Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasproblematik.
Der Kläger erwarb am 19.08.2017 einen gebrauchten Porsche Panamera Diesel V6 3.0l Euro 5 mit der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten FIN von der Privatperson A zum Preis von 58.250,00 EUR in Remscheid. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Privatverkauf" (Bl. 22 d. A.) Bezug genommen.
Eingebaut in das erworbene Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 896. Der Motor wurde von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut; ob die Beklagte den Motor auch entwickelt und gebaut hat, ist zwischen den Parteien streitig. Das Fahrzeug, das nicht mit einer AdBlue-Technologie ausgestattet ist, ist nach derzeitigem Stand nicht von einem angeordneten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen.
Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 128.632 km.
Der Kläger ist - mit näher dargelegter Begründung - der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und i.V.m. § 27 EG-FGV sowie § 826 BGB zu. Er behauptet, der - wie sich aus der Angabe in Ziff. 20 der EG-Übereinstimmungserklärung ergebe - von der Beklagten hergestellte Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines "thermischen Fensters" versehen, welches bewirke, dass die Abgasreinigung unter bestimmten thermischen Situationen reduziert und in Folge dessen die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Der im Audi-Modell getestete Motor V6 3.0l Euro 5 sei im VW-Konzern konzernweit eingesetzt worden, mit der Folge, dass das KBA Audi aufgefordert habe, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge mit Motor V6 3.0l Euro 5 herzustellen. Im klägerischen Fahrzeug sei ein baugleicher Motor verbaut. Ohne die als sittenwidrig zu qualifizierende Manipulation und Täuschung hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. In der Erwerbsaufwendung ohne gültige Typengenehmigung liege sein Schaden. Durch das etwaige Aufspielen eines Software-Updates werde kein mangelfreier Zustand hergestellt, da es negative Auswirkungen habe, wie u.a. Mehrverbrauch, vermehrte Rußproduktion, Leistungsreduzierung, Verkürzung der Lebensdauer von Fahrzeugteilen und technische Probleme. Auch verbleibe eine erhebliche Wertminderung. Der Vorstand für technische Entwicklungen der Audi AG habe den Anstoß für die Entwicklung und den Einsatz der Täuschungssoftware gegeben. Entwickelt worden sei der Motor im VW-Konzern. Auch habe der Vorstand der Beklagten Kenntnis gehabt. Der Beklagtenseite obliege eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachkomme. Nutzungen müsse er sich nicht anrechnen lassen, da das Fahrzeug nicht zulassungsfähig und damit in der Nutzung eingeschränkt gewesen sei.
Mit der der Beklagten am 25.02.2019 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.650,00 EUR als kleinen Schadensersatz für Wertminderung des Kfz Porsche Panamera Diesel, FIN WPOZZZ97ZEL... durch Softwaremanipulation und Dieselskandal zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 58.250,00 EUR, hilfsweise aus 11.650,00 EUR seit dem 29.08.2017 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2019, der Beklagten per Fax zugegangen am gleichen Tag, hat er seine Anträge ergänzt und beantragt nunmehr für den Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte, hilfsweise,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.250,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 58.250,00 EUR seit dem 29.08.2017, hilfsweise i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Porsche Panamera Diesel, FIN WPOZZZ97ZEL... an die Beklagte;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 1 des Hilfsantrages in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagebegehren, soweit relevant, zusammenfassend wie folgt entgegen:
Die Behauptungen des Klägers erfolgten völlig ins Blaue hinein. Weder sei das Fahrzeug - insoweit unstreitig - von einem emissionsbezogenem Rückruf betroffen noch sei sie Herstellerin oder Entwicklerin des verbauten Motors. Der gesamte Vortrag zu dem von der Volkswagen AG entwickelten Motor EA 189 sei irrelevant, da dieser - insoweit unstreitig - nicht im Fahrzeug des Klägers verbaut sei. Der verbaute 3,0l Sechszylinderdieselmotor mit Leistung von 221 kW (300 PS) enthalte auch keine unzulässige Abschalteinrichtung. Thermofenster seien üblich und zulässig, da sie dem Motorschutz dienten. Die Beklagte habe den Kläger darüber hinaus schon nicht über Tatsachen getäuscht; eine Täuschung scheide zudem bereits aus dem Grund aus, da der Kläger das Fahrzeug im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs erworben habe. Auch habe der Kläger keinen Schaden erlitten. Der Vortrag zu einem etwaigen Vorsatz der Beklagten sei unschlüssig und beziehe sich vornehmlich auf etwaige Kenntnis der Volkswagen AG. Deren etwaiges Fehlverhalten lasse sich jedoch nicht einfach übertragen.
Der geltend gemachte Wertminderungsschaden sei als positives Interesse nicht erstattungsfähig.
Jedenfalls müsse sich der Kläger Nutzungsersatz anrechnen lassen, weil der Schadensersatz nicht zu einer Überkompensation des Geschädigten führen dürfe.
Auch sei kein Annahmeverzug eingetreten, weil der Kläger das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe bzw. solches nicht vortrage.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
A.
Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch weder aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB (1)) noch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 263 StGB (2)), aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV/§ 16 UWG (3)) oder aus §§ 826, 31 BGB (4)).
1)
Ein quasivertraglicher Anspruch besteht nicht, da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein solches Schuldverhältnis zustande gekommen ist. Eine Eigenhaftung als Sachwalter (§ 311 Abs. 3 BGB) kennt das deutsche Recht nur dann, wenn der Betroffene am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 311 Rn. 60). Ein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht nur, wenn der Betroffene, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig wird (Palandt, a.a.O., § 311 Rn. 61). Dies ist bei einem Hersteller eines Fahrzeugs, der dieses von sich aus an einen Händler verkauft hat und dessen weiteres kaufrechtliches Schicksal er nicht beeinflussen kann, nicht der Fall; erst recht gilt dies, wenn - wie hier - das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wird. Mit diesem Geschäft hat die Beklagte als Herstellerin nichts zu tun.
Auch ein besonderes persönliches Vertrauen zum Hersteller begründet im vorliegenden Fall keine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB. Der Sinn und Zweck des § 311 Abs. 3 BGB liegt darin, vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) aufzubürden, wo eine Person nicht Vertragspartner wird, aber in erheblichem Maße bei der Entstehung eines Vertrages mitgewirkt hat. Voraussetzung hierfür ist immer, dass der Dritte über das allgemeine Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners hinaus zusätzliche Gewähr für die Erfüllung oder Seriosität des Geschäfts geboten hat (vgl. Staudinger, Neubearb. 2018, BGB § 311 Rn. 192). Dies ist hier fernliegend. Denn die Beklagte als Herstellerin trat bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenverkauf in keiner Weise im Rahmen des Vertragsschlusses auf.
2) - 3)
Die daneben angeführten deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen sowie § 831 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts weder eine vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten noch einen täuschungsbedingten Irrtum im Sinne von § 263 StGB im Erwerbszeitpunkt substantiiert dargelegt.
Eine Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 123 Rn. 3).
Vorliegend fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag dazu, dass in dem streitgegenständlichen Pkw überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Gerade weil das Fahrzeug unstreitig nicht von einem emissionsbezogenem Rückruf des KBA betroffen ist, hätte es nachvollziehbaren Tatsachenvortrags bedurft. Allein der Vortrag, bzgl. anderer Fahrzeuge mit einem baugleichen Motor habe es einen Rückruf gegeben, reicht insoweit nicht aus. Gerade der hier erfolgte selektive Rückruf nur einzelner Modelle unterscheidet sich entscheidend von dem serienmäßigen Rückruf den Motor EA 189 betreffend, so dass die Vermutung naheliegt, dass allein der Umstand, dass der Motor des Typs V6 3.0l Euro 5 verbaut ist, nicht als Grundlage für einen serienmäßigen Rückruf ausreicht. Der klägerische Vortrag zu einem unzulässigen sog. "thermischen Fenster" dergestalt, dass eine Motorsteuerungssoftware installiert sei, die angesichts verschiedener Umstände erkennen könne, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus für die Abgasmessung auf dem Prüfstand befinde oder nicht und welche den Motor im erkannten Testzyklus und im realen Fahrbetrieb unterschiedlich steuere, erfolgt vollständig ins Blaue hinein, sodass er - als sog. Ausforschungsbeweis - einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich war. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die zu beweisenden Tatsachen lediglich greifbarer Anhaltspunkte, die nicht rein willkürlich angegeben werden, bedarf (so BGH, Beschluss v. 16.04.2015, Az. IX ZR 195/14). Solche erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte gerade das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers betreffend fehlen jedoch. Neben dem Umstand, dass auf Feststellungen zu Fahrzeugen, die von einem behördlichen Rückruf betroffen sind, Bezug genommen wird, zeigt sich die Willkür der Behauptung auch daran, dass mit dem Einsatz eines SCR-Katalysators, der mit AdBlue betrieben wird, argumentiert wird, der im Pkw des Klägers unstreitig nicht verbaut ist.
Darüber hinaus fehlt es schlüssigem Vortrag zur erforderlichen Kenntnis der Beklagten davon, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine - unterstellt - tatsächlich unzulässige Software zur Optimierung des Stickstoffausstoßes verbaut/installiert war. Umstände dafür, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten Kenntnis von einer solchen Software hatte, hat der Kläger nicht plausibel vorgetragen. Auch hat er keine Umstände vorgetragen, die eine Kenntnis der vorgenannten Personen besonders naheliegend erscheinen lassen. Der Kläger argumentiert vor allem mit der Struktur des Volkswagenkonzerns und den personellen, tatsächlichen und rechtlichen Verflechtungen sowie dem Erkenntnisstand rund um den sog. "Konzernmotor" (EA 189).
Diesen zwingenden Rückschluss des Klägers vermag die Kammer indes auch weiterhin nicht zu ziehen. Die Beklagte hat den im Streit stehenden Motor weder entwickelt, noch gebaut. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Angabe in Ziff. 20 der EG-Übereinstimmungserklärung behauptet, die Beklagte sei Herstellerin des verbauten Motors V6 3.0l Euro 5, hat diese substantiiert ausgeführt, dass sie überhaupt keine Dieselmotoren entwickelt oder herstellt, sondern nur Benzinmotoren. Die eingebauten Dieselmotoren seien alle von einem anderen Unternehmen zugekauft worden. Die "Hersteller-Eigenschaft" im Sinne der Ziff. 20 der EG-Übereinstimmungserklärung sei formell zu verstehen. Hersteller sei, wer den Motor eingebaut habe und das Auto in den Verkehr gebracht habe.
Diese Erklärung steht im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Art. 3 Ziff. 27 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach "Hersteller" die Person oder Stelle ist, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein.
Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Schlüssiger Vortrag dazu, warum dass dennoch Mitglieder des Vorstandes oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der Software hatten, fehlt. Der Kläger berücksichtigt bei seinen Rückschlüssen nicht hinreichend, dass er vorliegend nicht die Entwicklerin des Motors, die Audi AG, oder die Konzernmutter in Anspruch nimmt. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass es durchaus naheliegend sein dürfte, dass Vorstandsmitglieder des entwickelnden und herstellenden Unternehmens Kenntnis vom Vorhandensein einer etwaig unzulässigen Software hatten, da es schlechterdings kaum vorstellbar ist, dass wesentliche "Funktionen" des Motors den Vorstandsmitgliedern des entwickelnden Unternehmens unbekannt geblieben sein sollen. Für die Beklagte, die die von einem anderen Unternehmen entwickelten Motoren lediglich in ihren Fahrzeugen verbaut, vermag die Kammer diesen zwingenden Rückschluss indes nicht zu ziehen. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass die Beklagte konzernangehöriges Tochterunternehmen der Volkswagen AG bzw. "Schwesterunternehmen" der Audi AG ist. Aus diesem Umstand allein kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, die Vorstände eines jeden Tochterunternehmens seien über die Funktionsweise der von einer Konzerngesellschaft entwickelten Komponenten notwendigerweise umfassend informiert bzw. - so die ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung des Klägers - es sei einvernehmlich zwischen sämtlichen Vorständen aller Konzerngesellschaften in Kenntnis aller Umstände verabredet und vereinbart worden, eine unzulässige Abschaltvorrichtung in sämtliche Motoren des Konzerns und damit in letztlich alle Dieselfahrzeuge einzubauen.
Auch besteht nicht zulasten der Beklagten, die aufgrund der nicht durch sie erfolgten Entwicklung des Motors eine Kenntnis vom Vorliegen einer unzulässigen Software bestreitet, eine weitergehende sekundäre Darlegungslast. Auch dies mag im Rahmen eines Verfahrens gegen die Volkswagen AG betreffend Motoren des Typs EA 189 unter Umständen anders zu beurteilen sein, weil die Entwicklung des Motors notwendigerweise die Kenntnis von der Optimierungssoftware voraussetzt, weshalb es der Volkswagen AG in solchen Verfahren obliegen dürfte, im Einzelnen dazu vorzutragen, welcher Mitarbeiter Kenntnis vom Vorliegen der Software hatte; entsprechendes könnte daher auch für die Entwicklerin des hier im Streit stehenden Motortyps gelten. Da hinsichtlich der hiesigen Beklagten mangels Entwicklung durch sie aber schon nicht zwingend angenommen werden kann, dass überhaupt irgendwelche Mitarbeiter oder Vorstandsmitglieder entsprechende Kenntnisse hatten, kann von der Beklagten auch kein weitergehender, über das Bestreiten hinausgehender Vortrag verlangt werden. Insofern kann die im Zusammenhang mit der Haftung der Konzernmutter diskutierte und von vielen Gerichten - auch dem erkennenden - im Sinne der jeweiligen Kläger beantwortete Frage, welche sich auf den "Konzernmotor" EA 189 bezieht, nicht übertragen werden.
Soweit überdies eine Kenntnis von der im Streit stehenden Software von Vorstandsmitgliedern oder verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Volkswagen AG oder der Audi AG in Betracht kommt, ist diese der Beklagten nicht ohne weiteres zuzurechnen. Auch wenn es sich insoweit um Mutter- und Tochterunternehmen bzw. Schwesterunternehmen handelt, ist die rechtliche Selbstständigkeit jedes einzelnen Unternehmens zu berücksichtigen. Nur aufgrund einer Verflechtung von Unternehmen im Konzern kann nicht jedem konzernangehörigen Unternehmen die Kenntnis von Vorstandsmitgliedern und verfassungsgemäß berufenen Vertretern der jeweils anderen Unternehmen grenzenlos zugerechnet werden.
4)
Auch ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls ausgeschlossen.
Aus den obigen Erwägungen zum Fehlen einer Täuschungshandlung nebst Täuschungsvorsatz der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mangelt es auch an dem erforderlichen, fortbestehenden Schädigungsvorsatz der Beklagten gerade gegenüber Käufern wie dem Kläger.
Trotz Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 01.07.2019 hat der Kläger nicht ergänzend vorgetragen.
II.
Mangels schuldhaften Sachentzugs scheidet auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Deliktszinsen gemäß § 849 BGB aus. Darauf, dass die vorliegend begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags außerhalb des Telos der Norm liegt, kommt es demnach nicht mehr an.
III.
Der zulässige Hilfsantrag zu 2. ist mangels Anspruch des Klägers auf Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw unbegründet. .
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
C.
Der Streitwert wird auf 58.250,00 EUR festgesetzt.