BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - VI ZR 1232/20
Fundstelle
openJur 2021, 21680
  • Rkr:
Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: bis 22.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt Stromnetze in Baden-Württemberg und verlangt von dem beklagten Tiefbauunternehmen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels, unter anderem für entgangenen Gewinn wegen der Verschlechterung ihres sogenannten Qualitätselements und deren Auswirkung auf die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 29.035,97 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nach Abschluss eines Teilvergleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, einen Teil der Klageforderung in Höhe von 8.773,34 € durch Zahlung eines Betrages von 4.387,82 € abzugelten, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 20.262,63 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, ihren Zahlungsantrag aufrechterhalten und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung des Stromkabels dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der unfallbedingten Versorgungsunterbrechungen sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, sich dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung hin nach Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Hilfsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zwar dem Grunde nach zu, ohne dass ihr ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last falle. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin könne auf der Grundlage ihres Vortrags jedoch nicht beziffert werden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nach Begründung der Revision hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte inzwischen die Klageforderung einschließlich Zinsen erfüllt habe. Die Erledigungserklärung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz am 16. März 2021 nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Erledigungserklärung ist nicht eingegangen.

II.

Aufgrund der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend anzusehenden Erledigungserklärung der Parteien sind der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, allerdings unter Berücksichtigung des Nachgebens der Klägerin im Rahmen des Teilvergleichs in erster Instanz. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass sich die Beklagte durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der Beklagte den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall gilt im Ergebnis nichts Anderes. Zwar fehlt die Erklärung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5). Dass die Beklagte dem Grunde nach ohne Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten angeblichen Mitverschuldens der Klägerin zum Ersatz des von der Klägerin geltend gemachten ergangenen Gewinns verpflichtet ist, stand bereits aufgrund des Berufungsurteils fest. Auf die Revisionsbegründung der Klägerin hat die Beklagte - ebenso wie auf die Erledigungserklärung - nicht erwidert. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, aaO; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 2; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).

Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 12.05.2017 - 5 O 76/16 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.2020 - 2 U 92/17 -