SG Nordhausen, Urteil vom 08.06.2021 - S 13 AS 29/19
Fundstelle
openJur 2021, 21258
  • Rkr:

1. Die Verpflichtung aus § 58 Abs. 2 SGB II, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen, steht unter dem Vorbehalt des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs.

2. Das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -", Stand 04/2018, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Art, die Weise und den Umfang von Datenerhebungen und Nachweispflichten während ihrer Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und nimmt dazu das Jobcenter (Beklagter) und die Bundesagentur für Arbeit (BA, Beklagte) in Anspruch.

Die Klägerin stand beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug. Mit Schreiben vom 3. Juni 2018 teilte sie ihm mit: Sie habe am 2. Mai 2018 einen "Mini-Job" (Arbeitszeit 13,5 Stunden/Woche, Bruttolohn 9,55 €/Stunde) aufgenommen. Sie werde ihm ihre Lohnabrechnungen nach Eingang bei ihr zukommen lassen. Eine Einkommensbescheinigung werde sie ihrem Arbeitgeber nicht übergeben, da der Nachweis des Einkommens mittels Lohnabrechnung für den Beklagten ausreichend sei, der Arbeitgeber jedoch nicht über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II informiert sein müsse. Unter Verweis auf § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) untersage sie die Ausforschung ihres Arbeitgebers. Hierauf forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 und Erinnerung vom 29. Juni 2018 unter Fristsetzung bis zum 22. Juni bzw. 16. Juli 2018 auf, die Anlage EK, den Lohnschein Mai 2018 mit Nachweis des Zuflusses der ersten Lohnzahlung und monatlich laufend nach Erhalt weitere Lohnscheine ab Juni 2018 einzureichen. Am 29. Juni 2018 ging beim Beklagten eine Veränderungsmitteilung der Klägerin ein, mit der sie die Angaben vom 3. Juni 2018 teilweise wiederholte. Am 25. Oktober 2018 gingen teilgeschwärzte Entgeltabrechnungen für Mai bis September 2018 ein, aus denen sich lediglich das Datum, der Abrechnungsmonat sowie der Auszahlungsbetrag ergaben. Auf Seite (S.) 140 fortfolgende (ff.) des Ausdrucks der elektronischen Akte des Beklagten (E-Akte) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 10. Dezember 2018 die Einkommensbescheinigungen von Mai bis November 2018 nach Erhalt zur endgültigen Festsetzung der Leistungen im Bewilligungsabschnitt vorzulegen. Dabei führte er aus: Die Bescheinigungen müssten den Beginn des Arbeitsvertrags, den Brutto- und Nettolohn und den Arbeitgeber ausweisen, damit Prüfungen zur Gewährung der Freibeträge, der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger durchgeführt werden könnten.

Mit Schreiben vom 11. November 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit: Der Beginn des Arbeitsvertrags sei bereits im Mai 2018 durch Vorlage des Arbeitsvertrags zur Einsichtnahme nachgewiesen worden. Die Verwendung des Formulars sei nicht erforderlich, da das Zuflusseinkommen auch durch Vorlage von Nachweisen (z.B. Lohnabrechnungen) nachgewiesen werden könne. Eine Übermittlung ihres ergänzenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II an etwaige Arbeitgeber gehöre nicht zu ihren Mitwirkungspflichten. Dass der Mindestlohn gezahlt werde, ergebe sich schon aus dem zur Einsichtnahme vorgelegten Arbeitsvertrag. Zudem unterliege eine Prüfung ihrer Verantwortung, da sie weder geschäftsunfähig noch Mündel des Beklagten sei. Sofern etwaige Freibeträge seitens des Arbeitgebers berücksichtigt werden müssten, aber nicht berücksichtigt worden seien, obliege ihr und nicht dem Beklagten die Durchsetzung. Eine genaue Bezeichnung des Arbeitgebers werde sie nicht geben. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt (Bl.) 7 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 erinnerte der Beklagte an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 30. Oktober 2018 und fügte sieben Formulare "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" bei. Wegen des Inhalts des Formulars wird auf Bl. 9 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 2. Januar 2019 nahm die Klägerin auf das Schreiben vom 11. November 2018 Bezug und fügte in gleicher Weise teilgeschwärzte Entgeltabrechnungen für Mai bis November 2018 bei.

Durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin nunmehr eine Beschäftigung bei der Firma All Service Gebäudedienste Gesellschaft mit begrenzter Haftung (Fa. All Service) ausübte. Er forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2019 und Erinnerung vom 7. Juni 2019 auf, Einkommensbescheinigungen ab Dezember "2019" bis laufend vom Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2019 stellte der Beklagte bei der früheren Arbeitgeberin J (Fa. J), deren Namen und Adresse er mittlerweile durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr, ein Auskunftsersuchen zum Arbeitsverhältnis der Klägerin. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf S. 359 folgende (f.) der E-Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte die Klägerin dem Beklagten unter anderem mit: Sie habe ihm sämtliche Lohnabrechnungen unter Entfernung aller irrelevanten Daten zur Verfügung gestellt, da lediglich das Zuflusseinkommen relevant sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf S. 420 der E-Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 stellte der Beklagte bei der Fa. All Service ein Auskunftsersuchen zum Arbeitsverhältnis der Klägerin. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf S. 425 f. der E-Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 übermittelte die Arbeitgeberin die ausgefüllten Formulare, in der Folgezeit auch weitere hinsichtlich späterer Zeiträume. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 gingen auch die Bescheinigungen der Fa. J ein.

Mit Schreiben vom 13. November 2019 forderte der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags zur Vorlage aktueller Einkommensbescheinigungen bis 30. November 2019 auf. Hierauf teilte die Klägerin ihm ihr Brutto- und Nettoeinkommen unter Vorlage von Nachweisen zur Einsichtnahme für die Monate September bis November 2019 mit. Ferner führte sie aus: Eine Übermittlung des Vordrucks an einen Arbeitgeber werde nicht erfolgen, da der Vordruck beweise, dass der Beklagte Daten erhebe, welche zu heimlichen Datenerhebungen genutzt werden könnten und für die Durchführung des SGB II irrelevant seien. Sie sei nicht verpflichtet, ausnahmslos jedem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie Sozialleistungen beantragt habe und welcher Art die jeweilige Sozialleistung sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf S. 641 f. der E-Akte verwiesen.

Bereits am 3. Januar 2019 hat die Klägerin Klage gegen das Jobcenter und die BA erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Der Beklagte sei mit der Durchführung des Datenschutzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung <DSGVO>) überfordert. Sie habe daher im Mai 2018 damit begonnen, ausnahmslos alle leistungsrechtlich irrelevanten Daten unkenntlich zu machen und ausschließlich das im jeweiligen Monat erzielte Zuflussein- bzw. Erwerbseinkommen nachzuweisen. Hinsichtlich der unkenntlich gemachten Daten sei eine regelmäßige sich wiederholende Auskunftserteilung nicht erforderlich, da sie lediglich verpflichtet sei, Änderungen mitzuteilen. Sofern keine Änderungen eingetreten seien, seien auch keine sich wiederholenden Auskünfte zu erteilen. Sie hege Bedenken, ob das Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" datenschutzrechtlichen Maßgaben und Kriterien gerecht werde. Ihr sei keine gesetzliche Bestimmung bekannt, die besage, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nur dann bestehe, wenn der Antragsteller den Arbeitgeber über seinen Bezug von Leistungen nach dem SGB II informiere oder dem zuständigen Sozialleistungsträger betriebliche Daten des Arbeitgebers besorge. Die Verpflichtung nach § 58 SGB II sei gleichbedeutend damit, dass entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983, Aktenzeichen <Az.> 1 BvR 209/83) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Januar 2012, Az. B 14 AS 65/11 R) nicht der Antragsteller/Leistungsbezieher Herr seiner Daten sei, sondern der Sozialleistungsträger. Die Aufforderung des Beklagten, das Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" an den Arbeitgeber zu übermitteln, sei gleichbedeutend damit, dass der Antragsteller/Leistungsbezieher auf sein Grundrecht gemäß Art. 2 Absatz (Abs.) 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz (GG) zu verzichten und den Arbeitgeber über seinen Sozialleistungsbezug zu informieren habe. Ebenso fragwürdig sei die aus dem Vordruck ersichtliche Aufforderung, der Antragsteller/Leistungsbezieher habe dem Sozialleistungsträger die Namen von Mitarbeitern seines Arbeitgebers, deren telefonische Durchwahlen, Geschäftszeichen ("Personalnummern") sowie die Betriebsnummer seines Arbeitgebers zu beschaffen/mitzuteilen. Für sie sei der Sachzusammenhang > wenn der Leistungsempfänger nicht die Betriebsnummer seines Arbeitgebers mitteile, seien Leistungen nach dem SGB II zu verweigern < nicht nachvollziehbar. Ausreichend sei die Vorlage einer anonymisierten Lohnabrechnung, aus der sich ihr Name und ihre Adresse, das Entstehungsdatum des Entgeltanspruchs sowie die Höhe des zugeflossenen Nettoeinkommens ergeben. Auch der automatische Datenabgleich nach § 52 SGB II sei eine Möglichkeit, Zuflusseinkommen nachzuweisen. Die sich monatlich wiederholenden Auskunftsforderungen zum Beginn des Arbeitsvertrags, zum Brutto- und Nettolohn, zum Arbeitgeber sowie zu dessen betrieblichen Daten gingen fehl. Fehl gehe auch die Auffassung des Beklagten, er benötige die Daten für den Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger. Die beklagte BA sei ebenfalls in Anspruch zu nehmen, da das Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" von ihr stamme.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Aufforderung des Beklagten, sie hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig war,

2. festzustellen, dass das Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" rechtswidrig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Klage entbehre jeder Rechtsgrundlage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die E-Akte ergänzend verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der beklagten BA in der mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung vom 18. März 2021 hingewiesen wurden.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet und im Übrigen bereits unzulässig.

A. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) gegen das beklagte Jobcenter zum größten Teil zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (dazu I.) und die Klägerin kann ihr Rechtsschutzbegehren nicht durch eine vorrangige Klageart erreichen (dazu II.). Sie hat zudem ein (qualifiziertes) Interesse an der Feststellung, soweit es sie betreffende Daten angeht (dazu III.). Dagegen ist die Klage gegen die beklagte BA in vollem Umfang unzulässig (dazu IV.).

I. Die Klägerin begehrt zunächst festzustellen, dass eine Aufforderung des Beklagten, sie hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig gewesen sei. Die zugrundeliegende Berechtigung des Beklagten im Verhältnis zu ihr stellt die Klägerin am Einzelfall orientiert in Frage, sodass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt.

Entsprechendes gilt ferner für die begehrte Feststellung, dass das Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" rechtswidrig ist. Denn dieses Formular hat der Beklagte im Rahmen der Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin verwendet, wodurch diese individuell betroffen ist.

II. Die Subsidiarität von Feststellungsklagen, die - trotz des insoweit von § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden Wortlauts - auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 28/19 R, SozR 4-4200 § 44b Nummer <Nr.> 6 Randnummer <Rn.> 15), steht deren Zulässigkeit hier nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage effektiv erreichen könnte.

Zwar kommt eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG) insoweit in Betracht, als sie etwaige Leistungsversagungen oder -entziehungen durch den Beklagten im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Einkommensverhältnisse (§ 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <SGB I>) anfechten kann, wobei dann inzidenter die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung des Formulars und dessen Rechtmäßigkeit geprüft werden würde. Allerdings müsste sie dann erst einmal in Kauf nehmen, dass ihr (zunächst) existenzsichernde Leistungen vorenthalten werden. Daher kann sie nicht auf die vorrangige Klage verwiesen werden. § 56a SGG ist aufgrund des Vorgenannten nicht einschlägig.

III. Die Klägerin hat insoweit auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses (vgl. § 55 Abs. 1 SGG). Dies erfordert unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis, dass die Klägerin für die Klage auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese auch möglich sein muss, wobei eine solche Rechtsbetroffenheit rechtlich geschützte Interessen voraussetzt, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 2. August 2001, B 7 AL 18/00 R, SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S. 64; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 1 KR 4/09 R, BSGE 105, 1 Rn. 14).

Das Feststellungsinteresse liegt im Ergebnis und zum größten Teil vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Vorgänge in der Vergangenheit liegen und die Sachverhalte abgeschlossen sind. Die Klägerin steht auch nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten in diesen Rechtsverhältnissen setzt deshalb ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris). Hier scheidet eine Wiederholungsgefahr mangels Leistungsbezugs der Klägerin aus, zumal eine solche Gefahr im Hinblick auf das konkrete Rechtsverhältnis gegeben sein muss (BSG, Urteil vom 26. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris, mit weiteren Nachweisen <m.w.N.>). Wegen der spezifischen Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG) besteht dennoch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse.

Dieses reicht jedoch nur soweit, als eigene Daten der Klägerin betroffen sind. Soweit es lediglich die im Formular unter 8. ("Für Rückfragen und Schriftwechsel") genannten Daten des Ansprechpartners und der Telefondurchwahl geht, liegt keine individuelle Betroffenheit der Klägerin vor. Insoweit ist die Klage unzulässig.

IV. Nachdem zwischen der Klägerin und der beklagten BA dagegen keine Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit dem beklagten Vorgang besteht, ist in diesem Verhältnis kein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis gegeben. Die Verantwortung der beklagten BA beschränkt sich hier auf die Zurverfügungstellung des Formulars. In Bezug auf die Klägerin steht aber nur der Beklagte in der Verantwortung.

B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Aufforderung des Beklagten, die Klägerin hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -" über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig war, unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin nicht in rechtswidriger Weise aufgefordert, durch Verwendung eines Formulars etwaige Arbeitgeber über ihren Leistungsbezug zu informieren.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Vorschrift gilt auch für das SGB II (§ 37 Sätze 1 und 2 SGB I). Der Beklagte hat jedoch Sozialdaten der Klägerin nicht unbefugt verarbeitet. Er hat die Klägerin zwar aufgefordert, ein Formular gegenüber dem Arbeitgeber vorzulegen, dass im Zusammenhang mit SGB II-Leistungen steht (dazu I.). Dieses Vorgehen war jedoch nicht rechtswidrig (dazu II.).

I. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober und Erinnerung vom 17. Dezember 2018 aufgefordert, Einkommensbescheinigungen für den Zeitraum Mai bis November 2018 vorzulegen, die den Beginn des Arbeitsvertrags, den Brutto- und Nettolohn und den Arbeitgeber ausweisen sollten. Erst mit dem Erinnerungsschreiben übermittelte sie auch das entsprechende Formular "Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -". Eine Aufforderung zur Nutzung des Formulars war damit nicht verbunden. Erst mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 15. Mai 2019 verlangte der Beklagte von der Klägerin, die beigefügten Formulare auch ausfüllen zu lassen.

Aus den Formularen ergibt sich jedoch für den Arbeitgeber, dem sie vorzulegen sind, nicht zwingend ein SGB II-Leistungsbezug der Betroffenen. Denn die im Formular zitierten Vorschriften stellen alternativ neben dem Leistungsbezug auf die bloße Beantragung entsprechender Leistungen ab. Allerdings ist mit der Aufforderung zur Nutzung des Formulars dann aber zumindest die Preisgabe des Umstands, dass ein Leistungsantrag auf SGB II-Leistungen gestellt wurde, verbunden.

Bei diesem Umstand handelt es sich auch um ein Sozialdatum, das einem besonderen Schutz unterliegt. Denn Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der Fassung des Art. 24 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, Bundesgesetzblatt I S. 2541 <G vom 17. Juli 2017>) personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind durch den Verweis auf Art. 4 Abs. 1 DSGVO insbesondere alle Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehen.

II. Die Nutzung des Formulars, aus dem der Arbeitgeber zumindest die Stellung eines Leistungsantrags ableiten kann, hat als Mittel der Datenerhebung seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 SGB II (dazu 1.). Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken (dazu 2.). Der Beklagte hat die Vorschrift auch korrekt angewendet (dazu 3.).

1. Nach § 58 Abs. 2 SGB II ist derjenige, der eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, da die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt war und im Bezug von SGB II-Leistungen stand.

2. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie nicht verfassungswidrig.

a. Das in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht der Klägerin, vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG), wird nicht verletzt. Dasselbe ist jedoch tangiert, nachdem durch die Verwendung des Formulars zumindest die Antragstellung auf SGB II-Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber offenbart wird (hierzu oben I.). Da dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG Schranken gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das durch den Nachrang der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 117 SGB XII Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2020, § 117 SGB XII Rn. 2 m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht <BayLSG>, Urteil vom 28. Januar 2014, L 8 SO 21/12, juris).

Der Gewährleistung des Nachrangs von SGB II-Leistungen dient hier § 58 SGB II. Die Bescheinigungs- und Vorlagepflicht stellt sicher, dass Einnahmen aus einer zeitgleich zum Leistungsbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß der §§ 11 ff. SGB II privilegiert angerechnet werden können. Durch die in § 58 SGB II niedergelegte Mitwirkungspflicht wird das Jobcenter (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II) in die Lage versetzt, über Fragen der Einkommensanrechnung und damit über die Höhe der Leistung zeitnah zu entscheiden. Die Einkommensbescheinigung dient dabei als Urkunde der Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes, wobei der Bescheinigungspflicht für das Leistungsverfahren eine Beschleunigungsfunktion zukommt und Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Verdiensts vorgebeugt wird. Die Verwendung eines Vordrucks dient in diesem Zusammenhang der Gleichförmigkeit und Vollständigkeit der Angaben (zum Ganzen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Juli 2020, § 58 SGB II Rn. 5).

b. Anders als in § 117 SGB XII für das Recht der Sozialhilfe geregelt, wird die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 SGB II nicht ausdrücklich auf die im Einzelfall zu prüfende Erforderlichkeit der Vorlage des Formulars begrenzt. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm. Zwar ist das Interesse der Behörde an der Beschaffung von Informationen in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs stets mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. auch Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, § 58 Rn. 3, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist). Dies wird hier jedoch durch § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X sichergestellt, mit dem § 58 Abs. 2 SGB II im Zusammenhang steht. Im Wege der systematischen Auslegung ergeben sich damit entsprechende Einschränkungen der Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 2 SGB II im Sinne der Erforderlichkeit und Zweckbindung:

3. Nach § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen (dazu a.) bei der Klägerin (dazu b.) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (dazu c.).

a. Beim Beklagten handelte es sich um eine in § 35 SGB I genannte Stelle als Leistungsträger (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB II).

b. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, ihre Einkommensverhältnisse durch Weitergabe des Formulars nachzuweisen, basiert auf § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Sie bleibt damit Herrin ihrer Daten.

c. Die von der Klägerin durch das Formular beizubringenden Sozialdaten waren auch zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten, nämlich die Erbringung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II, erforderlich (zur Rechtmäßigkeit des Formulars ausführlich noch unter C.). Dies gilt insbesondere für das Brutto- (vgl. die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II, bei denen es auf das Bruttoeinkommen ankommt <Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand August 2017, § 11b SGB II Rn. 372>) und das Nettoeinkommen (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch der Arbeitgeber muss ersichtlich sein, da es bei einer Urkunde auf den Aussteller ankommt.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit im engeren Sinn ist das Interesse der Behörde an der Beschaffung von Informationen mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in einen schonenden Ausgleich zu bringen (hierzu schon oben 2. b.). Dabei können die Zwänge der behördlichen Massenverwaltung berücksichtigt werden (zum Ganzen BayLSG, Urteil vom 30. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte der Klägerin ein Formular zur Verfügung stellte, bei dessen Benutzung dem Arbeitgeber offenbar wird, dass die Klägerin zumindest Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Dabei handelt es sich um ein sensibles Sozialdatum.

Gleichwohl folgt aus der Aufforderung zur Benutzung dieses Formulars keine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise des Beklagten. Denn der Beklagte hat zunächst lediglich darauf gedrungen, Einkommensbescheinigungen zu erhalten, die den Beginn des Arbeitsvertrags, den Brutto- und Nettolohn sowie den Arbeitgeber ausweisen sollten. Die Klägerin hat diese knappen, aber erforderlichen Daten nicht beigebracht, sondern mit einem unzutreffenden Rechtsstandpunkt argumentiert, obwohl der Beklagte Erläuterungen zur Erforderlichkeit gegeben hat. Dann war es nicht mehr zu beanstanden, dass der Beklagte endlich die Verwendung seines Formulars forderte (zu dessen Zwecken oben 2. a.). Der dort gegebene Hinweis auf die Rechtsgrundlagen aus dem SGB II (§§ 57, 58, 60 Abs. 3) ist wiederum erforderlich, um dem Arbeitgeber vor Augen zu führen, dass er zum Ausfüllen verpflichtet ist.

Dem auch bei Anwendung des § 58 Abs. 2 SGB II zu beachtenden datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriff ist damit in ausreichendem Maße genüge getan.

C. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch das Formular zu erhebenden Daten der Klägerin bestehen nicht.

I. Der Vor- und Familienname, die Anschrift sowie das Geburtsdatum gewährleisten die Individualisierung der Betroffenen.

II. Die Angabe des Zeitraums der Bescheinigung ist schon deshalb erforderlich, weil es nicht lediglich auf den Zufluss von Einkommen ankommt, sondern - etwa zu ordnungsgemäßen Bereinigung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014, B 14 AS 25/13 R, BSGE 116, 194) - auch auf die Frage, wann es erwirtschaftet wurde.

III. Auch die Angaben zum laufenden Arbeitsentgelt sowie zu Einmal- und Nachzahlungen sind erforderlich (hierzu schon oben B. II. 3. c.) und ergeben sich nicht im notwendigen Umfang und zur rechten Zeit aus dem Datenabgleich nach § 52 SGB II.

Soweit sich der Beklagte hinsichtlich weiterer Angaben im Formular darauf beruft, die Einhaltung des MiLoG prüfen zu müssen, ist dem zu folgen. Denn nach § 33 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 115 SGB X gehen nicht erfüllte Entgeltansprüche auf den Leistungsträger über. Hierzu zählt gesetzeswidrig zu niedriges Arbeitsentgelt, etwa aufgrund von § 1 Abs. 2 MiLoG, das im Falle der Zahlung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II den Anspruch auf SGB II-Leistungen mindern würde (vgl. Peters-Lange in jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 115 SGB X Rn. 51).

IV. Entsprechendes gilt für die weiteren Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. So kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Zufluss des Einkommens an, für den die Fälligkeit einen ersten Hinweis geben kann. Ob das Einkommen gleich hoch ist, hat Auswirkungen auf die Frage, ob eine nur vorläufige Bewilligung in Betracht kommt (§ 41a Abs. 1 SGB II).

Die Angabe des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Endes ermöglicht die Prüfung, ob die Unterlagen vollständig sind. Zwar stört sich die Klägerin daran, dass diese Daten für jeden Monat erhoben werden. Diese Mehrfachangaben beruhen jedoch auf dem Einsatz standardisierter Formulare und entsprechen dem Normzweck (hierzu oben B. II. 2. a.) unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Massenverwaltung (hierzu oben B. II. 3. c.).

Die Angaben zur Branche, zum Tarifvertrag und zur Tarifzugehörigkeit ermöglichen wiederum die Prüfung, ob Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 33 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 115 SGB X in Betracht kommen (hierzu oben III.).

Freie Verpflegung stellt eine Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar (Söhngen in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 11 Rn. 45), deren Anrechnung der Leistungsträger zu prüfen hat.

V. Auch die Abfrage von Daten für Rückfragen und Schriftwechsel ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Angabe der Ansprechpartner und seiner Telefonnummer ist die Klägerin schon nicht betroffen (hierzu oben A. III.). Die übrigen, wegen der Standardisierung auch zulässigerweise wiederholt erfragten Daten (hierzu oben IV.) dienen der reibungslosen Kontaktaufnahme für Rückfragen. Solche sind auch vor dem Hintergrund des Sozialdatenschutzes bei Beachtung der hieraus folgenden Vorgaben möglich.

VI. Sofern die Klägerin vorträgt, ihr sei der Sachzusammenhang zwischen einzelnen Angaben im Formular und der Berechtigung des Beklagten, Leistungen nach dem SGB II zu verweigern, nicht nachvollziehbar, ist sie auf die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I zu verweisen (zur Anwendbarkeit zur Durchsetzung des § 58 Abs. 2 SGB II Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Juli 2020, § 58 SGB II Rn. 32a m.w.N.). Im Rahmen der dortigen Voraussetzungen und des eingeräumten Ermessens hat der Leistungsträger zu prüfen, ob die zur Bewältigung der Massenverwaltung erforderlichen Fragestellungen (hierzu oben I. bis V.) im konkreten Einzelfall erforderlich sind.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin.

Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegt.

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