LG Köln, Urteil vom 27.05.2021 - 14 O 285/19
Fundstelle
openJur 2021, 21593
  • Rkr:

Leitsätze zur Entscheidung:

1. Zur Auslegung einer Nutzungsrechteklausel, mit der "alle gesetzlich möglichen Rechte" eingeräumt werden. Darin kann je nach Einzelfall auch die Gestattung zur Übertragung der Nutzungsrechte ohne erneute Zustimmung des/der Urhebers/in zu erkennen sein.

2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes gem. § 287 ZPO beim Angebot von Lichtbildern als gerahmtes Poster in einem bekannten Online-Shop, das im Wege des "Print on demand"-Verfahrens nur nach Bestellung im Online-Shop in genau benötigter Anzahl hergestellt und ausgeliefert wird. Insbesondere sind in Ermangelung einer Lizenzierungspraxis des Klägers weder die Tarife der VG Bild-Kunst, noch die sog. MFM-Tabellen als branchenübliche Vergütungssätze anwendbar.

3. Ein Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn nach vorgerichtlichem Widerspruch zwischen der Angabe von Stückzahlen des beklagten Auskunftsschuldners und seines als Streithelfer beteiligten Subunternehmers im Laufe des Rechtsstreits eine einheitliche und als endgültig zu verstehende Auskunft gegeben wird.

4. Es stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, wenn ein Abmahnender bereits vor dem Datum der Abmahnung die (abgeleiteten) Nutzungsrechte an eine andere Person übertragen hat und mit Blick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht mehr aktivlegitimiert ist.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.182,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Klägerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei für den Zeitraum nach dem 14.05.2019 Inhaberin von Nutzungsrechten an den folgenden beiden Fotografien aus der Serie "entfernt " der Fotografin I und daher berechtigt, Ansprüche gegen deren unberechtigte Nutzung durch Dritte geltend zu machen:

Bilddateien entfernt

4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.654,80 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention trägt die Klägerin.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin und die Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags sowie für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung der nachfolgend eingeblendeten streitgegenständlichen Lichtbilder:

Bilddateien wurden entfernt

Die streitgegenständlichen Lichtbilder gehören zur Bildserie "entfernt", die zum Foto-Archiv "T + I" gehört. Dieses Archiv enthält Fotografien von T und I . Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte hieran erworben hat. Unstreitig ist aber, dass die Klägerin etwaige Rechte am Foto-Archiv am 14.05.2019 an ein hier unbeteiligtes Unternehmen weiterveräußert hat (siehe Anlage K13 Bl. 198 GA). Dieses Unternehmen hat die Rechte wiederum bereits weiterveräußert.

Die Klägerin legte Rechnungen vor, aus denen sich Verkäufe von (physischen) Reproduktionen der streitgegenständlichen Lichtbilder im Jahr 2019 zu Preisen von 1.326,85 € - 1.981,35 € ergeben (Anlage K1 Bl. 12-14 GA). Aus den Rechnungen ergibt sich auch, dass "keine Bildrechte" eingeräumt wurden.

Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel und bot die streitgegenständlichen Lichtbilder über ihren Online Shop als gerahmtes Poster zum Verkauf an. Die Beklagte bediente sich zur Herstellung der Poster und zur Abwicklung der Bestellungen der Streithelferin als Subunternehmerin, die erst nach einer Bestellung bei der Beklagten den Druck durchführte und die Lieferung an die Kunden veranlasste. Die streitgegenständlichen Lichtbilder waren bei der Streithelferin noch von einem "entfernt" Auftrag eines unbekannten Kunden aus der Vergangenheit vor der Zusammenarbeit mit Beklagten bei der Streithelferin vorhanden und wurden nach Abschluss dieses früheren Auftrags nicht gelöscht. Die Lichtbilder wurden der Beklagten dann als eines von vielen Motiven für die Produktidee des Posters angeboten, das wiederum im Wege des "entfernt" erst nach Bestellung bei der Beklagten durch die Streithelferin gefertigt wurde. Die Poster verfügten weder beim Angebot im Online Shop der Beklagten noch in der ausgelieferten Form über eine Angabe des/der Urhebers/in.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 06.06.2019 hin erteilte die Beklagte Auskunft über die Nutzung: 19 Exemplare der beiden Lichtbilder als Poster seien verkauft worden. Die konkrete Dauer der Nutzung konnte nicht festgestellt werden. Die Streithelferin teilte vorgerichtlich mit, dass seit Beginn der Zusammenarbeit mit der Beklagten im vierten Quartal 2016 insgesamt 22 Exemplare hergestellt und verkauft worden seien. Im Laufe des Verfahrens wiederholte die Beklagte ihre Auskunft, dass 19 Exemplare verkauft worden seien und ergänzte, dass die Nutzungsdauer vom vierten Quartal 2016 bis Juni 2019 betragen habe. Die Streithelferin stellte im Verfahren (Bl. 141 GA) klar, dass nur 19 Exemplare für die Beklagte produziert worden seien. Die vorherige unzutreffende Mitteilung von 22 Exemplaren sei einem Fehler im IT-System geschuldet.

Daraufhin forderte die Klägerin vorgerichtlich zur Zahlung von 35.476,- € Schadensersatz auf. Die Beklagte unterwarf sich der Unterlassungsaufforderung mit Schreiben vom 25.06.2019. Sie zahlte in der Folge einen Betrag von 1.333,- € an die Klägerin, bestehend aus 468,- € für lizenzanalogen Schaden und 865,- € für vorgerichtliche Anwaltsgebühren. Die weitere vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ist im Einzelnen streitig.

Die Klägerin behauptet - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, dass

die streitgegenständlichen Lichtbilder von I erstellt worden seien;

die Lichtbilder Teil des Archivs gewesen seien;

die Klägerin Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten der Lichtbilder sei, nachdem der Geschäftsführer zunächst am 17.06.2006 von I die entsprechenden Rechte an dem Foto-Archiv erworben habe und dieser dann diese Nutzungsrechte an dem Foto-Archiv an die Klägerin am 18.09.2013 weiterverkauft habe;

von I an den Geschäftsführer der Klägerin eingeräumte Rechte nach dem Willen der Parteien an Dritte weiterübertragbar sein sollen;

die Klägerin mit dem Erwerber des Foto-Archivs gem. Anlage K13 eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen habe, wonach die Klägerin berechtigt sei, Ansprüche aus den Rechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Lichtbildern, die in den Zeitraum ihrer Rechtsinhaberschaft fallen, in eigenem Namen geltend zu machen (Anlage K14 Bl. 199 GA);

die streitgegenständlichen Lichtbilder durch die Nutzung der Beklagten künstlerisch entwertet worden seien und hochwertige Reproduktionen für Kunden im hochpreisigen Kunstsegment uninteressant geworden seien;

die Rechnungen in Anlage K1 sich auf die streitgegenständlichen Lichtbilder beziehen;

die Klägerin eine gefestigte hochpreisige Lizenzierungspraxis für die Lichtbilder habe, die sich aus den Rechnungen in Anlage K1 ergebe;

die Klägerin im Übrigen nur Lizenzen für Ausstellungen oder kulturelle Anlässe erteile.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Lichtbilder als Werke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu qualifizieren seien. Für die Urheberschaft der I spreche die Vermutung des § 10 UrhG in Verbindung mit der Urheberbenennung auf der Webseite T-I.de. Sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an u.a. den streitgegenständlichen Lichtbildern von ihrem Geschäftsführer wirksam erworben; eine Zustimmung der Urheberin sei nicht erforderlich gewesen. Sie könne ihren Schadensersatzanspruch für die Vervielfältigungsstücke auf Grundlage ihrer Lizenzierungspraxis für verkaufte Reproduktionen berechnen und außerdem für die im Online Shop der Beklagten erfolgte öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder auf Grundlage der branchenüblichen Tarife der VG Bild-Kunst (hier zzgl. eines 100%igen Aufschlags wegen fehlender Urhebernennung) berechnen. So ergäben sich Schadensersatzbeträge in Höhe von 26.600 € für die Vervielfältigungen und 35.000 € für öffentliche Zugänglichmachung. Außerdem könne sie noch 164,35 € Abmahnkosten verlangen (1.029,35 € abzüglich gezahlter 865,- €). Der Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt wegen unterschiedlicher und unzuverlässiger Auskünfte. Deshalb habe sie auch einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Zuletzt habe sie noch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der hier gegenständlichen Ansprüche in Höhe von 2.403,21 € aus einem Gegenstandswert von 68.889,35 €.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 63.699,56 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Auskunft über die tatsächliche Menge den Auftrag gegebenen, hergestellten und verkauften Vervielfältigungsstücke und den damit erzielten Gewinn zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Klägerin zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei für den Zeitraum nach dem 14.05.2019 Inhaberin von Nutzungsrechten an den folgenden beiden Fotografien aus der Serie "entfernt" der Fotografin I und daher berechtigt, Ansprüche gegen deren unberechtigte Nutzung durch Dritte geltend zu machen:

Bilddateien wurden entfernt

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.366,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich den vorstehenden Anträgen der Beklagten an und beantragt,

der Klägerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern nicht um Werke handele, weil es sich nicht um eine geistige Schöpfung handele. Es handele sich um ein schlichtes Lichtbild, das nur ein Leistungsschutzrecht vermittelt, das im Übrigen abgelaufen sei. Sie meint außerdem, dass ein von I eigeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht nicht an Dritte weiter übertragbar sei, was sich aus der Zweckübertragungslehre ergebe. Die Beklagte hält die Schadensersatzberechnung der Klägerin für überhöht und führt aus, dass mangels Lizenzierungspraxis der Klägerin weder die Tarife der VG Bild-Kunst noch die MFM-Tabellen einen derart hohen Schadensersatz begründen könnten. Die Klägerin könne auch nicht für die Vervielfältigungen und die öffentliche Zugänglichmachung separat lizenzanalogen Schadensersatz fordern, sondern es handele sich um eine einzige Nutzungsart. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche könne die Klägerin nicht geltend machen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe etwaige Ansprüche bereits erfüllt.

Mit Blick auf die Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung am 06.06.2019 wegen der zuvor erfolgten Übertragung der Rechte am Foto-Archiv am 14.05.2019 nicht mehr berechtigt war, einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag durchzusetzen. Auch die Zusatzvereinbarung in Anlage K13 enthalte keine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Übertragung, insbesondere keine Unterlizenz oder eine Abtretung. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft lägen nicht vor. Aus dieser unberechtigten Schutzrechtsverwarnung folge ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch. Letzterer umfasse eigene Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die ursprüngliche Abmahnung der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 12.000 € (=805,20 €), für die Abmahnung der Beklagten zu einem Gegenstandswert von 50.000 € (=1.531,90 €) und für die vorgerichtlich an die Klägerin gezahlten Abmahnkosten iHv 865,- €.

Die Streithelferin schließt sich dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beklagten an, sowohl mit Blick auf die Klage als auch auf die Widerklage.

Die Klägerin ist mit Blick auf die Widerklage der Ansicht, dass ihre Abmahnung § 97a Abs. 2 UrhG entspreche. Sie sei auch im Zeitpunkt der Abmahnung aktivlegitimiert gewesen und zwar für die Zeit vor der Rechteübertragung aus eigenem Recht und danach aufgrund der Zusatzvereinbarung in Anlage K13. Eine Aufklärung über die konkrete Grundlage der Aktivlegitimation sei in der Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft lägen vor.

Die Klage ist der Beklagten an deren Prozessbevollmächtigte am 25.11.2019 zugestellt worden (Bl. 51 GA). Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.03.2020 (Bl. 134 GA) auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Widerklage ist der Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte am 21.10.2020 zugestellt worden (Bl. 238 GA).

Gründe

Die zulässige Klage ist nur im geringen Umfang begründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

I. Klage

1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist zuständig. In sachlicher Hinsicht folgt dies aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Die Poster der streitgegenständlichen Lichtbilder konnten bundesweit zur sofortigen Lieferung im Online Shop der Beklagten bestellt werden und konnten damit insbesondere auch im Bezirk des Landgerichts Köln im Wege des Fernabsatzes käuflich erworben werden. Im Übrigen bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen.

2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.182,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 aus §§ 97 Abs. 2 S. 1 und 3, 15, 16, 17, 19a, 34 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, §§ 249 ff., 288 Abs. 2, 291 BGB. Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Auskunftserteilung oder auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu.

a) Schadensersatzanspruch

aa) Es handelt sich bei beiden streitgegenständlichen Lichtbildern um ein Lichtbildwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Seit der Umsetzung der Schutzdauer-RL (2006/116/EG) ist der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 für Lichtbildwerke im Sinne von deren Art. 6 auszulegen (BGH GRUR 2000, 318, 318 - Werbefotos). Eine Fotografie erreicht daher den Schutz als Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UhG, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellt; andere Kriterien zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind nicht anzuwenden, insbesondere keine qualitativen oder ästhetischen (Art. 6 Schutzdauer-RL). Dies bedeutet, dass es eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung definitiv nicht bedarf (BGH GRUR 2000, 318, 318 - Werbefotos) und damit letztendlich auch durchschnittliche und unterdurchschnittliche fotografische Gestaltungen als Lichtbildwerke Schutz genießen, sofern eine unterscheidbare Gestaltung vorliegt und ein anderer Fotograf das Foto möglicherweise anders gestaltet hätte, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert oder das Foto zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen hätte (Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 198). Diese einheitliche Schutzuntergrenze gilt auch für Werke, die vor der Umsetzung der Richtlinie (23. 6. 1995) geschaffen worden sind (Schricker/Loewenheim, § 2, Rn. 211).

Die Kammer hat keinen Zweifel am Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung der Urheberin. Das Kriterium der persönlichen Schöpfung schließt Zufallsfotografien vom urheberrechtlichen Schutz aus. Individualität einer Fotografie liegt immer dann vor, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht. Die Gestaltung kann beispielsweise in der allgemeinen Bildorganisation (Ausgewogenheit der Bildgestaltung, Unterdrückung des "optischen Rauschens", Platzierung des Motives im "goldenen Schnitt"), in dem Bildwinkel (sowie Ausschnitt, Brennweite, Standpunkt, Perspektive etc.), der Linien und Linienführung (kompositorischer Einsatz optischer Linien), der Flächen und Formen (kompositorischer Einsatz optischer Flächen und Formen), dem Licht und der Beleuchtung (Licht und Schatten, Helligkeitsverteilung), in Farben und Farbkontrasten (Farbharmonie und Farbwirkung), dem Aufnahmezeitpunkt (insbesondere Wahl des richtigen Zeitpunktes), im Format oder in experimentellen Gestaltungen (Verfremdung, Fotomontagen, Farbmanipulationen), aber auch in der Auswahl des Aufnahmeortes, eines bestimmten Kameratyps oder -objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen (Fromm/Nordemann, UrhG § 2 Rn. 196 f. m.w.N. aus der Rspr.).

Die beiden Fotografien erscheinen bei Ansatz dieses Maßstabs als persönliche geistige Schöpfungen der Fotografin. Eindeutig handelt es sich nicht um Zufallsfotografien oder bloße Schnappschüsse. Offensichtlich bestand bei dem Motiv "entfernt" ein nicht unbeträchtlicher Gestaltungsspielraum für die Fotografin. Dieser Spielraum wurde in beiden Werken in der Anordnung von Model und deren Pose, Örtlichkeit, Objekt und ggf. weiteren Personen im Bild bei Ausnutzung der Kontraste der Schwarz-Weiß-Fotografie auch hinreichend eigentümlich und individuell genutzt.

Demnach sind die Einwendungen der Beklagten und der Streithelferin zur Qualität des Lichtbildes unerheblich. Insbesondere verfängt nicht, dass entfernt ein beliebtes Motiv von Fotografien darstellen und diese sowohl kostenfrei als auch als Stockfotos günstig zu lizensieren sind. Es ist insbesondere nicht möglich, aus der bloßen Existenz von ähnlichen Fotografien auf die fehlende Individualität eines konkret zu bewertenden Werkes zu schließen. Zumal hier zu beachten ist, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder bereits in einer Zeit gefertigt worden sind, als die Fotografie noch nicht weiten Teilen der Bevölkerung möglich war.

bb) Die Fotografin I ist auch gem. § 10 Abs. 1 UrhG als Urheberin aufgrund der Vermutung anzusehen. Dieser Vermutung sind die Beklagte und die Streithelferin nicht erheblich entgegen getreten.

Die streitgegenständlichen Lichtbilder sind auf der Webseite des Foto-Archivs T-I.de öffentlich zugänglich und enthalten eine Urheberbenennung wie folgt:

Bilddateien entfernt

Fotografien auf Internetseiten sind Vervielfältigungsstücke iSv § 10 Abs. 1 UrhG (BGH, GRUR 2015, 258 - CT Paradies). Die Urheberbenennung ist unmissverständlich. Insoweit hat auch die Beklagte selbst mit ihrer Anlage B2 einen Auszug aus der vorgenannten Webseite vorgelegt, aus der sich die Urheberbenennung ergibt.

cc) Die Klägerin hat ausschließliche Nutzungsrechte an dem Foto-Archiv und auch an den streitgegenständlichen Lichtbildern erworben.

Nach § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Jedoch bestimmt § 34 Abs. 1 UrhG, dass ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden kann. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

Alle von der Klägerin vorgelegten Verträge enthalten die folgende Nutzungsrechteklausel: "Die Verkäuferin räumt dem Käufer an den Vertragsgegenständen alle gesetzlich möglichen Rechte ein, insbesondere auch das ausschließliche Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen". Eine Zustimmung der I zu den weiteren Übertragungen liegt nicht vor. I ist im Jahr 2011 verstorben.

Es bedarf folglich der Auslegung der Klausel im Vertrag nach §§ 133, 157 BGB, ob I mit jeglicher weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch den Geschäftsführer der Klägerin einverstanden war.

Nach Ansicht der Kammer ist Ergebnis dieser Vertragsauslegung, dass die Urheberin mit der sehr weiten Rechteübertragungsklausel nicht nur auf der ersten Stufe gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin alle ihr zustehenden und gesetzlich übertragbaren Rechte an ihren Werken übertragen wollte, sondern diese übertragenen Rechte auch wiederum weiter ohne erneute Zustimmung übertragbar sein sollten. Diese Auslegung aus dem hier maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont beruht zum einen auf dem zwar sehr knappen, aber auch sehr weitgehenden Wortlaut der Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 17.05.2006 (Anlage K12). Insbesondere die ausdrückliche Ausnahme von Rechten, deren Übertragung bzw. Einräumung von Gesetz wegen nicht möglich ist, lässt den Rückschluss darauf zu, dass sich die Parteien durchaus der Problematik der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und deren Grenzen bewusst waren. Mit dem Verweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Rechteübertragung wird nach Ansicht der Kammer jedoch auf die Unmöglichkeit der Übertragung des Urheberrechts an sich sowie der Urheberpersönlichkeitsrechte Bezug genommen (vgl. § 29 Abs. UrhG). Hingegen ist die Weiterübertragung von übertragenen Nutzungsrechten nach dem klaren Wortlaut und § 34 Abs. 1 UrhG nicht gesetzlich unmöglich, sondern vielmehr der Zustimmung des/der Urhebers/in möglich. Hieraus folgert die Kammer, dass die Urheberin im vorliegenden Fall auch mit der Weiterübertragung durch den Geschäftsführer des Klägers einverstanden war. In der oben zitierten Klausel erkennt das Gericht somit auch eine rechtlich mögliche antizipierte Zustimmung zu einer weiteren Übertragung.

Diese Auslegung deckt sich im Übrigen mit den Umständen. So ist die Fotografin I 2011 im Alter von 88 Jahren verstorben (vgl. Anlage K9, ein Wikipedia Artikel über die Urheberin). Sie war also auch schon bei Abschluss des oben genannten Vertrages 83 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund dürfte ihr bewusst gewesen sein, dass ihre Werke auch nach ihrem Ableben weiter existieren und diese gegebenenfalls weiter verwertet werden. Ein Vorbehalt der Urheberin, dass ihre Werke allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen von jemand anderes als dem Geschäftsführer der Klägerin innegehaltenen oder verwertet werden dürfen ist der vertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Wenn es der Urheberin also an der Verhinderung weiterer Übertragungen durch den Geschäftsführer der Klägerin gelegen hätte, so ist davon auszugehen, dass sie entsprechende sichernde Klauseln im Vertrag gefordert hätte.

Dieser Auslegung steht auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, dass es der Urheberin darauf ankam, dass ihr Werk nicht kommerziell auf dem Massenmarkt ausgeschlachtet werde und die Übertragung der Nutzungsrechte auf Basis eines Vertrauensverhältnisses vorgenommen worden ist. Denn insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin dieses Vertrauen offenbar nicht missbraucht und keine dem Willen der Urheberin widerstrebenden Nutzungsrechte an Dritte übertragen oder im Wege der Sublizenz eingeräumt. Die oben angenommene antizipierte Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte mag zwar dem Geschäftsführer der Klägerin rechtlich sehr weitgehende Befugnisse eröffnet haben. Hiervon hat er allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr die Nutzungsrechte zunächst an die Klägerin übertragen, die wegen der Kontrollmöglichkeit des Geschäftsführers der Klägerin auch im Sinne der Urheberin handeln konnte und dies offensichtlich auch tat. Auch nach der weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch die Klägerin scheint keine materielle Verwertung entgegen dem Willen der Urheberin erfolgt zu sein. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die Klägerin eine Übertragung an eine von ihr sorgfältig ausgewählte Person vorgenommen hat.

Zuletzt steht der hier vorgenommenen Auslegung auch nicht die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) entgegenkommen, wonach im Zweifel nur die für den Vertragszweck notwendigen Rechte übergehen. Es besteht nach den obigen Ausführungen vorliegend gerade kein Zweifel daran, dass die Urheberin die Nutzungsrechte an ihrem Oeuvre gebündelt übertragen und der Verwertung durch vertrauenswürdige Personen nach ihrem Ableben ermöglichen wollte.

dd) Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Zeit bis zum 14.05.2019 ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Rechtserwerb. Auf die nachfolgende Zeit kommt es für die Bewertung des Schadensersatzanspruchs nicht weiter an, sodass an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen notwendig sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Widerklage verwiesen.

ee) Die Beklagte hat in das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht sowie in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen §§ 15 Abs. 1, 16, 17 Abs. 1, 19a UrhG, indem sie Poster drucken ließ, diese an Kunden ausliefern ließ und in ihrem Online Shop die Bilder zur Werbung ihres Angebots verwendete.

ff) Dies erfolgte widerrechtlich, weil ohne Zustimmung der Klägerin. Soweit die Beklagte sich auf die Schranke des § 58 UrhG zur Legitimierung (nur) der öffentlichen Zugänglichmachung beruft, kann dies keinen Erfolg haben. Die Beklagte argumentiert insoweit, dass für den hypothetischen Fall, dass sie mit Zustimmung der Klägerin die Poster vervielfältigt und verbreitet hätte, sie nach § 58 UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung im Wege der "Katalogfreiheit" auch ohne Zustimmung der Klägerin für diese konkrete Verwertungsart befugt gewesen wäre. Da die Beklagte aber gerade nicht mit Zustimmung oder durch eine andere Schrankenregelungen legitimiert berechtigterweise die Vervielfältigung die Verbreitung vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen, ist § 58 UrhG vorliegend schon nicht anwendbar. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Schrankenregelung, einen Teil einer vielschichtigen widerrechtlichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken zu legitimieren.

gg) Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat die Rechtekette nicht wie geboten geprüft, sondern der Streithelferin als Subunternehmerin vertraut. Die Streithelferin hat ihren Fehler eingeräumt. Dies ist unstreitig. Angesichts des im Urheberrechts gebotenen strengen Maßstabs und dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass kein gutgläubiger Rechtserwerb möglich ist, hat die Klägerin zumindest fahrlässig gehandelt. Bei der gebotenen Sorgfalt wären sowohl die Urheberschaft der streitgegenständlichen Lichtbilder als auch die Berechtigung der Streithelferin zur - untechnisch ausgedrückt - Produktion und Weitergabe geprüft werden müssen. Dies ist offenbar unterblieben.

hh) Der Schadensersatzanspruch kann nach der Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden.

Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen "Foto eines Sportwagens" (Urt. v. 13.9.2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung von Lichtbildern grds. was folgt:

"Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild, stRspr).

[...]

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN)."

Nach diesen Grundsätzen ist zunächst nach einer eigenen Lizenzierungspraxis abzurechnen. Eine solche Praxis konnte die Klägerin jedoch nicht hinreichend darlegen. Die eigenen Darlegungen legen gerade keine Lizenzierungspraxis dar, sondern Verkaufspreise für körperliche Verwertungsstücke ohne jegliche Nutzungsrechte.

Eine Berechnung anhand branchenübliche Vergütungssätze und Tarife kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit die Parteien die Anwendung der Tarife der VG Bild-Kunst diskutieren, ist dem nicht zu folgen. Die Anwendung dieser Tarife kommt weder direkt, etwa weil eine der Parteien oder die Urheberin Mitglied der VG Bild-Kunst sind oder waren, noch über den Gedanken der Branchenüblichkeit in Betracht. Dass eine der Parteien oder sonstige mit dem Rechtsstreit in Verbindung stehenden Personen Mitglied der VG Bild-Kunst ist, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig sind Rechte an den streitgegenständlichen Bildern der VG Bild-Kunst eingeräumt worden. Auch dafür, dass für die konkrete Art der Nutzung von vergleichbaren Bildern wie den streitgegenständlichen gerade die Anwendung der Richtlinien der VG Bild-Kunst branchenüblich wäre, ist kein hinreichender Vortrag der Parteien ersichtlich. Dem steht vielmehr entgegen, dass die hier von der Beklagten und der Streithelferin genutzte Form des Angebots eines Posters im Wege den "entfernt" Verfahrens gerade keine Entsprechung in den öffentlich verfügbaren Tarifen der VG Bild-Kunst findet. Zwar enthalten die Tarife eine Kategorie für "Plakate / Poster" (vgl. Anlage B4). Diese Tarife sehen jedoch eine Berechnung nur anhand des einmaligen Abdrucks von Auflagen in bestimmter Zahl vor. Eine solche Auflage wurde hier aber gerade nicht gedruckt. Vielmehr wurden die Poster erst nach Bestellung von Kunden der Beklagten von dieser bei der Streithelferin einzeln bestellt. Allein aus diesem Grunde scheidet eine Heranziehung der VG Bild-Kunst Tarife aus, sodass auf weitere Bedenken an der Branchenüblichkeit nicht weiter eingegangen werden muss.

Auch die Anwendung der sog. "MFM-Tabellen" scheidet aus. Wiederum besteht kein unmittelbarer Bezug der Parteien zur MFM; jedenfalls ist ein solcher nicht vorgetragen. Im Übrigen gilt auch hier das Vorstehende zur hier konkret genutzten "entfernt"-Methode. Im Übrigen hält die Kammer eine Anwendung der MFM-Tabellen für noch fernliegender als die Tarife der VG Bild-Kunst, weil die hier gegenständlichen Lichtbildern nicht in den Anwendungsbereich dieser Vergütungssätze fallen dürfte. So sind die hier maßgeblichen Lichtbildwerke allein durch ihr Alter und die Art und Weise der Nutzung durch die Urheberin I noch zu ihren Lebzeiten (sprich: das Fernhalten von Massenlizenzierungen) nicht vergleichbar mit den üblicherweise nach den MFM-Tabellen lizensierten Fotografien, etwa fotojournalistische Lichtbilder oder (Produkt-) Bilder zur werblichen Nutzung.

Folglich ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr von der Kammer gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrer freien Überzeugung zu bemessen. Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (so ausführlich OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 189/19).

Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Schätzung sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie oben beschrieben beinhalten auch die Tarife der VG Bild-Kunst und der MFM gerade keine etwa als Vergleichsmaßstabe heranziehbaren Werte für das hier angewandte "entfernt"-Verfahren der Beklagten und der Streithelferin. Konkrete Vergleichsfälle und/oder eindeutige Bemessungsparameter tragen die Parteien nicht vor. So sind insbesondere die von der Klägerin als Vergleichsmaßstab vorgetragenen Verkäufe von Abzügen der streitgegenständlichen Lichtbilder kein Vergleich für eine vernünftigerweise vereinbarte Lizenzgebühr, weil die sich aus den entsprechenden Rechnungen ergebenden Preise gerade die Preise der Endabnehmer sind. Dies ist auch nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung des OLG Köln in Einklang zu bringen, wonach die übliche Umsatzrendite des Lizenznehmers Beachtung finden muss. Auf der anderen Seite kann der Beklagten nicht mit ihrem Argument uneingeschränkt stattgegeben werden, dass sie wegen der nur geringen Absatzzahlen nur eine Verletzung von geringer Intensität begangen und selbst nur einen sehr überschaubaren Umsatz von 731,11 € netto erzielt habe.

Demnach ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände notwendig, um eine angemessene Lizenzhöhe als Schadensersatz zu schätzen. Insoweit ist zunächst in die Abwägung einzubeziehen, dass es sich bei den hier gegenständlichen Lichtbilder um Lichtbildwerke und nicht nur um bloße Lichtbildern handelt. Insoweit ergibt sich auch aus der konkreten Verletzungsform durch die Beklagte, wie sie durch die Anlage K3 beschrieben ist, dass die Beklagte die Lichtbilder mit "ähnlichen Artikeln" vergleicht, bei denen Portraitaufnahmen von überaus bekannten "Kultfiguren" wie Audrey Hepburn, Elvis Presley, Sean Connery oder Frank Sinatra genutzt werden. Die hier gegenständlichen Lichtbilder wurden wohl auch deshalb im Online Shop der Beklagten angeboten, weil sie gerade eine besondere Ästhetik aufweisen und - neben der offenbar stimmungsvollen schwarzweiß Aufnahme des entfernt - auch für Mode- oder Fotografiekenner besonders interessant sein könnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es unstreitig keine Lizenzierung der Fotografien für die Verbreitung als Wohnaccessoire oder als Poster gab. Auch eine sonstige Lizenzierung für einen "Massenmarkt" etwa für Postkarten (was sich nach Ansicht der Kammer etwa wegen des Motivs im touristischen Bereich anbieten würde) wurde offenbar nicht vorgenommen. Stattdessen lag der Fokus der Klägerin bei der Vermarktung des ihr übertragenen Archivs auf den Verkauf hochpreisiger Abzüge auf dem Kunstmarkt bzw. über Galerien. Die Beklagte und die Streithelferin handelten im gewerblichen Umfang und mit Gewinnerzielungsabsicht. Durch das Angebot der Beklagten in ihrem nach eigenem Vortrag "führenden Online-Handel für Heimausstattung und Haushaltswaren" und der von ihr selbst vorgetragenen Größe und Bedeutung ihres Unternehmens, etwa als Arbeitgeber von rund 1.200 Mitarbeitern mit stark wachsenden Zahlen sowie einer Fülle von Produkten unterschiedlicher Händler in einem täglich wachsenden Online-Shop, geht die Kammer auch gerade nicht von einer geringen Gefährdung der Rechte an den gegenständlichen Lichtbildern aus. So geht mit der Größe und Beliebtheit des Online Shops auch ein im Vergleich zum Vertrieb über "kleinere" Webseiten erhöhtes Adressatenpublikum einher. Insoweit ist auch zu beachten, dass neben die Vervielfältigung der Werke zur Herstellung der Poster auch durch den Verkauf die Verbreitung und durch das Angebot im Online-Shop die öffentliche Zugänglichmachung als Verwertungsrechte betroffen sind. Das Verschulden der Beklagten, wenn auch noch als Fahrlässigkeit zu bewerten, ist jedoch nicht als privilegierender Faktor für die Beklagte zu berücksichtigen, weil gerade ein so großes Unternehmen wie die Beklagte über branchenübliche und ausgefeilte Lizenzcompliance-Prozesse verfügen sollte. Die Nutzung der Beklagten erfolgte auch über einen nicht unerheblichen Zeitraum vom vierten Quartal 2016 bis zur Abmahnung im Juni 2019, also etwa 2 ¾ Jahre.

Auf der anderen Seite wendet die Beklagte im Ausgangspunkt zurecht ein, dass sie nur 19 Poster verkauft hat und nach Abzug aller Kosten nur einen geringen Gewinn von 279,94 € erzielt hat. Allerdings ist hier zu beachten, dass sie durch die Wahl der "entfernt"-Methode im Vergleich zur Produktion, Lagerung und Abverkauf einer Auflage mit konkreter Stückzahl nicht durch eine "expost"-Betrachtung begünstigt werden kann. So ist der Vorteil des hier gewählten "Entfernt" für die Beklagte als Verkäuferin, dass sie gerade nicht mit Produktionskosten in Vorleistung treten muss und das Risiko des Abverkaufs trägt. Der Erfolg des Produkts war demnach bei Beginn der Nutzung noch unsicherer und aus Sicht des Rechteinhabers unkalkulierbarer als bei Druck einer Auflage. Bei der Frage, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien eine solche Nutzung preislich abgegolten hätten, liegt eine Beteiligung pro Stück zwar nahe. Jedoch kann die Kammer bei Beachtung der vorgenannten, gewichtigen Umstände der Klägerin nicht pauschal ein Einverständnis mit einer solchen Abrechnungsweise unterstellen, die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in einem für sie uninteressanten Kontext einhergeht und im für sie ungünstigen Fall mit Lizenzzahlungen im marginalen Bereich kompensiert wird. Dies entspräche nicht dem nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Köln maßgeblichen objektiven Wert der Benutzungsberechtigung. Denn dieser objektive Wert der Benutzungsberechtigung speist sich bei der konkreten Nutzungsart des "Entfernt" im Rahmen eines Online-Angebots sowohl aus der "exante" ergebnisoffenen Erfolgsperspektive betreffend die Vervielfältigungsstücke als auch aus der Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung. Eine isolierte Betrachtung kommt entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht in Betracht, weil es sich offensichtlich um eine zusammengehörige Nutzung handelt, die einander bedingt. Anders herum kann nach Ansicht der Kammer die öffentliche Zugänglichmachung nicht wie von der Beklagten vertreten insgesamt von der Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung konsumiert sein, weil dann das "Entfernt" im Online Bereich einem auch denkbaren "Entfernt" im stationären Handel gleichgestellt würde. Hierfür besteht jedoch für die erheblichen Reichweitenpotentiale des Online Handels - vor allem bei derart großen Shops wie der Beklagten - keine Rechtfertigung.

Wegen der zeitlich weit zurückliegenden Anfertigung der Lichtbilder und der Entwicklung des Status der Urheberin I von der Modefotografin hin zu zeitgeschichtlicher Fotografiekünstlerin (vgl. insoweit die Pressemitteilung der Stadt Köln in Anlage K14 anlässlich des Erwerbs von Werken für das Museum Ludwig) ist auch ein Abstellen auf die Honorare bzw. Produktionskosten (so etwa bei OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 189/19) nicht angemessen.

Bei Beachtung all dieser Umstände hält das Gericht einen Schadensersatzbetrag pro Lichtbildwerk von 3.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend. Insgesamt steht dem Kläger somit ein Schadensersatzbetrag von 6.000,- € zu, wobei hiervon die von der Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten 468,- € abzuziehen sind und mithin ein verbleibender Zahlungsanspruch von 5.532,- € verbleibt.

Bei der Bemessung außer Acht geblieben ist eine von der Klägerin geforderte Erhöhung des Schadensersatzbetrags wegen fehlender Urhebernennung. Ein eigener materieller Schadensersatz der Klägerin als Nutzungsrechtsinhaberin qua Rechtsübertragung ist nicht ersichtlich. Insbesondere trat die Klägerin nicht selbst unter Nutzung von Copyright Vermerken o.Ä. auf, woraus sich ein Interesse an Folgeaufträgen manifestieren könnte (vgl. zu dieser Erwägung: BGH GRUR 2015, 780, Rn. 39 - Motorradteile). Immaterieller Schadensersatz der Klägerin als juristischer Person scheidet aus. Für etwaige immaterielle Schadensersatzansprüche der Erben der I ist die Klägerin jedenfalls nicht aktivlegitimiert, da Urheberpersönlichkeitsrechte mit der Rechtsübertragung nicht übertragen worden sind. Insoweit ist die Einschränkung der Rechtsübertragungsklausel im Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer im Vertrag vom 18.09.2013 sowie der gleichlautenden Klausel im Vertrag zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Urheberin I (beide in Anlage K12), wonach nur alle gesetzlich möglichen Rechte übertragen werden sollen, als Ausschluss einer Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten zu verstehen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG; vgl. iÜ Schricker/Loewenheim, Vorbemerkung vor § 12, Rn. 11 ff.).

Auch hat die Kammer bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht den Zeitraum nach Übertragung der Rechte von der Klägerin durch Vertrag vom 14.05.2019 bis zum Datum der Abmahnung am 06.06.2019 bzw. bis zur Entfernung des Angebots der Beklagten einbezogen, weil insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden ist (siehe dazu die Ausführungen unten zur Widerklage). Da jedoch die Klägerin jedenfalls für den Großteil der beklagtenseits eingeräumten Nutzungsdauer vom vierten Quartal 2016 bis Juni 2019 aktivlegitimiert war, ändert der hier nicht in Ansatz gebrachte Zeitraum von ca. 3 Wochen nichts an der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Insbesondere hat die Beklagte auch die Verkäufe nicht zeitlich aufgeschlüsselt und damit vorgetragen, dass der Absatz der Vervielfältigungsstücke lediglich in der Zeit nach Übertragung der Rechte durch die Klägerin stattgefunden hätte. Dies hätte angesichts der obigen Ausführung jedoch auch keinen erheblichen Unterschied gemacht.

ii) Abmahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil die Abmahnung gegen § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG verstoßen hat (siehe dazu ausführlich die Ausführungen unten zur Widerklage). Die fehlende Angabe zur Rechtsübertragung durch die Klägerin vor der Abmahnung führt dazu, dass die Rechtsverletzung nicht genau bezeichnet ist. Es macht insoweit nach Ansicht der Kammer einen Unterschied, ob ein Abmahnender aus eigenem Recht vorgeht oder fremde Rechte durchsetzt, weil sich schon die Verteidigung des Abgemahnten je nach Fall unterscheiden wird.

jj) Der Kläger hat aber einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Schadensersatzanspruch und den Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG, §§ 249 ff. BGB. Diese Gebühren können jedoch nur aus einem geringeren Streitwert als vom Kläger angegeben ersatzfähig sein. Nach den obigen Erwägungen hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.000,- €. Hinzu kommt der zunächst zurecht geltend gemachte Auskunftsanspruch. Hierfür setzt das Gericht als Gegenstandswert pauschal 5% vom Unterlassungsstreitwert, der nach eigener, von der Kammer nicht zu bemängelnder Berechnung der Klägerin für zwei Lichtbilder 12.000,- € beträgt. Somit ergibt sich ein Gegenstandwert für die Auskunft in Höhe von 600,- €. Gegenstandswert für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ist also 6.600,- €. Die ersatzfähigen Gebühren belaufen sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 526,50 € zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- € sowie 19% Umsatzsteuer in Höhe von 103,84 € auf insgesamt 650,34 €.

Weil der Kläger vorgerichtlich Kosten der Abmahnung, also vor allem Kosten des Unterlassungsanspruchs, geltend gemacht hat, ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten als Zahlung auf die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 3 UrhG zu verstehen. Eine Anrechnung auf die oben beschriebenen ersatzfähigen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des begründeten Schadensersatz- und Auskunftsanspruchs ist wegen der nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage nicht statthaft.

kk) Die oben festgestellten Forderungen hat die Beklagte seit Rechtshängigkeit am 26.11.2019 gem. §§ 288 Abs. 2, 291 ZPO zu verzinsen.

b) Auskunftsanspruch & Abgabe eidesstattliche Versicherung

Grundsätzlich und bei Klageerhebung stand der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft aus § 101 Abs. 1 UrhG sowie nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch zu. Dieser wurde aber im Laufe des Prozesses erfüllt und ist damit untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Klägerin zweifelt zwar die Richtigkeit an, weil vorgerichtlich die Auskunft der Beklagten und der Streithelferin unterschiedliche waren (19 vs. 22 Exemplare). Dieser Widerspruch wurde von der Streithelferin klargestellt und nunmehr lautet die Auskunft einheitlich auf 19 Exemplare. Es wurden auch die Umsätze, Produktionskosten etc. und der Gewinn angegeben (Bl. 65 GA). Durch die in der Klageerwiderung zudem ergänzte Auskunft über die Angebotsdauer beginnend im vierten Quartal 2016 bis nach Abmahnung im Juni 2019 hat die Beklagte auch alle nach den Umständen zu erwartenden Informationen offen gelegt, die die Klägerin zur Wahl der Berechnungsmethode ihres Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG sowie konkret zur Berechnung eines lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG benötigt. Soweit die Klägerin lediglich mit dem Inhalt der Auskunft unzufrieden ist, ist dies unerheblich. Dieser Umstand ist für die Erfüllung des Anspruchs unbeachtlich. Durchgreifende Kritikpunkte an der Auskunft trägt die Klägerin nach der Klarstellung seitens der Streithelferin nach ihrem Beitritt nicht vor. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch nicht für erledigt erklärt.

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB besteht nicht. Anspruchsvoraussetzung ist, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Hierfür besteht nach der Klarstellung durch die Streithelferin jedoch nach Ansicht der Kammer kein Grund. Die Klägerin hat auch keinen über die zunächst geringfügig divergierenden Angaben hinausgehenden Grund für Zweifel an der Auskunft vorgetragen. Durch die Klarstellung der Streithelferin und die mehrfache wiederholende Bestätigung der Auskunft durch die Beklagte hätte die Klägerin über ihren pauschalen Vortrag hinaus konkrete Zweifel an der Richtigkeit darlegen müssen.

II. Widerklage

1. Die Widerklage ist zulässig. Der Gegenanspruch ist konnex iSv § 33 ZPO. Das LG Köln ist demnach auch zuständig. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen.

2. Die Widerklage ist auch überwiegend begründet.

a) Die Beklagte hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin im tenorierten Umfang gem. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs, 1 BGB.

Die sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt grds. einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB dar. Danach haftet derjenige, der ein Immaterialgüterrecht für sich in Anspruch nimmt und deshalb von einem anderen Unternehmen die Einstellung einer dieses Schutzrecht angeblich verletzenden Geschäftstätigkeit verlangt, wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, falls sich das Schutzrecht als nicht existent erweist oder zwar besteht, aber die inkriminierte Handlung nicht erfasst. Der Tatbestand der Herstellerverwarnung setzt ein "ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren" voraus (MüKo-BGB, § 823 Rn. 374, 377 mit Verweis auf BGH GSZ GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

Die Beklagte wendet insofern zu Recht ein, dass Unterlassungsansprüche in die Zukunft wirken und die Klägerin damit nicht nur für die Vergangenheit berechtigt sein darf, sondern dies auch in Zukunft sein muss.

Die Klägerin war bis zum 14.05.2019 berechtigt, Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Für die Zeit danach beruft sich die Klägerin auf die Zusatzvereinbarung zwischen ihr und der N Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (Anlage K13, Bl. 199 GA), wonach die Klägerin berechtigt sein soll, Ansprüche aus Rechtsverletzungen an den streitgegenständlichen Lichtbildern dienenden Zeitraum ihrer Rechtsinhaberschaft fallen, in eigenem Namen geltend zu machen. Die Klägerin stützte sich dabei schriftsätzlich vorrangig auf eine Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche aus der Zusatzvereinbarung in Anlage K13. Jedoch ist eine Abtretung eines Unterlassungsanspruchs nicht möglich. Eine (isolierte) Abtretung solcher Unterlassungsansprüche ist im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 1993, 151 - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 248 - SPIEGEL-CD-ROM).

Es kommt aber eine gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 1048, Rn. 21 - An Evening with Marlene Dietrich m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen könnte die Zusatzvereinbarung in Anlage K13 zwar so zu verstehen sein, dass die Klägerin auch zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach der Übertragung der Nutzungsrechte durch die Klägerin ermächtigt sein soll. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht weiter an; ebenso wenig auf die tatsächlichen Einwendungen der Beklagten und der Streithelferin mit Blick auf die Unterschriften sowie die von der Klägerin vorgetragene nachträgliche schriftliche Fixierung der vormals mündlichen Vereinbarung. Denn nach eigenem klägerischen Vortrag hat die N Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG die Nutzungsrechte wiederum weiter übertragen. Die Klägerin trägt insofern jedoch nicht vor, an welche natürliche oder juristische Person dies erfolgt ist und insbesondere wann. Die Beklagte hat insofern schon in der Klageerwiderung auf die Webseite des Archivs T-I.de verwiesen, aus der sich Hinweise auf die Firma I1 e.K. ergibt. Die Klägerin hat dies zwar nicht bestritten. Dies genügt allerdings nicht dafür, ihre Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch auch zum Zeitpunkt der Abmahnung sowie für die Zeit danach schlüssig vorzutragen. Denn insoweit legt die Klägerin keine der Zusatzvereinbarung Anlage K13 entsprechende Ermächtigung durch die I1 e.K. oder einen sonstigen aktuellen Rechtsinhaber vor. Die Klägerin ist aber darlegungs- und beweisbelastet, dass sie zum Zeitpunkt der Abmahnung aktivlegitimiert war. Hierfür wäre nach Ansicht der Kammer erforderlich gewesen, dass die Klägerin auch konkret den Zeitpunkt der weiteren Übertragung der Nutzungsrechte vorgetragen und eine neuerliche Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen bzw. eine Fortgeltung der Zusatzvereinbarung in Anlage K13 substantiiert dargelegt hätte. Mangels eines solchen Vortrags ist davon auszugehen, dass die Übertragung auf die Firma I1 e.K. jedenfalls vor Unterwerfung durch die Beklagte erfolgt ist und die Klägerin mithin nicht ausreichend aktivlegitimiert war, auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.

Demnach handelt es sich bei der Abmahnung um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach der gefestigten Rechtsprechung. Die Wiederholungsgefahr wird durch die konkrete Verletzung indiziert. Sie wurde trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.

b) Die Beklagte hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.654,80 € aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 97a Abs. 2 UrhG zzgl. Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

Wie oben beschrieben liegt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor. Demnach hat die Klägerin der Beklagten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser errechnet sich aus verschiedenen Schadensposten auf 2.654,80 €. Im Einzelnen:

aa) Dieser Schaden beläuft sich zunächst jedenfalls auf die Erstattung der vorgerichtlich gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 865,- €. Diese Zahlung beruht adäquat kausal auf der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Daneben hat die Beklagte einen gleichlautenden Anspruch in gleicher Höhe auf Erstattung der vorgerichtlich gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 865,- € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 97a Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung war wegen der fehlenden Offenlegung der Rechtsübertragung vor Abmahnung unwirksam nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Die Rechtsverletzung wurde nicht genau bezeichnet. Es ist geboten in der Abmahnung zu bezeichnen, ob eigene Rechte oder fremde Rechte, ggf. in gewillkürter Prozessstandschaft, geltend gemacht werden. Dies ist hier unterblieben. Damit konnte die Abgemahnte nicht auf eindeutiger Sachlage reagieren und sich rechtlich zutreffend verteidigen.

bb) Als weiteren Schaden kann die Beklagte die Erstattung eigener Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die ursprüngliche Abmahnung der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 12.000 € fordern. Die ersatzfähigen Gebühren belaufen sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 785,20 € zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- €, also auf insgesamt 805,20 €. Umsatzsteuer macht die Beklagte insoweit nicht geltend.

Dieser Anspruch folgt nach dem Vorstehenden auch aus § 97a Abs. 4 UrhG.

cc) Außerdem kann die Beklagte als weiteren Schaden Abmahnkosten im Zusammenhang mit der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung fordern. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von 50.000 € ist allerdings zu hoch angesetzt. Die Kammer hält angesichts des Interesses der Beklagten, das angesichts der eigenen Auskunft der Beklagten über das wenig erfolgreiche Produkt vor allem auf Abwendung der Kostenlast taxiert, einen Gegenstandswert von 20.000 € für angemessen. Die ersatzfähigen Gebühren belaufen sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 964,60 € zuzüglich der Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG von 20,- €, also auf insgesamt 984,60 €. Umsatzsteuer macht die Beklagte insoweit nicht geltend.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101 ZPO. Soweit der Kläger mit seiner Klage obsiegt hat, entspricht dies gemessen am Gesamtstreitwert nur einer Quote von ca. 7 %. Demnach ist § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anwendbar, nach dem bei einem Obsiegen von weniger als 10% die Kosten der insoweit überwiegend unterlegenen Partei insgesamt auferlegt werden können (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 92, Rn. 8). Das Unterliegen der Beklagten ist irrelevant, weil es sich lediglich auf eine nach § 4 ZPO nicht streitwertrelevante Nebenforderung bezieht und insoweit keine höheren Kosten des Rechtsstreits begründet worden sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV. Streitwert: 84.334,55

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1.): 61.600 € lizenzanaloger Schadensersatz zzgl. 164,35 € für weitere Abmahnkosten; geltend gemachte 2.403,21 € als weitere Rechtsanwaltsgebühren bleiben nach § 4 ZPO ohne Ansatz.

Klageantrag zu 2.): 600,- € für den Auskunftanspruch zzgl. 300,- € für den Anspruch auf Abgabe einer eidesstatlichen Versicherung.

Widerklageantrag zu 1.): 20.000 €

Widerklageantrag zu 2.): 865,- € für die Rückzahlung vorgerichtlich gezahlter Abmahnkosten zzgl. 805,20 Kosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung; geltend gemachte Abmahnkosten für den mit Widerklageantrag zu 1.) geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.531,90 € bleiben nach § 4 ZPO ohne Ansatz.