LG München I, Beschluss vom 30.03.2020 - 21 O 15007/18
Fundstelle
openJur 2021, 20181
  • Rkr:
Rubrum

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

...

- Antragstellerin -

...

- Antragstellerin -

...

- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 4: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Urheberrechtsverletzung

erlässt das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 30.03.2020 folgenden

Beschluss

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I - 21. Zivilkammer - vom 25.10.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

In Ziff. III werden die Wörter "die Beklagte" durch "die Klägerinnen" ersetzt, so dass es heißt:

"Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar."

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Urteil hat für die Beklagte keinen vollstreckbaren Inhalt; es ist daher offensichtlich, dass ein Schreibversehen vorliegen muss und eigentlich die Klägerinnen gemeint sind.

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