LG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 5 O 86/21
Fundstelle
openJur 2021, 21311
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Unfallereignisses am 15.03.2020.

Der Kläger behauptet, gemeinsam mit dem Zeugen I am 15.03.2020 mit seinem Fahrrad unter anderem auch die Ortschaft M befahren zu haben. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschilds habe er eine geteerte Bodenschwelle mit 20 bis 30 km/h überfahren, die ihn aus seinem Fahrrad gehebelt und zu einem Sturz geführt habe. Den Unfallhergang bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Bei dem Sturz habe sich der Kläger das rechte Schlüsselbein gebrochen. Außerdem sei sein Rennrad beschädigt worden. Es handele sich um einen Totalschaden.

Der Kläger ist der Auffassung, die Bodenschwelle stelle einen verkehrswidrigen Zustand dar. Die Beklagte hätte auf die Bodenschwelle jedenfalls hinweisen müssen. Der Kläger habe sie nicht erkennen können.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.817,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.08.2020 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 2) sei bereits nicht passivlegitimiert. Es bestehe kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2).

Es liege kein verkehrswidriger Zustand vor. Bei der angeblich sturzursächlichen Bodenaufwerfung handele es sich nicht um eine Gefahrenstelle im Sinne eines Straßenschadens, sondern um eine erforderliche Vorrichtung, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden. Darüber hinaus habe die gesamte Straße "L" - bei der es sich um eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße, vergleichbar mit einem Wirtschaftsweg handelt - an der Unfallstelle umfangreiche und zahlreiche Beschädigungen aufgewiesen. Sie habe "vor sich selbst gewarnt". Der Kläger hätte die Schwelle auch ohne weiteres wahrnehmen können. Von einem Rennradfahrer sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu erwarten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Für einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht keine Anspruchsgrundlage. Da es sich vorliegend nicht um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt, kommt ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) außergerichtlich mit dem Kläger korrespondierte, kann keine Haftung begründen.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, weil keine Amtspflichtverletzung ersichtlich ist. Die streitgegenständliche Stelle befand sich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand. Vielmehr stellt die Bodenschwelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar, da die Bodenschwelle unstreitig notwendig ist, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden. Ob derartige Bodenschwellen üblicherweise flacher ausfallen und leichter überfahren werden können, kann vorliegend dahinstehen, da auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbar ist, dass die Bodenschwelle deutlich sichtbar ist. Die streitgegenständliche Stelle befindet sich noch nicht einmal in einem verschatteten Bereich. Im Übrigen ist auf beiden Lichtbildern (Bl. 17 und d.A.) ebenfalls deutlich sichtbar, dass die Straße nicht unerheblich beschädigt ist. Ein Schlagloch und Risse sind vor der Bodenschwelle deutlich zu erkennen. Bereits aus diesem Grund war der Kläger als Rennradfahrer nicht nur zu besonderer Vorsicht angehalten. Auch folgt aus der der Beklagten zu 1) obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 -, VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 -, NJW 1980, 2194). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen der offensichtlichen Erkennbarkeit nicht in Betracht.

Angesichts der Offensichtlichkeit des Hindernisses war es auch nicht erforderlich, ein Warnschild aufzustellen.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Am 18.05.2021 erging folgender Beschluss:

Der Tenor des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.05.2021 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Kläger und nicht die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Gründe:

Die Klage wurde abgewiesen. Es gibt keinen Grund, der Beklagten die Kostenlast aufzuerlegen. Es handelt sich um ein Versehen.

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