LG Verden, Urteil vom 04.11.2020 - 3 KLs 202/19
Fundstelle
openJur 2021, 20242
  • Rkr:
Tenor

Die Angeklagten B. und C. sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig.

Der Angeklagte B. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Es wird angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei beiden Angeklagten jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Im Hinblick auf beide Angeklagte wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 20.000,00 € angeordnet; die beiden Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I bis III zu § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 33 Abs. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 73d Abs. 1, 74 StGB.

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren ist bereits am 10.03.2020 ein erster Hauptverhandlungstermin vor der Kammer durchgeführt worden. In diesem Hauptverhandlungstermin hat ein Verständigungsgespräch stattgefunden, an welchem die Kammer in voller Besetzung einschließlich der damaligen Schöffinnen, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin H., sowie die damaligen Verteidiger der Angeklagten B. und C., Rechtsanwältin E. und Rechtsanwalt Z., teilgenommen haben. Im Falle glaubhafter geständiger Einlassungen wurden den Angeklagten von der Kammer ausweislich des in der vorliegend zu beurteilenden Hauptverhandlung verlesenen Protokolls des Vorgespräches außerhalb der Hauptverhandlung vom 10.03.2020 (Bl. 257 Bd. III d.A.) folgende Strafunter- und Strafobergrenzen in Aussicht gestellt: Für den Angeklagten B. die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 3 Jahren bis zu 3 Jahren und 6 Monaten sowie für den Angeklagten C. die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 9 Monaten bis zu 3 Jahren und 3 Monaten, wobei wegen des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt zu gelten gehabt hätten.

Eine Verständigung wurde in der Folge wegen der ablehnenden Haltung der Staatsanwaltschaft angesichts höherer Strafvorstellungen nicht abgeschlossen. Wegen Erkrankung der Verteidigerin des Angeklagten B. wurden die ursprünglich anberaumten weiteren Hauptverhandlungstermine aufgehoben und das Verfahren ausgesetzt.

II.

1. Angeklagter … B.

Der Angeklagte B. (Geburtsname: D.) wurde am xx.1971 in H. geboren. Ob und gegebenenfalls welchen Schulabschluss der Angeklagte B. erreicht hat und ob er derzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, konnte die Kammer nicht feststellen, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat. Der Angeklagte B. hat mehrere Kinder, für die er nach eigenen Angaben keinen Unterhalt zahlt. Seine Tochter ist die Lebensgefährtin des Mitangeklagten C..

Der Angeklagte B. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 17.06.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM (Az.: 3A Cs 2 Js 9707/93 (7 VRs 647/93)).

Am 21.10.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 25,00 DM (Az.: 4 Ds 28 Js 13943/93 (VRs 1122/93)).

Mit Entscheidung vom 23.02.1994 bildete das Amtsgericht Nienburg aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 25,00 DM (Az.: 4 Ds 28 Js 13943/93 (7 VRs 1122/939)).

Am 06.02.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im erschwerten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM (Az.: 4 Ds 10 Js 23289/94 (7 VRs 238/95)).

Am 25.07.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Göttingen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs in 2 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM (Az.: 36 Ds/ 82 Js 24490/94).

Mit Entscheidung vom 19.10.1995 bildete das Amtsgericht Nienburg aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 DM (Az.: 4 Ds 10 Js 23289/94 (7 VRs 238/95)).

Am 14.03.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: 4 Ds 28 Js 27299/95 7 VRs).

Am 09.01.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: Cs 19 Js 29037/96 (7VRs)).

Am 22.01.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: 3 Cs 19 Js 32683/96 7 VRs).

Mit Entscheidung vom 07.04.1997 bildete das Amtsgericht Nienburg aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: Cs 19 Js 29037/96 (7 VRs)).

Am 19.06.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Walsrode wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: Cs 14 Js 7265/97 (21 VRs)).

Am 15.12.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Beleidigung und Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: Cs 19 Js 29231/97 – 7 VRs).

Am 27.11.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchter Erpressung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: Cs 15 Js 4527/98 (7 VRs)).

Am 16.02.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 15,00 DM (Az.: 82 Ds 100 Js 38630/98).

Mit Entscheidung vom 16.06.1999 bildete das Amtsgericht Bremen aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je 17,00 DM (Az.: 82 Ds 100 Js 38630/98).

Am 21.07.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 DM (Az.: 4 Cs 19 Js 17845/99 (7 VRs)).

Am 26.03.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wegen Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: Ds 504 Js 77342/00 VRs).

Am 14.03.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 4 Ds 5/02 501 Js 20459/01).

Mit Entscheidung vom 15.07.2002 bildete das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge aus den beiden vorgenannten Entscheidungen nachträglich eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung bis zum 25.07.2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 12.09.2005 wurde die Strafe erlassen (Az.: 64 Ds 504 Js 77342/00 VRs).

Mit Urteil vom 16.06.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 32 Ds 200 Js 24452/05).

Am 03.04.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Cloppenburg wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz bestehenden Fahrverbotes zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 18 Cs 795 Js 10087/08 (191(08)).

Am 10.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Salzgitter wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 8 Cs 901 Js 46475/08).

Am 13.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 135 Tagessätzen zu je 8,00 € (Az.: 96 Ds 660 Js 15639/08).

Am 12.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 € (Az.: 4 Cs 501 Js 21267/11).

Am 04.12.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Verden (Aller) wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 9b Cs 306 Js 43121/12).

Am 14.01.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 4 Cs 506 Js 45247/12).

Mit Entscheidung vom 16.09.2013 bildete das Amtsgericht Verden (Aller) aus den beiden vorgenannten Urteilen nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 95 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 9b Cs 306 Js 43121/12).

Am 29.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 4 Cs 506 Js 2008/14).

Am 07.07.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az.: 4 Cs 505 Js 20410/14).

Am 16.02.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 4 Ds 506 Js 38736/14 (143/14)). Die Strafe ist noch nicht erlassen worden.

2. Angeklagter … C.

Der Angeklagte C. wurde am xx1994 in O. geboren. Er hat einen älteren Bruder und einen älteren Halbbruder sowie eine ebenfalls ältere Halbschwester.

Die zuletzt von ihm besuchte Hauptschule verließ der Angeklagte nach der 7. Klasse ohne Abschluss. Sodann folgte er seinem Vater in die Selbstständigkeit im Bereich des Altmetallhandels. Zwischenzeitlich übernahm er das väterliche Geschäft, gab dieses aber nach einiger Zeit wieder auf, da die Einnahmen wegen massiven Sinkens des Schrottpreises zunehmend schlechter wurden. Im Alter von 16 Jahren wurde der Angeklagte das erste Mal Vater und im Folgejahr Vater eines weiteren Kindes. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, welche die Tochter des Mitangeklagten B. ist, hat er mittlerweile insgesamt drei Kinder. Unterhalt zahlt der Angeklagte C. nach eigenen Angaben für seine drei Kinder jedoch nicht. Feststellungen darüber, ob der Angeklagte C. derzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, konnte die Kammer nicht treffen, da der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat.

Der Angeklagte C. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 11.07.2012 verwarnte ihn das Amtsgericht Nienburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf (Az.: 3 Ds 510 Js42578/11).

Mit Entscheidung vom 09.03.2015 stellte das Amtsgericht Nienburg ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein (Az.: 3 Ds 550 Js 3638/14 (25/14)).

Am 26.10.2015 verhängte das Amtsgericht Nienburg gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung 7 Monate Jugendstrafe, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Angeklagten eine richterliche Weisung erteilt und ihm ein Bewährungshelfer bestellt (Az.: 3 Ds 510 Js 31036/14).

Am 13.07.2016 verhängte das Amtsgericht Nienburg gegen den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in 3 Fällen ein Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg vom 26.10.2015 (Az.: 3 Ds 510 Js 31036/14). Zudem wurde dem Angeklagten wiederum ein Bewährungshelfer bestellt (Az.: 3 Ls 510 Js 48062/14 (9/16)). Die Strafe ist noch nicht erlassen worden.

Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

III.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen zur sicheren Überzeugung der Kammer folgende Sachverhalte fest:

Anfang des Jahres 2016 entwickelte der Angeklagte B. die Idee, eine Marihuana-Plantage anzulegen, um aus dem Verkauf des dadurch gewonnenen Marihuanas Einkünfte zu erzielen. Da sich der Angeklagte B. weder mit dem sachgemäßen Anlegen einer Marihuana-Plantage noch mit deren Betrieb und der Aufzucht der Marihuana-Pflanzen auskannte, begab er sich zum G. in B., der von dem gesondert verfolgten Zeugen O. betrieben wurde und in welchem der gesondert Verfolgte Zeuge S. angestellt war, um dort das für den Betrieb einer Plantage erforderliche Zubehör und auch Marihuana-Pflanzen zu erwerben. Zunächst ließ sich der Angeklagte B. erklären, was er für den Betrieb einer Marihuana-Plantage benötigte und wie genau eine solche Anlage funktionierte. Im Anschluss erwarb er sodann zunächst eine Grundausrüstung für das Einrichten der Plantagen-Anlage, die unter anderem aus einer aufwändigen Bewässerungs- und Belüftungsanlage sowie einer höhenverstellbaren Beleuchtung bestand, sowie einige erste Marihuana-Pflanzen.

Ferner kümmerte sich der Angeklagte B. um ein für den Betrieb der geplanten Marihuana-Plantage geeignetes Gebäude. Das frühere Bahnhofsgebäude in L., eine aus Keller-, Erd- und Obergeschoss bestehende freistehende Halle mit einer Nutzfläche von ca. 810 Quadratmetern, stand seit dem Jahreswechsel 2015/2016 leer und sollte vermietet werden. Eigentümer dieser Halle war die Hafen L. UG.

Der Angeklagte B. trat in Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der UG, dem Zeugen … V., wobei insgesamt mindestens zwei Treffen zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen …V. stattfanden. Bei diesen Verhandlungen gab der Angeklagte B. vor, die Halle für den Handel mit Autoteilen im Auftrag eines K.W. anmieten zu wollen, um nicht selbst als Mieter in Erscheinung zu treten. Zu diesem Zweck legte er dem Zeugen V. Kopien des Personalausweises des K.P.W.W., wohnhaft B-Straße in R., vor. T.V. und der Angeklagte B. wurden sich über den Abschluss eines Mietvertrages über das Bahnhofsgebäude am 15.02.2016 einig, wobei der monatliche Mietzins einschließlich Nebenkosten insgesamt 1.046,33 € betragen sollte. Der Angeklagte B. ließ sich von V. den auf den Namen des K.W. lautenden Mietvertrag aushändigen und gab diesen mit der Unterschrift „K.W.“ versehen dem Zeugen … V. wieder zurück.

Wer tatsächlich diese Unterschrift geleistet hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der mittlerweile verstorbene K.W. litt am Korsakow-Syndrom, welches bei ihm zu einer auffallenden intellektuellen Minderbegabung geführt hatte, und stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 15.02.2016 unter vollumfänglicher gesetzlicher Betreuung.

Im Anschluss an die Anmietung der Halle errichtete der Angeklagte B. mittels des von ihm erworbenen Zubehörs die Plantagen-Anlage. Ferner brachte der Angeklagte B. an allen Fenstern des Gebäudes OSB-Platten an, damit man von außen nicht hineinschauen konnte. Des Weiteren beauftragte er einen Elektriker damit, die Stromzufuhr des Gebäudes derart zu verändern, dass die Stromzuleitung am installierten Stromzähler vorbeilief und die für den Betrieb der Marihuana-Plantage verbrauchte Energie nicht mehr vom Zähler erfasst würde. Dies begründete der Angeklagte dem Elektriker gegenüber mit einem vom Angeklagten geplanten Dauertestbetrieb von Heizlüftern in der Halle. Der Elektriker nahm die in Auftrag gegebene Manipulation der Stromzufuhr vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 81 ff. Bd. I d. A. Bezug genommen.

Da diesem Elektriker die Gesamtumstände seltsam und verdächtig vorkamen, meldete er sich bereits im April 2016 bei einem ihm bekannten Polizeibeamten bei der Polizei in Nienburg und teilte diesem mit, dass er in dem alten Bahnhofsgebäude in L. Arbeiten an der Stromversorgung durchgeführt habe, da der Auftraggeber einen dauerhaften hohen Stromdurchfluss habe erreichen wollen, da dies für Dauertests von Heizlüftern erforderlich sei. Der Elektriker habe sodann die geforderten Arbeiten durchgeführt. In der Folge habe sich der Auftraggeber jedoch beschwert, weil es wiederholt zu Stromausfällen gekommen sei. Er, der Elektriker, habe dann sechs Starkstromsteckdosen an einer Wand befestigen sollen, die durch Bodenöffnungen in den Keller geführt hätten. Ferner sei ihm ein Bauteil aufgefallen, welches wie ein Lüfter ausgesehen habe. Außerdem benannte der Elektriker zwei Pkw und deren Kennzeichen, die vor der Halle gestanden hätten, nämlich einen BMW silber, Kombi, mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx sowie einen VW Crafter, weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen yyyy.

Diese Angaben des Elektrikers gab der Polizeibeamte sodann an den Zeugen KHK F., Sachbearbeiter für Betäubungsmittelkriminalität bei der Polizeiinspektion Nienburg, weiter. Eine Halterabfrage ergab, dass der VW Crafter auf den Angeklagten B., damals wohnhaft im F-Weg in H., zugelassen war, der zu diesem Zeitpunkt bereits polizeibekannt war. Daraufhin begab sich der Zeuge KHK F. am 04.05.2016 zu dem Gebäude und fertigte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Bildaufnahmen von dem Objekt an, auf denen ersichtlich ist, dass alle Türen und Fenster blickdicht mit Platten abgedichtet sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 24 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen. Weiter unternahm die Polizei zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts, ein förmliches Ermittlungsverfahren wurde noch nicht eingeleitet. Im November meldete sich eine in der Nachbarschaft des alten Bahnhofsgebäudes in L. wohnende Frau beim Zeugen KHK F. und teilte diesem mit, dass des Öfteren u.a. auch ein blauer Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen zzzz vor diesem Gebäude gestanden habe. Eine Halterfeststellung ergab, dass Halterin dieses Fahrzeugs eine Frau H. E. W. war; aus dem polizeilichen Auskunftssystem Nivadis ergab sich, dass dieses Fahrzeug durch den Angeklagten B. genutzt wurde.

Insgesamt benötigte der Angeklagte B. ab Februar 2016 mehrere Monate, um die Anlage betriebsfertig einzurichten. Die Halle in L. verfügte über ein Keller-, ein Erd- sowie über ein Dachgeschoss. Dabei befand sich die Anlage mit insgesamt vier aus den in Pflanzkästen aufgestellten Blumentopfreihen gebildeten „Feldern“ in den Kellerräumen der Halle, wobei der eigentliche hallenartige Kellerraum durch Leichtbauwände in vier Räume unterteilt war. Der größte Raum war auf dem Boden mit einer Folie ausgelegt und wurde zum Abernten der Cannabispflanzen genutzt. In einem weiteren, ca. 7 m x 12 m großen, Raum befand sich die eigentliche Anlage. Sämtliche Pflanzen waren mit entsprechenden Lampen versehen. Ferner verfügte der Raum über eine Bewässerungsanlage, Belüftung und Filteranlage. Im Dachgeschoss befanden sich in zwei Räumen an der Decke aufgehängte Netze zur Trocknung der geernteten Pflanzen, im Keller war ein Häcksler zur Zerkleinerung des Marihuanas aufgestellt. Das Erdgeschoss diente in erster Linie zum Aufenthalt der Angeklagten, hier befand sich u.a. ein Raum, in dem sich eine Schlafgelegenheit mit einer Matratze befand, sowie eine Toilette. Auch der manipulierte Stromzähler befand sich im Erdgeschoss, wobei Stromleitungen vom Erdgeschoss durch die Decke in den Keller verlegt worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizzen der PKA’in M. von den Räumlichkeiten der Halle vom 28.03.2017 (Bl. 9 bis 11 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Der Angeklagte B. trug alle für die Einrichtung der Plantage anfallenden Kosten wie Heizkosten, Stromkosten, die Kosten für den tätig gewordenen Elektriker sowie die monatlich anfallende Hallenmiete. Dabei leistete er die Mietzahlung in einem Fall als Einzahlung, in den übrigen Fällen durch Überweisung. Als in einem Fall die Miete nicht fristgerecht gezahlt wurde, fragte der Zeuge V. bei dem Angeklagten B. telefonisch nach, woraufhin dieser sodann zeitnah die zunächst ausgebliebene Miete zahlte.

Nachdem der Angeklagte B. die Halle für den geplanten Betrieb der Marihuana-Plantage betriebsfertig eingerichtet hatte, trat er an den Lebensgefährten seiner Tochter, den Mitangeklagten C., heran und fragte diesen, ob er sich an dem Betrieb der Plantage und auch an dem hieraus erzielten Erlös beteiligen wolle, womit der Angeklagte C. einverstanden war.

Die beiden Angeklagten nahmen sodann, frühestens Mitte Mai 2016, eine erste Anpflanzung vor. Da beide nicht über ausreichend Kenntnisse darüber verfügten, wie die Marihuana-Pflanzen sachgemäß zu pflegen waren, schlug dieser erste Versuch fehl, und die Pflanzen gingen ein. Daraufhin erwarben die Angeklagten in dem G. des gesondert verfolgten O. neue Pflanzen, mit denen die Angeklagten, wahrscheinlich frühestens im Frühsommer 2016, einen neuen Aufzuchtversuch starteten. Ferner ließen sie sich von dem ebenfalls im G. als Mitarbeiter des Zeugen O. tätigen gesondert verfolgten Zeugen S. genau darüber beraten, wie die Pflanzen richtig zu pflegen waren. Zu diesem Zweck kam der gesondert verfolgte Zeuge S. mehrere Male selbst zur Plantage in L., um den Angeklagten Tipps zu geben, wie beispielsweise die Lampen einzustellen waren und wie die Pflanzen zu düngen waren. Der gesondert verfolgte S. stellte unter anderem fest, dass es ein Problem mit Schädlingsbefall gab, und beriet die Angeklagten auch dahingehend.

Absprachegemäß kümmerten sich beide Angeklagten in der Folgezeit gemeinsam um die Aufzucht und Pflege der Marihuana-Pflanzen. Dabei gab es keinen festen Plan, welcher der beiden Angeklagten sich wann um die Plantage kümmern sollte. Beide Angeklagte hatten jeweils einen Schlüssel zur Halle und begaben sich, je nachdem, wie sie gerade Zeit hatten, unabhängig voneinander zu dem Objekt. Dies führte dazu, dass mal der Angeklagte B., mal der Angeklagte C. und von Zeit zu Zeit auch mal beide Angeklagten sich gleichzeitig in der Halle aufhielten, um sich um die Pflanzen zu kümmern.

In der Folge kam es zu folgenden Taten:

1.) Aufgrund der Bemühungen der beiden Angeklagten reifte ab Sommer 2016 eine erste Marihuana-Ernte heran, welche die beiden Angeklagten nach der Ernte bis Anfang März 2017 trockneten, häckselten und anschließend verpackten. Im Ergebnis gelang ihnen eine Ernte von mindestens 8.390 Gramm (netto) Marihuana und weiteren 25,3 Gramm (netto) Cannabis, welche die Angeklagten gewinnbringend weiterverkaufen wollten. Der Angeklagte B. nahm zu diesem Zweck mittels des Mobiltelefons seiner mit ihm im selben Haushalt im F-Weg in H. lebenden Lebensgefährtin B. W. mit dem gesondert verfolgten S. am 08.03.2016 um 15:55 Uhr Kontakt auf.

Die Konversation zwischen dem Angeklagten B. und dem gesondert verfolgten S. hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

B.: „ja ich möchte, ich möchte schon dass du äh jetzt mal, dass wir uns nochmal treffen“

S.: „ja“

B.: „…selber mal guckst eben, weil es ähm, wie gesagt ähm wie soll ich sagen, das Essen steht schon eine Woche, es ist zwar eingepackt aber musst selber gucken ob du das noch essen kannst oder nicht“

S.: „alles klar dann können wir auch mal kurz schnacken würde ich sagen. Ähm ich würde mich dann ähm melden“

B.: „ja wann denn?“

S.: „Ähm“

B.: „also das was, ich wollte nur mal kurz sagen, das das hängt wie gesagt eine Woche schon das Essen, der Schinken“

S.: „mmh“

B.: „ähm und ähm es ist schon sehr trocken er hat schon sehr sehr viel Wasser verloren ne und ich weiß nicht ob das jetzt noch gut ist, wenn er noch so ein bisschen länger hängt“

S.: „Ich klär das mal ab und ich melde mich gleich bei dir.“

B.: „Alles klar“

S.: „Alles klar bis gleich“

B.: „Ok tschau“

S.: „Tschau tschau“.

Dieses Telefongespräch wurde aufgrund des Umstandes, dass der gesondert verfolgte Zeuge S. bereits seit einiger Zeit wegen vermuteter Betäubungsmitteldelikte im Fokus von Ermittlungen der Polizei Bremen stand und aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Bremen seine Telekommunikation überwacht wurde, durch die Polizei Bremen mitgehört und aufgezeichnet. Ferner ergab sich aus der Auswertung der Verkehrsdaten zu den von dem gesondert verfolgten S. genutzten Mobilfunkanschlüssen, dass ein von dem gesondert verfolgten S. genutztes Mobiltelefon am 30.01.2017 und 17.02.2017 im Bereich L. eingeloggt war. Daraufhin nahm der zuständige Sachbearbeiter der Polizei Bremen, der Zeuge KOK R., Kontakt zu der für L. zuständigen Polizeiinspektion Nienburg auf, um zu klären, ob dort die Anschlussinhaberin des von dem gesondert verfolgten S. angerufenen Mobilfunkanschlusses bekannt war.

Da unter der Anschrift der Anschlussinhaberin B. W. auch der Angeklagte B. wohnhaft und vor dem ehemaligen Bahnhofsgebäude L. ein von dem Angeklagten B. genutzter blauer Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen zzzz aufgefallen war, ließ der Zeuge KOK F. am Abend des 20.03.2017 durch den Zeugen POK H. Wärmebildaufnahmen von der Halle in L. erstellen und einen Wischtest zum Nachweis von Drogen auf Oberflächen an der Klinke der Metallaußentür der Halle durchführen. Dabei wurde bei einer Außentemperatur zur Aufnahmezeit von ca. 3 Grad Celsius im Keller der Halle mit einer Temperatur von ca. 15 Grad Celsius eine um 6 Grad höhere Wärmeentwicklung als im übrigen Gebäude festgestellt. Zudem ergab der Wischtest Spuren von Cannabis. Da sich im Zuge der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten S. am 24.03.2017 Hinweise darauf ergaben, dass S. sich auf den Weg Richtung L. begeben würde, wurde die Halle in L. am 24.03.2017 durch Kräfte der Polizei Nienburg kurzfristig observiert.

Der gesondert verfolgte Zeuge S. traf sich am 24.03.2017 zunächst auf einem Parkplatz bei McDonald’s in N. mit dem Angeklagten B. und übergab diesem vereinbarungsgemäß als Gegenleistung für die Marihuana-Ernte einen Betrag in Höhe von 20.000,00 €, den der gesondert verfolgte Zeuge O. dem gesondert verfolgten Zeugen S. zuvor ausgehändigt hatte. Diese 20.000,00 € wurden zwischen den beiden Angeklagten später dergestalt aufgeteilt, dass der Angeklagte B. hiervon 15.000,00 € und der Angeklagte C. den verbleibenden Betrag von 5.000,00 € erhielt.

Nach Übergabe des o.g. Geldbetrages an den Angeklagten B. begab sich der gesondert verfolgte Zeug S. zu der Halle in L., wo er auf den Angeklagten C. traf, der sich bereits in der Halle aufhielt. Der gesondert verfolgte Zeuge S. verbrachte sodann das in fünf Kartons, wobei sich in dem einen Karton drei Kunststofftüten befanden, und in eine weitere Kunststofftüte verpackte Marihuana teils in den Kofferraum und teils auf den Rücksitz seines Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen xyxy und trat die Rückfahrt Richtung B. an. Dabei wurde der gesondert verfolgte S. von Beamten der Polizei Nienburg von seiner Abfahrt von der Halle an observiert und schließlich einer Kontrolle unterzogen. Der gesondert verfolgte S. gestattete den Beamten freiwillig die Durchsuchung seines Pkw, wobei das sich in seinem Fahrzeug befindliche Marihuana sichergestellt wurde.

Die Durchsuchung des Pkw des gesondert verfolgten Zeugen S. sowie die Beschlagnahme darin etwa befindlicher Beweismittel war im Zuge des bereits gegen den gesondert verfolgten S. durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft Bremen geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bremen bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Bremen Richterin am Amtsgericht W. beantragt und durch diese mit Beschluss vom 22.02.2017 (Az.: 92 a Gs 204/17 AG Bremen) angeordnet worden.

Nach der Beschlagnahme des im Pkw des gesondert verfolgten S. aufgefundenen Marihuanas beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss bezüglich der Halle in L.. Diesen erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht B., mündlich am 24.03.2017 (Az.: 92 a Gs 333/17 AG Bremen).

Bei einer anschließend noch am 24.03.2017 stattfindenden Durchsuchung der Lagerhalle des alten Bahnhofs in L. wurden ein Rest von 25,3 Gramm (netto) Cannabis auf dem Häcksler im Keller liegend sowie die nachfolgend unter Ziffer III.2.) beschriebenen Cannabispflanzen sichergestellt.

Eine Begutachtung des in den Kartons bzw. den Tüten befindlichen sichergestellten Marihuanas ergab einen Wirkstoffgehalt zwischen 12,9 und 13,9 %. Das im Fahrzeug des gesondert verfolgten S. sichergestellte Marihuana enthielt demzufolge insgesamt 1.123 Gramm THC.

2.) Des Weiteren pflanzten die Angeklagten Anfang 2017 zumindest 720 weitere Marihuana-Pflanzen jeweils in separaten Blumentöpfen an und zogen sie auf der in den Kellerräumen der Halle in L. eingerichteten Plantagenanlage gemeinsam hoch, wobei diese 720 Pflanzen in vier Feldern zu 160 Pflanzen (Feld 1), 220 Pflanzen (Feld 2), 160 Pflanzen (Feld 3) und 180 Pflanzen (Feld 4) angeordnet waren. Am 24.03.2017, als die Halle von der Polizei durchsucht wurde, hatten diese Pflanzen bereits eine Wuchshöhe von ca. 65 cm erreicht. Einen Blütenstand wiesen die Pflanzen sämtlich noch nicht auf.

Auch hinsichtlich der aus diesen Pflanzen zu erwartenden Ernte hatten die Angeklagten gemeinsam vor, diese gewinnbringend weiterzuverkaufen und den erlangten Gewinn zwischen sich aufzuteilen.

Die vorgefundenen Pflanzen wurden sichergestellt, ebenso wie die gesamte Plantagenanlage. Da ein Abtransport am Abend des 24.03.2017 nicht mehr möglich war, wurden die Pflanzen sowie die Anlage zunächst vor Ort belassen. Die Durchsuchung wurde daher gegen 20:00 Uhr unterbrochen, das Türschloss ausgewechselt und das Gebäude versiegelt. Ferner wurde das Gebäude durch einen Sicherheitsdienst bewacht. Die unterbrochene Durchsuchung wurde am 27.03.2017 fortgeführt.

Von den vier Feldern wurde jeweils ein repräsentativer Anteil an Pflanzen (Feld 1: 14 Pflanzen, Feld 2: 18 Pflanzen, Feld 3: 14 Pflanzen, Feld 4: 16 Pflanzen) im Wege de Kreuzbeprobung entnommen und zur Bestimmung des jeweiligen Wirkstoffgehaltes an das Kriminaltechnische Institut, Fachgruppe 53.2, gesandt. Die Untersuchungen ergaben eine Wirkstoffmenge der aus Feld 1 entnommenen Pflanzen von 3,79 g THC, der aus Feld 2 entnommenen Pflanzen von 4,87 g THC, der aus Feld 3 entnommenen Pflanzen von 3,68 g THC sowie der aus Feld 4 entnommenen Pflanzen von 4,22 g THC.

Eine Hochrechnung bezogen auf die Gesamtmenge der vorgefundenen Pflanzen ergab folgende THC-Mengen: 43,31 g (Feld 1), 59,52 g (Feld 2), 42,06 g (Feld 3) sowie 47,48 (Feld 4), somit insgesamt 192,37 g THC für alle 720 Pflanzen.

Bei einer bis zur Ernte weitergeführten Aufzucht dieser Pflanzen hätte sich für das dadurch entstandene konsumfähige Material ein THC-Gehalt von jedenfalls 1.800 g ergeben.

Bei der in der Halle in L. durchgeführten Durchsuchung wurden u.a. folgende Gegenstände vorgefunden und sichergestellt: eine Vilsa-Flasche auf der Fensterbank im Eingangsbereich der Halle, eine Cola-Dose im Keller im Plantagenbereich sowie eine Becks-Flasche im Aufenthaltsraum im Erdgeschoss und eine Cola-Zero-Dose in einem der anderen Kellerräume.

An diesen Gegenständen durchgeführte daktyloskopische Untersuchungen ergaben, dass sich an der Vilsa-Flasche sowie an der Cola-Dose Fingerspuren des Angeklagten B. befanden, Fingerspuren des Angeklagten C. befanden sich ebenfalls an der Vilsa-Flasche und zudem an der Becks-Flasche und der Cola-Zero-Dose.

Die gesondert verfolgten O. und S. sind durch Urteil des Landgerichts Bremen, Strafkammer 5, vom 15.09.2017 (Az.: 5 KLs 540 Js 36848/16) u.a. wegen ihrer jeweiligen Beteiligung an dem am 24.03.2017 erfolgten Erwerb des in dem Pkw des gesondert verfolgten S. sichergestellten, aus der Halle in L. stammenden Marihuanas rechtskräftig verurteilt worden.

IV.

Die so zur sicheren Überzeugung der Kammer feststehenden Sachverhalte beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Die Angeklagten B. und C. haben sich weder zu ihren erweiterten persönlichen Verhältnissen noch zur Sache eingelassen.

1.) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben zu ihren in der Anklageschrift genannten Personalien, den diesbezüglichen Angaben in den in der Hauptverhandlung verlesenen Urteilen betreffend die Angeklagten B. und C. sowie den Angaben der Zeugin Staatsanwältin H., die diese in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer wiedergegeben hat.

2.) Die Feststellungen zu den unter Ziffer III.1.) und III.2.) beschriebenen Sachverhalten beruhen zum einen auf der im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020 abgegebenen geständigen Einlassung beider Angeklagter, welche die Zeugin H., die im Termin am 10.03.2020 in ihrer Eigenschaft als damalige Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend war, in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im vorliegenden Verfahren vor der Kammer wiedergegeben hat.

So hat die Zeugin Staatsanwältin H. anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, dass die damaligen jeweiligen Verteidiger beider Angeklagter für diese jeweils eine Erklärung zur Sache abgegeben hätten, die die Angeklagten jeweils als richtig bestätigt und sich zu eigen gemacht hätten. Im Anschluss hätten nach Angaben der Zeugin H. beide Angeklagte zudem in flüssiger Art und Weise Rückfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten beantwortet und detaillierte zusätzliche Angaben gemacht.

Die Zeugin H. hat bekundet, dass beide Angeklagte die vorbeschriebenen Sachverhalte inhaltlich übereinstimmend und vollumfänglich geständig eingeräumt hätten.

Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin H. haben sich die Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020 nach den jeweiligen Verteidigererklärungen noch persönlich wie folgt eingelassen:

Der Angeklagte B. habe, zunächst durch Erklärung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin E. und dann ergänzt durch eigene Antworten auf Nachfragen der Verfahrensbeteiligten, folgendes angegeben: Der Angeklagte B. habe eine Halle angemietet und zunächst in Eigenregie für den Marihuana-Anbau vorbereitet. Beispielsweise habe er Platten an den Fenstern angebracht und Lüfter installiert. Dies habe er zu diesem frühen Zeitpunkt noch alleine getan, ohne Mitwirkung des Mitangeklagten C.. Diesen habe er erst nach Fertigstellung der Anlage auf dessen Mitwirkung angesprochen. Die Halle habe der Angeklagte B. durch Vorschieben eines Mittelsmannes, der „nicht besonders helle“ gewesen sei, angemietet. Dieser Mittelsmann sei inzwischen verstorben. Der Angeklagte B. habe sich auch nach B. zu einem G. begeben und sich dort durch den gesondert verfolgten O. beraten lassen. B. habe in diesem Shop dann das für den Betrieb einer Marihuana-Plantage erforderliche Equipment erworben, sowie „drei Marihuana-Pflanzen“. Da er die erforderliche Sachkenntnis im Hinblick auf den Anbau von Marihuana-Pflanzen nicht gehabt habe, seien die Pflanzen zunächst alle eingegangen. Daher habe B. dann mit dem gesondert verfolgten S. gesprochen und sich diesbezüglich beraten lassen. S. sei auch mehrfach in der Halle in L. gewesen, um sich ein Bild zu machen, was zu verbessern sei. Schließlich hätten die Angeklagten mehrere Hundert Pflanzen erfolgreich hochgezogen und diese dann geerntet. Im Frühjahr 2017 hätten die Angeklagten diese Ernte dann verkauft und von dem gesondert verfolgten S. hierfür einen Betrag von 20.000,00 € erhalten. Von diesem Betrag habe der Angeklagte B. 15.000,00 €, der Angeklagte C. 5.000,00 € erhalten. Einige Zeit vor dem Verkauf dieser Ernte hätten die Angeklagten den Anbau weiterer Pflanzen vorgenommen, welche dann sichergestellt worden seien.

Der Angeklagte C. habe, so die Zeugin Staatsanwältin H. weiter, im Anschluss an den Angeklagten B., ebenfalls zunächst durch Erklärung seines Verteidigers Rechtsanwalt Z. und dann ebenfalls ergänzt durch eigene Antworten auf Nachfragen, folgende Angaben gemacht:

Zunächst habe C. verdeutlicht, dass die Einlassung des Angeklagten B. so stimmen würde. Weiter hat er folgende Details ausgeführt: Nach dem Misserfolg mit den zunächst erworbenen Pflanzen sei mit dem gesondert verfolgten S. gesprochen und dieser um Beratung gebeten worden. Die Angeklagten hätten sich gemeinsam um den Anbau und die Aufzucht der Pflanzen gekümmert. Beide Angeklagten hätten einen Schlüssel zur Halle gehabt. Als er, der Angeklagte C., hinzugekommen sei, habe die Plantagen-Ausrüstung schon gestanden, und die Halle sei betriebsfertig gewesen. Der Angeklagte C. habe nach der auch insoweit sicheren Erinnerung der Zeugin Staatsanwältin H. auch bestätigt, von den an B. übergebenen 20.000,00 € selbst einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € erhalten zu haben.

Ferner hat die Zeugin H. ausgesagt, dass die Geldübergabe der 20.000,00 € von dem gesondert verfolgten S. ihrer Erinnerung nach wohl an den Angeklagten B. erfolgt sei, jedenfalls sei diese Übergabe auf einem Parkplatz erfolgt, die Zeugin konnte sich jedoch nicht mehr genau erinnern, welcher der beiden Angeklagten dies angegeben habe.

Damit haben sich die beiden Angeklagten zur sicheren Überzeugung der Kammer in den wesentlichen Punkten übereinstimmend vollumfänglich geständig eingelassen. Zudem handelte es sich bei den damals abgegebenen geständigen Einlassungen auch nicht um bloße „Formalgeständnisse“, da beide Angeklagte über die in der Anklageschrift genannten Tatumstände hinaus weitere detaillierte Angaben gemacht haben, wie beispielsweise die spätere Aufteilung der Beute sowie auch dazu, in welcher Weise sie sich beide um die Aufzucht und Pflege der Pflanzen gekümmert haben, bis es zur Ernte kam.

Die durch die Zeugin H. wiedergegebenen geständigen Einlassungen beider Angeklagter am 10.03.2020 waren auch verwertbar.

Entgegen der Auffassungen ihrer Verteidiger hatten die Angeklagten an diesem Hauptverhandlungstag zweifellos ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich nach der zuvor infolge der ablehnenden Haltung der Staatsanwaltschaft gescheiterten Verständigung mit ihren Verteidigern zu beraten, ob sie dennoch (geständige) Einlassungen abgeben oder weiter von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen wollten. Sie wurden insbesondere von der Kammer nicht in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Hauptverhandlungsprotokolls vom 10.03.2020 wurde nach dem Ende des Verständigungsgesprächs, welches bis 10:30 Uhr dauerte, zunächst für 45 Minuten bis 11:15 Uhr unterbrochen sowie anschließend erneut für 1 Stunde und 10 Minuten in der Zeit von 11:30 bis 12:40 Uhr. Diese Zeit hält die Kammer insgesamt für ausreichend für die Angeklagten, um sich mit ihren jeweiligen Verteidigern umfassend zu beraten. Die beabsichtigten Vernehmungen der für diesen Hauptverhandlungstermin geladenen und bereits im Verlaufe des Vormittags anwesenden Zeugen S. und O. wurden auf spätere Uhrzeiten am selben Tag verschoben, was sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.03.2020 ebenfalls ergibt, um den Angeklagten eine längere Bedenkzeit zu ermöglichen. Zur Überzeugung der Kammer bestand keine Notwendigkeit, die Hauptverhandlung am 10.03.2020 bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin zu unterbrechen.

Zudem hatte die Kammer – wie es die Zeugin Staatsanwältin H. sicher erinnern und bestätigen konnte – bereits signalisiert, dass sie trotz des Scheiterns der Verständigung infolge der Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft an dem von der Kammer für den Fall geständiger Einlassungen der Angeklagten in dem Verständigungsgespräch in Aussicht gestellten Strafrahmen festhalten werde, so dass aus Sicht der Angeklagten kein Anlass bestand, sich insbesondere durch den von der damaligen Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Zeugin H., angestrebten, im Vergleich zu den Strafvorstellungen der Kammer jeweils um mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe höheren Strafrahmen unter Druck gesetzt zu fühlen, da es auf den von der Zeugin H. genannten höheren Strafrahmen angesichts der grundsätzlich eindeutigen Positionierung der Kammer – auch für die Angeklagten offensichtlich – im Falle geständiger Einlassungen nicht entscheiden ankam, nachdem die Kammer ihre niedrigeren Straferwartungen deutlich offenbart hatte. Zudem hat auch die Zeugin Staatsanwältin H. in ihrer Vernehmung vor der Kammer bestätigt, dass der Abschluss der Verständigung allein an ihren eigenen - über denjenigen der Kammer liegenden - Strafvorstellungen gescheitert sei, nicht jedoch an den Angeklagten und deren Verteidigern.

Es mag zwar nach alledem durchaus sein, dass sich die Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020 gefühlsmäßig in einer gewissen Drucksituation befunden haben. Eine derartige Drucksituation liegt jedoch bei jedem Angeklagten grundsätzlich per se vor. Zudem waren die Angeklagten zuvor beide bereits gerichtserfahren, wie aus ihren jeweiligen mehrfachen strafrechtlichen Vorbelastungen ausweislich der in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszüge ersichtlich ist. Eine erhebliche Drucksituation, wie von ihnen über ihre Verteidiger behauptet, bestand für die anwaltlich begleiteten und vertretenen Angeklagten am 10.03.2020 nach alledem demzufolge nicht. Insbesondere lag keine Drucksituation vor, die eine Nähe zu unzulässigen Drohungen oder Zwang im Sinne des § 136a StPO aufweisen würde.

Die in der damaligen Hauptverhandlung am 10.03.2020 abgegebenen geständigen Einlassungen beider Angeklagter waren zu Überzeugung der Kammer auch glaubhaft und finden Bestätigung in einer ganzen Reihe noch weiter auszuführender Beweismittel (s.u.). Die Angeklagten haben am 10.03.2020 infolge der Angaben der Zeugin Staatsanwältin H. eine in sich geschlossene, widerspruchsfreie und plausible Darstellung des Geschehens abgegeben. Die Angaben der Angeklagten wiesen dabei aussagekräftige Realitätskennzeichen auf. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Einlassungen der Angeklagten in weiten Teilen der Kernbereiche im Einklang mit den weiteren in der jetzigen Hauptverhandlung erhobenen Beweisen stehen, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird.

Dabei hat beispielsweise der Angeklagte B. nach Angaben der Zeugin Staatsanwältin H. detaillierte Angaben dazu gemacht, welche Vorkehrungen er im Hinblick auf die Einrichtung der Anlage treffen musste und welchen zeitlichen Umfang diese hatten. Ferner hat der Angeklagte B. Angaben dazu gemacht, dass zunächst noch er allein alle Vorbereitungsmaßnahmen für den Betrieb der Plantage getroffen und auch die Kosten hierfür getragen hat, sowie, dass er auch den Elektriker beauftragt hat. Dies hat der Angeklagte C. im Einzelnen bestätigt. Beide Angeklagten haben übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte B. erst nach Beendigung seiner Vorbereitungen auf den Angeklagten C. zugekommen sei und diesen gefragt habe, ob er sich an dem Betrieb der bereits durch den Angeklagten B. fertiggestellten Anlage beteiligen wolle, womit der Angeklagte C. einverstanden gewesen sei.

Ferner haben nach Angaben der Zeugin Staatsanwältin H. beide übereinstimmend geschildert, dass sie sich beide um die Aufzucht und Pflege der Pflanzen kümmerten, ohne dies allerdings jedes Mal vor den Fahrten zur Halle untereinander konkret abgesprochen zu haben. Beide Angeklagte haben auch übereinstimmend angegeben, wie der für die erste Ernte erzielte Erlös in Form der von dem gesondert verfolgten Zeugen S. an den Angeklagten B. übergebenen 20.000,00 € im Ergebnis aufgeteilt wurde, dass nämlich 15.000,00 € der Angeklagte B. und die übrigen 5.000,00 € der Angeklagte C. erhielt. Der Angeklagte C. hat nach Angaben der Zeugin H. zudem angegeben, dass beide Angeklagte einen Schlüssel für die Halle in L. gehabt hätten, ein Detail, welches er nach der auch insoweit sicheren Erinnerung der Zeugin H. von sich aus, ohne diesbezügliche konkrete Nachfragen, genannt hat.

3.) Im Übrigen werden die Einlassungen der Angeklagten bestätigt durch die Aussage des Zeugen V. vor der Kammer.

Dieser hat angegeben, sich mindestens zweimal persönlich mit einer männlichen Person getroffen zu haben, die sich mit dem Namen „B.“ vorgestellt habe. Diese habe angegeben, im Auftrag eines K.W. die Halle für den Handel mit Autoteilen mieten zu wollen und habe die Kopie des Ausweises dieses K.W. vorgelegt. Der Zeuge V. hat weiter bekundet, der Person mit dem Namen „B.“ die Halle gezeigt und ihr einen Mietvertrag mitgegeben zu haben, der habe unterschrieben werden sollen. Diesen Mietvertrag habe ihm diese Person unterschrieben zurückgegeben. Die Miete sei zumeist pünktlich, meist mit Überweisung, einmal durch Einzahlung, gezahlt worden. Lediglich ein- oder zweimal sei es zu Verzögerungen bei der Zahlung gekommen. Daraufhin habe der Zeuge die Person mit dem Namen „B.“ angerufen, um die Angelegenheit zu klären, und infolgedessen sei die Miete sodann zeitnah gezahlt worden.

Der Zeuge V. hat zwar keinen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Allerdings konnte der Zeuge noch die Mobilfunknummer seines damaligen Vertragspartners mit dem Namen „B.“ nennen. Eine Nachprüfung durch die Polizei ergab, dass Anschlussinhaber dieser Mobilfunknummer zwar keiner der beiden Angeklagten ist bzw. zum damaligen Zeitpunkt war, allerdings ist diese Mobilfunknummer zur sicheren Überzeugung der Kammer eindeutig dem Angeklagten B. zuzurechnen.

Der Zeuge KHK F. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, dass er u.a. eine Abfrage dieser Mobilfunknummer im polizeilichen Vorgangsverwaltungs- und Auskunftssystem Nivadis vorgenommen habe. Diese Abfrage habe einen Treffer erzielt. Vom Fachkommissariat 3 der Polizeiinspektion Nienburg sei im Jahr 2016 ein Verfahren wegen Warenkreditbetrugs zum Nachteil des Media Marktes bearbeitet worden. Beschuldigter im damaligen Verfahren sei der jetzige Angeklagte B. gewesen. Beim Media Markt habe der damalige Beschuldigte B. eine Handynummer angegeben, die auf den Namen P.W. F-Weg, H. angemeldet gewesen sei. Am 02.03.2016 habe der damalige Beschuldigte B. bei dem Sachbearbeiter der Polizeiinspektion Nienburg, PHK A., angerufen und diesem mitgeteilt, dass er Rechtsanwalt L. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrage. PHK A. habe die von dem damaligen Beschuldigten B. bei diesem Anruf verwendete Rufnummer vom Display seines Telefons abgelesen, diese in den Personalbogen eingetragen und sie im System als von B. genutzte Nummer eingegeben. Diese Nummer sei identisch mit derjenigen Mobilfunknummer, welche der Zeuge V. angerufen habe, um die Frage der ausstehenden Mietzahlungen zu klären. Aufgrund dessen steht für die Kammer sicher fest, dass der Angeklagte B. diese Mobilfunknummer nachweislich jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nutzte.

Zudem steht die Nutzung dieser Nummer durch den Angeklagten B. für den Anruf bei der Polizeiinspektion Nienburg am 02.03.2016 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages über die Bahnhofshalle in L. am 16.02.2016. Diese beiden Ereignisse liegen zeitlich lediglich ca. 2 Wochen auseinander. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine andere Person als der Angeklagte B. beim Abschluss des Mietvertrages am 16.02.2016 als „B.“ ausgeben und gegenüber dem Zeugen V. als Vermieter eine Mobilfunknummer angeben sollte, die sodann nur zwei Wochen später tatsächlich durch den Angeklagten B. – sogar der Polizei gegenüber - verwendet wurde. Dies hält die Kammer für lebensfremd, zumal der Angeklagte B. in seiner geständigen Einlassung am 10.03.2020 auch selbst angegeben hat, den Mietvertrag mit dem Zeugen V. im Namen des K.W. abgeschlossen zu haben.

Überdies spricht auch der Umstand, dass als „Strohmann“ für den Abschluss des Mietvertrages der K.W. vorgeschoben wurde, dafür, dass es der Angeklagte B. war, der den Mietvertrag über die Halle in L. mit dem Zeugen V. abgeschlossen hat. In dem damals gegen den damaligen Beschuldigten B. geführten Ermittlungsverfahren wegen Warenkreditbetrugs zum Nachteil des Media Marktes ist eine Handynummer verwendet worden, die auf den Anschlussinhaber P.W. wohnhaft F-Weg in H., angemeldet war. Dies legt den Schluss nahe, dass sich der Angeklagte B. häufiger, um offiziell nicht selbst in Erscheinung treten zu müssen, des infolge des Korsakow-Syndroms unter einer erheblichen Intelligenzminderung leidenden W. – wobei mal der eine Vorname, mal der andere Vorname des K.P.W.W. verwendet wurde – als Strohmann bedient und diesen vorgeschoben hat.

Hinzu kommt der Umstand, dass im Fall des Warenkreditbetrugs zum Nachteil des Media Marktes als Anschrift des P. W. die Wohnanschrift F-Weg in H. angegeben wurde, eine Anschrift, unter der der Angeklagte B. heute noch wohnhaft ist, und im vorliegenden Verfahren als Anschrift des angeblichen Mieters K.W. die Adresse B-Straße in R.. Dies war zur damaligen Zeit die Wohnanschrift des Angeklagten C.. Dies lässt zur sicheren Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass auch der Angeklagte C. in die Betreibung der Marihuana-Plantage in dieser Halle involviert gewesen ist. Aus welchem Grund beim Abschluss des Mietvertrages mit der Hafen L. UG ein Strohmann vorgeschoben worden sein soll, der vorgeblich unter derselben Anschrift wie der Angeklagte C. wohnhaft sein soll, wenn nicht der Angeklagte C. selbst etwas mit den in der Halle geplanten Vorgängen zu tun haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Eine solche Anschriftangabe in Bezug auf den vorgeblichen Mieter der Halle konnte zur sicheren Überzeugung der Kammer nur den Zweck haben, etwaige Posteingänge an diesen angeblichen Mieter kontrollieren und abfangen zu können. Dies wäre angesichts der angegebenen Anschrift nur dem tatsächlich unter dieser Anschrift wohnenden Angeklagten C. problemlos möglich gewesen, allenfalls noch dessen Lebensgefährtin oder deren Vater, dem Angeklagten B., einem fremden Dritten hingegen nicht.

Zudem weisen die Zahlungsbelege betreffend die für die Halle in L. monatlich geleisteten Mietzahlungen (mit Ausnahme einer Bargeldeinzahlung am 25.02.2016 sowie einer Überweisung von einem Kontoinhaber namens „D., K.“ am 19.04.2016) sämtlich entweder als Kontoinhaber den Namen „A. B.“ (in drei Fällen) oder die damit fast identischen Namen „A. Ba“ (in zwei Fällen) sowie in jeweils einem Fall die Namen „A. Bm“ und „A. Bo.“ aus. Dies ergibt sich aus einer für die Hafen L. UG erstellten Umsatzübersicht für die Zeit vom 25.02.2016 bis zum 18.01.2017 (Bl. 62 Bd. I d. A.), welche in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

Auch dieser Umstand bestätigt, dass es tatsächlich der Angeklagte B. war, der den Mietvertrag mit der Hafen L. UG abgeschlossen und die Mietzahlungen geleistet hat, wie er selbst es auch in seiner geständigen Einlassung am 10.03.2020 eingeräumt hat.

4.) Ferner ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B. der Gesprächspartner des am 08.03.2017 (s.o.) im Wege der für den gesondert verfolgten S. in dessen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft Bremen geführten Ermittlungsverfahren gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gesprächs des gesondert verfolgten S., eingeführt durch Verlesung der entsprechenden wortgenauen Verschriftung (Bl. 3 f. SH TKÜ-Protokolle) in der Hauptverhandlung, gewesen ist.

Der gesondert verfolgte S. ist dabei von einem männlichen Anrufer angerufen worden, welcher eine der B. Y. W. zuzuordnende Mobilfunknummer verwendet hat. Bei B. W. handelte es sich um die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten B., so dass zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen ist, dass es der Angeklagte B. war, der diesen Anschluss benutzt und am 08.03.2017 dieses Telefongespräch mit S. geführt hat, und nicht irgendeine dritte männliche Person. Der männliche Gesprächspartner, von dem die Kammer der Überzeugung ist, dass es sich hierbei um den Angeklagten B. gehandelt hat, hat in diesem Gespräch u.a. geäußert, dass das „Essen schon eine Woche“ stehe und dass „das Essen“ schon eine Woche hänge, „der Schinken“ habe schon „sehr, sehr viel Wasser verloren“ und sei schon „sehr trocken“. Der gesondert verfolgte S. solle sich das selber angucken, ob er „das noch essen“ könne.

Zur sicheren Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte B. dem gesondert verfolgten Zeugen S. hierdurch in einer verklausulierten Art und Weise mitgeteilt, dass die von ihm und dem Angeklagten C. angebauten Marihuanapflanzen nunmehr abgeerntet und getrocknet worden seien und sich der gesondert verfolgte S. das getrocknete Marihuana ansehen und prüfen solle, ob dies verkaufs- bzw. konsumfertig sei. Eine andere - sinnvolle - Deutung dieses Telefongespräches kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht.

5.) Die Feststellungen hinsichtlich Art und Menge des durch die Angeklagten abgeernteten und weiterverkauften Marihuanas (Tat zu Ziffer III.1.)) beruhen darauf, dass dieses tatgegenständliche Marihuana noch am 24.03.2017 im Pkw des gesondert verfolgten S. durch die Polizei sichergestellt und im Anschluss gewogen und auf den Wirkstoffgehalt hin untersucht werden konnte. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 24.03.2017 (Bl. 153 ff. Bd. I d. A.).

Entgegen der durch die Verteidiger Rechtsanwältin E., Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt Z. in ihren diesbezüglichen Verwertungswidersprüchen, welche nicht näher begründet worden sind, geäußerten Ansicht, erfolgten die Durchsuchung des Pkw des gesondert verfolgten S. sowie die anschließende Sicherstellung des darin aufgefundenen Marihuanas auf rechtmäßige Art und Weise, so dass dementsprechend alle hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch verwertbar sind.

Der Zeuge KOK R., Hauptermittlungsführer des durch Polizei und Staatsanwaltschaft Bremen gegen die gesondert verfolgten M. O. und S. S. wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte geführten Ursprungsermittlungsverfahrens, hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass infolge eines zunächst in Leipzig wegen Handeltreibens mit Marihuana geführten Ermittlungsverfahrens zunächst der gesondert verfolgte O. in den Fokus ihrer Ermittlungen gerückt sei, sodann ebenfalls der in dem von O. betriebenen G. beschäftigte S. S.. Gegen die beiden gesondert Verfolgten sei im Zuge des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens sowohl die Überwachung der Telekommunikation sowie die Observation durch das Amtsgericht Bremen angeordnet worden. Während der Telekommunikationsüberwachung betreffend den gesondert verfolgten S. sei zum einen das am 08.03.2017 geführte Telefongespräch überwacht und aufgezeichnet worden. Daraufhin habe er, der Zeuge KOK R., unverzüglich Kontakt mit der Polizeiinspektion Nienburg aufgenommen und dort angefragt, ob der Anschlussinhaber des Partneranschlusses, Frau W. aus H., dort bekannt sei. In der Folge sei ihm von dem Zeugen KHK F. mitgeteilt worden, dass an der Anschrift der Frau W. auch der Angeklagte B. wohnhaft sei und der Verdacht bestehe, dass in dem ehemaligen Bahnhofsgebäude in L. eine Marihuana-Plantage betrieben werde. Der Zeuge KOK R. hat weiter bekundet, dass sich aus der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten S. weiter ergeben habe, dass dieser sich zumindest zweimal in der Gegend dieser Halle, nämlich im Bereich L., aufgehalten habe. Am 24.03.2017 hätten sich aus der Telekommunikationsüberwachung zudem Hinweise darauf ergeben, dass der gesondert verfolgte S. auf dem Weg nach L. sei. Daraufhin habe er - der Zeuge R. - bei der Polizeiinspektion Nienburg angefragt, ob diese kurzfristig Kräfte nach L. schicken könne zwecks Observation der Halle. Der Zeuge F. habe dann am 24.03.2017 auch Observationskräfte dorthin geschickt. Diese hätten festgestellt, dass der gesondert verfolgte S. seinen Pkw vor der Halle abgestellt habe. Er habe vor der Halle gestanden und Kartons in sein Fahrzeug eingeladen. Anschließend sei der gesondert verfolgte S. mit seinem Pkw weggefahren. In seinem Pkw sei bei einer Durchsuchung dann die im Anschluss sichergestellte Menge Marihuana gefunden worden. Diese Schilderung des Geschehensablaufs durch den Zeugen KOK R. wurde bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK F..

Im Zuge dieses gegen die gesondert verfolgten O. und S. in Bremen geführten Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Bremen, Ermittlungsrichterin Richterin am Amtsgericht W., auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen am 22.02.2017 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für Wohnung und Pkw des gesondert verfolgten S. erlassen (Az.: 92a Gs 204/17), welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde (Bl. 117 f. Bd. I d. A.). Von diesem Durchsuchungsbeschluss war bis zum 24.03.2017 noch kein Gebrauch gemacht worden. Aufgrund dieses Durchsuchungsbeschlusses waren die Polizeikräfte der Polizeiinspektion Nienburg berechtigt, den Pkw des gesondert verfolgten S. am 24.03.2017 zu durchsuchen und die darin vorgefundenen Betäubungsmittel zu beschlagnahmen.

Es ist zwar zutreffend, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht in Niedersachsen, sondern in einem anderen Bundesland, nämlich Bremen, erlassen worden ist. Vorliegend ist das Ursprungsverfahren, aus welchem sich schließlich wiederum die Verdachtsmomente im vorliegenden Verfahren ergeben haben, gegen die gesondert verfolgten O. und S. durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft Bremen geführt worden. Damit waren Polizei und Staatsanwaltschaft in Bremen ermittlungsführend. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO ist bei Verfahren, die von Staatsanwaltschaften mit Sitz an einem Landgericht geführt werden, für richterliche Untersuchungshandlungen der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (vgl. Beck-OK zur StPO, 37. Edition 2020, Rn. 12 zu § 162 – beck-online), vorliegend somit das Amtsgericht Bremen, unabhängig davon, ob die tatsächliche Durchführung der Untersuchungshandlungen schließlich auch innerhalb dieses Bezirks erfolgt oder nicht. Die diesbezüglichen Verwertungswidersprüche der Verteidiger erschließen sich daher der Kammer nicht und gehen ins Leere.

Überdies hat der gesondert verfolgte Zeuge S., wie er in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer bestätigt hat, die Durchsuchung seines Pkw durch die Beamten der PI Nienburg von sich aus ausdrücklich gestattet, nachdem er wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte als Beschuldigter belehrt worden war, wie auch der die Durchsuchung u.a. durchführende Zeuge PK F. bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer in der Hauptverhandlung bestätigt hat, so dass auch aus diesem Grund die Durchsuchung des Pkw ebenso wie die Sicherstellung des darin vorgefundenen Marihuanas in rechtmäßiger Weise erfolgt ist.

6.) Der gesondert verfolgte Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung des Weiteren bekundet, dass er mehrfach – die genaue Anzahl seiner Besuche dort konnte er nicht mehr erinnern – in der Halle in L. in der dort befindlichen Marihuana-Plantage gewesen sei, um dort bei der Aufzucht und Pflege der Pflanzen beratend tätig zu werden und seine diesbezügliche Sachkunde weiterzugeben.

Unter anderem habe es – so der Zeuge S. vor der Kammer – ein Problem mit Milbenbefall bei den Pflanzen gegeben. Die Pflanzen hätten sich im Keller der Halle befunden. Der Zustand der Pflanzen sei insgesamt „mittel“ gewesen, und es sei vom Umfang her „keine kleine Geschichte“ gewesen. Dass er das überwachte Telefonat am 08.03.2017 geführt habe, in dem es um „Essen“ und „Schinken“ gegangen sei, könne gut sein. Er, der Zeuge S., sei dann von seinem Chef, dem gesondert verfolgten Zeugen O. beauftragt worden, die Marihuana-Ernte aus L. abzuholen und zuvor bei einer Tankstelle in N. den Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 € zu übergeben. Diesen Geldbetrag habe ihm der gesondert verfolgte O. zuvor zu diesem Zweck übergeben. Nach erfolgter Abholung des Marihuanas aus der Halle habe er dieses sodann zu O. in dessen G. nach B. bringen sollen. Er, der gesondert verfolgte S., habe dann den Anweisungen des O. gemäß in N. das Geld übergeben. Die Person, welcher er das Geld übergeben habe, sei mit einem dunklen amerikanischen Auto, einem Cabrio, dort gewesen. Er, S., sei anschließend zur Halle gefahren und habe seinen Pkw Audi dort neben einem dunklen Mercedes, der dort schon gestanden habe, geparkt. Dann habe er aus der Halle mehrere Kartons bzw. Tüten mit Marihuana geholt, einen Karton auf die Rückbank seines Audi, den Rest in den Kofferraum verladen. Beim Abholen habe ihm eine männliche Person geholfen, an die er sich aber nicht genau erinnern könne. Er, S., sei dann losgefahren und dann einige Zeit später von der Polizei an einer Landstraße angehalten worden. Die Beamten hätten ihn angesprochen, dass dies eine Kontrolle sei und ob er den Kofferraum öffnen könne, womit er einverstanden gewesen sei. Somit sei er dann „mit 8 kg erwischt“ worden.

Auf Nachfrage, wem konkret er denn die 20.000,00 € in N. übergeben habe, antwortete der gesondert verfolgte S.: „Ich meine, ich habe es ihm gegeben.“ Dabei zeigte er im Sitzungssaal auf den Angeklagten B.. Bei dieser Antwort war bei dem gesondert verfolgten S. ein deutliches Unbehagen zu erkennen.

Zur sicheren Überzeugung der Kammer lässt dieses Zögern bei der Identifizierung jedoch nicht darauf schließen, dass der Zeuge den Angeklagten B. nicht sicher erkannt hat, sondern lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass der Zeuge S. nicht damit gerechnet hatte, dass eine Identifizierung durch den Zeugen erforderlich werden würde, da ihm ja am Hauptverhandlungstag am 10.03.2020 durch den Vorsitzenden mitgeteilt worden war, dass die Angeklagten sich geständig eingelassen hätten, wodurch die Aussage des Zeugen entbehrlich geworden sei. Im weiteren Verlauf seiner Aussage vor der Kammer hat der Zeuge S. dann weiterhin angegeben, dass, wenn er denn Kontakt zu einem der Plantagen-Betreiber gehabt habe, „dann immer mit dem Herrn“, wobei er erneut auf den Angeklagten B. deutete. Eine Identifizierung des Angeklagten C. vermochte der Zeuge S. demgegenüber nicht vorzunehmen. Die Namen der Angeklagten seien ihm nicht geläufig.

Eine besondere Belastungstendenz des Zeugen S. konnte die Kammer nicht feststellen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb der Zeuge S. ausgerechnet den einen der beiden Angeklagten wiederzuerkennen vermochte, den anderen Angeklagten jedoch nicht. Dieser Umstand spricht aus Sicht der Kammer vielmehr dafür, dass der Zeuge S. tatsächlich mehr mit dem Angeklagten B. zu tun hatte und weniger mit dem Angeklagten C., so dass ihm der Angeklagte B. eher in Erinnerung geblieben ist.

Zudem hat der Zeuge S. angegeben, dass die Person, der er das Geld übergeben hat, ein dunkles amerikanisches Cabrio gefahren hat. Wie bereits festgestellt, ist aus dem polizeilichen Auskunftssystem Nivadis bekannt, dass der Angeklagte B. zum damaligen Zeitpunkt ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen zzzz nutzte, welches sich auch mehrfach vor der Halle in L. befunden hat, wie der Zeuge KHK F. angegeben hat. Hierbei handelt es sich um ein blaues Ford Mustang-Cabrio. Auch aufgrund dieser Übereinstimmung ist die Kammer überzeugt, dass es tatsächlich der Angeklagte B. war, dem der Zeuge S. die 20.000,00 € übergeben hat.

Auch in diesem Zusammenhang weist die Kammer überdies darauf hin, dass der Angeklagte B. selbst im Rahmen seiner geständigen Einlassung vom 10.03.2020 die genauen Umstände des Geldempfangs von S. geschildert hat.

7.) Zudem hat der Zeuge S. bereits im Ermittlungsverfahren in seiner Beschuldigtenvernehmung am 27.03.2017 durch den Zeugen KOK R. inhaltlich im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht wie nunmehr in der Hauptverhandlung vor der Kammer am 29.10.2020.

Dies ergibt sich aus der Aussage des hierzu vor der Kammer vernommenen Zeugen KOK R., der die damalige Aussage des Zeugen S. wiedergegeben hat. Nach den Angaben des Zeugen KOK R. habe der zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Zeuge S. um ein Gespräch mit ihm - dem Zeugen R. - gebeten. Daraufhin sei er, der Zeuge R., sich mit einem Laptop zum Tippen der eventuellen Aussage in die JVA Bremen begeben. Die Beschuldigtenvernehmung habe im dortigen Besucherzimmer stattgefunden. Der Zeuge S. habe angegeben, dass „eine Person“ im G. gewesen sei und Equipment für eine Plantagenanlage gekauft habe. Ihren Namen habe diese Person nicht angegeben. Diese Person sei kurz vor dem 24.03.2017 erneut im Laden gewesen und habe gefragt, wie zu verfahren sei, wenn das Cannabis fertig sei. Er habe von dem gesondert verfolgten O. 20.000,00 € erhalten, die er dann in dessen Auftrag in N. bei einer Waschanlage bei McDonald’s habe übergeben sollen. Das Geld habe S. dann am 24.03.2017 am angegebenen Ort an die Person übergeben, welche zuvor auch im Laden gewesen sei. Dabei handele es sich um einen „Zigeuner“, der mit einem Ford Mustang als Cabrio gefahren sei. Er habe nur die Handy-Nummer dieser Person, den Namen kenne er nicht.

Der Zeuge S. habe – so der Zeuge KOK R. in der Folge – weiter angegeben, dass er sich das Cannabis in der Halle habe ansehen und es abholen sollen. Der Zeuge S. sei dann nach der Geldübergabe nach L. zur Halle gefahren. Es habe dort noch eine andere Person gegeben, die eine alte E-Klasse gefahren habe. Dieses Fahrzeug habe am 24.03.2017 vor der Halle genau neben dem Fahrzeug des Zeugen S. gestanden. Der Zeuge S. sei dann in die Halle gegangen, habe sich das Marihuana angesehen und gewartet, bis es in Tüten verschweißt und in Kartons verpackt gewesen sei. Diese habe der Zeuge S. anschließend in sein Auto verladen. Weiter habe der Zeuge S. angegeben, dass er das Marihuana im Auftrag des gesondert verfolgten O. nach B. in den Laden habe bringen sollen. Dort habe es wohl im Keller umverpackt werden sollen.

Daraus ergibt sich, dass der Zeuge S. in wesentlichen Teilen bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Tat dieselben Angaben gemacht hat wie jetzt zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, also mehr als dreieinhalb Jahre nach der Tat. Dieses konstante Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

8.) Der Zeuge O. hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zwar im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S. angegeben, dass er mit dem Erwerb des aus der Plantage in L. stammenden Marihuanas nichts zu tun gehabt habe, sondern dass es sich hierbei wohl um ein Geschäft des Zeugen S. gehandelt habe, von dem er, der Zeuge O., nichts Konkretes gewusst habe.

Er hat allerdings eingeräumt, dem Zeugen S. 20.000,00 € gegeben zu haben. Dabei habe es sich jedoch nur um ein Darlehen gehandelt, bei dem er davon ausgegangen sei, das Geld irgendwann zurückzuerhalten, ohne dass die Rückzahlungsmodalitäten allerdings in irgendeiner Form besprochen worden seien. Er, der Zeuge O., habe sich jedoch vorgestellt, bei dem von S. getätigten Geschäft vielleicht 10 bis 20 % zu verdienen, es sei aber offen gewesen, wann er das Geld zurückbekomme und was bei dem Geschäft herauskomme. Er habe S. häufiger Geldbeträge geliehen, wenn auch nicht in dieser Höhe, und sich darauf verlassen, dass S. ihm das Geld zurückzahlen werde. Dass er damals in seinem eigenen Verfahren vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen zugegeben habe, an dem Erwerb der Ernte aus der Halle in L. beteiligt gewesen zu sein, habe bereits damals nicht der Wahrheit entsprochen, und er habe das damals nur „abgenickt“, weil es wegen der damals geschlossenen Verständigung nicht mehr darauf angekommen sei, da das Ergebnis, nämlich die für ihn schließlich ausgeurteilte Freiheitsstrafe, bereits vorher festgestanden habe.

Die Angaben des Zeugen O. in der jetzigen Hauptverhandlung sind zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Die Kammer hält es für mehr als lebensfremd, dass der Zeuge O. dem Zeugen S., welcher nach eigener Aussage des Zeugen O. für ihn nur ein Angestellter war, mit dem er allenfalls „mal was trinken“ war, zu dem er ansonsten aber nur losen Kontakt hatte, einen derart hohen Geldbetrag zu dessen eigener Verfügung übergibt, ohne zu wissen oder auch nur danach zu fragen, was der Zeuge S. damit vorhat und wann er das Geld zurückbekommt. Einerseits hat der Zeuge O. angegeben, dem Zeugen S. vertraut zu haben, andererseits sei S. für ihn nur ein Angestellter gewesen, der sich auch immer als solcher „verkauft“ habe, von dem der Zeuge O. aber das Gefühl gehabt habe, dass dieser oft auf eigene Rechnung gearbeitet habe, und dass das Ladengeschäft immer „sauber gelaufen“ sei, bis der Zeuge S. gekommen sei. Die Kammer hält es für ausgesprochen unglaubhaft, dass der Zeuge O. einer von ihm auf diese Weise eingeschätzten Person vertraut und einfach so einen Betrag von 20.000,00 € geliehen haben will.

Im Übrigen betreffen die diesbezüglichen Widersprüche in den jeweiligen Aussagen der Zeugen S. und O., dass nämlich jeder dem jeweils anderen die Verantwortung für den Erwerb des aus der Halle in L. stammenden Marihuanas zuschieben möchte, auch lediglich das Innenverhältnis der beiden Zeugen im Hinblick auf das mit den beiden Angeklagten getätigte Geschäft und somit ihre diesbezügliche eigene jeweilige strafrechtliche Verantwortung, wobei beide Zeugen wegen ihrer jeweiligen Beteiligung an diesem Geschäft auch bereits rechtskräftig verurteilt worden sind durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.09.2017 (Az.: 5 KLs 540 Js 36848/16), was durch entsprechende Vorhalte an die beiden Zeugen S. und O. in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Auf die eventuellen Absprachen der beiden gesondert verfolgten Zeugen S. und O. in deren Innenverhältnis untereinander kommt es vorliegend jedoch überhaupt nicht an, da jedenfalls feststeht, dass der Zeuge S. bei dem Geschäft vor Ort gewesen ist und für den Erwerb der ca. 8 kg Marihuana aus der Plantage in L. die von dem Zeugen O. erhaltenen 20.000,00 € gezahlt hat. Welcher von den beiden Zeugen im Ergebnis der Initiator dieses Geschäfts gewesen ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Aus diesem Grund bedurfte es für die Beurteilung der den Angeklagten B. und C. vorgeworfenen Taten aus Sicht der Kammer auch nicht der weiteren Aufklärung, ob der Zeuge S. auf eigene Rechnung oder im Auftrag des Zeugen O. gehandelt hat und welcher der beiden Zeugen vor der Kammer im Hinblick auf das Innenverhältnis der Zeugen S. und O. diesbezüglich die Wahrheit gesagt hat.

9.) Der durch den Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt O., in seinem Schlussvortrag für den Fall einer Verurteilung gestellte Hilfsantrag, welchem sich der Verteidiger des Angeklagten C. Rechtsanwalt Z. in seinem Schlussvortrag angeschlossen hat, den Vorsitzenden Richter der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen, Herrn VorsRiLG P., als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Aussagen der gesondert verfolgten O. und S. in deren damaligem vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen geführten Strafverfahren, in welchem die gesondert Verfolgten nach Abschluss einer Verständigung unter anderem auch wegen des Erwerbs des aus der Halle in L. stammenden Marihuanas verurteilt wurden (Az.: 5 KLs 540 Js 36848/16), nicht mit ihren im vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen übereinstimmten, womit als Fernziel bewiesen werden soll, dass insbesondere die Angaben des gesondert verfolgten S. im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft sein sollen, da sie denjenigen des Zeugen O. widersprechen, war abzulehnen, da die behauptete Beweistatsache für die Entscheidung der Kammer aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (vgl. insoweit Meyer-Goßner, StPO, § 244 StPO, Rn. 56 m.w.N.).

Selbst wenn der benannte Zeuge bestätigen würde, dass die gesondert verfolgten O. und S., hier insbesondere der Zeuge O., im damaligen Verfahren vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen von denjenigen im vorliegenden Verfahren abweichende Aussagen gemacht haben, könnte dies die Entscheidung der Kammer nicht beeinflussen, da dies nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulässt und die Kammer den möglichen Schluss nicht ziehen will.

Denn im vorliegenden Verfahren obliegt die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Verfahrensumstände ebenso wie die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen allein der hierfür zuständigen Strafkammer.

Im Hinblick auf das dem Beweisantrag innewohnende Fernziel, der Erschütterung der Glaubhaftigkeit insbesondere der den jetzigen Angaben des Zeugen O. widersprechenden Angaben des Zeugen S. und der Glaubwürdigkeit seiner Person, hat die Beurteilung des benannten Zeugen, Herrn VorsRiLG P., aus vorgenannten Gründen auf die Entscheidung der Kammer keinen Einfluss. Die abschließende Würdigung im vorliegenden Verfahren hatte vielmehr aufgrund der eigenen Wahrnehmungen und Wertungen der Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Beweisaufnahme im Rahmen der Abschlussberatung durch die Kammer zu erfolgen.

Die Kammer hatte auch im Hinblick auf ihre Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO keine Veranlassung, dem Antrag im Hinblick auf die behaupteten Widersprüche bzw. unterschiedlichen Aussageninhalte in den Aussagen der gesondert verfolgten S. und O. in deren Strafverfahren vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen nachzugehen – zumal der Zeuge O. in seiner Vernehmung durch die Kammer auch selbst angegeben hat, im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Bremen andere Angaben gemacht zu haben als nunmehr als Zeuge vor der Kammer -, da diese keinen Einfluss auf die eigene rechtliche Würdigung und Bewertung der für die Kammer verfahrensrelevanten Tatsachen haben könnten und kein für die Entscheidung maßgeblicher Erkenntnisgewinn durch eine Vernehmung des benannten Zeugen zu erwarten ist.

Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass die entsprechenden Angaben der Zeugen O. und S. aus ihrem eigenen Strafverfahren vor dem Landgericht Bremen (s.o.) nicht nur durch die Kammer, sondern auch durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger im Wege des jeweiligen Vorhalts - anlässlich der Vernehmungen der Zeugen S. und O. vor der Kammer - aus der Beweiswürdigung der schriftlichen Urteilsgründe des o.g. Urteils des Landgerichts Bremen umfassend eingeführt worden sind, so dass auch hieraus folgt, dass darüber hinaus kein weiterer maßgeblicher Erkenntnisgewinn im Wege der Vernehmung des Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht Bremen P. zu erwarten gewesen ist.

10.) Da sich nach dem Auffinden des Marihuanas im Pkw des gesondert verfolgten S., der ja zuvor die in seinem Pkw befindlichen Kartons aus der Halle in L. abgeholt und in seinen Pkw verladen hatte, der weitere Verdacht ergeben hatte, dass das Marihuana aus der Halle in L. stammte und in der Halle eine Marihuana-Plantage betrieben wurde, beantragte die – immer noch ermittlungsführende – Staatsanwaltschaft Bremen noch am 24.03.2017 fernmündlich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Halle in L. beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen, welcher diesen Beschluss ebenfalls noch am 24.03.2017 antragsgemäß erließ (Az.: 92a Gs 333/17).

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Bremen für den Erlass dieses Beschlusses gilt das vorstehend im Hinblick auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für den Pkw des gesondert verfolgten S. Ausgeführte entsprechend, so dass auch für die Halle in L. vor deren Durchsuchung ein entsprechender Beschluss des zuständigen Ermittlungsrichters vorgelegen hat, mit der Folge, dass die Durchsuchung der Halle in L. ebenfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass auch die aus dieser Durchsuchung gewonnenen weiteren Erkenntnisse entgegen den diesbezüglich durch die Verteidiger erhobenen Verwertungswidersprüchen, die nicht näher begründet worden sind, verwertbar sind.

11.) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte C. genau zu dem Zeitpunkt am 24.03.2017 in der Halle in L. aufhielt, als der gesondert verfolgte S. mit seinem Pkw dort eintraf und das später in seinem Fahrzeug sichergestellte Marihuana vor der Halle in seinen Pkw verlud, ergibt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Observationsbericht der PK’in D. vom 30.03.2017 (Bl. 86 f. Bd. I d. A.).

Daraus ergibt sich im Einzelnen, dass, nachdem der gesondert verfolgte S. mit seinem Fahrzeug das Hallengelände verlassen hatte, eine männliche Person von den die Halle observierenden Polizeibeamten dabei beobachtet wurde, wie er ebenfalls die Halle verließ, in den vor der Halle geparkten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xzxz einstieg und ebenfalls das Gelände verließ. Dass sich das vorgenannte Fahrzeug am 24.03.2017 gleichzeitig mit dem Pkw des gesondert verfolgten S. vor der Halle in L. befand, ergibt sich zudem aus dem Bildbericht, den der Zeuge PK F. während der Observation der Halle am 24.03.2017 in der Zeit von 12:00 bis 14:30 Uhr gefertigt hat und welcher in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde (Bl. 94 ff. Bd. I d. A.). Auf diesen Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass der blaue Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xzxz direkt neben dem Pkw des gesondert verfolgten S. geparkt ist.

Der von dem Zeugen F. gefertigte Bildbericht ist entgegen der Auffassung der Verteidiger, die dessen Verwertung ohne nähere Begründung widersprochen haben, auch verwertbar. Die aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hinsichtlich einer eventuell in der Halle betriebenen Marihuana-Plantage durchgeführte kurzfristige Observation der Halle am 24.03.2017 ist in rechtmäßiger Art und Weise erfolgt, so dass auch die im Zuge dieser Observation angefertigten Lichtbilder in rechtmäßiger Weise angefertigt worden sind. Es ist die ureigene Aufgabe der Polizei, bei Bestehen eines Anfangsverdachts einer Straftat tätig zu werden und gegebenenfalls Personen und Örtlichkeiten zu beobachten sowie hiervon Lichtbilder zu fertigen, um Straftaten aufzuklären. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb dies in diesem Fall nicht rechtmäßig gewesen sein sollte.

Die Polizeibeamtinnen POK’in A. und PKA’in M. observierten den von dieser männlichen Person geführten Pkw sodann ununterbrochen, bis diese Person ihr Fahrzeug vor der Spielothek „S.“ in der L-Str. in L. verlassen und die Spielothek betreten habe. Auch dies ergibt sich aus dem vorgenannten Observationsbericht der PK’in D.. Die hierbei durch die Überwachungskamera der Spielothek von der Person, die zu diesem Zeitpunkt die Spielothek betreten hat, aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 88 ff. Bd. I d. A.) wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und zeigen eindeutig den Angeklagten C.. Aufgrund der seit dessen Verlassen der Halle bis zum Eintreffen in der Spielothek ununterbrochen erfolgten Observation steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Person, die die Halle direkt nach dem gesondert verfolgten S. am 24.03.2017 verlassen hat, um den Angeklagten C. gehandelt hat.

12.) Zudem hat der Zeuge KHK F. in seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass ihm bereits im April 2016 von Nachbarn der Halle in L. mitgeteilt worden sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt u.a. ein VW Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen yyyy vor der Halle aufgefallen sei. Dieser Pkw sei auf den Angeklagten B. zugelassen. Im November sei ihm, dem Zeugen F., dann von einer Nachbarin aus der Straße „V.“ in L. des Weiteren mitgeteilt worden, dass des Öfteren auch ein Pkw Ford Mustang in blau mit dem amtlichen Kennzeichen zzzz vor der Halle gewesen sei. Halterin dieses Fahrzeugs sei eine H. E. W. (geb. xx.1947), und aus dem polizeilichen Auskunftssystem Nivadis sei bekannt, dass dieses Fahrzeug von dem Angeklagten B. genutzt werde. In Anbetracht der Gesamtumstände sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jedes Mal eine andere Person als der Angeklagte B. sich mit den eigentlich von diesem genutzten Fahrzeuge an der Halle aufgehalten hat. Es steht daher zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass sich auch der Angeklagte B. über einen längeren Zeitraum hinweg somit zur sicheren Überzeugung der Kammer immer mal wieder an bzw. in der Halle in L. aufgehalten hat.

13.) Eine daktyloskopische Untersuchung von in der Halle in L. aufgefundenen Gegenständen hat ferner ergeben, dass sich an einigen von ihnen Fingerspuren befunden haben, welche eindeutig den Angeklagten zuzuordnen sind. So gelangt der in der Hauptverhandlung verlesene daktyloskopische Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes Niedersachsen, Sachgebiet 54.2, vom 07.12.2017 (Bl. 9 ff. SH Spuren, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5) zu dem Ergebnis, dass sich Fingerspuren des Angeklagten B. an einer im Eingangsbereich der Halle auf der Fensterbank sichergestellten Vilsa-Flasche (Asservat-Nr. 1.1.1.6.1) sowie auf einer in dem Kellerraum, in dem sich die Plantage befand, sichergestellten Cola-Dose (Asservat-Nr. 1.3.4.4.1.1) befanden. Fingerspuren des Angeklagten C. wurden festgestellt ebenfalls an der Vilsa-Flasche (Asservat-Nr. 1.1.1.6.1), an einer im Aufenthaltsraum im Erdgeschoss sichergestellten Becks-Flasche (Asservat-Nr. 1.1.2.1.18) sowie an einer in einem der anderen Kellerräume sichergestellten Cola-Zero-Dose (Asservat-Nr. 1.3.2.20).

Diese Erkenntnisse aus der daktyloskopischen Untersuchung waren entgegen der diesbezüglichen Verwertungswidersprüche der Verteidiger, welche nicht näher begründet worden sind, auch verwertbar, da die vorgenannten Flaschen und Getränkedosen aufgrund einer rechtmäßig erfolgten Durchsuchung der Halle (s.o.) aufgefunden und anschließend sichergestellt worden sind.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei diesen Flaschen bzw. Getränkedosen um bewegliche Gegenstände handelt und auch nicht feststellbar ist, wann diese Gegenstände konkret in die Halle gelangt sind. Ebenso wenig ist feststellbar, wann die Fingerspuren konkret auf diese Gegenstände gelangt sind. Allerdings ist das Vorhandensein dieser den Angeklagten zuzuordnenden Fingerspuren auf in der Halle – und sogar im Bereich der eigentlichen Plantage im Keller - aufgefundenen Gegenständen im Zusammenhang mit den bereits dargestellten Gesamtumständen und Beweiserhebungen zu betrachten.

Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten sich beide nicht lediglich zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt „einfach so“, möglicherweise, um dort dritte Personen zu besuchen, irgendwo in der Halle aufgehalten haben, sondern um die dort befindliche Marihuana-Plantage zu betreiben und die Pflanzen zu pflegen, zu ernten, zu trocknen und anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen.

14.) Die Feststellungen zu Anzahl und Aufzuchtzustand der am 24.03.2017 noch in der Halle in L. befindlichen Marihuana-Pflanzen (Tat zu Ziffer III.2.) sowie zu den in der Halle ebenfalls aufgefundenen 25,3 g (netto) Cannabis (Tat zu Ziffer III.1.)) ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der PKA‘in M. (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.), dem in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesenen Durchsuchungsbericht vom 25.03.2017 (Bl. 170 ff. Bd. I d. A.), welcher - wie bereits dargestellt - verwertbar ist, sowie dem weiterhin in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der Kriminaltechnikerin F. vom 11.04.2017 (Bl. 3 f. Bd. II d. A.) nebst der in diesem Bericht enthaltenen Skizze (Bl. 4 Bd. II d. A.), welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde.

15.) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Halle in L., insbesondere zu der Einrichtung und Ausstattung der Marihuana-Plantage selbst, folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsbericht der PKA’in M. vom 28.03.2017 (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) sowie aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht vom 25.03.2017 (Bl. 170 ff. Bd. I d. A.). Letzterer war entgegen der durch alle Verteidiger erhobenen Verwertungswidersprüche, welche nicht näher begründet worden sind, auch verwertbar, da die Durchsuchung der Halle durch die Polizeikräfte der Polizeiinspektion L. durch den zuvor durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen fernmündlich erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss legitimiert war (s.o.).

16.) Die Feststellungen zu der Höhe der jeweiligen Wirkstoffgehalte der tatgegenständlichen Betäubungsmittel beruhen hinsichtlich der bereits erzielten Ernte (Tat zu Ziffer III.1.)) auf dem gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Kriminalpolizei/ des Landeskriminalamts Bremen vom 19.06.2017 (SH Spuren, Abschnitt 6, Ergebnisse). Hieraus ergibt sich des Weiteren auch die Feststellung zur genauen Menge der sichergestellten Betäubungsmittel (Tat zu Ziffer III.1.)).

Hinsichtlich des Wirkstoffgehalts der sichergestellten noch nicht ausgewachsenen Marihuana-Pflanzen beruhen die Feststellungen auf dem Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts, Fachgruppe 53.2, vom 20.08.2018 (Bl. 43 ff. Bd. III d. A.), welcher ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

Bei Cannabis- bzw. Marihuanapflanzen ist der Wirkstoffgehalt unmittelbar nach der Ernte bzw. Sicherstellung zu ermitteln. Da große Mengen an Rauschpflanzen jedoch praktische Probleme bei dem Ernten, dem Abtransport, der Lagerung und der Bewachung verursachen und von der Polizei kaum sachgerecht gelagert werden können, reicht es aus, wenn nach Feststellung des Gesamtgewichts repräsentative Musterpflanzen aus den verschiedenen Sektoren eines Feldes oder einer Ladung aufbewahrt und auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht werden und der mittlere Wirkstoffgehalt auf das Gesamtgewicht hochgerechnet wird (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 29a Rn. 64). Diesbezüglich hat die Projektgruppe „Probengewinnung“ der kriminaltechnischen Einrichtungen des Bundes und der Länder Empfehlungen abgegeben, wie bei der Probengewinnung von Cannabispflanzen vorzugehen ist. Zunächst sollen eine fotografische Dokumentation und eine Zählung der Pflanzen erfolgen. Falls eine Zählung wegen der Größe der Plantage nicht möglich ist, muss die Anzahl der Pflanzen an mindestens zwei verschiedenen Stellen einer Flächeneinheit von 4 m² ermittelt und hiermit die Gesamtzahl hochgerechnet werden. Anschließend muss jedes Feld beprobt werden, wobei die Mindestzahl der zu entnehmenden Pflanzen aus der Wurzel aus der Quadratmeterzahl des jeweiligen Feldes addiert mit 10 zu berechnen ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29a Rn. 64).

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der KT’in F. vom 11.04.2017 (Bl. 03 f. Bd. I d. A., SH Spuren, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1) sowie aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der KOK’in A. vom 27.07.2017 (SH Spuren, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1) ergibt sich, dass aus allen vier aus Marihuanapflanzen bestehenden Feldern eine Probenentnahme jeweils entlang einer gedachten Diagonalen quer durch jedes Feld erfolgt ist (sog. "Kreuzbeprobung"). Auf diese Weise ist zur sicheren Überzeugung der Kammer gewährleistet, dass Pflanzen aus allen Bereichen des jeweiligen Feldes berücksichtigt worden sind und damit im Hinblick auf die Pflanzenqualität und somit hinsichtlich des jeweiligen Wirkstoffgehaltes einen repräsentativen Anteil des jeweiligen Feldes darstellen. Dabei wurden aus Feld 1 (11,5 m²) mit geschätzten 160 Pflanzen 14 Pflanzen entnommen, aus Feld 2 (21 m²) mit geschätzten 220 Pflanzen 18 Pflanzen, aus Feld 3 (11,5 m²) mit geschätzten 160 Pflanzen wiederum 14 Pflanzen sowie aus Feld 4 (14 m²) mit geschätzten 180 Pflanzen 16 Pflanzen entnommen, welche unmittelbar über dem Wurzelbereich abgeschnitten und sodann zur Trocknung ausgelegt wurden. Nach der oben genannten Berechnung der repräsentativen Menge wären aus Feld 1 somit genau 13,39 Pflanzen zu entnehmen gewesen, 14,58 Pflanzen aus Feld 2, wiederum 13,39 Pflanzen aus Feld 3 sowie 13,74 Pflanzen aus Feld 4. Aus allen Feldern ist vorliegend jedenfalls mindestens die geringstmögliche bzw. sogar eine höhere Anzahl von Pflanzen entnommen worden.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist zur sicheren Überzeugung der Kammer die vorliegend gewählte Vorgehensweise der Polizei bei der Probenahme als sachgerecht und repräsentativ zu betrachten, so dass die im Hinblick auf die Bestimmung des Wirkstoffgehalts vorgenommene Hochrechnung aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist und so zugrunde zu legen war.

Dementsprechend ergab die Hochrechnung des für die untersuchte Pflanzenmenge ermittelten THC-Gehaltes einen Gesamt-Wirkstoffgehalt für die Gesamtzahl der sichergestellten Pflanzen von ca. 720 Stück in Höhe von 192,37 g THC und bei Zugrundelegung eines Mindesttrockengewichts von 25 g pro ausgewachsener Pflanze einen bei einer Ernte zu erzielenden THC-Gehalt von jedenfalls 1.800 g.

17.) Die Feststellungen zu der Umgehung der Messeinrichtung des Stroms sowie den daraufhin mehrfach eingetretenen Stromausfällen an der Halle in L. folgen zum einen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsbericht der PKA’in M. vom 28.03.2017 (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.), ferner aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsvermerk der KOK’in A. vom 29.03.2017 (Bl. 79 f. Bd. I d. A.) sowie des Weiteren aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 81 ff. Bd. I d. A.). Daraus ist ersichtlich, dass die Leitungen im Bereich des Stromzählers derart verändert worden sind, dass die in der Halle entnommene Energie nicht von diesem Stromzähler erfasst wird.

V.

Nach den so getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten hinsichtlich beider Taten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, §§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage I bis III zu § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wobei sie aufgrund ihres absprachegemäß arbeitsteiligen Vorgehens als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelten.

Die von den Angeklagten erzielte erste Ernte vom 8.390 Gramm (netto) Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 1.123 Gramm THC auf, was dem 149,73-fachen der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC entspricht. Die noch nicht herangereifte Ernte hätte eine Menge von ca. 18.000 Gramm (netto) Marihuana ergeben und einen Wirkstoffgehalt von 1.800 Gramm THC aufgewiesen, mithin das 240-fache der nicht geringen Menge. Es war den Angeklagten angesichts dieser großen Menge an Marihuana auch bewusst, dass es sich sowohl bei der erzielten als auch bei der vorbereiteten Ernte um nicht geringe Mengen handelte.

VI.

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.) Angeklagter B.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

a.) Die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 29a Abs. 2 BtMG und damit eine Verschiebung des Strafrahmens für die erste der beiden Taten scheidet aus, da die strafmildernden Strafzumessungsfaktoren die strafschärfenden Gesichtspunkte nach Vornahme der gebotenen Gesamtabwägung nicht im erforderlichen Umfang überwiegen, was nachfolgend aufgezeigt werden wird (s.u.).

Die vorliegende Tat zu Ziffer III.1.) weicht im Unrechts- oder Schuldgehalt auch nicht wesentlich vom Regeltatbild ab, so dass auch hiernach die Annahme eines minder schweren Falles zur sicheren Überzeugung der Kammer ausscheidet.

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, NStZ 1991, 529). Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 1998, 298).

Die Gesamtabwägung ergibt hier, dass diese Tat nicht in erheblichem Maße von dem Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle abweicht. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend hinsichtlich der ersten Ernte um mehr als das 149-fache des Grenzwertes zur nicht geringen Menge gehandelt hat.

Diese Tat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als zumindest durchschnittlicher Fall einer derartigen Tatausführung zu bewerten. Auch unter Berücksichtigung der strafmildernden Aspekte (s.u.), hier insbesondere der geständigen Einlassung der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020, führt dies nicht dazu, dass sich die vorliegende Tat zu Ziffer III.1.) in so erheblichem Maße von vergleichbaren, gewöhnlich vorkommenden Fällen unterscheidet, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erschiene und von einem minder schweren Fall auszugehen wäre.

Es lagen zwar der Polizei in Nienburg, hier dem Zeugen KHK F., bereits im April 2016, also bereits fast ein Jahr vor dem tatsächlich erfolgten Zugriff im März 2017, mit dem Hinweis des Elektrikers Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Halle in L. möglicherweise eine Marihuana-Plantage betrieben wurde. So nahm der Zeuge KHK F. nach seinen eigenen Angaben in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Kammer diesen Hinweis dann ja auch zum Anlass, selbst bei der Halle vorbeizufahren, um diese in Augenschein zu nehmen. Somit bejahte der Zeuge F. im Ergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt einen Anfangsverdacht, dass sich in der Halle eine Plantage befinden könnte. Er fertigte bereits im April 2016 sogar Lichtbilder von der Halle an, die diese mit OSB-Platten vor sämtlichen Fenstern zeigten, welche er zunächst jedoch in einer Mappe beiseitelegte, da er zunächst keinen Anlass sah, im Hinblick auf die Halle weiter tätig zu werden. Aufgrund des Hinweises des Elektrikers waren der Polizei ebenfalls zu diesem frühen Zeitpunkt bekannt, dass zwei Pkw vor der Halle gestanden hätten, nämlich ein BMW silber, Kombi, mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx sowie ein VW Crafter, weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen yyyy, und dass letzterer Pkw auf den Angeklagten C., der dem Zeugen F. aus früheren Ermittlungsverfahren bereits bekannt war, zugelassen war. Im November 2016 erfuhr der Zeuge F. von einer in der Nachbarschaft der Halle wohnenden Frau, dass vor der Halle des Öfteren auch ein blauer Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen zzzz gestanden habe, welcher, wie der Zeuge aus dem Nivadis-System der Polizei ersehen konnte, ebenfalls von dem Angeklagten B. genutzt wurde. Da zur Überzeugung der Kammer damit bei der Polizei bereits im April 2016 zumindest ein Anfangsverdacht dafür bestand, dass es sich bei der Halle in L. um eine Marihuana-Plantage handeln könnte, und die Polizei dennoch fast ein Jahr lang nicht eingegriffen hat, wurde demzufolge diese Plantagen-Anlage fast ein Jahr lang quasi unter der Aufsicht der Polizei betrieben. Dieser Umstand war strafmildernd zu berücksichtigen. Allerdings führt dies unter der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände nicht dazu, dass sich die vorliegende Tat zu Ziffer III.1.) in so erheblichem Maße von vergleichbaren, gewöhnlich vorkommenden Fällen unterscheidet, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erschiene und von einem minder schweren Fall auszugehen wäre, denn bei der Tat zu Ziffer III.1.) fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln um eine erhebliche Menge an konsumfähigem Material gehandelt hat, welche einen Wirkstoffgehalt von mehr als dem 149-fachen des Grenzwerts zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) aufwies. Zudem ist diese Menge mit deren Weiterveräußerung an den gesondert verfolgten S. zudem zumindest kurzzeitig und unter Aufsicht der staatlichen Ermittlungsbehörden aus der Kontrolle der Angeklagten und damit in den Verkehr gelangt, wenn sie auch bei dessen Festnahme sichergestellt werden konnte und somit nicht endgültig in den Verkehr gelangte.

Ein minder schwerer Fall liegt hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.1.) zur sicheren Überzeugung der Kammer somit nicht vor.

Danach war hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.1.) gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

b.) Etwas Anderes gilt demgegenüber für die Tat zu Ziffer III.2.).

Bezüglich dieser Tat liegt zu sicheren Überzeugung der Kammer ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vor. Denn zusätzlich zu dem Umstand, dass die Plantage nach Ansicht der Kammer quasi fast ein Jahr lang unter den Augen der Polizei Nienburg betrieben wurde, wie bereits vorstehend ausgeführt, war hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Keller der Halle in L. sichergestellten Pflanzen (noch) nicht um konsumfähiges Material gehandelt hat. Die Pflanzen waren erst ca. 65 cm hoch, waren noch nicht abgeerntet und wiesen zudem noch nicht einmal einen Blütenstand auf. Sie waren somit zu diesem Zeitpunkt für die Allgemeinheit noch „ungefährlich“.

Aus diesem Grund ergibt die Gesamtabwägung hier, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (s.o.). Ein durchschnittlicher Fall einer derartigen Tatausführung liegt damit zur sicheren Überzeugung der Kammer bei dieser Tat nicht vor.

Daher war hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.2.) wegen des hier vorliegenden minder schweren Falles von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen, mithin von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

c.) Bei der Abwägung innerhalb des jeweils vorgegebenen Strafrahmens war für den Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 10.03.2020 ein vollumfängliches und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, welches die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Strafmildernd war ebenfalls zu beachten, dass die Betäubungsmittel jeweils nicht oder jedenfalls nicht endgültig in den Verkehr gelangt sind. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegen und der Angeklagte seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch war zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana lediglich um eine sog. „nicht harte“ Droge handelt. Im Übrigen hat die Kammer berücksichtigt, dass beide Taten quasi unter der Aufsicht der Polizei stattfanden, da der Polizei bereits im Vorfeld - seit April 2016 - Hinweise darauf vorlagen, dass sich in der Halle in L. eine Marihuana-Plantage befindet, und sie dennoch nicht tätig wurde. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 10.03.2020 bereits rechtswirksam auf die Herausgabe des sichergestellten Plantagezubehörs und der ansonsten anlässlich der Durchsuchung der Halle in L. sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass angesichts der vorliegenden Verurteilung möglicherweise der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 16.02.2016 (Az.: 4 Ds 506 Js 38736/14 (143/14)) droht.

Demgegenüber war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht bereits erheblich vorbelastet ist, wenn auch bislang vorwiegend im Bereich der Kleinkriminalität und der Vermögensdelikte. Die einzige einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten stammt aus dem Jahr 1993. Weiter hat die Kammer ebenfalls beachtet, dass die vorliegend zu bewertenden Taten von dem Angeklagten B. unter noch laufender Bewährung begangen wurden und er demzufolge als Bewährungsversager in Erscheinung getreten ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Taten um erhebliche Mengen an Marihuana handelte und der Grenzwert von 7,5 Gramm THC zur nicht geringen Menge jeweils weit überschritten worden ist.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände, insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs und des in der Hauptverhandlung am 10.03.2020 abgegebenen Geständnisses, hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene, jeweils im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens liegende Einzelstrafen erkannt:

Für die Tat zu Ziffer III.1.) auf eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe,

für die Tat zu Ziffer III.2.) auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe.

Aus diesen Einzelstrafen war nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte.

Unter Berücksichtigung insbesondere des Geständnisses vom 10.03.2020 sowie des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten hielt die Kammer eine Gesamtstrafe im unteren Bereich des sich aus § 54 Abs. 1 S. 2 StGB ergebenden Strafrahmens für ausreichend. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgenannten Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer deshalb eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.

d.) Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 16.02.2016 (Az.: 4 Ds 506 Js 38736/14, 4 BRs 17/16) kam vorliegend nicht in Betracht, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Mietvertrag für die Halle in L. wurde zwar am 15.02.2016 abgeschlossen, mithin einen Tag vor Ergehen des vorgenannten Urteils. Allerdings setzt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB voraus, dass die neu abzuurteilende Tat vor dem früheren Urteil begangen worden ist. „Begangen“ in diesem Sinne bedeutet jedoch, dass die neu abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung nicht nur vollendet, sondern beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 55 Rn. 7 m.w.N.).

Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Anmietung eines Gebäudes zum Zwecke des geplanten Anbaus von Cannabis, welches gewinnbringend weiterverkauft werden soll, stellt eine grundsätzlich noch straflose Vorbereitungshandlung dar. Falls die Anmietung im Hinblick auf bereits konkretisierte Verkäufe erfolgt ist, kommt allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht (vgl. BGH NJW 2011, 1462). Auch die Herbeischaffung und Installation von Gerätschaften zum Aufbau einer Cannabisplantage ist noch als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen (vgl. BGH NStZ 2012, 43). Die Tathandlung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. BtMG ist demgegenüber erst dann beendet, wenn die umsatzfördernden Bemühungen entweder endgültig abgebrochen oder erfolgreich abgeschlossen sind (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 29 Teil 4 Rn. 201). Läuft das Handeltreiben auf der untersten Ebene der Handelskette ab – so wie vorliegend, ist Beendigung des Handeltreibens regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion und der Lieferant das Entgelt erhalten hat (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29 Teil 4 Rn. 202). Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre eine Beendigung der Tat zu Ziffer III.1.) frühestens zu dem Zeitpunkt anzunehmen, als der Angeklagte B. am 24.03.2017 das Entgelt in Höhe von 20.000,00 € erhalten und der gesondert verfolgte S. das aus der Ernte hervorgegangene Marihuana aus der Halle in L. abgeholt hat. Eine Beendigung der Tat zu Ziffer III.2.) wäre danach noch gar nicht eingetreten, da die sich im Aufzuchtprozess befindenden Marihuana-Pflanzen noch nicht erntereif waren und dementsprechend auch noch nicht an die potentiellen Erwerber übergeben worden waren.

Eine „Begehung“ der hier gegenständlichen und abzuurteilenden Taten vor der früheren Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 16.02.2016 im Sinne des § 55 StGB liegt hier demzufolge nicht vor.

2.) Angeklagter C.

a.) Für die Tat zu Ziffer III.1.) sieht § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch im Hinblick auf den Angeklagten C. einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Nicht-Vorliegens eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG gilt das für den Angeklagten B. unter Ziffer VI.1.a.) Ausgeführte entsprechend.

b.) Demgegenüber ist auch bei dem Angeklagten C. aus denselben Gründen wie beim Angeklagten B. vom Vorliegen eines minder schweren Falles gem. § 29a Abs. 2 BtMG und damit von einer Verschiebung des Strafrahmens für die Tat zu Ziffer III.2.) auszugehen. Die unter Ziffer VI.1.b.) hierzu für den den Angeklagten B. gemachten Ausführungen gelten für den Angeklagten C. entsprechend.

Somit war auch betreffend den Angeklagten C. für die Tat zu Ziffer III.2.) von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen.

c.) Im Rahmen der Abwägung innerhalb dieser jeweils vorgegebenen Strafrahmen war bei dem Angeklagten C. zu berücksichtigen, dass auch dieser in der Hauptverhandlung am 10.03.2020 ein vollumfängliches und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Auch bei dem Angeklagten C. hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegen und der Angeklagte C. seitdem in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Weiter war auch zu beachten, dass bei beiden Taten das Marihuana nicht (endgültig) in den Verkauf gelangt ist, sondern sichergestellt werden konnte. Zudem war auch bei dem Angeklagten C. zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana lediglich um eine sog. „nicht harte“ Droge handelt. Weiterhin hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung auch bei dem Angeklagten C. berücksichtigt, dass der Betrieb der Plantage quasi unter der Aufsicht der Polizei stattgefunden hat, da der Polizei bereits im Vorfeld Hinweise darauf vorlagen, dass sich in der Halle in L. eine Marihuana-Plantage befindet, und sie dennoch nicht tätig wurde. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C. ebenso wie der Angeklagte B. in der Hauptverhandlung am 10.03.2020 auf die Herausgabe des sichergestellten Plantagezubehörs und der ansonsten anlässlich der Durchsuchung der Halle in L. sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass aufgrund der Verurteilung im vorliegenden Verfahren möglicherweise der Widerruf der im Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 13.07.2016 (Az. 3 Ls 510 Js 48062/14 (9/16)) ausgesprochenen Bewährung droht. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten C. im Vergleich zu dem Angeklagten B. ein geringerer Tatbeitrag zukam, da der Angeklagte B. die Plantagenanlage zunächst ohne die Mitwirkung des Angeklagten C. eingerichtet hat und dieser erst im Anschluss hinzukam. Zudem hat er von dem durch den Verkauf der ersten Ernte erlangten Erlös in Höhe von insgesamt 20.000,00 € lediglich 5.000,00 € erhalten, der Angeklagte B. hingegen einen größeren Anteil von 15.000,00 €.

Demgegenüber war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C. zuvor mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist, dies allerdings nicht einschlägig. Auch bei ihm war zu berücksichtigen, dass er die vorliegend zu bewertenden Taten jedenfalls nach der Verurteilung vom 13.07.2016 (s.o.) während laufender Bewährungszeit begangen hat, er also als Bewährungsversager in Erscheinung getreten ist, und es sich zudem bei jeder der beiden Taten um eine sehr große Menge an Marihuana handelte und der Grenzwert von 7,5 Gramm THC zur nicht geringen Menge in beiden Fällen weit überschritten worden ist.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände, insbesondere aufgrund des langen Zeitablaufs und des im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020 abgegebenen Geständnisses, hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene, jeweils im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens liegende Einzelstrafen erkannt:

Für die Tat zu Ziffer III.1.) auf eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe,

für die Tat zu Ziffer III.2.) auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Aus diesen Einzelstrafen war nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte.

Unter Berücksichtigung insbesondere des im Hauptverhandlungstermin am 10.03.2020 abgegebenen Geständnisses sowie des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten hielt die Kammer auch beim Angeklagten C. eine Gesamtstrafe im unteren Bereich des sich aus § 54 Abs. 1 S. 2 StGB ergebenden Strafrahmens für ausreichend. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer deshalb eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet und hierauf erkannt.

d.) Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 13.07.2016 (Az.: 3 Ls 510 Js 48062/14 (9/16) war auch bei dem Angeklagten C. nicht vorzunehmen.

Aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten B. waren die beiden hier abzuurteilenden Taten vor dem früheren Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 13.07.2016 noch nicht beendet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer VI.1.) Bezug genommen, die hinsichtlich des Angeklagten C. entsprechend gelten. Zudem kam eine Gesamtstrafenbildung aus Freiheitsstrafe und Jugendstrafe ohnehin nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 55 Rn. 4). Angesichts der ohnehin mangelnden Beendigung der vorliegend zu beurteilenden beiden Taten waren auch keine Überlegungen zur Gewährung eines etwaigen Härteausgleichs veranlasst.

3.) Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafen für beide Angeklagten war anzuordnen, dass für jeden der beiden Angeklagten jeweils drei Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat die Kammer festgestellt, dass die Verfahrensdauer rechtsstaatswidrig unangemessen lang war und damit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag. Es bedurfte daher hier einer Kompensation in der Weise, dass ein Teil der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt wurde.

Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, beurteilt sich nach dem Gegenstand und Umfang des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, dem Umfang und der Ursache der Verfahrensverzögerungen sowie dem Maß der Belastung, welche den jeweiligen Beschuldigten gerade wegen der Verzögerung getroffen hat. Dabei ist rechtsstaatswidrig nur eine Verzögerung, die ihre Ursache im Bereich der Strafverfolgungsbehörden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet eine „gewisse Untätigkeit” während eines Verfahrensabschnittes zudem noch nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK, wenn die angemessene Frist bis zur Entscheidung insgesamt nicht überschritten wird.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.

Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens trat nach der Erhebung der Anklage bei der (zum damaligen Zeitpunkt noch) 8. Großen Strafkammer des Landgerichts mit Anklageschrift vom 05.04.2018, eingegangen beim Landgericht am 16.04.2018, ein. Als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist zu bewerten, dass erst mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.10.2018 die erste Terminierungsanfrage betreffend Termine für die durchzuführende Hauptverhandlung an die Verteidiger gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden war. Vorgeschlagen wurden Termine ab dem 27.03.2019. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 08.04.2019 wurden bereits für ab dem 08.05.2019 anberaumte Termine wieder aufgehoben, da die Kammer zu diesem Zeitpunkt mit mehreren neuen Haftsachen und mit einem bereits seit geraumer Zeit andauernden und sehr umfangreichen Schwurgerichtsverfahren belastet sei und die vorliegende Sache als Nichthaftsache daher zurückstehen müsse. Mit Verfügung vom 16.10.2019 schlug der Vorsitzende neue Verhandlungstermine erst ab dem 17.02.2020 vor. Am 10.03.2020 fand sodann ein Hauptverhandlungstermin statt. Mit Verfügung vom 23.03.2020 hob der Vorsitzende die Fortsetzungstermine vom 25.03., 26.03. und 27.03.2020 wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit der Verteidigerin Rechtsanwältin E. auf und setzte das Verfahren aus.

Über einen Zeitraum von zunächst fast 6 Monaten und anschließend über einen weiteren Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist das Verfahren insoweit von der Kammer nicht gefördert worden, was im Ergebnis zu einem Zeitablauf von mehr als zweieinhalb Jahren zwischen Eingang der Akten bei der 8. Großen Strafkammer bis zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 26.10.2020 geführt hat.

Nach alledem lag eine konventions- und verfassungswidrige Verfahrensverzögerung im Hauptverfahren vor. Dessen Dauer überstieg die normale Dauer, die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Das Verfahren wurde damit über einen langen Zeitraum nicht angemessen gefördert. Diese Verfahrensverzögerung, welche auch angesichts des recht gewichtigen Tatvorwurfes, dem sich die Angeklagten ausgesetzt sahen, als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren ist, hatte ein Ausmaß, dass ihr nicht mehr durch eine bloße Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit Rechnung getragen werden konnte, sondern nur dadurch, dass entsprechend der sogenannten „Vollstreckungslösung“ im Urteilstenor festzulegen war, welcher bezifferte Teil der Strafe zum Zwecke der Kompensation der Verzögerung als verbüßt gilt.

Da dabei auch zu berücksichtigen war, dass beiden Angeklagten zu keinem Zeitpunkt die Freiheit entzogen worden war, hat die Kammer zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung für beide Angeklagte jeweils ein Maß von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt, das als bereits vollstreckt gilt.

VII.

Durch die Tat zu Ziffer III.1.) hat der Angeklagte B. für den Verkauf der Ernte einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € von dem gesondert verfolgten S. erhalten, welcher erst im Anschluss zwischen den Angeklagten B. und C. aufgeteilt wurde, so dass sie beide (als Mittäter gemeinschaftlich handelnd) zunächst zumindest Mitverfügungsmacht über den Gesamtbetrag gehabt haben.

Da am 24.03.2017 – und auch in der Folgezeit – bei den Angeklagten keine Durchsuchungen stattgefunden haben, so dass der Geldbetrag nicht aufgefunden werden konnte, ist aufgrund des Zeitablaufes seit dem 24.03.2017 davon auszugehen, dass dieser Geldbetrag inzwischen von den Angeklagten verbraucht worden ist. Daher war die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten anzuordnen. Aufgrund der, wenn möglicherweise auch nur kurzzeitigen, Mitverfügungsmacht über den Gesamtbetrag ist jedem der beiden Angeklagten der gesamte erlangte Betrag zuzurechnen, mit der Folge, dass beide gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag von 20.000,00 € haften.

Somit war gemäß §§ 73, 73a, 73c, 73d Abs. 1 Satz 2, 74, 74c StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von jeweils 20.000,00 € bei beiden Angeklagten anzuordnen.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.