LG Aachen, Urteil vom 15.10.2020 - 69 KLs 26/17
Fundstelle
openJur 2021, 19810
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte K. wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wegen versuchter Nötigung sowie unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren verurteilt

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Davon gelten zwei (2) Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte K. wird wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

neun (9) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Davon gelten zwei (2) Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte B. wird wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts zu einer Freiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und einem (1) Monat

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Davon gelten zwei (2) Monate als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens soweit über sie nicht bereits im Urteil des Bundesgerichtshofs erkannt worden ist. Die Gebühren des Revisionsverfahrens werden um die Hälfte ermäßigt.

- angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 27, 53, 55 StGB, § 52 Abs.1 Nr.2b WaffG -

Gründe

I.

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

II.

Durch Urteil der großen Strafkammer vom wurden der Angeklagte I. K. wegen versuchter Erpressung und wegen unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, der Angeklagte C. K. wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und der Angeklagte B. wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die Revision des Angeklagten I. K. wurde der Schuldspruch durch Urteil des Bundesgerichtshofs dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung und des unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition schuldig ist. Die für die versuchte Nötigung (Erpressung) verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wurde daraufhin mit den zugehörigen Feststellungen ebenso aufgehoben wie die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Demgegenüber ist die wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen den Angeklagten verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch den Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wurde ebenso wie die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die durch letztere dem Angeklagten entstandenen Auslagen des Revisionsverfahrens wurden ebenso wie die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Staatskasse auferlegt.

Auf die Revisionen der Angeklagten C. K. und B. wurde der jeweilige Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig sind. Das Urteil wurde im jeweiligen Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten wurden ebenso wie die jeweils zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen. Die durch letztere den Angeklagten entstandenen Auslagen des Revisionsverfahrens wurden ebenso wie die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft der Staatskasse auferlegt.

Im Umfang der jeweiligen Teil-Aufhebungen wurde die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der erneut durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

1. (...)

Strafrechtlich ist der Angeklagte I. K. bisher wie folgt in Erscheinung getreten, wobei die Verurteilung noch keinen Eingang in das Bundeszentralregister gefunden hat. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom (...) weist keine Eintragung auf:

(...)

In vorliegender Sache wurde der Angeklagte K. vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts xxx seit dem Festnahmetag zunächst in der JVA in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Amtsgerichts xxx wurde der ursprüngliche Haftbefehl vom 27.11. aufgehoben, neu gefasst und ersetzt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts wurde auf die Beschwerde des Angeklagten K. der Haftbefehl des Amtsgerichts in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der großen Strafkammer unter Auflagen und gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 40.000 Euro außer Vollzug gesetzt. Am xxxxx wurde der Angeklagte K. daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen. Durch Beschluss der großen Strafkammer wurden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft der Haftbefehl des Amtsgerichts in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses der großen Strafkammer sowie der Verschonungsbeschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben.

2. Der Angeklagte C. K. (...)

Strafrechtlich ist der Angeklagte K. ausweislich des verlesenen und von ihm als richtig bestätigten Bundeszentralregisterauszugs vom (...) wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. (...)

In vorliegender Sache wurde der Angeklagte C. K. am 01.12. vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts seit diesem Tag zunächst in der JVA und später in der JVA in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und nach Einzahlung der Kaution von 20.000 Euro und Überreichung seines Passes am 15.02. entlassen. Mit Verkündung des Urteils der großen Strafkammer vom 09.11. wurden Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss aufgehoben und die hinterlegte Kaution frei gegeben.

3. Der Angeklagte I. B. (...)

Ausweislich des verlesenen, mit ihm erörterten und von ihm als richtig bestätigten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom (...) ist der Angeklagte strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. (...)

In vorliegender Sache wurde der Angeklagte B. am 01.12.20xx vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 27.11.20xx seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA. In der Zeit vom 21.03.20xx bis zum 19.04.20xx wurde diese Untersuchungshaft zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 08.06.20xx unterbrochen. Seit dem 16.09.20xx wurde die Untersuchungshaft zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 02.12.20xx unterbrochen. Mit Verkündung des Urteils der großen Strafkammer vom 09.11.20xx wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts aufgehoben.

IV.

Die Feststellungen zur Sache sind von der Revision unbeanstandet geblieben und hiernach wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

In der V-straße 43 befinden sich im Erdgeschoss Räumlichkeiten, die seit Jahren - allerdings von unterschiedlichen Betreibern - als Gaststätte genutzt werden. Eigentümer des Objektes ist Herr N., der nach einem Schlaganfall Anfang 20xx in ein Pflegeheim kam. Bereits vorher hatten seine Tochter, die Zeugin Sc., bzw. sein Sohn, der Zeuge F.-J. N., die Verwaltung des Objektes übernommen. Im Mai 20xx verhandelte der Zeuge O. mit dem damaligen Betreiber der Gaststätte, dem Zeugen Ba. Tu., über eine Übernahme des Lokals. Der Zeuge Tu. hatte das Lokal erst wenige Monate vorher von dem Vorbesitzer, dem Zeugen Ma., übernommen. Der Zeuge Tu. war daran interessiert, die Gaststätte wieder abzugeben. Der Zeuge Og. war auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, in denen er eine Gaststätte bzw. ein Café betreiben konnte. Nachdem er den Zeugen Ma., den er von früher kannte, hierauf angesprochen hatte, verwies ihn dieser an den Zeugen Tu.. Mit diesem einigte sich schließlich der Zeuge Og. darauf, für die Überlassung der Gaststätteneinrichtung einen Betrag von 5.000,-- € zu zahlen. Ob und in welcher Weise diese Summe dann tatsächlich gezahlt worden ist, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Weiterhin schloss der Zeuge Og. mit dem Vermieter N., vertreten durch die Zeugin Sc., am 12. Mai 20xx einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten. Die Miete sollte 500,-- € zuzüglich Nebenkosten betragen. In der Folgezeit führte der Zeuge Og. verschiedene Arbeiten in den Räumlichkeiten durch, so brachte er insbesondere ein neues Namensschild, die Gaststätte hieß nunmehr "Café Pxx", an. Welche weitere Investitionen der Zeuge zudem tätigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden. Die Eröffnung der Gaststätte verzögerte sich, da es zu Schwierigkeiten bei der Erteilung der Gaststättenkonzession kam.

Im Sommer des Jahres 20xx, das Lokal war noch nicht eröffnet worden, kam es auch zu einem ersten Kontakt zwischen dem Zeugen Og und dem Angeklagten K.. In dem Lokal befanden sich Spielautomaten, die ursprünglich von dem Zeugen B. dort aufgestellt worden waren, als noch der Zeuge Ma. Betreiber des Lokals war. Der Zeuge B. verkaufte seine Automatenfirma Ende 20xx an den Angeklagten K., war jedoch noch bis zum 30. Juni 20xx für den Angeklagten K. tätig. Nachdem der Zeuge Og. in Erfahrung gebracht hatte, wem die in dem Lokal befindlichen Spielautomaten gehörten, nahm er im Sommer 20xx mit dem Angeklagten K. Kontakt auf und erklärte sich schließlich einverstanden, die Automaten zunächst noch in dem Lokal zu belassen. Im August 20xx erhielt der Zeuge Og die notwendige Konzession und eröffnete das Lokal. Mit den spärlichen Einnahmen des Cafés konnte der Zeuge Og die laufenden Kosten der Gaststätte nicht tragen. Hiermit hatten der Zeuge O. und seine Ehefrau, die Zeugin W-Og, aber bereits vor Eröffnung des Lokals gerechnet. Da die Zeugin W-Og, über eine sehr gut bezahlte Anstellung in der Pharmaindustrie verfügte, war sie selbst davon ausgegangen, dass sie ihren Ehemann bei dem Betrieb der Gaststätte in der Anfangszeit zunächst würde unterstützen müssen. Insoweit war zwischen den Eheleuten abgestimmt, dass man zunächst abwarten wollte, wie sich die wirtschaftliche Situation des Lokals entwickelte.

Etwa im Oktober 20xx unterbreitete der Angeklagte K dem Zeugen Og den Vorschlag, ihm den Kontakt zu Leuten zu vermitteln, die ihm helfen könnten, dass die Gaststätte besser liefe. Diesem Vorschlag war der Zeuge Og nicht abgeneigt. Hintergrund dieses Vorschlages war der Umstand, dass der Angeklagte I K, der wie der Angeklagte C K im Ostviertel wohnte und mit diesem gut bekannt war, sich bei K nach einer Gaststätte erkundigt hatte, die er übernehmen könne. Als Aufsteller von Spielautomaten verfügte der Angeklagte K, wie der Angeklagte K wusste, über verschiedene Kontakte in der Gaststättenszene. Kurz nach dem Gespräch zwischen dem Zeugen Og und dem Angeklagten K kam es Ende Oktober 20xx zu einem Treffen zwischen den Angeklagten I K, C K und dem Zeugen Og in dessen Café in der V-straße. Begleitet wurden die Angeklagten I K und C K dabei von dem Mitangeklagten B sowie mindestens einer weiteren Person. Der Angeklagte B hatte bis Februar 20xx, wie auch früher der Angeklagte C K, bei der Firma Z gearbeitet. Nachdem ihm durch seinen Arbeitgeber gekündigt worden war, half er dem Angeklagten I K in dessen Geschäften aus und arbeitete unter anderem in einer von diesem betriebenen Gaststätte, dem Café A. Die Angeklagten I K, C K und B nahmen zusammen mit dem Zeugen Og dessen Lokal in Augenschein und besichtigten auch Räumlichkeiten, die ansonsten dem normalen Publikumsverkehr nicht zugänglich waren. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass der Zeuge Og, auf die Frage des Angeklagten K, ob und zu welchen Konditionen er bereit sei, das Lokal abzugeben, einen Betrag von 15.000,-- € nannte und zur Berechtigung dieser Forderung auf die verschiedenen Investitionen verwies, die er getätigt habe. Der Angeklagte K, der an einer Übernahme des Lokals weiterhin interessiert war, bot jedoch nur einen Betrag von 5.000,-- € an. Da der Zeuge Og hiermit nicht einverstanden war, verließen die Angeklagten wieder das Lokal, ohne dass es zu einer Einigung gekommen war.

In der Folgezeit suchte der Angeklagte B in Absprache mit dem Angeklagten K jeweils alleine wiederholt den Zeugen Og in dessen Lokal auf und erkundigte sich bei diesem, ob er sich bezüglich der Abgabe des Cafés nun entschieden habe. Bei einem dieser Gespräche war auch der Sohn des Angeklagten B zugegen. Spätestens in dem letzten Gespräch erklärte der Angeklagte B, er sei Mitglied bei den Hells Angels und diese wollten in dem Café Drogen verkaufen. B erklärte, entweder er - Og- mache mit und ermögliche den Drogenverkauf oder er - der Zeuge Og- verlasse das Café, damit die Hells Angels dieses übernehmen könnten. Obwohl der Zeuge Og dieses Ansinnen abgelehnt hatte, erschien am Freitag, dem 6. November 20xx erneut der Angeklagte Bo in dem Café des Zeugen Og und forderte ihn nochmals auf, entweder bei dem Verkauf der Drogen mitzumachen oder das Café zu verlassen. Als der Zeuge Og sich weiterhin weigerte, rief der Angeklagte B den Mitangeklagten K an und teilte ihm mit, dass der Zeuge Og das Ansinnen weiterhin abgelehnt habe. Daraufhin kam der Angeklagte K kurz nach dem Telefonat selbst zu dem Café des Zeugen Og und erklärte diesem warnend, dass mit den Hells Angels nicht zu spaßen sei, diese hätten auch ein Lokal von ihm - K - in St verwüstet. Der Zeuge Og - so K - wolle doch sicher nicht, dass ihm dies auch passiere. Tatsächlich war es am 5. Oktober 20xx zu einem Zwischenfall in einem Lokal des Angeklagten K in St gekommen, bei dem durch eine größere Gruppe von Personen die Inneneinrichtung zerstört worden war. Dem Angeklagten K war klar, dass er mit dem Hinweis auf diesen Vorfall dem Zeugen OgAngst einflößte. Ihm war dabei daran gelegen, den Angeklagten I K bei dessen bestreben zu unterstützen, das Lokal des Zeugen zu eigenen Zwecken in Besitz zu bringen.

Nachdem sich der Zeuge Og aber weiterhin weigerte, dem Ansinnen nachzukommen, suchte etwa eine halbe Stunde später am Abend des 6. November 20xx der von C K und B informierte Angeklagte I K das Lokal des Zeugen Og auf. Der Angeklagte I K war dabei in Begleitung von mindestens 10 bis 15 anderen Personen, die einheitliche Motorradkleidung bzw. Lederjacken trugen. Der Angeklagte I K forderte den Zeugen Og mit einer nickenden Kopfbewegung auf, ihm zu einem Tisch zu folgen, wobei er von einigen Personen dorthin begleitet wurde, die mit ihm gekommen waren. Unter Ausnutzung dieser Drohkulisse fragte der Angeklagte I K, ob sich der Zeuge Og nunmehr entschieden habe, ihm das Café zu überlassen oder bei dem Drogenverkauf mitzumachen. Unter dem Eindruck der bisherigen Bemerkungen der Angeklagten B und C K, die bei diesem Treffen nicht dabei waren, des Hinweises auf die Hells Angels und wegen der in dem Lokal befindlichen Begleiter I Ks, wobei in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden konnte, ob und in welcher Weise diese teilweise maskiert waren und ob einer der Beteiligten eine Schusswaffe dabei hatte, ging der Zeuge Og aus Angst nun auf die Forderung des Angeklagten I K ein und stimmte einer Übergabe des Lokals zu. Auf die Bitte des Zeugen Og, er benötige allerdings für die Räumung des Lokals noch einige Zeit, erwiderte der Angeklagte I K, dies sei nicht nötig, der Angeklagte C K werden morgen vorbeikommen und alles mit ihm - Og - regeln.

Später erzählte der Zeuge Og der Zeugin Se, die unmittelbar neben dem Café Pxx in der V-straße ein Billardcafé betreibt, von den Geschehnissen. Insbesondere schilderte der Zeuge Og, dass man an ihn herangetreten sei und angeboten habe, aus seinem Lokal heraus Drogen zu verkaufen. Später sei dann ein Türke in seinem Lokal vorbeigekommen und habe ihm gesagt, dass er aus dem Lokal Drogen verkaufen wolle oder aber das Lokal übernehmen wolle. Daraufhin riet die Zeugin Se dem Zeugen Og, zur Polizei zu gehen, und bot ihm an zu helfen, wenn es zu weiteren Vorfällen kommen sollte. Am Nachmittag des 7. November 20xx, dem Samstag, erstattete der Zeuge Og dann bei der Polizei Strafanzeige. Gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen Me, erklärte der Zeuge Og insbesondere, er sei von Hells Angels bedroht worden. Da der Zeuge Me an diesem Tag lediglich im Eildienst eingesetzt war, aber andererseits im Rahmen einer Sonderkommission mit der Ermittlung von Straftaten im sog. "Rockermilieu" befasst war, nahm er nur kurz die Strafanzeige auf und vereinbarte für den darauffolgenden Montag mit dem Zeugen Og einen ausführlichen Vernehmungstermin.

Noch vor diesem Vernehmungstermin erschien am Abend des 7. November 20xx eine Gruppe von etwa 10 Personen, die wiederum Motorradkleidung und Jacken anhatten, auf denen teilweise der Schriftzug MC stand, am Lokal des Zeugen Og. Noch bevor die Personengruppe die Gaststätte betreten hatte, ging der Zeuge Og vor das Café, wo er von den Personen mit Handschlag begrüßt wurde. Ein Teil der Männer blieb dann vor dem Café stehen, während sich der andere Teil in das Lokal begab. Der Zeuge Og selbst ging zum Billardcafé der Zeugin Se weiter, der er mitteilte, dass "die Leute" wieder da seien. Daraufhin ging die Zeugin Se aus ihrem Lokal zu dem Café des Zeugen Og. Als sie in das Café gehen wollte, wurde sie von einem der vor der Tür stehenden Männer am Betreten der Gaststätte gehindert. Bei dem Versuch, die Fahrzeuge mit ihrem Handy zu fotografieren, mit denen die Personengruppe gekommen war, wurde sie in ein Gerangel verwickelt, in dessen Verlauf sie mehrfach geschlagen und gestoßen wurde. Weiterhin wurde der Zeugin Se, die bereits die Polizei verständigt hatte, noch das Handy abgenommen. Als die Personengruppe mitbekam, dass die Polizei verständigt worden war, verließen die Männer fluchtartig die Örtlichkeit.

Entgegen der Ankündigung des Angeklagten I K vom Vortag meldete sich der Angeklagte C K bei dem Zeugen Og nicht mehr, um die Einzelheiten der Übernahme des Lokals zu besprechen. Auch zwischen den Angeklagten I K und B einerseits und dem Zeugen Ogi andererseits gab es in der Folgezeit keine weiteren Kontakte mehr. Am 1.Dezember 20xx wurden die Angeklagten aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts vom 27. November 20xx vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten I K in der Elstraße 115 in wurde griffbereit unter dem Kopfkissen seiner Schlafstelle im Wohnzimmer eine mit 15 Schuss geladene halbautomatische Pistole der Marke SIG Sauer gefunden, die dem Angeklagten I K gehörte. Weiterhin wurden Räumlichkeiten im Anwesen Adweg 275/277 durchsucht, zu denen bei dem Angeklagten I K die zugehörigen Schlüssel gefunden wurden und in denen zumindest in früheren Zeiten eine Gaststätte betrieben worden war. In einer verschlossenen Geldkassette, die mit einem Schlüssel des Angeklagten I K geöffnet wurde, wurde eine diesem gehörende halbautomatische Pistole der Marke Walther/PPK, Kaliber 7,65 mm sichergestellt. Weiterhin wurden in den Räumlichkeiten, in denen sich auch verschiedene Aufkleber der Hells Angels sowie ein T-Shirt und eine Kutte mit der Aufschrift "MC Support" befanden, unter anderem auch eine Machete, zwei Hammer, ein Baseballschläger sowie eine Metallstange aufgefunden.

Der Zeuge Og, der mehrfach polizeilich vernommen wurde, meldete zum 1. Dezember 20xx sein Gewerbe ab. Bereits vorher hatte er gegenüber der Zeugin Sc sowie dem Zeugen Ne von den Vorfällen berichtet. Etwa zur gleichen Zeit meldete sich bei der Zeugin Sc ein Telefonanrufer und erkundigte sich, ob die Gaststättenräume in der V-straße zu vermieten seien, wobei er erklärte, er betreibe einen Imbiss. Trotz mehrfacher Ankündigungen räumte der Zeuge Og erst im Mai 20xx die Räumlichkeiten des Cafés. Auch auf die wiederholte Bitte des Zeugen N, der Zeuge Og solle doch schriftlich kündigen, damit das Lokal neu vermietet werden könne, reagierte der Zeuge nicht. Zuvor war es zwischen ihm und dem Zeugen N zu einem wiederholten Schriftwechsel wegen unpünktlicher Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen. Der späteren Nachpächterin des Lokals, der Zeugin Aw, hatte der Zeuge Og im März 20xx angeboten, das Lokal gemeinsam mit ihm zu betreiben. Nachdem die Zeugin dies ablehnte, weil sich das Lokal nur alleine betreiben wollte, bot ihr der Zeuge Og daraufhin an, das Café während seines Urlaubs in seinem Heimatland in Afrika im April 20xx probeweise zu bewirtschaften und hinsichtlich einer etwaigen Übernahme später zu entscheiden. Nach Rückkehr aus Afrika einigte sich der Zeuge Og mit der Zeugin Aw für die Übernahme des Cafés und Überlassung bestimmter Gegenstände auf eine Abstandszahlung von 1.500 Euro. Entgegen der Vereinbarung nahm der Zeuge Og die gesamte Inventarausstattung des Lokals mit und hinterließ es der Zeugin Aw leer.

V.

Die Feststellungen zu den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den in ihrem jeweiligen Einverständnis verlesenen Feststellungen zur Person aus dem Urteil der großen Strafkammer sowie den hierzu ergänzend in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassungen der Angeklagten und schließlich auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 24.06.2020 (Angeklagte B und C K) und 08.07.2020 (Angeklagter I K), welche mit den jeweiligen Angeklagten erörtert und von diesen als richtig bestätigt wurden. Die Feststellungen zu der noch nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilung des Angeklagten I K wegen Beleidigung durch das Amtsgericht vom 20.01.20xx beruhen auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts in dem Verfahren 452 Cs.

Die Kammer hat den Zeugen Og im Rahmen der erneut durchgeführten Hauptverhandlung zu etwa fortbestehenden Beeinträchtigungen infolge der gegenständlichen Vorfälle noch einmal vernommen.

VI.

In Zusammenschau mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.10.20xx - 2 StR haben sich die Angeklagten auf Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen der großen Strafkammer des Landgerichts wie folgt strafbar gemacht:

1. Der Angeklagte I K ist der versuchten Nötigung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz durch Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB, § 52 Abs.1 Nr.2b WaffG schuldig.

Die Tat war rechtswidrig, da die Androhung des Übels, das Lokal könnte verwüstet werden, zu dem angestrebten Zweck der Übernahme des Cafés unter Verdrängung des Zeugen Og verwerflich war (§ 253 Abs.2 StGB). Der Angeklagte I K handelte vorsätzlich und im Übrigen schuldhaft.

2. Die Angeklagten C K und B sind jeweils der Beihilfe zur versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB schuldig.

Die Taten waren jeweils rechtswidrig, da die Androhung des Übels, das Lokal könnte verwüstet werden, zu dem angestrebten Zweck der Übernahme des Cafés unter Verdrängung des Zeugen Og verwerflich war (§ 253 Abs.2 StGB). Die Angeklagten handelten vorsätzlich und im Übrigen schuldhaft.

VII.

Bei der Frage, wie die Angeklagten für die von ihnen begangenen Straftaten zu bestrafen waren, hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

a) Hinsichtlich des Angeklagten I K war grundsätzlich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Die Kammer hat indes angesichts der Nichtvollendung des Delikts von der Möglichkeit der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 240 Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten zugrunde gelegt.

Zugunsten des Angeklagten war zunächst die insgesamt überlange Verfahrensdauer, namentlich seit der teilweisen Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Oktober 20xx zu berücksichtigen. Hiermit einhergehend hat sich zugunsten des Angeklagten weiterhin der Umstand ausgewirkt, dass die Tat bereits rund 5 Jahre zurückliegt. Ebenfalls strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Zeuge Og, ausweislich seiner Bekundungen im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung, keine nachhaltigen Beeinträchtigungen infolge der Vorfälle erlitten hat, er mit dem Geschehen vielmehr nach der Tat hat abschließen können. Schließlich war zugunsten des Angeklagten ebenfalls zu berücksichtigen, dass er erstinstanzlich das äußere Tatgeschehen nicht in Abrede gestellt und hiervon auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht abkehrt ist, auch wenn er das Geständnis nicht wiederholt hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat sich der Umstand ausgewirkt, dass der Angeklagte ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 08.07.2020 zum Tatzeitpunkt noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.

Bereits angesichts dieser mehreren strafmildernden Faktoren war nach Ansicht der Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kein Raum (mehr) für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 240 Abs. 4 StGB, indem der Angeklagte den Zeugen Og - wie von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt - zur Teilnahme an, bzw. Duldung eines Verbrechens bzw. zum Ermöglichen eines Verbrechens, nämlich einer Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu veranlassen versucht hat. Es kann deshalb hier dahin stehen, ob die Annahme eines solchen Regelbeispiels tragende Feststellungen seitens der großen Strafkammer überhaupt in ausreichender Weise getroffen worden sind und ob der Annahme eines solchen unbenannten besonders schweren Falls bereits das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.10.20xx - 2 StR- bzw. zuallermindest der im Falle einer wie hier zugunsten der Angeklagten erfolgten teilweisen Zurückverweisung zu beachtende Grundsatz der reformatio in peius entgegensteht.

Demgegenüber war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich um ein planvolles und sich nicht in einer einmaligen Ansprache des Zeugen erschöpfendes Vorgehen gegenüber dem Zeugen Og gehandelt hat, innerhalb dessen der Zeuge über einen Zeitraum von einem guten Monat immer wieder unter Mitwirkung verschiedener Angeklagter zu der Geschäftsübergabe bzw. der Duldung des Drogenverkaufs durch die Rockergruppierung Hells Angels gebracht werden sollte. Hierbei stellte sich der Angeklagte I K, der das Café zu eigenen Zwecken übernehmen wollte und das Vorgehen gegenüber dem Zeugen Og insbesondere mit dem Angeklagten B koordinierte, als Rädelsführer dar. Insgesamt ergibt sich aus alldem eine aufgewandte besondere kriminelle Energie. Hierbei war nicht zuletzt auch zu beachten, dass der Zweck der Nutzung des Cafés durch den Angeklagten I K in der Schaffung eines Absatzortes für einen Drogenhandel durch die Hells Angels bestand. Zu seinen Lasten hat sich ferner ausgewirkt, dass die Intensität der Einwirkung auf den Zeugen Og über die reine Tatbestandserfüllung einer versuchten Nötigung hinausgehend eine wiederholte massive Einschüchterung des Zeugen, u.a. durch das Erscheinen des von den Angeklagten B und C K benachrichtigten Angeklagten I K in Begleitung von 10 - 15, mit einheitlicher Motorradbekleidung bzw. Lederjacken bekleideten Personen, erfolgt ist.

Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter sowie aller weiterer Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer für diese Tat die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

b) Aus dieser Einzelfreiheitsstrafe war unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilung durch die große Strafkammer zu einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG gemäß § 54 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.

Hierbei hat die Kammer neben den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat bereits fünf Jahre zurückliegt und es zu einer dreijährigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Ebenso hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die grundsätzlich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20.01.20xx durch den Angeklagten zwischenzeitlich bereits vollständig beglichen worden ist, so dass eine Einbeziehung nunmehr nicht mehr in Betracht kam. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten I K und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren

für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf ihn für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten.

c) Angesichts der insgesamt rechtsstaatwidrigen rund dreijährigen Verfahrensverzögerung seit der teilweisen Zurückverweisung des Verfahrens durch das Revisionsgericht war ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt zu erklären. Denn die bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Urteilstenor erschien hier angesichts der Dauer der Verzögerung nicht mehr als ausreichend.

Maßgeblich für die Relevanz einer Verfahrensverzögerung ist insoweit die Angemessenheit der Gesamtdauer des Verfahrens. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 30.04.20xx - 4 StR- beckonline).

Nach diesen Grundsätzen lag hier eine Gesamtdauer des Verfahrens von rund fünf Jahren vor, welche unter Berücksichtigung der jedenfalls nicht überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens und des damit einhergehenden Ermittlungsaufwands als nicht mehr angemessen zu erachten ist.

Bei der Bemessung des Umfangs der zur Kompensation des dem Staat anzulastenden Verfahrensunrechts für vollstreckt zu erklärenden Monate der Freiheitsstrafe hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte gegen die Zahlung einer Kaution in Höhe von 40.000 € noch während des laufenden Revisionsverfahrens nämlich am 02.08.20xx aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war nicht von einer relevanten Verfahrensverzögerung auszugehen. Mit Beschluss vom 13.10.20xx - also unmittelbar nach Erlass des Revisionsurteils - wurden sowohl der Haftbefehl gegen den Angeklagten in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung der seinerzeitigen Kammer als auch der Verschonungsbeschluss des Oberlandgerichts vom 01.08.20xx aufgehoben und der Angeklagte unterlag seither keinen haft- oder verschonungsbedingten Beschränkungen mehr. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte I K durch die eingetretene Verfahrensverzögerung in seiner Lebensführung in über das gewöhnlich zu erwartende Maß hinausgehender Weise eingeschränkt bzw. hierdurch bedingt einem besonderen Nachteil ausgesetzt gewesen wäre.

Der für vollstreckt erklärte Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten erschien nach alldem als erforderlich, aber auch ausreichend.

d) Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Insoweit ist zu erwarten, dass der Angeklagte I K, der erstmals zu einer - wenn auch zugleich am obersten Rand angesiedelten - Bewährungsstrafe verurteilt wird und sich über einen längeren Zeitraum von rund 20 Monaten erstmals in Untersuchungshaft befunden hat, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dem Angeklagten ist es zwischenzeitlich - jedenfalls bis zum Ausbruch der sog. Corona-Pandemie - gelungen, sich in das Berufsleben zu integrieren, wo er einer Vollzeitstelle als Kellner nachgegangen ist und gegenwärtig Kurzarbeitergeld bezieht. Aufgrund der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer seit der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof im Oktober 20xx sowie der von dem Angeklagten erlittenen rund 20-monatigen Untersuchungshaft liegen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs.2 StGB vor, die eine solche Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, wobei schließlich auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (mehr) im Sinne von § 56 Abs.3 StGB gebietet. Der Angeklagte ist in den vergangenen Jahren seit der erstmaligen Hauptverhandlung auch nur in einem Fall (nicht einschlägig) erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

2.

a) Hinsichtlich des Angeklagten C K war im Ausgangspunkt ebenfalls der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 240 Abs. 4 StGB schied auch hier angesichts der - nachfolgend aufzuzeigenden - insgesamt nicht unerheblichen strafmildernden Umstände jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus. Dessen ungeachtet stellt sich auch hier die Frage, inwieweit hier eine solche Verschärfung angesichts der nur zugunsten der Angeklagten vorgenommenen teilweisen Zurückverweisung der Sache und des damit Geltung beanspruchenden Grundsatzes der reformatio in peius überhaupt hätte erfolgen dürfen.

Die Kammer hat indes angesichts der Nichtvollendung des Delikts auch hier von der Möglichkeit der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 240 Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb zunächst einen vorläufigen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten ermittelt. Des Weiteren war gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere zwingende Strafrahmenverschiebung aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten vorzunehmen. Als maßgeblicher Strafrahmen war hiernach ein solcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten eröffnet.

Zugunsten des Angeklagten war in die Gesamtabwägung einzustellen, dass die Tat bereits rund fünf Jahre zurückliegt und es zu einer von ihm unverschuldeten rund dreijährigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Zudem stellte sich der Tatbeitrag des Angeklagten Kara als im Vergleich zu seinen Mitangeklagten eher untergeordnet und als jedenfalls zum Teil (noch) in der ursprünglich legalen Vertragsanbahnungsphase angesiedelt dar. Ferner hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass der Zeuge Og nach eigenen Bekundungen durch das Geschehen nicht nachhaltig beeinträchtigt gewesen ist. Auch war der Angeklagte zum maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Demgegenüber war zu seinen Lasten in die Betrachtung einzustellen, dass es sich um ein planvolles und sich nicht in einer einmaligen Ansprache des Zeugen erschöpfendes, unter mehreren Personen koordiniertes Vorgehen gegenüber dem Zeugen Og gehandelt hat, innerhalb dessen der Zeuge über einen Zeitraum von rund einem Monat immer wieder unter Mitwirkung verschiedener Angeklagter zu der Geschäftsübergabe bzw. der Duldung eines Drogenverkaufs aus seinem Café heraus durch die Rockergruppierung Hells Angels gebracht werden sollte. Hierin zeigt sich auch eine durch den Angeklagten C K aufgewandte besondere kriminelle Energie. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Zweck der Nutzung des Cafés durch den Angeklagten I K - wie auch dem Angeklagten C K bekannt - in der Schaffung eines Absatzortes für einen organisierten Drogenhandel bestand. Zu seinen Lasten hat sich ferner ausgewirkt, dass die Intensität der Einwirkung auf den Zeugen Og über die reine Tatbestandserfüllung einer versuchten Nötigung hinausgehend eine wiederholte massive Einschüchterung des Zeugen, u.a. durch das Erscheinen des von den Angeklagten B und C K benachrichtigten Angeklagten I K in Begleitung von 10 - 15, mit einheitlicher Motorradbekleidung bzw. Lederjacken bekleideten Personen, erfolgt ist.

Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter sowie aller weiterer Strafzumessungskriterien des § 46 StGB sowie insbesondere des Umstands, dass der Angeklagte die beiden zwischenzeitlich gegen ihn verhängten Geldstrafen aus den Verurteilungen durch das Amtsgericht vom 31.01.20xx (BZR Nr. 1) und 24.05.20xx (BZR Nr. 2) bereits vollständig getilgt hat, so dass diese nunmehr nicht mehr gesamtstrafenfähig waren, hat die Kammer für diese Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

neun (9) Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

b) Entsprechend den zuvor dargelegten Grundsätzen war auch betreffend den Angeklagten C K ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären. Angesichts der mehrjährigen Verzögerung seit der teilweisen Zurückverweisung des Verfahrens durch die Revisionsinstanz hätte auch insoweit die bloße Feststellung einer solchen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr ausgereicht.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der gegen den Angeklagten vormals bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts vom 27.11.20xx und der Haftverschonungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 11.02.20xx mit Urteilserlass in der ersten Instanz am 09.11.20xx aufgehoben und die hinterlegte Kaution des Angeklagten freigegeben worden ist, erschien der Kammer die Erklärung eines Zeitraums von zwei Monaten für vollstreckt als erforderlich aber auch ausreichend. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte C K durch die eingetretene Verfahrensverzögerung in seiner Lebensführung in über das gewöhnlich zu erwartende Maß hinausgehender Weise eingeschränkt bzw. hierdurch bedingt einem besonderen Nachteil ausgesetzt gewesen ist.

c) Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Insoweit ist zu erwarten, dass der Angeklagte C K, der erstmals zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist und sich ferner erstmals über einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ausweislich seines aktuellen Bundeszentralregisterauszuges in der Zwischenzeit zwar zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beide Anlasstaten aber nunmehr ebenfalls rund vier Jahre bzw. mehr als 3,5 Jahre zurückliegen und sich auf jeweils nicht einschlägige Fahrlässigkeitsdelikte beziehen, derentwegen der Angeklagte jeweils durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

3.

a) Betreffend den Angeklagten B war im Ausgangspunkt ebenfalls der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB heranzuziehen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 240 Abs. 4 StGB schied auch hier angesichts der insgesamt nicht unerheblichen strafmildernden Umstände jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus, ungeachtet der Frage, inwieweit hier eine solche Verschärfung angesichts der nur zugunsten der Angeklagten vorgenommenen Zurückverweisung der Sache und des damit Geltung beanspruchenden Grundsatzes der reformatio in peius überhaupt hätte erfolgen dürfen.

Die Kammer hat indes angesichts der Nichtvollendung des Delikts auch hier von der Möglichkeit der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 240 Abs. 3, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb zunächst einen vorläufigen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten ermittelt. Des Weiteren war gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten zwingend vorzunehmen. Als maßgeblicher Strafrahmen war hiernach ein solcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten eröffnet.

Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr rund fünf Jahre zurückliegt und es zu einer unverschuldeten mehrjährigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Auch hier hat sich ferner strafmildernd ausgewirkt, dass der Zeuge Og nach eigenen Bekundungen durch das Geschehen nicht nachhaltig beeinträchtigt gewesen ist. Zu seinen Gunsten hat sich schließlich der Umstand ausgewirkt, dass der Angeklagte jedenfalls auch infolge der von ihm verbüßten Untersuchungshaft in eine finanzielle Notlage gekommen ist und schließlich das von ihm in Teilen selbst bewohnte und teils vermietete Mehrfamilienhaus in der B-Straße in H zwangsversteigert werden musste.

Demgegenüber war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich um ein planvolles und sich nicht in einer einmaligen Ansprache des Zeugen erschöpfendes, unter mehreren Personen koordiniertes Vorgehen gegenüber dem Zeugen Og gehandelt hat, innerhalb dessen der Zeugen über einen Zeitraum von rund einem Monat immer wieder unter Mitwirkung verschiedener Angeklagter zu der Geschäftsübergabe bzw. der Duldung des Drogenverkaufs aus seinem Café heraus durch die Rockergruppierung Hells Angels gebracht werden sollte. Hierin zeigt sich auch eine durch den Angeklagten B aufgewandte besondere kriminelle Energie. Ebenfalls strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Zweck der Nutzung des Cafés durch den Angeklagten I K - wie auch dem Angeklagten B bekannt - in der Schaffung eines Absatzortes für einen organisierten Drogenhandel bestand. Zu seinen Lasten hat sich ferner ausgewirkt, dass die Intensität der Einwirkung auf den Zeugen Og über die reine Tatbestandserfüllung einer versuchten Nötigung hinausgehend eine wiederholte massive Einschüchterung des Zeugen, u.a. durch das Erscheinen des von den Angeklagten B und C K benachrichtigten Angeklagten I K in Begleitung von 10 - 15, mit einheitlicher Motorradbekleidung bzw. Lederjacken bekleideten Personen, erfolgt ist. Ebenfalls zulasten des Angeklagten hat sich der Umstand ausgewirkt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat bereits mehrfach - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten war und er gemessen an seiner zeitlich vor den hiesigen Geschehnissen letzten Verurteilung durch Strafbefehl vom 08.08.20xx eine beträchtliche Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat.

Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter sowie aller weiterer Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer für diese Tat die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr

für tat- und schuldangemessen erachtet.

b) Hieraus war gemäß §§ 53, 54, 55 StGB mit der gegen den Angeklagten am 19.06.2018 durch das Amtsgericht verhängten Bewährungsstrafe von drei Monaten (BZR Nr. 5), welche noch nicht vollstreckt bzw. anderweitig erledigt ist, unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer neben den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat bereits fünf Jahre zurückliegt und es zu einer dreijährigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Ebenso hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die grundsätzlich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 02.12.20xx in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (BZR Nr. 4) inzwischen vollständig getilgt ist, so dass diese nunmehr nicht mehr gesamtstrafenfähig ist und ihm hierzu ein angemessener Härteausgleich zuzubilligen war. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen gemäß § 46 und der Persönlichkeit des Angeklagten B und des von ihm begangenen Unrechts hat die Kammer auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und einem (1) Monat

erkannt.

c) Entsprechend den zuvor dargelegten Grundsätzen war auch betreffend den Angeklagten B ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären. Angesichts der mehrjährigen Verzögerung seit der teilweisen Zurückverweisung des Verfahrens durch die Revisionsinstanz hätte auch insoweit die bloße Feststellung einer solchen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht mehr ausgereicht. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Haftbefehl gegen den Angeklagten mit Urteilsverkündung in der ersten Instanz am 09.11.20xx aufgehoben worden ist und der Angeklagte danach keinen Beschränkungen etwa aufgrund eines Haftverschonungsbeschlusses unterlag, erschien auch hier die Erklärung eines Zeitraums von zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erforderlich, aber auch ausreichend. Insbesondere ist indes nicht ersichtlich, dass der Angeklagte B durch die eingetretene Verfahrensverzögerung in seiner Lebensführung in über das gewöhnlich zu erwartende Maß hinausgehender Weise eingeschränkt bzw. hierdurch bedingt einem besonderen Nachteil ausgesetzt gewesen ist.

d) Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Insoweit ist zu erwarten, dass der Angeklagte B, der jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat noch nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war und sich in dieser Sache ferner erstmals über einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ausweislich seines aktuellen Bundeszentralregisterauszuges in der Zwischenzeit zwar ein weiteres Mal - nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, die dort zugrunde liegende Tat aber nunmehr ebenfalls mehr als 3,5 Jahre zurückliegt.

VIII.

Die Kostentscheidung findet hinsichtlich der Verfahrenskosten sowie der notwendigen Auslagen der Angeklagten ihre Rechtsgrundlage in § 465 StPO. Die Kammer hat aufgrund des Teilerfolgs der Revisionen sämtlicher Angeklagter von der Vorschrift des § 473 Abs. 4 S. 1 StPO Gebrauch gemacht und die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren jeweils um die Hälfte ermäßigt. Von einer Überwälzung der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren auf die Staatskasse hat die Kammer - soweit nicht hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft hierüber eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bereits getroffen worden ist - in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hingegen abgesehen. Denn es erschien hier ungeachtet des Teilerfolgs der Revisionen nicht unbillig, die Angeklagten mit diesen Kosten zu belasten.

Dr. K

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