AG Wedding, Urteil vom 09.06.2021 - 8 C 522/20
Fundstelle
openJur 2021, 21659
  • Rkr:
Rubrum

Amtsgericht Wedding

Im Namen des Volkes

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

gegen

E... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ..., ... ...

- Beklagte -

hat das Amtsgericht Wedding durch die Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021 für Recht erkannt:

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestands wird in Anwendung von § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren gegen die Beklagte zu, nachdem er einen gebuchten Flug nicht angetreten hat. Der Anspruch folgt aus § 648 BGB. Auch wenn in dem Nichtantritt des Fluges eine Kündigung des zugrundeliegenden Beförderungsvertrags zu sehen ist und der Beförderer seinen Anspruch auf Flugentgelt behält, muss er sich gleichwohl anrechnen lassen, was er durch die Nichtausführung des Fluges erspart hat. Erspart hat die Beklagte jedenfalls die auf den Fluggast entfallenen Steuern und Gebühren, weit diese nur dann anfallen, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt. Ein Grund dafür, dass die Beklagte das Entgelt für solche Steuern und Gebühren behalten darf, auch wenn sie nicht anfallen, ist nicht ersichtlich (LG Frankfurt am Main NJW-RR 2020, 1312; AG Erding Endurteil v. 25.3.2020-17 C 4963/19, BeckRS 2020, 5365; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 14.12.2017-2/24 O 8/17, BeckRS 2017, 142201).

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat am 19.11.2020 - zwei Tage nach Klagezustellung - den Betrag nach ihrem Vorbringen an die Kreditkarte überwiesen, mit welcher der Flug gebucht wurde.

Es kann dahinstehen, ob diese Zahlung tatsächlich vorgenommen wurde. Der Kläger hat sowohl mit dem Aufforderungsschreiben vom 02.09.2020 als auch mit der Klage eine Erstattung auf sein Girokonto gewünscht. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass ihm die Kreditkarte nicht gehöre, er habe den Flug mit seinem Girokonto bezahlt und über einen Vermittler gebucht. Der Kläger konnte die entsprechende Überweisung von seinem Girokonto im Termin auch aufzeigen. Die Beklage hat auch nicht bestritten, dass dem Kläger die entsprechende Kreditkarte nicht gehört und er über einen Vermittler gebucht hat. Daher ist unstreitig, dass eine Erfüllung bei dem Kläger nicht eingetreten ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die Zahlung an den Vermittler geleistet hat, da dieser nicht zur Entgegennahme der Zahlung durch den Kläger berechtigt war.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ändern daran nichts. Es kann dahinstehen, ob die Regelung wirksam ist, wonach Erstattungen auf das Buchungskonto erfolgen (auch wenn ein Vermittler eingeschaltet wurde), da in jedem Fall hier vor Rücküberweisung eine andere Anweisung durch den Kläger erfolgte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.