VG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 - 8 K 6081/20
Fundstelle
openJur 2021, 19752
  • Rkr:

Die Änderung des § 35 Abs. 3 durch das Dritte Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz, mit der die Frist für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen von fünf auf zehn Jahre erhöht wurde, enthält für diejenigen Einbürgerungen, in denen vor dem 9. August 2019 bereits die Frist von fünf Jahren abgelaufen war, eine unzulässige echte Rückwirkung mit der Folge, dass für vor dem 9. August 2014 erfolgte Einbürgerungen weiterhin eine Ausschlussfrist von fünf Jahren gilt.

Tenor

Der Bescheid vom 10. September 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 0.0.1971 geborene Kläger ist ausweislich seines am 21. Februar 2018 auf die Personalien T. B. S. U. ausgestellten Reisepasses (auch) jordanischer Staatsangehöriger.

Er lebte bis Dezember 2019 für einen längeren Zeitraum in Jordanien. Dort leben seit ihrer Geburt auch seine beiden 0.0.2012 und 0.0.2014 geborenen Kinder, die mit ihrer Geburt vom Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Nach der Einreise in das Bundesgebiet wurde dem Kläger im Jahr 1997 unter dem im Rubrum genannten Namen, mit behaupteter irakischer Staatsangehörigkeit, dem Geburtsort Bagdad und dem Geburtsdatum des 0.0.1975 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Unter diesen Personalien wurde der Kläger durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. Oktober 2010 eingebürgert.

Unter dem 5. März 2020 offenbarte der Kläger gegenüber der Beklagten seine jordanische Identität, räumte die Täuschungshandlung ein und beantragte die Feststellung, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren zu haben.

Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Bescheid vom 10. September 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, gab ihm auf, die Einbürgerungsurkunde am 1. Oktober 2020 zurückzugeben, und setzte eine Gebühr von 191,25 Euro fest. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die festgestellte Täuschung, welche die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und begründe, räumte im Rahmen der Ausübung des Ermessens dem öffentlichen Interesse den Vorrang den privaten Interessen des Klägers ein und führte aus, dass nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes eine Rücknahmefrist von zehn Jahren gelte.

Dagegen hat der Kläger am 12. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe in ihren Ermessenserwägungen die Rechtsfolgen der Rücknahme nicht geregelt. Sein auch aufenthaltsrechtlich ungeregelter Status stelle auch in Bezug auf seine beiden Kinder eine besondere Härte dar.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 10. September 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt auf den arglistig Erwerb der Einbürgerung ab und sieht die vormals zuerkannte Schutzberechtigung aufgrund der Einbürgerung als erloschen an. Der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis stehe die vorherige Täuschung sowohl spezial- als auch generalpräventiv entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 8 L 2049/20 - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligte ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu Protokoll erklärt.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. März 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 1 StAG sind gegeben; auch hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die hier maßgebliche Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 (StAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (StAG 2019) ist aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung verstrichen gewesen.

Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG sind erfüllt. Die am 14. Oktober 2010 erfolgte Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ist rechtswidrig, da der Kläger diese durch vorsätzlich unrichtige Identitätsangaben erwirkt hat. Die von dem Kläger im Einbürgerungsverfahren gemachten Personenangaben zu seinem Namen, seiner irakischen Staatsangehörigkeit sowie zu Geburtsort und -datum sind unrichtig. Hierüber hat der Kläger in vorsätzlicher Art und Weise getäuscht. Die gemachten Personenangaben stimmen mit der unter dem 5. März 2020 offenbarten, tatsächlichen Identität des Klägers nicht überein. Die genannten Angaben zur Identität des Klägers sind - nicht nur unter Bezug auf § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (2019) - wesentlich. Wesentlich sind alle Angaben, die für die Einbürgerungsentscheidung erheblich und maßgeblich waren. Die Einbürgerung des Klägers ist gemäß § 10 StAG erfolgt. Dabei ist es nach § 10 Abs. 1 StAG maßgeblich, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind,

BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, jeweils unter: bverwg.de, zur alten und neuen Rechtslage.

Hätte der Kläger bei der Beantragung der Einbürgerung seine wahre Identität offengelegt, wäre die Einbürgerungsentscheidung auf einer gänzlich anderen Tatsachengrundlage getroffen worden, was etwa seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betrifft oder die Frage der Beibehaltung der jordanischen Staatsangehörigkeit.

Ermessensfehler sind nicht zu erkennen.

Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und den Prüfungsmaßstab zutreffend benannt. Sie hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein hohes Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im Staatsangehörigkeitsrecht besteht und demgegenüber besondere Gründe auf Seiten der betroffenen Person vorliegen müssen, die einer Rücknahme entgegenstehen. Das ist nicht zu beanstanden, da nach allgemeinen Grundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in das Fortbestehen des Verwaltungsakts besteht, wenn er diesen durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat,

BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 50 f.).

Solche besonderen Gründe des Klägers, die einer Rücknahme seiner Einbürgerung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

Die fehlende Berücksichtigung der beiden minderjährigen Kinder des Klägers bei der Ermessensentscheidung führt nicht dazu, dass die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft ist. Zwar hat die Behörde mögliche Auswirkungen einer Rücknahme auf minderjährige Kinder grundsätzlich in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen

EuGH, Urteil vom 12. März 2013 - C-221/17 (Tjebbes u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 45 ff.).

Allerdings wirkt sich die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nicht auf die Staatsangehörigkeit seiner beiden Kinder aus. Das Kindeswohl ist damit von der Entscheidung nicht berührt und beeinflusst die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht. Denn gemäß § 17 Abs. 2 StAG berührt eine Rücknahme die kraft Gesetztes erworbene Staatsangehörigkeit Dritter nicht, wenn diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Kinder des Klägers haben die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetztes gemäß § 4 Abs. 1 StAG durch Geburt erworben. Diese haben im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund ihrer Geburt in den Jahren 2012 und 2014 beide das fünfte Lebensjahr vollendet.

Ebenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ob der Kläger einen hypothetischen Einbürgerungsanspruch hat. Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs. Den Kläger bei bestehendem Einbürgerungsanspruch auf ein neuerliches Verfahren zu verweisen, entspräche weder dem nationalen, noch dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei sind bei der Prüfung eines hypothetischen Anspruchs alle kraft Gesetztes erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen, die aber wegen des Nichtwiederauflebens fehlenden, früheren Aufenthaltstitel außer Acht zu lassen,

BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 15.17 -, unter: bverwg.de (Rn. 40 f.).

Die Beklagte hat das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung geprüft und im Ergebnis zutreffend verneint. Der Kläger hat keinen hypothetischen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG. Auch bei der gebotenen Außerachtlassung des fehlenden früheren Aufenthaltstitels fehlt es an dem erforderlichen achtjährigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger hat zwischen Dezember 2010 und Dezember 2019 ausschließlich in Jordanien gelebt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Entlassung aus seiner jordanischen Staatsangehörigkeit hinzuwirken beabsichtigt. Darauf, ob der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG hinreichend gesichert ist, kommt es in der Folge nicht an. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG. Umstände, die seitens der Beklagten zu einer Ermessensreduktion auf Null führen würden, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Die Frage, ob dem Kläger nach Rücknahme der Einbürgerung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann führt nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null und wirkt sich auf das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung gemäß § 35 Abs. 1 StAG nicht aus. Da die für die Rücknahme zuständigen Behörden über die aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht selbst zu entscheiden haben, brauchen sie diese auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen,

BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, unter: bverwg.de.

Einer Rücknahme der Einbürgerung des Klägers steht aber die Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (StAG 2009) entgegen. Danach ist die Rücknahme einer Einbürgerung ausgeschlossen, wenn nach der Bekanntgabe derselben mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Die in § 35 Abs. 3 StAG enthaltene Frist wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Einbürgerung auf nunmehr zehn Jahre verlängert. Das Dritte Änderungsgesetz ist am 9. August 2019 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes der Fristverlängerung enthält dieses nicht.

Dies führt dazu, dass § 35 Abs. 3 StAG (2019) dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass die Zehnjahresfrist nicht in solchen Fällen Anwendung findet, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Änderungsgesetzes des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 9. August 2019 die Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) bereits abgelaufen war.

Eine Anwendung der Zehnjahresfrist auch in diesen Fällen stellt eine unzulässige echte Rückwirkung dar und eine damit einhergehende, gemäß Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine dem im Rechtstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Rückwirkungsverbot widersprechende, echte Rückwirkung liegt vor, wenn nachträglich in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird und diese einer neuen Regelung zugeführt werden,

BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 41),

Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll.

Mit dem Ablauf der Ausschussfrist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) am 14. Oktober 2015 hat der Sachverhalt hinsichtlich der Einbürgerung des Klägers seinen Abschluss gefunden. Denn ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Rücknahmefestigkeit der Einbürgerungsentscheidung erreicht. Der verfassungsrechtliche Hintergrund dessen liegt in Art. 16 Abs. 1 GG. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ausnahmslos verboten. Entziehung ist danach jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann. Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtsicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen. Dies führt aber nicht per se dazu, dass eine Einbürgerung nicht zurückgenommen werden kann. Wenn der Ausländer die rechtswidrige Einbürgerung durch Täuschung erlangt hat, hat er grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand derselben. Auch ein Vertrauen solcher Personen, die sich im Verfahren ihrer Einbürgerung solche Missstände nicht haben zuschulden kommen lassen, wird durch die Möglichkeit einer Rücknahme in Fällen von auf Täuschung beruhenden Einbürgerungen nicht berührt

BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 50 f.).

Hingegen verbietet es die Verfassung nicht prinzipiell, auch begünstigende Verwaltungsakte, die auf diese Weise erwirkt worden sind, in Geltung zu lassen, solange nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechtswidrigem Verhalten einladen. Um dem Rechnung zu tragen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vor Bestehen einer spezialgesetzlichen Regelung dem Gesetzgeber als nächstliegende Möglichkeit angeraten, eine Rücknahme von Einbürgerungen mindestens innerhalb gewisser Fristen zu ermöglichen,

BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 64).

Dem ist der Gesetzgeber mit der Etablierung der Ausschlussfrist in § 35 Abs. 3 StAG (2009) nachgekommen und hat die Rücknahme einer Einbürgerung auf Grundlage des § 35 Abs. 1 StAG zeitlich begrenzt ermöglicht.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Betroffene nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr mit einer Rücknahme rechnen muss. Durch die Etablierung einer bestimmten Ausschlussfrist hat der Gesetzgeber nicht nur einen fest umgrenzten Zeitraum geschaffen, in dem eine Rücknahme möglich ist, sondern gleichzeitig einen Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Einbürgerung rücknahmefest wird,

so Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 8 (Rn. 226),

und die Staatsangehörigkeit aus Sicht des Betroffenen gesichert ist. Durch die ab diesem Zeitpunkt gegen Rücknahme gesicherte Rechtsposition kann der Betroffene sodann ein begründetes Vertrauen auf den Fortbestand seiner Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Verlässlichkeit und Gleichheit seines Zugehörigkeitsstatus ableiten. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass nach einem gewissen Zeitraum dem Stabilitätsanliegen des Art. 16 Abs. 1 GG und dem Prinzip der Rechtsicherheit Vorrang vor dem Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts zukommt,

so die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 3 StAG, BT-Drs. 16/10528; Weber, in: BeckOK-AusländerR, § 35 StAG, Rn. 45 (Stand 1. Januar 2021).

Entsprechend durfte der Kläger unter Geltung der alten Rechtslage darauf vertrauen, dass seine durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkte Einbürgerung mit Ablauf des 14. Oktober 2015 rücknahmefest ist. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgte am 14. Oktober 2010. Die kürzere Frist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) lief mithin am 14. Oktober 2015 ab. Erst nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist ist die verlängerte Ausschlussfrist von zehn Jahren am 9. August 2019 in Kraft getreten. Damit hat der Kläger mit Ablauf der Frist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) am 14. Oktober 2015 wegen des ab diesem Zeitpunkt begründeten Vertrauens auf den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit eine geschützte Rechtsposition erhalten. Der Sachverhalt hatte mit dem Erreichen der Rücknahmefestigkeit seinen Abschluss gefunden.

Für diesen abgeschlossenen Sachverhalt würde bei Anwendung der verlängerten Frist des § 35 Abs. 3 StAG (2019) nachträglich eine abweichende Rechtsfolge gesetzt werden, dergestalt dass dem Kläger das zwischenzeitlich erworbene, ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist schützenswerte Vertrauen wieder entzogen wird und die Einbürgerung nachträglich ihre Rücknahmefestigkeit wieder verliert. Denn erst durch die Gesetzesänderung, die nach dem Ablauf der früheren Ausschlussfrist von fünf Jahren in Kraft trat, ist der Beklagten erneut die Möglichkeit eröffnet worden, die Einbürgerung zurückzunehmen, was unter Geltung der vorherigen Rechtslage rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

Die so nachträglich bewirkte Rechtsfolge ist für den Kläger belastend, da er durch die wiedereröffnete Möglichkeit, die Einbürgerung zurückzunehmen, die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Diese Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist mit dem im Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz sowie dem Prinzip der Rechtsicherheit nicht zu vereinbaren,

BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 41), zur rückwirkenden Festsetzung von ehemals verjährten Kanalanschlussbeiträgen.

Von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung ist nicht ausnahmsweise abzuweichen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war,

BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 55).

Eine Ausnahme ist etwa gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung zu erwarten war oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist musste der Kläger aber nicht mit einer Änderung der Rechtslage und einer Verlängerung der Ausschlussfrist rechnen - und hat es offenbar auch nicht unter dem 5. März 2020 in Unkenntnis der Gesetzesänderung getan. Denn die Rechtslage war bis zum 9. August 2009 nicht unklar oder verworren. Im Gegenteil bestand mit der Fünfjahresfrist eine vom Gesetzgeber in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gewollte, klare Regelung, ab welchem Zeitpunkt mit einer Rücknahme der Einbürgerung nicht mehr gerechnet werden musste. Auch war die alte Rechtslage nicht in besonderem Maße systemwidrig, sodass Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestanden. Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtsicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtschein verlassen durfte, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder ein nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist keine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung zu machen. Insbesondere liegt kein überragender Belang des Gemeinwohls vor, der dem Prinzip der Rechtsicherheit vorgeht und eine rückwirkende Beseitigung erfordert. Die Verlängerung der Ausschlussfrist geht auf (vermeintliche) Erkenntnisse der Praxis zurück, dass sich in zahlreichen Fällen erst nach Ablauf der Frist von fünf Jahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine falsche Identität verwendet worden ist oder falsche Bekenntnisse abgegeben wurden, so dass sich die Frist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) sich regelmäßig als zu kurz erweisen habe,

BT-Drs. 19/11083, Seite 12.

Diese praktischen Erwägungen stellen keinen überragenden Belang des Gemeinwohls dar, der dem Vertrauensschutz des Klägers gegenüber überwiegt. Dem öffentlichen Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände wird dadurch genügt, dass die Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG (2019) für die Zukunft verlängert wird.

Demgegenüber hat die Rechtsordnung ein ebenso hohes Interesse daran, rechtsbeständige Zustände zu schaffen. Der Stabilität von Statusentscheidungen kommt gerade im Staatsangehörigkeitsrecht eine besondere Bedeutung zu, da es gerade Kern der Funktion der Staatsangehörigkeit ist, eine verlässliche Zugehörigkeit zu begründen. Das Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit,

BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, unter: bundesverfassungsgericht.de.

So war die kürzere Ausschlussfrist von fünf Jahren seit der Etablierung des § 35 StAG als gemeinwohlverträglich angesehen worden. Die Erkenntnis, dass Betroffene sich oftmals erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist offenbaren, führt nicht dazu, dass ein derart überragender und dringlicher Handlungsbedarf besteht, dass auch rückwirkend rechtsbeständige Zustände wieder beseitigt werden müssen, weil andernfalls das Gemeinwohl gefährdet wäre. Im Ergebnis dürfte die Verlängerung der Ausschlussfrist vielmehr allein zu dem Effekt führen, dass Betroffene nunmehr erst nach Ablauf von zehn Jahren ihre Identitätstäuschung offenbaren und nicht bereits nach fünf Jahren.

Der dem Gesetzeswortlaut nach festgestellte Verstoß führt nicht auf eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG bestand nicht. Danach ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.

Das ist indes nicht der Fall. Grundsätzliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 StAG (219) bestehen nicht. Die vorliegende Problematik resultiert nicht aus einer unzureichenden Regelung, die zwar eine Rechtsfolge vorgibt, diese aber nicht detailliert genug ausgestaltet oder deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht klar genug festlegt. Allein in einem solchen Fall hat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen.

Es bestehen aber keine Bedenken hinsichtlich der verlängerten Zehnjahresfrist als solchen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht die Möglichkeit verschlossen ist, auf ursprünglich nicht vorhersehbare Sachlagen im Staatsangehörigkeitsrecht zu reagieren und dem Gesetzgeber die Statuierung einer Norm mit verlässlicher zeitlicher Eingrenzung angeraten,

BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 64).

Eine klare und verlässliche zeitliche Eingrenzung enthält auch die neue Fassung des § 35 Abs. 3 StAG (2019). Zudem ist eine Rücknahme bis zu zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung noch als zeitnah einzuordnen. Das Erfordernis einer zeitnahen Rücknahme trägt dem Umstand Rechnung, dass nur dann für den Betroffenen die Rücknahme als Folge seines Verhaltens noch vorhersehbar ist,

BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, unter: bundesverfassungsgericht.de (Rn. 76).

Dort hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, in welchem Rahmen eine Rücknahme noch als zeitnah bezeichnet werden kann. Dem Gesetzgeber kommt jedoch grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass auch bei einer zehnjährigen Ausschlussfrist für den Betroffenen die Rücknahme als Folge seiner Täuschungshandlungen noch in ausreichendem Maß vorhersehbar ist.

Für Sachverhalte, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Änderungsgesetzes des Staatsangehörigkeitsgesetzes die frühere Ausschlussfrist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) von fünf Jahren nicht bereits abgelaufen war, wird auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtsicherheit verstoßen, da ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der durch Täuschung erlangten Einbürgerung dann zu keinem Zeitpunkt bestand.

Stattdessen liegt der Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz und das Prinzip der Rechtsicherheit hier darin begründet, dass es überhaupt an einer gesetzlichen Regelung zum Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 StAG (2019) in Form einer differenzierten Übergangsregelung fehlt. Aus § 35 Abs. 3 StAG (2019) folgt keine Rechtsfolge, die im Widerspruch zum Grundgesetz im Allgemeinen oder zu Art. 16 Abs. 1 GG im Speziellen steht. Problematisch ist allein, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetztes die frühere Ausschlussfrist bereits abgelaufen war. Für diese Fälle kann aber § 35 Abs. 3 StAG (2019) verfassungsgemäß dahingehend ausgelegt werden, dass die Anwendbarkeit auf die Fälle teleologisch reduziert wird, in denen die Betroffenen noch nicht wegen Ablaufs der kürzeren Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) die Rücknahmefestigkeit ihrer Einbürgerung erreicht haben. Für Sachverhalte wie den vorliegenden, indem durch Ablauf der fünfjährigen Ausschlussfrist bereits ein schützenswertes Vertrauen des Betroffenen begründet worden ist, verbleibt es demgemäß bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 StAG (2009).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision, für die beide Beteiligte ihre Zustimmung ausdrücklich zu Protokoll des Gerichts erklärt haben, beruht auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob eine Anwendung des § 35 Abs. 3 StAG (2019) auf Sachverhalte, in denen die fünfjährige Frist des § 35 Abs. 3 StAG (2009) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Änderungsgesetzes des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 9. August 2019 bereits abgelaufen war, Anwendung findet. Der Frage kommt über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu, da sie eine Vielzahl von rechtswidrigen Einbürgerungen erfassen kann, in den vor dem 9. August 2019 eine Frist von fünf Jahren abgelaufen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen.

Die Revision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird.

Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte