OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 Wx 226/20
Fundstelle
openJur 2021, 20039
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 27 Gs 77/20
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Gründe

I.

Am 29. Januar 2020 stellte K... (im folgenden: Anzeigenerstatterin) einen Strafantrag gegen den Beteiligten zu 1 wegen Bedrohung und Beleidigung und trug dazu vor, der Beteiligte zu 1 kontaktiere sie fast täglich telefonisch oder sende ihr Nachrichten mit bedrohendem und beleidigendem Inhalt. Am Tage zuvor habe er die Anwendung körperlicher Gewalt angedroht. Sie sorge sich, weil sie im 8. Monat schwanger sei. Die Textnachrichten, die sie vom Beteiligten zu 1 erhalten haben will, sowie Screenshots über anonym eingegangene Anrufe legte sie vor. Daraufhin führte der Beteiligte zu 2 eine Gefährderansprache beim Beteiligten zu 1 durch.

Am 7. Februar 2020 zeigte die Anzeigenerstatterin an, dass der Beteiligte zu 1 die Kontaktaufnahmen fortsetze und sie weiterhin beleidige. Daraufhin erließ der Beteiligte zu 2 eine Eilanordnung gemäß § 34 b PolG NRW und untersagte dem Beteiligten zu 1, sich für eine Dauer von einem Monat dem Wohnort der Anzeigenerstatterin bzw. der Anzeigenerstatterin selbst anzunähern sowie die Kontaktaufnahme über elektronische Kommunikationsmittel.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Beschluss vom 10. Februar 2020 bestätigte das Amtsgericht auf der Grundlage von §§ 34 b PolG NRW, 427, 422 Abs. 2 FamFG die Eilanordnung des Beteiligten zu 2.

Gegen den ihm am 10. Februar 2020 ausgehändigten Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1 am 11. Februar 2020 Beschwerde eingelegt. Er habe schon seit Monaten keinen Kontakt mehr zur Anzeigenerstatterin und wolle für sie auch nicht mehr erreichbar sein. Richtig sei vielmehr, dass die Anzeigenerstatterin ihm ständig nachstelle.

Das Amtsgericht hat am 1. April 2020 einen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 vertiefend dazu vorgetragen, dass es sich bei den ihm angelasteten Vorgängen um unwahre und unbelegte Vorwürfe handele. Er bittet hilfsweise um Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, und trägt dazu vor, es bestehe die Gefahr künftiger Wiederholungen, denn die Anzeigenerstatterin erwirke grundlos richterliche Beschlüsse gegen ihn und suche so ihrerseits Kontakt zu ihm.

Mit Beschluss vom 4. November 2020 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass für das Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Zivilsenat - begründet sei (I-5 Sa 41/20).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Senat, dessen Zuständigkeit der 5. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 4. November 2020 bestimmt hat, infolge der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 1. April 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Als Beschwerde ist das vom Beteiligten zu 1 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. Februar 2020 eingelegte Rechtsmittel nicht (mehr) statthaft. Die von ihm angegriffene Anordnung eines Kontakt- und Aufenthaltsverbots hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, denn angeordnet wurde das Verbot am 14. Februar 2020 für die Dauer eines Monats bei sofortiger Wirksamkeit. Eine Entscheidung des Senats über das Kontakt- und Aufenthaltsverbot würde keine Wirkung mehr entfalten, so dass die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens keinen Sinn mehr hat. Im Umkehrschluss aus § 62 FamFG bzw. dessen amtlicher Überschrift folgt, dass mit Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Statthaftigkeit der Beschwerde entfallen ist (vgl. OLG Rostock BeckRS 2016, 118749; Keidel-Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 1; Keidel-Sternal, a.a.O., § 22 Rn. 24 ff.).

Statthafter Gegenstand der Beschwerde nach Erledigung in der Hauptsache ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung. Entsprechendes hat der Beteiligte zu 1 nach Hinweis des Senats vom 16. Juni 2020 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juni 2020 hilfsweise beantragt und einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen dahingehenden Ausspruch durch den Senat liegen indes nicht vor.

§ 62 Abs. 1 FamFG verlangt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung seiner Rechtsverletzung durch die angefochtene - erledigte - Entscheidung. Ein solches berechtigtes Interesse ist nach § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel gegeben, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (Nr. 1) oder wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (Nr. 2). Im hiesigen Fall ist keines der beiden Regelbeispiele erfüllt.

Ein Grundrechtseingriff ist nur dann als schwerwiegend im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu bewerten, wenn die nach Erledigung verbleibende Beschwer von erheblichem Gewicht und mit einer fühlbaren fortwirkenden und nach außen erkennbaren Beeinträchtigung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts verbunden ist (Senat BeckRS 2015, 610 und BeckRS 2017, 101587 m.w.N.). Das ist vornehmlich bei solchen Entscheidungen der Fall, welche in Grundrechte eingreifen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat, etwa die vollzogene Durchsuchung einer Wohnung, sämtliche mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen oder auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (vgl. Keidel-Göbel, a.a.O., § 62 Rn. 22 m.w.N.). Für das ebenfalls grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, welches (lediglich) unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt steht und gerade im - auch hier eröffneten - Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch eine Vielzahl von Entscheidungen eingeschränkt wird, ist zu verlangen, dass im Einzelfall Gesichtspunkte hinzutreten, aufgrund derer sich der Eingriff als vergleichbar gravierend und intensiv erweist, wie das bei den vorgenannten invasiven Maßnahmen einer Wohnungsdurchsuchung, einer Freiheitsentziehung oder einer Zwangsbehandlung der Fall ist. In der sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebenden Voraussetzung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; Breidenstein, NZFam 2017, 619, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Rostock; OLG Schleswig BeckRS 2020, 31311; Keidel-Göbel, a.a.O., § 62 Rn. 23).

Mit dem vom Beteiligten zu 1 angegriffenen Beschluss über die Anordnung eines Aufenthalts- und Kontaktverbots wurde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beschränkt, da ihm vorübergehend bestimmte Handlungen untersagt wurden. Vergleichbar schwerwiegend wie ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Freiheitsgrundrecht oder in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist die Anordnung eines Kontakt- und Aufenthaltsverbots indes ersichtlich nicht (so auch OLG Rostock, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O., jeweils für den Fall der Anordnung eines Abstandsgebots und Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz). Hier ergab sich für den Beteiligten zu 1 allein die Möglichkeit, aufgrund des Abstandsgebotes zur Anzeigenerstatterin einen bestimmten Ort verlassen zu müssen. Das schlichte Bestehen einer solchen Möglichkeit ist jedoch kein und erst recht kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Dass es zu einer solchen Situation während der Geltungsdauer der gerichtlichen Anordnung gekommen ist oder dass der Beteiligte zu 1 sich überhaupt in der Nähe der Anzeigenerstatterin hätte aufhalten oder mit ihr hätte in Kontakt treten wollen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die im Anordnungsbeschluss vom 10. Februar 2020 angedrohte polizeiliche Ingewahrsamnahme im Falle beharrlicher Verstöße gegen die ihm erteilten Vorgaben. Auch das ist nicht geschehen. Sonstige Anhaltspunkte, aufgrund derer eine fühlbare fortwirkende und nach außen erkennbaren Beeinträchtigung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts des Beteiligten zu 1 durch die amtsgerichtliche Entscheidung anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom Beteiligten zu 1 auch nicht vorgetragen.

Soweit sich die angefochtene, erledigte Entscheidung für den Beteiligten zu 1 wirtschaftlich nachteilig auswirken mag, rechtfertigt auch das nicht sein berechtigtes Interesse an der von ihm hilfsweise beantragten Feststellung. Das allgemeine Interesse, keine vermögensrechtlichen Nachteile hinnehmen zu müssen, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG; soweit der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG berührt ist, handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Belastung ohne die von § 62 ABs. 2 Nr. 1 FamFG vorausgesetzte höchstpersönliche Eingriffsrichtung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; Keidel-Göbel, a.a.O., § 62 Rn. 25). Eine Beschränkung seiner Beschwerde auf den Kostenpunkt (s. hierzu den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2020) hat der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 nicht, auch nicht hilfsweise, vorgenommen.

Ebenso wenig ist das Regelbeispiel des § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung durch künftig zu erwartende Entscheidungen desselben Gerichts (Keidel/Budde, a.a.O., § 62 Rn. 27) könnte überhaupt nur dann anzunehmen sein, wenn der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, sich der Anzeigenerstatterin erneut zu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten (vgl. hierzu auch OLG Rostock und OLG Schleswig, jeweils a.a.O.). Das ist nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1 indes nicht der Fall. Auf das Verhalten der Anzeigenerstatterin, welches der Beteiligte zu 1 zur Begründung der von ihm gesehenen Wiederholungsgefahr anführt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Ist danach der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beteiligten zu 1 bereits unzulässig, kann der Senat offen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Aufenthaltsverbots vorgelegen haben.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, besteht nicht.

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