § 39 Abs. 4 S. 1 Ziffer 4 PostG erfasster betrieblicher Grund sowie ein Grund der Gefahrenabwehr vorliege, da die Versendung von Verbotsgütern eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Postzustellung darstelle, folgt ihr die Kammer nicht. § 39 Abs. 4 S. 1 Ziffer 4 PostG erfasst lediglich die Abwendung körperlicher Gefahren, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. Auf derartige Anwendungsfälle ist der Wortlaut der Klausel jedoch nicht beschränkt."

In dem anschließenden Berufungsverfahren 3 U 117/19 OLG Köln ist die von der dortigen Beklagten eingelegte Berufung insoweit zurückgenommen worden. An ihrer Auffassung hält die Kammer auch vorliegend fest.

d) Die Klausel

3 (4) [...] Der Absender wird die Sendungen so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch der E und Dritten keine Schäden entstehen. [...].

stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB), als auch "Schäden von Dritten" aufgezählt sind. In der gesetzlichen Regelung des § 411 HGB heißt es: "Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen." Soweit die Klausel diese gesetzliche Bestimmung wiederholt, ist eine unangemessene Benachteiligung nicht gegeben. Sofern sie aber auch eine Verpackung verlangt, die Schäden Dritter verhindert, geht sie weit über die Regelung des § 411 HGB hinaus und erlegt dem Verbraucher eine ihn unangemessen benachteiligende Verpflichtung auf. Durch welche Art der Verpackung welche Schäden Dritter zu verhindern sein sollen, entzieht sich überdies dem Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers.

Auch hier führt die Unwirksamkeit des Teiles der Klausel nicht zu deren Gesamtnichtigkeit.

e) Die Klausel

5 (1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis "Leistungen und Preise" oder anderen Preislisten vorgesehene Entgelt zu zahlen. [...]

ist nicht zu beanstanden. Sie gibt in transparenter Weise wieder, dass für die Beförderungsleistungen die in den maßgeblichen und jederzeit einsehbaren, Verzeichnissen und Preislisten genannten Preise zu zahlen sind. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, genau anzugeben, wo welche Listen oder Verzeichnisse, die üblicherweise in Filialen aushängen und jedenfalls leicht einsehbar sind, oder diese im Einzelnen noch näher zu bezeichnen. Die Klausel stellt ohne eigenen weiteren Regelungsinhalt klar, dass für die Inanspruchnahme einer Leistung der dafür anfallende Preis zu zahlen ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt darin nicht.

f) Die Klausel

5 (1) [...] Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Absender zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (soweit diese anfällt) entrichtet.

ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 1 Abs. 1 PAngV, wonach Verbrauchern, denen gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen angeboten werden, die Preise einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden müssen. Dass Umsätze der Beklagten im Postdienst nahezu vollumfänglich umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 11 b UStG) sind, entzieht sich der Kenntnis des durchschnittlichen Verbrauchers, der der Klausel nicht entnehmen kann, in welchen Fällen gleichwohl eine Umsatzsteuer anfallen könne und von ihm gezahlt werden müsste. Dass die Klausel nach den Ausführungen der Beklagten primär der Klarstellung gegenüber Unternehmern dient, ändert an ihrer Unwirksamkeit gegenüber Verbrauchern nichts.

Die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Abmahnpauschale ergibt sich im Hinblick auf die ganz überwiegend begründete Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 15.000,- € (2.500,- € pro Klausel)

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