In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
...
- Antragstellerin -
...
- Antragstellerin -
...
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 4: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Urheberrechtsverletzung
erlässt das Landgericht München I - 21. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 30.03.2020 folgenden
Beschluss
Das Endurteil des Landgerichts München I - 21. Zivilkammer - vom 25.10.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
In Ziff. III werden die Wörter "die Beklagte" durch "die Klägerinnen" ersetzt, so dass es heißt:
"Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar."
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Urteil hat für die Beklagte keinen vollstreckbaren Inhalt; es ist daher offensichtlich, dass ein Schreibversehen vorliegen muss und eigentlich die Klägerinnen gemeint sind.