AG Geilenkirchen, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 XVII 1/94 T
Fundstelle
openJur 2021, 20721
  • Rkr:
Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

wird die beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung zu den im Rahmen eines "Schenkungsversprechens auf den Todesfall" abgegebenen Erklärungen des Ergänzungsbetreuers Rechtsanwalt C in der notariellen Urkunde vom 04.09.2018 (Urkundenrolle Nr. 1443/2018 - Z - des Notars Dr. A, Lweg 0, 00000 L betreffend den dereinstigen Nachlass der Betroffenen nicht erteilt.

Gründe

Das am 04.09.2018 durch den Ergänzungsbetreuer abgegebene Schenkungsversprechen von Todes wegen fällt unter § 1908 i Abs. 2 BGB i. V. mit § 1804 BGB und unterliegt damit dem Schenkungsverbot.

Verbotene Schenkungen sind unheilbar nichtig, § 134 BGB, auch wenn diese durch das Betreuungsgericht genehmigt würden. Die §§ 177 f.f. BGB sind im konkreten Fall nicht anwendbar. Somit stellt sich für das Betreuungsgericht - Rechtspfleger - erst gar nicht die Frage nach einer etwaigen Genehmigungsfähigkeit, was allen Beteiligten bereits vorab bekannt war und auch aktenkundig ist (vgl. Blatt 680 und 681 d. A.).

Die vom Ergänzungsbetreuer in seinen Schriftsätzen vom 06.11.2018 (= Bl. 807 und 808 d.A.), 28.03.2018 (= Bl. 702 - 755 d. A.) und 08.03.2018 (= Bl. 682 und 683 d. A.) dargelegte Rechtsauffassung ist gleichermaßen unzutreffend wie falsch.

Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen einer Schenkung unter Lebenden und einer Schenkung auf den Todesfall. Schenkungen sind nur wie in den den § § 1908 i Abs. 2, 1804 BGB beschrieben möglich.

Bereits der bestellte Verfahrenspfleger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.2018 (= Bl. 801 - 803 d. A.) zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig ausgeführt, dass das am 04.09.2018 beurkundete Schenkungversprechen als Schenkung auf den Todesfall aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus die in den vorgenannten Vorschriften normierten Voraussetzungen erfüllt. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Schreibens ausdrücklich Bezug genommen.

Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall hätte aktuell für den Fall seiner Einlösung ausweislich Blatt 686 f.f. d. A. bereits einen Wert von mehr als 100.000,00€.

Erkennbar handelt es sich folglich nicht um ein Gelegenheitsgeschenk. Außerdem konnte und kann die aufgrund eines Impfschadens seit frühester Kindheit schwer geistig behinderte und geschäftsunfähige Betroffenen einen diesbezüglichen Wunsch nicht äußern. Nach ihren Lebensverhältnissen wäre ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall auch nicht üblich. Durch das vom Ergänzungsbetreuer gegebene Schenkungsversprechen wird im Übrigen keiner sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen.

Für eine erkennbar gegen die §§ 1908 i Abs. 2, 1804 BGB verstoßende Schenkung hätte am 19.06.2018 ein Ergänzungsbetreuer nicht bestellt werden dürfen.

Nur durch diesen Umstand war jetzt der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen.

Nach alledem war die durch den insoweit bevollmächtigten Notar Dr. A aus L am 12.09.2018 beantragte Genehmigung zu versagen.

Von einer Anhörung der Betreuten wurde abgesehen, da sie nach Kenntnis des Gerichts offensichtlich nichts zur Sachaufklärung oder Entscheidungsfindung beitragen kann bzw. eine sinnvolle Verständigung mit ihr nicht möglich ist.

Der bestellte Verfahrenspfleger hat der Genehmigung nicht zugestimmt (s.o.).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Geilenkirchen, Konrad-Adenauer-Straße 225, 52511 Geilenkirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde/Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Geilenkirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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