SG Neubrandenburg, Urteil vom 25.06.2015 - S 3 AS 1438/10
Fundstelle
openJur 2021, 20973
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid vom 04.12.2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 23.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 30.10.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung, dass er mit seiner damaligen Partnerin C. eine Bedarfsgemeinschaft bildete, zu bewilligen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 30.10. bis 30.12.2009, sowie Januar 2010 und März bis November 2010 unter der Maßgabe, dass ihm die Regelleistung für Alleinstehende zu gewähren sei.

Der Kläger lernte 2008 die Zeugin C. bei einer sechswöchigen stationären Therapie wegen einer Depression kennen. Die Zeugin C. befand sich dort auf Grund eines Alkoholentzuges. Nach Ende des stationären Aufenthaltes zog die Zeugin C. zum Kläger in sein früheres Haus in W.. Von dort aus zogen sie im September 2008 in das Haus des Klägers, S. S., in R.. Bei dem Haus handelte es sich um einen kleinen zweigeschossigen Bungalow mit sehr kleiner Grundfläche. Der Kläger ließ die Zeugin C. in dem Bungalow kostenfrei wohnen. Auch eine Kostenbeteiligung für Strom verlangte er von ihr nicht. Die Zeugin C. war damals alkoholabhängig. Nach ihren eigenen Angaben war sie nahezu täglich betrunken und deswegen auch oft in der Klinik. Auf Grund der Alkoholprobleme der Zeugin C. verlangte der Kläger Ende 2010, dass die Zeugin C. aus seinem Bungalow ausziehe, was diese zum 30.11.2010 nach einer Räumungsandrohung durch die Betreuerin des Klägers auch tat. Der Kläger und die Zeugin C. haben heute wenig Kontakt zueinander. Sie haben lediglich einen gemeinsamen Freund, über den sie voneinander hören oder treffen sich zufällig am Hafen in R.. Als die Zeugin C. noch in R. wohnte, hatte sie dort Herrn Z., der ebenfalls alkoholabhängig gewesen war, kennengelernt. Eine Beziehung zu Herrn Z. führte die Zeugin C. jedoch nicht.

Die Zeugin C. stellte am 26.08.2008 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Hierbei gab an, dass sie mietfrei beim Kläger A. in R. wohne. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurden der Zeugin sodann für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 die Regelleistungen in Höhe von 351,00 € monatlich bewilligt. Ebenso erfolgte für den Folgezeitraum März 2009 bis Oktober 2009 zu Gunsten der Zeugin C. die Bewilligung der Regelleistung mit Bescheid vom 02.02.2009.

Der Kläger hatte am 10.11.2008 in einem notariellen Übertragungsvertrag der Zeugin C. im Wege der Schenkung einen halben Anteil an seinem Wohngrundstück in R. übertragen. In dem notariellen Vertrag wird die Zeugin C. als Lebenspartnerin des Klägers bezeichnet. Die Übertragung erfolgte ohne Gegenleistung. Der Übertragungsvertrag wurde am 17.02.2009 wieder aufgehoben.

Am 30.10.2009 stellte der Kläger selbst einen Antrag beim Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er von seinen Ersparnissen und dem Verkauf von eigenen Gegenständen gelebt. Mitarbeiter des Beklagten hatten am 03.12.2009 versucht, einen unangemeldeten Hausbesuch bei dem Kläger und der Zeugin C. durchzuführen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 04.12.2009 wurde der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 30.10.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass laut Notarvertrag vom 10.11.2008 der Kläger an die Zeugin C. ohne Gegenleistung Eigentumsanteile übertragen habe. Die Zeugin C. sei als Lebenspartnerin bezeichnet worden. Insofern sei davon auszugehen, dass es sich um eine Lebenspartnerschaft handele. Der Kläger könne also nur zusammen in Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin C. Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Die Berechnung erfolge zusammen mit der Partnerin. Er erhalte hierzu gesonderte Bescheide. Der Bedarfsgemeinschaft sind sodann ab Januar 2010 Leistungen bewilligt worden. Für den Zeitraum vom 30.10.2009 bis 31.12.2009 erfolgte keine Bewilligung von Leistungen. Am 12.04.2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 04.12.2009. Mit Bescheid vom 23.04.2010 wurde der Antrag zurückgewiesen. Den hiergegen am 01.05.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid führt der Beklagte dazu aus, dass der Kläger mit der Zeugin C. eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Ausführungen dazu, warum der Kläger für den Zeitraum 30.10.2009 bis 31.12.2009 keinerlei Leistungen erhalten hatte, enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2010 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 22.02.2010 wurden dem Kläger und der Zeugin C. monatlich 646,00 € Regelleistung bewilligt. Am 08.03.2010 erging ein Änderungsbescheid für Januar 2010, in dem ebenfalls 646,00 € bewilligt wurden. Mit Änderungsbescheid vom 08.03.2010 für den Zeitraum Januar bis Februar 2010 wurden dem Kläger und der Zeugin C. als Bedarfsgemeinschaft im Januar 2010 721,00 € und im Februar 2010 768,86 € unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt. Am 08.03.2010 erging zudem ein Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2010. Hier wurden für März und April 2010 721,00 € monatlich, für Mai 2010 755,99 €, für Juni bis Juli 2010 monatlich 721,00 € und für August 2010 768,86 € unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt.

Mit Änderungsbescheid für April 2010 wurden der Bedarfsgemeinschaft 721,00 € bewilligt, wobei die Heizkosten in Höhe von 530,84 € direkt an den Lieferanten P. überwiesen wurden.

Am 29.06.2010 erging ein weiterer Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2010. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Heizkosten wurde der Bedarfsgemeinschaft im März 2010 1.251,84 € bewilligt. Im Übrigen blieb es bei den mit Bescheid vom 08.03.2010 bewilligten Beträgen. Am 26.03.2010 hatten der Kläger und die Zeugin C. gegen den Bescheid vom 25.02.2010 und am 12.04.2010 gegen die Bescheide vom 08.03.2010 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führten sie aus, dass dem Kläger und der Zeugin C. die Regelleistung für Alleinstehende zu bewilligen sei. Sie würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Jeder hätte seinen eigenen Fernseher in seinem Zimmer. Die Zeugin C. nutze ausschließlich die Zimmer in der oberen Etage. Bad und Küche würden gemeinsam genutzt werden. Jeder habe ein extra Fach im Kühlschrank. Es werde allein eingekauft.

Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2010 wurden beiden als Bedarfsgemeinschaft für Januar 2010 1.608,29 € bewilligt. Hierbei wurde eine Heizkostenrechnung in Höhe von 580,96 € an die Firma P. berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2010 wies der Beklagte den Widerspruch bezüglich der Änderungsbescheide vom 08.03.2010 (Zeitraum März bis August 2010) als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger mit der Zeugin C. eine Bedarfsgemeinschaft bilde, da er sie im Notarvertrag als Lebenspartnerin bezeichnet habe. Außerdem sei vom Konto der Zeugin C. im Juni 2009 eine Einzahlung auf das B. Konto H. des Klägers erfolgt. Der Kläger führt dort einen Bausparvertrag. Im Gespräch bei Mitarbeitern des Beklagten vom 10.12.2009 hätten beide angegeben, dass sie füreinander einstehen und im Haus gemeinschaftlich wirtschaften würden.

Mit Bescheid vom 12.08.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der Zeugin C. für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2011 für die Monate September 2010 und Oktober 2010 monatlich 721,00 € und für November 2010 in Höhe von 756,03 €, sowie für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 monatlich 721,00 €. Am 26.11.2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem dem Kläger für Oktober 2010 396,50 € und für November 2010 414,01 € bewilligt wurden. Hierin wurde nunmehr die Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigt.

Der Kläger hat gegen die jeweiligen Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er mit der Zeugin C. während des gemeinsamen Wohnens in R. keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Der Kläger und die Zeugin C. würden nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregelung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft erfüllen. Keine würde über Einkommen und Vermögen des Anderen verfügen. Sie würden getrennt wirtschaften. Die Lebensumstände und die Lebensweise des Klägers und der Zeugin C. würden lediglich auf eine Wohngemeinschaft hindeuten.

Der Kläger beantragt,

die Abänderung folgender Bescheide:

- den Bescheid vom 25.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.04.2010 und 29.06.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2010 (März bis August 2010)

- den Bescheid vom 12.08.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.11.2010, 14.02.2011, 24.03.2011, 26.03.2011, 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 (September bis November 2010)

- den Bescheid vom 29.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 (Januar 2010)

- den Überprüfungsbescheid vom 23.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 und Bescheid vom 04.12.2009 (Zeitraum 30.10.2009 bis 31.12.2009)

unter der Maßgabe, dass dem Kläger Leistungen in der gesetzlichen Höhe unter Berücksichtigung der Regelleistung für Alleinstehende zu bewilligen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der schenkungsweisen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnhaus des Klägers an die Zeugin C. und die Bezeichnung der Zeugin als Lebenspartnerin im Notarvertrag ergebe, dass der Kläger und die Zeugin C. als Paar zu betrachten seien. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass ihm zur Bezeichnung der Zeugin als Lebenspartnerin im Notarvertrag von der Notarin geraten worden sei, weist der Beklagte dies als unglaubwürdig zurück, da man jeder Person und nicht nur einem Lebenspartner Gegenstände schenken könne. Der Umstand, dass die Zeugin C. die Bausparrate für den Kredit bei der B. H. für den Kläger gezahlt habe, und, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hatte, auch eine Leasingrate für das Auto übernommen habe, zeige, dass man zusammen gewirtschaftet habe.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin C.. Hinsichtlich der Angaben des Klägers und der Zeugin im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 30.10.2009 bis 31.12.2009 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sind. Insoweit hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.10.2009 bisher nicht beschieden. Leistungen sind lediglich ab dem 01.01.2010 in Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin C. mit Änderungsbescheid vom 08.03.2010 bewilligt worden. Insofern erweist sich der Bescheid vom 04.12.2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 23.04.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt unstreitig erwerbsfähig und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.

Die übrigen im Klageantrag näher bezeichneten Bescheide, mit denen der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin C. für Januar 2010 sowie März 2010 bis September 2010 erhalten hatte, sind jedoch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,

2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Der Kläger und die Zeugin C. lebten im streitigen Zeitraum in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II.

Beide lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger und die Zeugin C. gemeinsam gewirtschaftet haben. Dies ergibt sich daraus, dass eine klare Trennung der Wohnkosten nicht erkennbar ist. Der Kläger verlangte von der Zeugin C. keinerlei Gegenleistung dafür, dass sie in seinem Haus wohnte. Obwohl die Zeugin C. vom Beklagten Kosten der Unterkunft - unter Berücksichtigung der tatsächlichen anfallenden Kosten für das Wohnen im Haus des Klägers - hälftig erhielt, reichte sie diese nicht an den Kläger weiter. Vielmehr bestritt der Kläger die Wohnkosten sämtlich aus den Leistungen, welche er vom Beklagten ausgezahlt bekam. Ebenso verlangte der Kläger von der Zeugin C. keine Kostenbeteiligung für Strom. Eine Kostenbeteiligung der Zeugin C. erfolgte nur insoweit, als die bewilligten Heizkosten direkt an den Lieferanten Prima-Gas vom Beklagten gezahlt worden sind. Hieraus ergibt sich jedoch kein Indiz für eine Kostentrennung, da die Überweisung vom Beklagten veranlasst worden ist. Insofern liegt zwischen der Zeugin C. und dem Kläger nicht lediglich eine Wohngemeinschaft, in der eine hälftige Kostenteilung üblich ist, vor. Wie die Zeugin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, habe sie auch Kosten des Klägers, wie eine Überweisung der Leasingrate sowie eine Überweisung an die Bausparkasse getragen. Eine Kostentrennung ist hier nicht erkennbar. Vielmehr tritt eine Vermischung zu Tage in der Gestalt, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mal für diese und mal für jene Kosten aufkommt. Die nicht überprüfbare Angabe des Klägers, dass man zusammen einkaufen gefahren, aber jeder seinen Teil selbst bezahlt habe, ist dem gegenüber nur ein schwaches Argument. Für die Kammer ist nicht überzeugend, dass die erheblichen Kosten des gemeinsamen Lebens vom Kläger allein getragen worden seien sollen, während geringere Kosten - wie die des täglichen Bedarfs- streng getrennt worden sein sollen.

Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ist gemäß § 7 Abs. 3a SGB II zu vermuten. Da der Kläger und die Zeugin C. im streitigen Zeitraum von Januar 2010 bis September 2010 bereits länger als ein Jahr zusammen lebten. Die Zeugin C. gab in ihrem Erstantrag vom 26.08.2008 bereits an, dass sie im Haus Klägers wohne. Seit September 2009 bestand die Haushaltsgemeinschaft demnach bereits länger als ein Jahr. Die Kläger haben diese Vermutung in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 nicht widerlegen können. Der Kläger hat die Zeugin C. im notariellen Übertragungsvertrag vom 10.11.2008 als Lebenspartnerin bezeichnet. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, bedarf es dieser Bezeichnung nicht notwendig zur Durchführung einer Schenkung. Auch erscheint die Einlassung des Klägers, dass die Übertragung an Frau C. erfolgt sei, weil seine Tochter von ihm nichts erben sollte, wenig nachvollziehbar. Da nur der hälftige Eigentumsanteil an die Zeugin C. übertragen wurde, wäre eine Erbschaft der Tochter nicht ausgeschlossen gewesen. Dass der Notarvertrag letztlich nicht durchgeführt wurde, lässt keine Rückschlüsse auf das Verhältnis des Klägers zur Zeugin C. zu, da der Kläger selbst angegeben hat, dass er von dem Vertrag Abstand genommen hat, weil ihm die Kosten der Übertragung zu hoch gewesen sein.

Weder der Kläger noch die Zeugin C. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zum damaligen Zeitpunkt eine Beziehung zu einer anderen Person gehabt hätten. Soweit die Zeugin C. angab, dass sie sich in R. viel mit dem Herrn Z. getroffen habe, stellte sie klar, dass sie mit diesem jedoch keine Beziehung geführt habe. Der Umstand, dass der Kläger der Zeugin C. angeboten hatte, bei ihr kostenfrei zu wohnen, zeugt davon, dass er ihr gegenüber Verantwortung übernehmen wollte. Ihm war daran gelegen, ihr aus ihrer damaligen prekären Wohnsituation herauszuhelfen. Ein weiteres starkes Indiz für die Kammer stellte zudem dar, dass die räumliche Gemeinschaft nicht erstmalig in R. begründet worden ist, sondern der Kläger und die Zeugin C. bereits zuvor in W. zusammen gewohnt hatten und dann gemeinsam nach R. umgezogen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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