OLG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2020 - 3 U 113/20
Fundstelle
openJur 2021, 20441
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2020, Aktenzeichen 315 O 306/18, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.12.2020 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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