LG Bonn, Urteil vom 27.01.2021 - 1 O 20/20
Fundstelle
openJur 2021, 20022
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Bundesbeamter und bis zu seinem Ruhestand bei der Bundesagentur für Arbeit tätig.

Mit Bescheid des Versorgungsamts $ vom 00.00.0000 wurde bei dem Kläger ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % festgestellt (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 18.12.2020, Bl. ...# d.A.). Auf Antrag des Klägers vom 27.06.2013 hin wurde mit Bescheid des B vom 13.08.2013 der Bescheid vom 00.00.0000 aufgehoben und zum 27.06.2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % anerkannt (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 18.12.2020, Bl. ...# d.A.). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung eines höheren Behinderungsgrades ein, der jedoch unter dem 14.05.2014 von der Bezirksregierung A (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 18.12.2020, Bl. ...# ff. d.A.) zurückgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung des Klägers mit 40 % GdB richtig bewertet worden sei.

Am 16.09.2014 stellte der Kläger den Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG, nach Vollendung seines 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden und sein Beamtenverhältnis zum Ablauf des Monats $$$$$ 2014 zu beenden. Dieser Antrag enthielt keine Einschränkungen, Bedingungen und weiteren Hinweise durch den Kläger. Die Beklagte beschied unter dem 08.10.2014 eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats $$$$$ 2014 nach § 52 Abs. 3 BBG. Das Ruhegehalt des Klägers wurde auf dieser Basis mit einem Versorgungsabschlag von 8,68 % festgesetzt.

Es erging sodann ein weiterer Bescheid am 14.10.2014, der im hiesigen Verfahren nicht vorgelegt wurde, mit welchem der Grad der Behinderung des Klägers ebenfalls auf 40 % eingestuft wurde. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.10.2014 Widerspruch ein (Anlage K 1, Bl. # d.A.). Dieser Widerspruch war erfolgreich, denn unter dem 21.01.2015 erließ der B einen Bescheid, mit welchem der Grad der Behinderung des Klägers rückwirkend ab dem 06.08.2014 auf 50 % eingestuft wurde (Anlage K 1, Bl. # d.A.).

Am 27.03.2015 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit in K, aufgrund des Grades der Behinderung von 50 % nunmehr zum 31.12.2014 wegen der anerkannten Schwerbehinderung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BBG (Schwerbehinderung - Geburtsdatum vor dem 01.01.1952 und Vollendung des 60. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzt zu werden (Anlage K 5, Bl. ... d.A.). Hintergrund dieses Antrags war die Absicht des Klägers, sein Ruhegehalt ohne Abzüge zu erhalten.

Dieser Antrag wurde unter dem 20.08.2015 (Anlage K 7, Bl. ... d.A.) abgelehnt. Die Bundesagentur für Arbeit wies darauf hin, dass nach dem Beginn des Ruhestandes weder eine Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, geändert werden könne und verwies für diese Rechtslage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014, Az. 2 C 65.11. Da bei dem Kläger die Beantragung der Änderung des Grundes erst nach Beginn des Ruhestandes erfolgt sei, könne dies nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden (Anlage K 7, Bl. ... d.A.).

Eine nach Durchführung des Widerspruchverfahrens hiergegen eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln wurde am 11.05.2017 als unbegründet abgewiesen (Anlage K 10, Bl. ... d.A.). Das OVG lehnte die Zulassung der Berufung am 24.09.2019 ab (Anlage K 11, Bl. ... d.A.).

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit Frist bis zum 11.12.2019 die Beklagte vergeblich zur Zahlung der bis November 2019 erfolgten Abzüge des Versorgungsabschlags auf.

Der Kläger behauptet, von einer Frau X aus der Abteilung interner Service der Bundesagentur für Arbeit am 22.08.2014 um 12:11 Uhr eine E-Mail mit folgendem Inhalt erhalten zu haben (Anlage K 2, Bl. # d.A.).

"Hallo Herr Z, sollte dem Verschlimmerungsantrag stattgegeben werden, so wird die Pension abgewandelt in eine ohne Abzüge. Das macht die Versorgungsstelle aber automatisch. Ich werde heute eine Versorgungsauskunft anfordern und ihnen dann zuschicken, sobald ich eine Rückmeldung habe. (...)"

Der E-Mail sei eine Anfrage des Klägers vom 21.08.2014 vorausgegangen, in welcher sich der Kläger nach den Auswirkungen hinsichtlich der gesetzlichen Abzüge bei Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 % erkundigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail-Korrespondenz wird auf die Anlage K 2 (Bl. # d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe sich mit Erreichen des 63. Lebensjahres nur dann in den Ruhestand versetzen lassen wollen, wenn dies ohne Versorgungsabzüge möglich gewesen wäre. Aufgrund der von Frau X am 22.08.2014 erhaltenen Auskunft habe er den Antrag auf Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG gestellt, da er davon ausgegangen sei, dass eine Anpassung des Zurruhesetzungsgrundes nachträglich noch möglich wäre.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei von der Beklagten fehlerhaft über eine inhaltliche Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf den Grund der Zurruhesetzung aufgeklärt worden. Dies habe zu Abzügen beim Ruhegehalt im Zeitraum 01.00.2015 bis 01.03.2020 in Höhe von 21.516,26 EUR geführt, wofür die Beklagte aufgrund einer Amtshaftung einzustehen habe.

Nach Erweiterung der ursprünglichen Klageforderung mit Schriftsatz vom 10.11.2020 beantragt der Kläger nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.516,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.484,96 EUR seit dem 12.12.2019, sowie aus 18.758,16 EUR seit dem 01.01.2020, aus 19.031,36 EUR seit dem 01.02.2020, aus 19.307,46 EUR seit dem 01.03.2020, aus 19.583,56 EUR seit dem 01.04.2020, aus 19.859,66 EUR seit dem 01.05.2020, aus 20.135,76 EUR seit dem 01.06.2020, aus 20.411,86 EUR seit dem 01.07.2020, aus 20.687,96 EUR seit dem 01.08.2020, aus 20.964,06 EUR seit dem 01.09.2020, aus 21.240,16 EUR seit dem 01.10.2020, aus 21.516,26 EUR seit dem 01.11.2020 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem Monat Dezember 2020 monatlich einen Betrag in Höhe von 8,68 % seines jeweils erlangten monatlichen Ruhegehalts zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Kostennote der Kanzlei G in Höhe von 562,16 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Echtheit der E-Mail vom 22.08.2014 (Anlage K 2, Bl. ... d.A.) und verweist insoweit darauf, dass der Kläger diese E-Mail erst im Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG erstmals vorgelegt habe und sich die E-Mail nach ihrer Kenntnis auch nicht in der Personalakte des Klägers befinde.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klage auf die Verletzung von Fürsorge- und Schutzpflichten gestützt werde und dafür gemäß § 126 Abs. 1 BBG die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständig seien. Weiter sei ein Vorverfahren durchzuführen gewesen (§ 126 Abs. 2 BBG i.V.m. § 68 VwGO).

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass keine Amtspflichtverletzung gegeben sei. Es habe für die Beklagte keine Verpflichtung bestanden, den Kläger über die Rechtslage umfassend aufzuklären bzw. Rechtsauskünfte zu erteilen. Die E-Mail vom 22.08.2014 sei keine amtliche Auskunft. Es fehle auch an der Kausalität zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden, da der Kläger in jedem Fall in den vorzeitigen Ruhestand eintreten wollte. Dies sei u.a. dadurch belegt, dass bei Antragstellung zur Versetzung in den Ruhestand am 16.09.2014 die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft noch völlig unklar war.

Der Beklagten sei auch kein Verschulden anzulasten, da die Mitarbeiterin für die verbindliche Auskunftserteilung im Rahmen der Versorgungsbezüge nicht zuständig sei. Die Rechtsprechung des BVerwG sei der Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Ansprüche seien verjährt, da die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen habe. Sie erhebt insoweit die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2020 (Bl. ... ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 21.516,26 EUR nebst Zinsen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

I.

Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Zwar ist gemäß § 126 BBG der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen von Beamten und Ruhestandsbeamten eröffnet. Allerdings sind gemäß Art. 34 GG die Zivilgerichte weiterhin zuständig für Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn wegen Amtspflichtverletzungen und für Rückgriffsansprüche des Dienstherrn (vgl. Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017 Rn. 1; Beck-OK, Beamtenrecht Bund, 19. Ed. § 126 BBG Rn. 2).

Der Kläger stützt seine Klage vorliegend auf eine Amtspflichtverletzung wegen fehlerhafter Auskunftserteilung, sodass hier ein Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt und somit auch der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

II.

1.

Ein Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert bereits daran, dass die streitgegenständliche E-Mail vom 22.08.2014 - losgelöst von der Frage der Echtheit der E-Mail - keine Amtspflichtverletzung der Beklagten begründet.

Zwar hat grundsätzlich der Amtsträger Auskunft und Rat dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen. Das gilt stets, wenn er die Erteilung übernommen hat, auch wenn keine Pflicht zur Erteilung besteht (vgl. Sprau, in: Palandt, 76 Aufl., § 839 Rn. 41). Für den Empfänger der Auskunft begründet die Auskunft grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand für Dispositionen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Auskunft so, wie sie der Empfänger nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten verstehen darf, eine verlässliche Grundlage bildet.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Information von Frau X in der E-Mail vom 22.08.2014, deren Echtheit an dieser Stelle unterstellt wird, die Pension werde bei Anerkennung einer Schwerbehinderung mit 50 % GdB abgewandelt in eine Pension "ohne Abzüge", nicht zutreffend war, da eine nachträgliche Abänderung des Zurruhesetzungsgrundes nach der Rechtsprechung des BVerwG nach Beginn des Ruhestandes gerade nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, Az. 2 C 65.11).

Allerdings fehlt es für eine Amtspflichtverletzung durch die Versendung der E-Mail an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Denn grundsätzlich ist - was auch zwischen den Parteien unstreitig ist - die Versorgungsstelle für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand und die Berechnung der jeweiligen Bezüge zuständig. Dem Kläger war auch bekannt, dass Frau X im Bereich der internen Personalstelle der Bundesagentur für Arbeit tätig und nicht Teil der Versorgungstelle war. Auf die Berechnung der Bezüge durch die zuständige Versorgungsstelle wurde der Kläger in der E-Mail vom 22.08.2014 auch noch einmal hingewiesen, indem es dort ausdrücklich hieß "Das macht die Versorgungsstelle aber automatisch." Auch durch den Verweis darauf, noch eine entsprechende Versorgungsauskunft bei der Versorgungsstelle anzufordern und dem Kläger zuzuschicken, hat Frau X gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete Berechnung und die Auswirkungen noch von der Auskunft der Versorgungsauskunft abhängen und daher eine abschließende Entscheidung der Versorgungsstelle noch aussteht. Aus diesen Gründen konnte die E-Mail bei dem Kläger keinen derartigen Vertrauenstatbestand begründen, dass er seinen Antrag für die Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BBG allein auf diese E-Mail stützen durfte.

2.

Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Auskunft von Frau X durch die E-Mail am 22.08.2014 als - insoweit unterstellte - Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

Die Kammer geht unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Antragstellung auf Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG und des Widerspruchsverfahrens davon aus, dass der Kläger den Antrag auf Zurruhesetzung mit der Folge von Abzügen beim Ruhegehalt losgelöst von dem Inhalt der E-Mail von Frau X am 22.08.2014 gestellt hat.

Der von dem Kläger am 16.09.2014 gemäß § 52 Abs. 3 BBG gestellte Antrag auf Zurruhesetzung nach Vollendung des 63. Lebensjahres enthielt zunächst keinen Hinweis auf die Absicht der Erlangung eines Behinderungsgrades von 50 % und einer anschließenden Anpassung des Grundes der Zurruhesetzung, was vorliegend aufgrund der Schwerbehinderung Zurruhesetzungsgrund nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BBG gewesen wäre. Auch eine Mitteilung, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - nur ohne Abzüge in den Ruhestand versetzt werden will, enthält der Antrag oder ein etwaiges Begleitschreiben nicht.

Zudem wird die Behauptung des Klägers, eine Versetzung in den Ruhestand sei für ihn nur für den Fall der Anerkennung der Schwerbehinderung und damit bei einer Zurruhesetzung ohne Abzüge beim Ruhegehalt in Betracht gekommen, durch den zeitlichen Ablauf der Antragstellung widerlegt. Denn der Kläger hat seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG (und damit mit Abzügen vom Ruhegehalt i.H.v. 8,68 %) bereits zu einem Zeitpunkt gestellt, als ein Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Erlangung des Schwerbehindertenstatus (d.h. GdB von 50 %) noch gar nicht eingeleitet war. Ausweislich des Widerspruchsbescheids der Bundesagentur für Arbeit (Anlage K 9, Bl. ... ff. d.A.) und der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (Anlage K 10, Bl. ... ff. d.A.) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat der Kläger seinen Antrag auf Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG (Vollendung des 63. Lebensjahres) am 16.09.2014 gestellt. Der Bescheid über die Festsetzung des Grades der Behinderung von 40 % ist jedoch erst am 14.10.2014 (Anlage K 1, Bl. # d.A.) und damit nach Stellung des Antrags auf Zurruhesetzung ergangen. Auch die Erhebung des Widerspruchs gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung i.H.v. 40 % erfolgte ausweislich der Anlage K 1 (Bl. # d.A.) erst am 29.10.2014 und damit etwa sechs Wochen nach der Stellung des Antrags nach § 52 Abs. 3 BBG. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.09.2014 war damit noch völlig unklar und offen, wie die entsprechenden zuständigen Stellen (ggf. auch die zuständigen Gerichte) den Grad der Behinderung des Klägers tatsächlich abschließend einstufen werden bzw. ob ein Widerspruch oder weitere Rechtsmittel mit dem Ziel der Anerkennung des Schwerbehindertenstatus überhaupt Aussicht auf Erfolg haben könnten. Der Kläger konnte sich bei seiner Antragstellung am 16.09.2014 nicht darauf verlassen, dass - auch nach Einlegung der entsprechenden Rechtsbehelfe - der Grad der Behinderung in jedem Fall auf 50 % festgesetzt wird.

So hat der Kläger im hiesigen Verfahren keine Anknüpfungspunkte dafür dargelegt, dass er mit gewisser Sicherheit von einer Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 % und damit der Zuerkennung des Schwerbehindertenstatus ausgehen konnte. Die Kammer geht sogar davon aus, dass mangels gegenteiliger behördlicher Bescheide der Kläger zum Zeitpunkt 16.09.2014 eher davon ausgehen musste, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht zuerkannt wird. Denn in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung A vom 14.05.2014 (Anlage K 5, Bl. ...# d.A.) wurde die Feststellung von 40 % Grad der Behinderung als zutreffend bewertet.

Wäre es nach dem Bescheid des B und auch nach Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel bei einem Grad der Behinderung von 40 % geblieben, so wäre der Kläger aufgrund seines Antrags nach § 52 Abs. 3 BBG und der Zurruhesetzung zum Ende des Jahres 2014 im Ruhestand verblieben und hätte sodann die entsprechenden Abzüge vom Ruhegehalt gehabt. Damit muss der Kläger auch gerechnet haben. Die Behauptung, für den Kläger sei nur eine Zurruhesetzung ohne Abzüge in Betracht kommen, überzeugt nicht. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren abwarten müssen. Wäre im Widerspruchsverfahren - wie schließlich auch erfolgt, aber zuvor nicht absehbar - der Grad der Behinderung von 50 % anerkannt worden, hätte der Kläger sodann einen Antrag nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BBG (Schwerbehinderung - Geburtsdatum vor dem 01.01.1952 und Vollendung des 60. Lebensjahres) stellen können. Wäre es bei einem Grad der Behinderung von 40 % verblieben und hätte der Kläger keine Abzüge vom Ruhegehalt gewollt, so hätte er zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Antrag auf Zurruhesetzung stellen dürfen und noch weiter arbeiten müssen. Indem der Kläger vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens und ohne konkrete Anhaltspunkte für den Erfolg seines Begehrens den Antrag nach § 52 Abs. 3 BBG auf Zurruhesetzung wegen Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auch bei fehlender Zuerkennung des Schwerbehindertenstatus zum Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt werden möchte.

3.

Da ein Anspruch des Klägers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bereits an einer Amtspflichtverletzung und einer fehlenden Kausalität der unterstellten Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden scheitert, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer zu den weiteren Streitpunkten, u.a. der Frage der Echtheit der streitgegenständlichen E-Mail vom 22.08.2014, einem Verschulden der Beklagten, einem Mitverschulden des Klägers oder einer Verjährung des Anspruchs.

III.

Mangels Hauptanspruch hat auch der Feststellungsantrag zu 2) sowie der Antrag zu 3) gerichtet auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den § 709 Satz 1 ZPO.

V.

Streitwert:

32.016,26 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO):

- 21.516,26 EUR für den Klageantrag zu 1)

- 10.500,00 EUR für den Klageantrag zu 2) (3,5-facher Wert eines einjährigen Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR, § 9 ZPO)

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