ArbG Dortmund, Urteil vom 03.11.2020 - 5 Ca 565/20
Fundstelle
openJur 2021, 21647
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 63.911,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Prämie nach der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung (KRV) zum Thema "Leitplanken Ideenmanagement" (IDM) und Prozess/Prämierung von Austauschideen zwischen der T AG und dem Konzernbetriebsrat der T AG", die vom 19.11.2014 datiert und auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Insofern verlangt der Kläger eine Prämie nach der genannten Betriebsvereinbarung in Höhe von noch 63.911,-- Euro brutto.

Der Kläger war als Referent Personalcontrolling bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.09.2019 befindet er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen der B SE, die Teil des T-Konzerns ist.

Der Kläger entwickelte eine Austauschidee, die er unter der Idee-Nr. NEZ 11017 unter dem 29.11.2011 bei der Beklagten bzw. bei dem Konzern einreichte. Bei der Idee handelte es sich um ein System für die zentrale Bereitstellung der Ausgangsdaten für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im T-Konzern. Diese Idee ermöglicht es, die Merkmale, die für die Zuordnung zur Gruppenunfallversicherung von Relevanz sind, im Personalsoftwaresystem der Beklagten (SAP-HR) zu speichern und jedem Mitarbeiter ein individuelles Merkmal zuzuordnen. Insofern hat der Kläger einen sogenannten Infotypen im digitalen Personalwirtschaftssystem der Beklagten und weiterer Konzerngesellschaften weiterentwickelt, mit dessen Hilfe eine Zuordnung der Mitarbeiter zu den jeweiligen Klassen der Gruppenunfallversicherung möglich ist. Dies führte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zu einer Vereinfachung der Datenübermittlung an den Bereich Konzernversicherungen. Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurde seitens des Konzerns, dem die Beklagte angehört, ein Umsetzungsauftrag hinsichtlich der Idee "Zentrale Bereitstellung der Ausgangsdaten für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im T-Konzern", der Austauschidee des Klägers, durch den Mitarbeiter D. erteilt. Wegen der Einzelheiten dieses Umsetzungsauftrages wird auf Blatt 32 der Akten, entsprechend Anlage K8 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.11.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die angeführte entwickelte Idee des Klägers der ÖAI beschlossen habe, eine Prämie in Höhe von 400,-- Euro zu vergeben, die an den Kläger ausgezahlt werde. Die Idee des Klägers solle bis zum September 2014 umgesetzt werden und an die T Service GmbH weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 13/14 d. A. entsprechend Anlage K 2, Bezug genommen.

Unter dem 15.12.2017 wurde durch Herrn C. als Leiter der HR P der B SE ein Gutachten erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 196 der Akten Bezug genommen wird. In diesem Gutachten hinsichtlich der Austauschidee des Klägers heißt es:

"Ausgehend von 42 Gesellschaften gehen wir von einem

Durchschnittlichen Aufwand von 4 Stunden aus - gesamt

= 168 Stunden. Die neue Lösung benötigt nach einer

kontinuierlichen Datenführung letztendlich 4 Stunden in Summe.

Somit können 164 Stunden dauerhaft eingespart werden.

Bei einem Stundensatz von 30,-- Euro macht dieses

4.920,-- Euro pro Jahr aus..."

In einer Sitzung vom 05.02.2018 beschloss der ÖAI (Örtlicher Ausschuss für das Ideenmanagement) in W , dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 575,-- Euro für seine Austauschidee zu gewähren. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Sitzung vom 05.02.2018 wird auf Blatt 193/194 der Akten, bzw. Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.09.2020, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.02.2018 sagte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung einer weiteren Prämie in Höhe von 575,-- Euro brutto zu, die auch ausgezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens vom 16.02.2018 wird auf Anlage K 3 der Klageschrift, entsprechend Blatt 15 der Akten, Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung des ÖAI legte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2018 Einspruch ein. Auf den Einspruch des Klägers hin beschäftigte sich der Zentrale Ausschuss für das Ideenmanagement in Z der Beklagten (ZAV) unter dem 06.12.2018 mit dem Einspruch des Klägers gegen die errechnete Nachzahlung gemäß den Vorgaben des ÖAI. Insofern kam der ZAI zu dem Ergebnis, dass durch Anpassung der Konzernverrechnungssätze sich eine Nachzahlung zugunsten des Klägers in Höhe von weiteren 1.050,-- Euro ergebe. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Sitzung des ZAI vom 06.12.2018 wird auf Blatt 195 der Akten, entsprechend Anlage B 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.09.2020, Bezug genommen. In diesem Protokoll heißt es:

" Idee-Nr.: NEZ11017 (Einspruch-Prämie)

Titel: Zentrale Bereitstellung der Ausgangsdaten

für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im

T-Konzern

Einreicher Geldprämie

A., DY 975 Euro

Idee aus 2011 wurde Ende 2017 abschießend von GA Herrn C. für 42 Gesellschaften bewertet und im Februar 2018 abgeschlossen. Ehemals wurden 400,-- Euro nichtrechenbarer Nutzen ausgezahlt.

Diese wurden auf Grund des Gutachtens auf die Prämie von 975,-- Euro aufgestockt.

Bewertung:

Korrekturfaktor Aufgabengebiet: 1; Prämienfaktor: 0,2 (aus Altgesellschaft);

Vorprämierung: 400,-- Euro

Bruttoersparnis: 4.920,-- Euro

Aufwand Umsetzung: 100,-- Euro

Nettonutzen: 4.820,-- Euro

Prämie: 4.820,-- Euro x 0,2 x 1 = 964,-- Euro - 400,-- Euro = 575,-- Euro ger. nach BV IDM (wurde bereits ausgezahlt)

Prämie nach neuem Gutachten: Durch Anpassung der Konzernverrechnungssätze ergibt sich die Prämie: 9.904,-- Euro x 0,2 x 1 = 2.000,-- Euro ger. nach BV IDM, ./. 950,-- Euro (bereits erhalten) = 1.050,-- Euro

Beschluss 06.12.2018: Der Einspruch der Idee wurde ausgiebig im ZAI beraten. Aufgrund eines zusätzlichen Gutachtens soll die neu errechnete Nachzahlung von 1.050,-- Euro noch erfolgen und die Idee ist damit endgültig abzuschließen. Der Brief mit der Nachzahlung wird von Herrn U. persönlich übergeben und erläutert."

Mit Schreiben vom 22.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Nachprämie in Höhe von 1.050,-- Euro gezahlt werde, die unstreitig an den Kläger ausgezahlt worden ist. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 22.01.2019 wird auf Blatt 16 der Akten, entsprechend der Anlage K 4 der Klageschrift, Bezug genommen.

Gegen den Bescheid vom 25.01.2019 legte der Kläger per E-Mail unter dem 22.02.2019 unter Bezugnahme auf seinen Einspruch vom 25.11.2018 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 15.11.2019 forderte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Beklagte auf, an ihn eine Prämie von weiteren 50.475,-- Euro brutto unter Berücksichtigung der insgesamt für die Austauschidee gezahlten 2.025,-- Euro brutto für seine Idee zu zahlen. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens vom 15.11.2019 wird auf Blatt 17/18 der Akten, entsprechend Anlage K 5 der Klageschrift, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.11.2019, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 19 und 20 der Akten Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte eine weitere Zahlung ab. Insofern heißt es in dem Schreiben:

"Wir haben Ihr Schreiben zum Anlass genommen, um die Angelegenheit

nochmals einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung

hat ergeben, dass die an Ihren Mandanten gezahlte Prämie in Höhe von

2.025,-- Euro angemessen und korrekt ist. Wir möchten an dieser Stelle

auch darauf hinweisen, dass die Höhe der Prämie von einer paritätisch

besetzten Kommission festgelegt wurde und es sich nicht um eine einseitig

vom Arbeitgeber festgelegte Prämie handelt.

Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass für die von Ihrem Mandanten

eingebrachte Idee dem Grunde nach eigentlich überhaupt keine Prämie hätte

gezahlt werden müssen, weil gar kein Anspruch besteht. Denn die der Prä-

miengewährung zu Grunde liegende betriebliche Regelung sieht vor, dass

Ideen, die aus dem eigenen Aufgabenbereich stammen, nicht zu prämieren

sind."

Mit seiner am 14.02.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien gegenüber der Beklagten weiter. Insofern ist er unter Bezugnahme auf die KV-Ideenmanagement der Beklagten vom 19.11.2014, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 21 bis 31 der Akten, entsprechend Anlage K 7 der Klageschrift, Bezug genommen wird, der Auffassung, ihm stehe ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 63.911,-- Euro brutto für die von ihm entwickelte Austauschidee zu.

Insofern trägt der Kläger vor, vor Entwicklung seiner Idee hätten sich die Daten zur Gruppenunfallversicherung jedes Arbeitnehmers der 42 Gesellschaften des T-Konzerns, dem die Beklagte angehört, ausschließlich in der jeweiligen Personalakte befunden. Zum 30.09. jedes Jahres sei jeder Beschäftigter einer Gruppe dem Formblatt zur Gruppenunfallversicherung zugeordnet worden. Hierbei seien die in der Personalakte aufbewahrten arbeitsvertraglichen Bedingungen herangezogen worden. Dabei habe sich die entsprechende Zuordnung oft nicht aus den einzelnen Dokumenten der Personalakte ergeben. Es habe einer entsprechenden Einweisung der Personalsachbearbeiter bedurft, um die Zuordnung sachgerecht und in der vom Bereich Konzernversicherung vorgegebenen Sorgfalt vorzunehmen. Insofern sei ein enormer Arbeits- und Kommunikationsaufwand zur Ermittlung der Gruppenunfallversicherungsbeiträge jedes Arbeitnehmers erforderlich gewesen.

Durch die von ihm entwickelte Idee sei es möglich geworden, die Merkmale, die für die Zuordnung zur Gruppenunfallversicherung von Relevanz sei, im Personalsoftwaresystem der Beklagten zu speichern und jedem Mitarbeiter sein individuelles Merkmal zuzuordnen. Dieses Kennzeichen sei nur geändert worden, wenn sich relevante arbeitsvertragliche Änderungen ergeben hätten. Bei Neueinstellungen sei der aktuelle Arbeitsvertrag maßgeblich und bei konzerninternen Wechseln sei auf das letzte relevante Merkmal zurückgegriffen worden.

Diese Idee sei eine Austauschidee gemäß Nr. 4.1 der KRV vom 19.11.2014. Sie komme in allen 42 Gesellschaften des T-Konzerns zur Anwendung. Der rechenbare Nutzen der Idee nach Nr. 5.7 KRV ergebe sich daraus, dass der Kläger davon ausgehe, dass die Arbeitgeber des deutschen T-Konzerns für ihre Mitarbeiter jeweils eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hätten. Insofern gehe der Kläger bei seiner Berechnung von insgesamt 50.238 Mitarbeitern der 42 Gesellschaften des T-Konzerns aus. Insofern wird auf Blatt 6 und 7 der Akten, entsprechend Blatt 6 und 7 der Klageschrift, Bezug genommen.

Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Vorganges betrage 10 Minuten je Mitarbeiter mit individuellen Anstellungsverträgen und 5 Minuten je Mitarbeiter mit tariflicher Vergütung. Insofern ergebe sich bei einem durchschnittlichen Satz von 10 % Mitarbeitern außertariflich ein gesamter Zeitaufwand von insgesamt 276.309 Minuten zur Ermittlung des jeweiligen Gruppenunfallversicherungsmerkmales vor Einführung der Austauschidee des Klägers. Darüber hinaus sei im Bereich der Konzernversicherungen die Abstimmung und Meldung mit einem Zeitaufwand von je 3 Stunden je Unternehmen zu berücksichtigen, so dass sich ein weiterer Zeitaufwand bei 42 Unternehmen von jeweils 3 Stunden, somit 126 Stunden, die 7560 Minuten entsprächen, insgesamt ergebe. Der ersparte Zeitaufwand in diesem Bereich betrage 6.840 Minuten.

Bei einem Investitionsaufwand zur Einrichtung der Datenfelder, dem Erstellen einer Auswertung zur Ermittlung des jeweiligen Kennzeichens und dem Durchführen von Auswertungen und Abstimmungen von 3 Tagen mit je 7,6 Stunden ergebe sich eine Zeitersparnis von insgesamt 289.341 Minuten, was 4.822 Stunden bzw. 634 Arbeitstagen entspreche. Pro Arbeitstag liege die Ersparnis durch die Idee bei 520,-- Euro brutto, bei einem Prämienfaktor von 0,2 gemäß Nr. 5.7.2. KRV ergebe sich somit eine Prämie in Höhe von 65.936,-- Euro brutto, was abzüglich der gezahlten Prämie von insgesamt 2.025,-- Euro brutto einen Prämienanspruch in Höhe von weiteren 63,911,-- Euro brutto ausmache.

Der Kläger trägt des Weiteren vor, er habe sich bereits am 14.03.2018 an Herrn M. mit der Bitte um Überprüfung des Gutachtens des Herrn C. gewandt, das ihm nie vorgelegen habe.

Der Kläger trägt vor, er sei Personalcontroller gewesen und habe nie bei der Meldung und Auswertung und Übermittlung der Gruppenunfallversicherungsbeiträge bzw. der für diesen Bereich notwendigen Kennzahlen mitgewirkt. Gleichwohl kenne er aus eigener Anschauung den für die Übermittlung und Feststellung der insofern relevanten Merkmale erforderlichen Zeitaufwand. Schon nach dem Gutachten des Herrn C. vom 15.12.207 seien 42 und nicht, wie von der Beklagten angenommen, 38 Gesellschaften zu berücksichtigen. Diese hätten, wie er dargelegt habe, 50.238 Arbeitnehmer.

Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte stets 4 Stunden im Durchschnitt pro Gesellschaft, unabhängig der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, als Zeitaufwand für die Ermittlung und Übermittlung der Daten zur Gruppenunfallversicherung annehme. Auch Sonderfälle und Wechsel der Merkmalzugehörigkeit, wie

z. B. eine Umgruppierung und weitere Sonderfälle seien neben dem Eintritt und dem Ausscheiden von Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Im Jahre 2011 habe er, der Kläger, beobachtet, dass der Mitarbeiter G. für seine Tätigkeiten für die Gruppenunfallversicherung ca. 4 - 5 Tage aufgewandt habe. Auch bei Umstrukturierungsmaßnahmen, die bei dem T-Konzern häufig seien, sei eine Ermittlung der jeweiligen Merkmale zur Gruppenunfallversicherung über die Personalakte dank seiner Austauschidee nicht mehr erforderlich.

Er sei darüber hinaus ursprünglich bereit gewesen, einen Korrekturfaktor von 0,75 zu akzeptieren, der für die Entwicklung einer Austauschidee im erweiterten bzw. verwandten Aufgabenbereich einschlägig sei. Der ZAI gehe aber laut Protokoll vom 06.12.2018 selbst von einem Faktor von 1 aus, dieser sei für den einschlägig für Ideen, die nicht zum Aufgabenbereich des einreichenden Ideengebers gehörten.

Ein Stundensatz von 68,42 Euro bzw. ein Tagessatz von 520,-- Euro und nicht ein Stundensatz von 60,-- Euro sei einschlägig, da durch die Austauschidee 3 Arbeitsplätze abgebaut werden könnten und damit keine Büros und damit verbundene Kosten mehr benötigt würden.

Die Feststellungen des ÖAI in der Sitzung vom 05.02.2018 bzw. ZAI vom 06.12.218 seien, ebenso wie das Gutachten des Gutachters C., nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum nur ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 4 Stunden für jede Gesellschaft angefallen sein solle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.911,-- Euro brutto

nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach

§ 247 BGB seit dem 21.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu trägt die Beklagte vor, die vom Kläger entwickelte Idee würde nicht in 42, sondern nur in 38 Gesellschaften des T-Konzerns umgesetzt. Darüber hinaus seien nicht 50.238, sondern lediglich ca. 25.000 Arbeitnehmer von der Idee betroffen. Der Kläger habe einen bestehenden, sogenannten Infotypen im digitalen Personalwirtschaftssystem (SAP KP 3) weiterentwickelt, mit dessen Hilfe eine Zuordnung der Mitarbeiter zu den jeweiligen Klassen der Unfallversicherung möglich sei. Es sei nicht zutreffend, dass zuvor die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Versicherungsklassen durch Prüfung der Personalakten durchgeführt worden sei. Vielmehr sei in den einzelnen Fällen die Meldung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr als Grundlage herangezogen worden und lediglich Veränderungen, die sich seit der letzten Meldung ergeben hätten, seien beachtet worden. In der Regel seien zentrale Listen permanent gepflegt worden. Bei den Tarifmitarbeitern sei auf Grundlage der Eingruppierung und er bereits vorhandenen Gruppierungen in den Infotypen eine Ableitung vorgenommen worden. Die Gesellschaften der Beklagten seien auch nicht mit der T NET AG vergleichbar, in der der Kläger tätig gewesen sei. In der Regel habe bei kleinen Gesellschaften mit wenigen Mitarbeitern ein zeitlicher Aufwand von ein paar Stunden bestanden, um die entsprechenden Meldungen abzugeben. Ein Blick in die Personalakte in Papierform sei nicht notwendig gewesen, die Personalakten lägen darüber hinaus seit dem Jahr 2012 in digitaler Form vor. Daher mache es keinen Sinn, die zeitliche Ersparnis für jeden einzelnen Mitarbeiter als Grundlage zu nehmen, da die meisten Gesellschaften keine Einzelprüfung vornähmen. Nach erstmaliger Auswertung sei eine entsprechende Übersicht angelegt worden, die dann lediglich hinsichtlich der Änderungen angepasst worden sei. Hieraus ergäbe sich durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand in Höhe von 4 Stunden pro Gesellschaft für die Meldung an den Bereich Konzernversicherungen. Unter anderem die Gesellschaften der F und der N arbeiten darüber hinaus mit einer technischen Lösung, die die Umsetzung der Idee des Klägers nicht notwendig mache und in ihnen sei diese Idee nicht umgesetzt worden. Die Beklagte selbst habe nur bis 2019 mit der Idee des Klägers gearbeitet. Als Folge der Idee des Klägers sei ein zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten entstanden, so habe die Programmierung des neuen Infotypen im SAP KP 3 ca. einen Tag in Anspruch genommen. Die einmalige Befüllung der entsprechenden Felder mit den relevanten Werten für die Gruppenunfallversicherung habe mindestens 2 Tage in Anspruch genommen. Die dauerhafte Pflege der Änderungen, die in den Tagesbetrieb integriert worden seien, müsse mit weiteren 2 Tagen veranschlagt werden.

Im Bereich Konzernversicherung seien nicht 3 Wochen, sondern lediglich 1 Tag an Arbeitszeit erspart worden. Dieser Bereich habe die jeweiligen Meldungen der Gesellschaften lediglich entgegengenommen und diese an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Der paritätisch besetzte Bewertungsausschuss (ÖAI) bzw. der übergreifend paritätisch besetzte Bewertungsausschuss (ZAI) habe die Idee des Klägers abschließend und endgültig gewertet. Die Idee des Klägers sei gemäß Ziffer 4.5.1 und Ziffer 5 der KRV zu bewerten, wobei unstreitig als Ausgangsbasis für eine Idee mit mehrjährigem Nutzen ein Faktor von 0,2 gemäß Ziffer 5.7 Absatz 3 KRV zugrunde zu legen sei. Hieraus ergebe sich bei 38 Gesellschaften, 4 durchschnittlich ersparten Stunden und einem Investitionsaufwand von 38 Stunden eine Stundenersparnis von 121,6 Stunden, die multipliziert mit dem internen Kostenverrechnungssatz von nunmehr 60,-- Euro eine Ersparnis von 7.296,-- Euro ergeben, was mit einem Prämienfaktor von 0,2 multipliziert einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.495,20 Euro ergebe, der mit dem Korrekturfaktor von 0,5 zu multiplizieren sei, da der Kläger im Umfeld des Aufgabengebietes der Idee eingesetzt gewesen sei, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 729,60 Euro ergebe, so dass der Kläger für seine Idee mit den unstreitig geleisteten 2.025,-- Euro brutto bereits überzahlt sei. Die abschließende Bewertung der Idee des Klägers vom 06.12.2018 durch den ZAI sei überdies gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Der Vortrag des Klägers, seine Idee habe zu einer Zeitersparnis von insgesamt 634 Arbeitstagen geführt, sei völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe im Durchschnitt eine Zeitersparnis von 4 Stunden pro Gesellschaft des T-Konzerns, ausgehend von 38 Gesellschaften, stattgefunden.

Die Beklagte trägt des Weiteren vor, sie habe den Aufwand bei 5 Gesellschaften mit 2.360 Arbeitnehmern und weiteren 3 Gesellschaften mit 1.727 Arbeitnehmern und 4 Gesellschaften mit 6.273 Arbeitnehmern abgefragt. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten übereinstimmend einen Zeitaufwand von 4 Stunden pro Gesellschaft angegeben. Wegen des entsprechenden Vortrags der Beklagten wird auf Blatt 184 - 186 der Akten, entsprechend Seite 2 - 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 01.09.2020, Bezug genommen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass bei der Meldung an die Gruppenunfallversicherungen bzw. an die Zentrale im Bereich Konzernversicherung, die diese weitergeleitet habe, nur Veränderungen wie Ein- und Austritte berücksichtigt worden seien, im Übrigen sei die Meldung wie im Vorjahr erstattet worden. Dies sei ein Standardprozess für die Überprüfung in den Personalbereichen, die den Umfang der Prüfung jeweils selbst festlegten.

Ein Korrekturfaktor in Höhe von 0,5 ergebe sich daraus, dass die Idee aus dem Umfeld des Aufgabengebietes des Klägers stamme. Dieser habe die Idee nach einer Unterhaltung mit dem Mitarbeiter G. entwickelt.

Der Kläger setze überdies fälschlicherweise einen Tagessatz in Höhe von 520,-- Euro, somit einen Stundensatz in Höhe von 68,42 Euro pro Stunde, an. Die Beklagte gehe nach den nunmehrigen Konzernfallrechnungssätzen von einem Stundensatz in Höhe von 60,-- Euro aus. Der Kläger habe Miete und IT-Ausgaben zu Unrecht nicht abgezogen, so dass sich der höhere Stundensatz ergebe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-

sätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermin vom 29.05.2020 und des Kammertermins vom 03.11.2020 vollinhaltlich Bezug genommen.

Gründe

I.

Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag begegnet als Leistungsantrag in Form des Zahlungsantrages hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

II.

Der zulässige Antrag ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Höhe von weiteren 63.911,-- Euro brutto über den erhaltenen Betrag in Höhe von 2.025,-- Euro nach Ziffer 5.1 in Verbindung mit Ziffer 5.7.3 der Konzernrahmenbetriebsvereinbarung (KRV vom 19.11.2014) nicht zu.

Nach Ziffer 4.5 der KRV ist der Zentrale Ausschuss für das Ideenmanagement des T-Konzerns bzw. der I GmbH (ZAI) für die Bewertung einer Austauschidee mit rechenbarem Nutzen, bei der es sich bei der Idee des Klägers unstreitig handelt, für die Prämienbewertung zuständig. Diese Aufgabe hat der ZAI in seiner Sitzung vom 06.12.2018 auch wahrgenommen.

1.

Nach den entsprechenden Grundsätzen zur Bewertung und Prämierung von Austauschideen nach Ziffer 4.5 der KRV soll im Ergebnis endgültig eine paritätisch besetzte Kommission in Form des ZAI verbindlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Prämierung von Verbesserungsvorschlägen klären. Dabei sind Mehrheitsentscheidungen einer solchen Kommission im Grundsatz nur auf grobe Unrichtigkeit hin gerichtlich überprüfbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kommission Verfahrensfehler unterlaufen, die sich auf das Ergebnis auswirken. Dabei bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, dass die Regelung des Verfahrens vor dem ZAI als paritätischer Kommission in der KRV zum Ideenmanagement vom 14.11.2014 enthalten ist. Solche Schiedsgerichtsvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung. Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiellrechtlicher Natur. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass eine solche Regelung in einer Konzernrahmenbetriebsvereinbarung enthalten ist. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates kann hier mangels gegenteiligen Vortrags der Parteien unterstellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, 1 AZR 233/00; dem folgend: BAG, Urteil vom 20.01.2004, 9 AZR 393/03).

Dabei ist die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit, sowie auf Verstöße gegen die zugrundeliegenden Vorschriften hin überprüfbar (BAG, Urteil vom 20.10.2004, 9 AZR 393/03; BAG, Urteil vom 16.12.2014, 9 AZR 431/13).

Dabei ist hinsichtlich der Entscheidungen solcher Ausschüsse die Feststellung von Tatsachen, anders als deren Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmalen oder Rechtsbegriffe, als verbindlich anzusehen, wenn der Ausschuss seine Kompetenzen nicht überschritten hat und zumindest erkennbar ist, auf welche Tatsachen die eingesetzte Kommission ihre Mehrheitsentscheidung gestützt hat. Als verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist deshalb nur ein Schiedsgutachten anzusehen, das hinsichtlich der festgestellten Tatsachen lückenhaft begründet ist und dessen Ergebnis selbst ein Fachmann nicht aus dem Zusammenhang überprüfen kann (BGH, Urteil vom 16.11.1987, II ZR 111/87; dem folgend BAG, Urteil vom 20.01.2004, 9 AZR 393/03).

Die sich aus dem Protokoll der Sitzung des ZAI vom 06.12.2018 in Verbindung mit dem Gutachten des Gutachters C. vom 15.12.2017 ergebene Tatsachenfeststellung, dass durchschnittlich pro Gesellschaft ein Zeitaufwand von 4 Stunden bei der Meldung der Gesellschaften an die Konzernversicherungsabteilung hinsichtlich der Ausgangsdaten für die Gruppenunfallversicherungsbeiträge im T-Konzern als Zeitersparnis anzusetzen sei, ist erkennbar als verbindliche Tatsachenentscheidung zu bewerten.

Gemäß nachvollziehbarer Darstellung der Beklagten ist bei der entsprechenden Meldung auch vor der Austauschidee des Klägers nur ein entsprechender Zeitaufwand von 4 Stunden pro Gesellschaft angefallen. Dies erklärt sich daraus, dass im Gegensatz zu der kaum nachvollziehbaren Berechnung des Klägers nicht etwa jede Personalakte jedes einzelnen Mitarbeiters des Konzerns gesichtet worden ist, sondern lediglich im Vergleich zur Meldung des Vorjahres Ein- und Austritte bzw. Umgruppierungen und sonstige Sonderfälle beachtet und gemeldet worden sind. Darüber hinaus hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Personalakten seit 2012 in digitaler Form vorlagen und die Sachbearbeiter der einzelnen Gesellschaften, die für die entsprechenden Meldungen hinsichtlich der Ausgangsdaten der Gruppenunfallversicherungsbeiträge zuständig waren, Listen angelegt hatten, aus denen sich die Sonderfälle ergaben.

Hier, unabhängig von der Größe der Gesellschaften, einen Zeitaufwand von 4 Stunden, ermittelt durch Abfrage, festzustellen, ist zumindest nicht als grob unbillig und ermessensfehlerhaft anzusehen.

2.

Auch wenn man im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten von einer Gesamtzahl der Konzerngesellschaften von 42, wie vom ZAI und vom Kläger angenommen, ausgeht, einen durchschnittlichen Aufwand von 4 Stunden an Zeitersparnis annimmt, diesen mit einem Verrechnungssatz von 60,-- Euro pro Stunde und mit dem unstreitigen Faktor von 0,2 bei einer Idee von mehrjährigem Nutzen gemäß Ziffer 5.7.2 der KRV multipliziert, kommt man auf einen Betrag in Höhe von 2.016,-- Euro brutto, so dass der entsprechende Prämienanspruch, worauf die Beklagte zurecht hinweist, durch die unstreitige an den Kläger geleisteten Gesamtprämie in einer Gesamthöhe von 2.025,-- Euro nach § 362 BGB erfüllt ist.

Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers war auch nicht von einem Tagessatz von 520,-- Euro, der zu einem Stundenverrechnungssatz von 68,42 Euro führen würde, auszugehen. Der Kläger hat insofern als darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht dargelegt, warum und in welcher Form Kosten für Miete von Büros und IT-Aufwand dem Stundenverrechnungssatz in Höhe von letztlich 8,42 Euro brutto hinzuschlagen seien.

Da, wie ausgeführt, über die gezahlte Gesamtprämie in Höhe von 2.025,-- Euro brutto hinaus kein weiterer Prämienanspruch des Klägers besteht, unterlag die Klage im vollen Umfang der Abweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 ZPO.

Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als unterlegener Partei aufzuerlegen.

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des zuletzt gestellten bezifferten Zahlungsantrages festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte