VG Trier, Urteil vom 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR
Fundstelle
openJur 2021, 21785
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2020 - 8044916-475 - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylerstantrag, der nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurde.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28. Mai 2020 gab der Kläger an, dass er mit Hilfe der oppositionellen Freien Syrischen Armee aus den syrischen Regierungsstreitkräften desertiert sei und deshalb von der Regierung verfolgt werde. Am 1. Juli 2010 sei er als Wehrdienstleistender in die syrische Armee eingezogen worden und habe zunächst unter einem Offizier gedient, der ihn gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes vom Fronteinsatz ausgenommen habe. Da dieser Offizier nach einiger Zeit vermisst worden sei, habe man ihn durch einen anderen Offizier ersetzt, der regierungstreuer Alewit gewesen sei und ihn zur Teilnahme an Kampfhandlungen habe zwingen wollen. Da er - der Kläger - hierzu nicht bereit gewesen sei, habe er über ein Handy, welches er heimlich in der Kaserne bei sich geführt habe, einen Kontakt mit der Freien Syrischen Armee hergestellt und um Unterstützung bei seiner Desertion gebeten, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die Opposition regelmäßig Soldaten Hilfe bei der Fahnenflucht aus der syrischen Armee geleistet habe. An einem vorbestimmten Tag im August 2012 sei er dann mit vier weiteren Soldaten aus der Kaserne geflohen, indem er über die Kasernenmauer geklettert sei. Hierbei seien sie von einem rund 250 Meter entfernten Wachposten bemerkt und beschossen worden. Er selbst sei angeschossen worden und habe nach dem Sprung von der Mauer gemerkt, dass sein Bein getroffen worden sei. Die Freie Syrische Armee habe ihn dann mit einem Auto zum Krankenhaus gebracht. Von den anderen Soldaten hätten es nur zwei weitere über die Mauer geschafft; was mit den beiden anderen passiert sei, wisse er nicht. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er mehrfach operiert worden und habe bis heute noch Beschwerden. Bis zu seiner Ausreise am 1. November 2019 habe er in einem Dorf in der Provinz Idlib gelebt, wo die regierungsfeindliche Al Nusra-Front bis Ende 2019 die Kontrolle gehabt habe. Da die Front jedoch immer näher gerückt sei und die syrische Armee im Dezember 2019 schließlich auch dieses Dorf erobert habe, habe er sein Heimatland schließlich verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würde er aufgrund seiner Fahnenflucht sofort hingerichtet werden, da man ihn für einen Verräter halte. Zum Nachweis seines Wehrdienstes legte der Kläger seinen Militärausweis im Original vor.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 - 8044916-475 -, zugestellt am 28. Oktober 2020, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen wurde sein Antrag abgelehnt, da nach Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlagen. Aus dem Sachvortrag sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 9. November 2020 erhobene Klage, mit der der Kläger die Zuerkennung des weitergehenden Flüchtlingsstatus begehrt. Zur Begründung hat der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - verwiesen, aus dem sich ergebe, dass Menschen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausreisen würden, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei. In seinem Fall komme noch erschwerend hinzu, dass er als Deserteur im wehrpflichtigen Alter ausgereist sei und für seine Desertion die Hilfe der Freien Syrischen Armee in Anspruch genommen habe. In der mündlichen Verhandlung 20. April 2021 hat der Kläger sein Vorbringen auf Nachfrage durch die Kammer ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Oktober 2020 - 8044916-475 - zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass das Bestehen der erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund auch in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zweifelhaft sei. So könne nicht angenommen werden, dass die Regierung dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien allein wegen seiner Fahnenflucht eine politisch oppositionelle Haltung unterstellen werde.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Syrien, dem ergänzend in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten (einschließlich der Asylakte eines Bruders des Klägers), die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Kammer entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), hat Erfolg.

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger nur insoweit gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 22. Oktober 2020 wendet, als ihm die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehrt hat. Die ebenfalls in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Ablehnung seiner Anerkennung als Asylberechtigter ist demgegenüber nach dem Klagevorbringen nicht Streitgegenstand geworden und insoweit in Bestandskraft erwachsen.

In dieser Fassung ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und begründet. Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 - 8044916-475 - erweist sich im Umfang der gerichtlichen Überprüfung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt.

1. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Asylverfahrens, deren vorrangiger Prüfung es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris) im Falle der Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes bedarf, sind nicht ersichtlich.

2. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie [QRL] -). Beispielhaft benennt § 3a Abs. 2 AsylG eine Reihe von Handlungen, die - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - den Tatbestand des § 3a Abs. 1 AsylG erfüllen können. Hierzu zählt unter anderem eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen, namentlich Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL). Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs verweigert wird, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, weil zu erwarten ist, dass der Wehrdienst unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33-38).

Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL eine Verknüpfung bestehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39-44). Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dahingehend, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. e) QRL). Hierbei ist - wie bei allen Verfolgungsgründen - gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 2 QRL bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Verfolgungshandlung an die Militärdienstverweigerung anknüpft. Allerdings soll eine starke Vermutung dafür sprechen, dass die Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL genannten Voraussetzungen mit einem der denkbaren Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wobei es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 45-61).

Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Dieser ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. auch Art. 8 QRL).

b. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.).

Der Asylsuchende muss bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, m.w.N.).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegen eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles im Falle der hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Dabei kann offenbleiben, ob er Syrien bereits wegen einer Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat, wenngleich hierfür bereits spricht, dass er im Rahmen seiner Desertion angeschossen und erheblich verletzt worden ist. Jedenfalls droht ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren.

a. Die Kammer hat vorliegend keinen Grund an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers, der seine Aussagen aus der persönlichen Anhörung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei wiederholt und vertieft hat, zu zweifeln. Die Beklagte hat sich dieser Einschätzung angeschlossen, sodass sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens erübrigen.

b. Dem Kläger droht als Deserteur - anders als einem einfachen Wehrdienstentzieher (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL.

(1) Durch seine Fahnenflucht hat der Kläger den Wehrdienst in einem Konflikt verweigert, der Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG erfüllen.

Nach Auswertung der aktuellen Lageberichte bestehen weiterhin erhebliche Anhaltspunkte für die systematische Begehung von Kriegsverbrechen, insbesondere durch das syrische Regime und seine Verbündeten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 8 und 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Syria: the Syrian Civil War, 10. August 2020, S. 31ff.). Diese finden aktuell vornehmlich in der letzten von Rebellen besetzten Region Idlib und Hama im Nordwesten Syriens sowie im nördlichen Teil Aleppos statt und beinhalten gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser, Schulen und Märkte sowie die Verwendung von Streumunition und chemischen Waffen in dicht besiedelten Gebieten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Syria: the Syrian Civil War, 10. August 2020, S. 31ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, [Stand: November 2020], 4. Dezember 2020, S. 8; Amnesty International, Syria 2020, 7. April 2021).

Wenngleich sich die Möglichkeit, an diesen Kriegsverbrechen beteiligt zu sein, daher auf den Einsatz in den wenigen verbliebenen Kampfgebieten im Nordwesten Syriens beschränkt, muss jeder Militärangehörige, unabhängig von seinem Rang, seiner Erfahrung, seinem religiösen Hintergrund oder Herkunft damit rechnen, irgendwann an die Front versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13). Darüber hinaus hat die syrische Armee in den letzten Jahren damit begonnen, ihre Einheiten zu rotieren, sodass auch solche Soldaten, die bislang weit weg von den Frontlinien ihren Dienst verrichtet haben, nunmehr keine Garantie (mehr) haben, nicht an die Front versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 f.). Dies kann im Einzelfall nur durch sehr gute Verbindungen innerhalb des Militärs und die Zahlung von Bestechungsgeldern verhindert werden. In gleichem Maße laufen auch Wehrdienstleistende, Wehrdienstverweigerer und Deserteure Gefahr an die Frontlinien versetzt zu werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 f., 31 f.; European Asylum Support Office, Syria - Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", 23. März 2017, S. 10).

Soweit einige Gerichte die systematische Begehrung von Kriegsverbrechen angesichts der weitreichenden Gebietsgewinne des syrischen Regimes und der wenigen verbleibenden Kampfgebiete verneinten (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 33), schließt sich die Kammer dieser Einschätzung angesichts der vorstehenden Erkenntnisse und der seither ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht an.

(2) Für Desertion sieht der Artikel 101 des syrischen Military Penal Code fünf Jahre Haft vor, beziehungsweise fünf bis zehn Jahre Haft, wenn ein Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe nach dem Gesetz 15 Jahre; Desertion im "Angesicht des Feindes" wird gemäß Artikel 102 des Military Penal Code mit lebenslanger Haft beziehungsweise - bei Überlaufen zum Feind - mit Exekution bestraft (vgl. European Asylum Support Office, Syria Military service - Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 126; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien", 4. Dezember 2020, S. 14; European Asylum Support Office, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 50). Im Gegensatz dazu steht auf die "einfache Wehrdienstentziehung" gemäß Art. 98 des Military Penal Code eine Haftstrafe von sechs Monaten in Friedens- und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten (vgl. European Asylum Support Office, Syria Military service - Country of Origin Information Report", April 2021, S. 33; European Asylum Support Office, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 36; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 18. Dezember 2020, S. 49). Bereits durch die empfindlich höhere Strafandrohung für Deserteure wird deutlich, dass diesem Vergehen ein weitaus höheres Gewicht beigemessen wird als der einfachen Wehrdienstentziehung. An einen Wehrdienstpflichtigen, der bereits den Militärdienst ableistet, werden erkennbar höhere Loyalitätsanforderungen gestellt, als an einen Wehrdienstpflichtigen, der den Militärdienst noch gar nicht angetreten hat oder sogar noch gar nicht einberufen worden ist.

Deserteure werden nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch faktisch härter bestraft als einfache Wehrdienstverweigerer und gehören zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution werden. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern (vgl. hierzu VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) werden bei Fahnenflüchtigen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Dabei reichen die verhängten Sanktionen von einer Haftstrafe mit anschließender Einziehung zum Militärdienst bis zur Exekution (vgl. European Asylum Support Office, Syria Military Service - Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36, unter Verweis auf: Danish Immigration Service, "Syria Military Service", Mai 2020, S. 33). Die Umsetzung der drohenden Bestrafungen erfolgt willkürlich. In Einzelfällen soll es Deserteuren zwar auch möglich gewesen sein, eine Bestrafung gänzlich zu vermeiden, wenn sie "ihre Angelegenheit mit der Regierung geregelt haben", was jedenfalls die Wiedereinschreibung zum Militärdienst voraussetze. Gleichwohl sind auch aktuell Fälle bekannt, in denen Deserteure und Überläufer verhaftet, gefoltert und exekutiert worden sind, obwohl sie ihre Angelegenheiten mit dem syrischen Regime geregelt hatten (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 126 f.; Danish Immigration Service, Syria Military Service, Mai 2020, S. 34).

c. Zwischen der vorstehend genannten Verfolgungshandlung und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen besteht auch die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung. Dem Kläger wird im Falle seiner hypothetischen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch oppositionelle Haltung durch die Regierung zugeschrieben werden. Die durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Vermutung, dass die Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL genannten Voraussetzungen mit einem der denkbaren Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wird durch die Erkenntnismittellage nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt.

(1) Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnisquellen droht tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der syrischen Oppositionsbewegungen weiterhin die konkrete Gefahr der willkürlichen Inhaftierung zu menschenunwürdigen Bedingungen und der Misshandlung bis hin zur Folter und der willkürlichen Tötung (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 95; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien", 4. Dezember 2020, S. 12; European Asylum Support Office, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 14 ff.; siehe auch bereits: VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, m.w.N.).

Deserteure werden oftmals mit Anhängern der Opposition gleichgesetzt (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 37). Zur Verfolgung von Deserteuren bedient sich das syrische Regime nicht ausschließlich des hierfür vorgesehenen Military Penal Code, sondern wendet auch die sogenannte "Anti-Terror-Gesetzgebung" aus dem Jahr 2012 an (vgl. European Asylum Support Office, Syria Military service - Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36, unter Verweis auf: Danish Immigration Sevice, "Syria Military Service", Mai 2020, S. 33), was ebenfalls erheblich dafür spricht, dass die Bestrafung von Deserteuren jedenfalls auch aufgrund einer (unterstellten) regimekritischen Haltung des Betroffenen erfolgt.

Auch der UNHCR geht davon aus, dass die Desertion beachtlich wahrscheinlich als regierungsfeindliche Handlung angesehen wird, die zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung führt, dies umso mehr, wenn weitere Merkmal in der Person des Deserteurs hinzutreten, die zu der Annahme mangelnder Regierungstreue oder der aktiven Unterstützung der Opposition führen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 131; sog. Politmalus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris).

Sofern einzelne Gerichte in jüngerer Zeit eine Unterscheidung zwischen einfacher Wehrdienstentziehung und Desertion nicht (mehr) zu treffen vermögen, da die letztgenannte Personengruppen ausweislich der Erkenntnismittel gleichbehandelt werde und die zu Beginn des Konfliktes herrschende Praxis, Deserteure härter zu bestrafen als Wehrdienstentzieher, aktuell nicht bestätigt werden könne (vgl. etwa NiedersOVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 2 LB 674/18 -, juris) kann dem unter Zugrundelegung der dargestellten aktuellen Auskunftslage, insbesondere der Berichte des European Asylum Support Office und des Danish Imigration Service, nicht gefolgt werden.

(2) Auch die Umstände des Einzelfalls führen nicht zu einer anderslautenden Bewertung der Verfolgungsgefahr. Diese legen aus Sicht des Regimes vielmehr eine oppositionelle Grundhaltung statt einer schlichten Feigheit im Angesicht bevorstehender Kampfhandlungen als Motiv für die Desertion nahe.

Der Kläger hat bereits aufgrund seiner Fahnenflucht aus Sicht des Regimes einen schwerwiegenden Verrat an den Zielen und Anstrengungen der Regierung zur Bekämpfung der oppositionellen Bestrebungen in Syrien begangen. Aufgrund der konkreten Einzelfallumstände wird jedoch bei lebensnaher Betrachtung beachtlich wahrscheinlich der Verdacht aufkommen, dass der Kläger sich dem Dienst bei den Streitkräften zumindest auch deshalb entzogen hat, weil er selbst nicht die für eine loyale Aufgabenwahrnehmung erforderliche politische Überzeugung besitzt und vielmehr oppositionellem Gedankengut zugeneigt ist. Dieser Rückschluss rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger auch durch die Gefahr einer drohenden Exekution im Falle seiner Entdeckung, die sich im konkreten Einzelfall durch die gezielten Schüsse des Wachpostens auch realisiert hat, nicht von der Fahnenflucht hat abhalten lassen.

Der Kläger hat seine Desertion auch mit der Hilfe der oppositionellen Freien Syrischen Armee bewältigt. Diese Erkenntnis dürfte auch bei den syrischen Streitkräften bestehen, da zwei der fünf fahnenflüchtigen Soldaten, die an jenem Abend im August 2012 die Desertion wagten, noch innerhalb der Kasernenmauer gestellt worden sind. Bei naheliegender Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass diese beiden Soldaten - sei es zur Abwendung der Todesstrafe oder unter Androhung oder Anwendung von Folter - darüber Auskunft geben werden, dass der Kläger die Flucht über einen bestehenden Kontakt zu den Oppositionstruppen in die Wege geleitet hat. Ob der Kläger tatsächlich eine oppositionelle Grundhaltung aufweist, musste durch das Gericht nicht festgestellt werden, da nach den oben dargestellten Erkenntnisquellen bereits der Verdacht oppositioneller Gesinnung genügt, um die Gefahr der menschenrechtswidrigen Inhaftierung, Folter oder gar willkürlichen Tötung hervorzurufen.

Zudem hat sich der Kläger nach der Desertion ins Oppositionsgebiet abgesetzt und ist dort bis zu seiner Ausreise für die Dauer von mehr als sechs Jahren verblieben. Auch wenn der Kläger aufgrund der bei der Flucht erlittenen Schussverletzung hierzu nicht in der Lage gewesen ist, wird auf Seiten der Regierung der Verdacht naheliegen, dass der sich auf Seiten der Opposition an Kampfhandlungen gegen die syrische Armee beteiligt hat. Weiter erschwerend tritt im vorliegenden Einzelfall hinzu, dass der Kläger für die syrische Armee aufgrund seiner erlittenen und fortwirkenden Schussverletzung bei hypothetischer Rückkehr nicht mehr militärdiensttauglich wäre, sodass ihm die vereinzelt in den Erkenntnisquellen genannte Möglichkeit der "Klärung seiner Angelegenheiten" und Wiedereingliederung in die Armee verschlossen bliebe. Zugleich würde sein militärischer Wert aus Sicht des Regimes einzig darauf beschränken, durch Statuierung eines Exempels zur Abschreckung anderer Soldaten zu dienen.

d. Die drohenden Verfolgungshandlungen, die erkennbar von staatlichen Stellen im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG ausgehen und sich dementsprechend auf das gesamte, von der Regierung beherrschte Gebiet Syriens erstrecken, schließen eine inländische Schutzalternative aus, so dass bereits aus diesem Grund § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht. Selbst wenn innerhalb eines beschränkten Teils von Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG für den Kläger bestünde, könnte dieser jedenfalls nicht sicher und legal in diesen Landesteil reisen, bevor er in die Hände der Sicherheitskräfte der Regierung fiele (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

4. Der Ausspruch über die Kosten resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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