VG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2021 - 5 K 922/18.F
Fundstelle
openJur 2021, 19322
  • Rkr:

1. Die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession stellt keine

Umwandlung eines Unternehmens im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 dar.

2. Nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 ist ein Unternehmen dann umgewandelt, wenn eine Umwandlung des Unternehmens nach

dem Umwandlungsgesetz gegeben ist oder wenn eine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Unternehmens im

Wege der Singularsukzession vorliegt.

3. Ein selbständiger Unternehmensteil ist nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 hingegen dann umgewandelt, wenn eine Übertragung

sämtlicher Wirtschaftsgüter des selbständigen Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession vorliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer1Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017.

Randnummer2Am Standort G-Straße, H-Stadt, betreibt die Klägerin eine Eisengießerei sowie die Produktion von Eisenprodukten und Produkten der Entwässerungstechnik. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bescheinigte der Klägerin, dass sie an diesem Standort im statistischen Unternehmensregister-System nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), dem Wirtschaftszweig 2451 - Eisengießereien - zugeordnet sei (Bl. 5 - 7 = 163 - 165 der beigezogenen Behördenakten - BA).

Randnummer3Daneben betrieb die Klägerin ursprünglich an einem ca. 3,9 km Luftlinie von dem erstgenannten Standort entfernten weiteren Standort, L-Straße, H-Stadt, ein Betonwerk in angemieteten Hallen auf dem Grundstück der AC-GmbH & Co. KG. In dem Beton-werk wurden und werden im Wesentlichen Gussteile zu Schachtabdeckungen - mit Betonkern im Deckel und betonunterfüttertem Rahmen - weiterverarbeitet.

Randnummer4Mit Kaufvertrag vom 9. Januar 2015 (Bl. 23 - 25 BA mit Anlagen Bl. 26 - 34 BA) veräußerte die Klägerin rückwirkend ab dem 31. Dezember 2014, 24:00 Uhr, näher bezeichnete Anlagen, Maschinen, Rohstoffe, Modelle sowie weitere Vermögensgegenstände dieses Betonwerks an die AD GmbH & Co. KG im Wege der Einzelübertragung. Ausweislich des zwischen der Klägerin, der AD GmbH & Co. KG sowie den Betriebsräten dieser beiden Unternehmen geschlossenen Interessenausgleichs vom 26. November 2014 (Bl. 18 - 21 BA) wurden 37 Mitarbeiter des Betonwerks, 6 Mitarbeiter des Bereichs Konstruktion, 7 Mitarbeiter des Bereichs Werkzeugbau sowie 25 Mitarbeiter der Verwaltung von der AD GmbH & Co. KG übernommen.

Randnummer5Mit E-Mail vom 19. April 2016 (Bl. 421 - 423 = 789 - 791 BA) wandte sich der von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfer an das Bundesamt und bat um Mitteilung, ob das Bundesamt die Auffassung der Klägerin teile, dass die - in der E-Mail näher geschilderte - Umstrukturierung als Umwandlung zu bewerten sei. Das Anlagevermögen der Klägerin habe sich im Zuge der Umstrukturierung um 31,5 Prozent von ca. 3,6 Mio. Euro (Buchwert zum 31. Dezember 2014) auf ca. 2,5 Mio. Euro (Buchwert zum 31. Dezember 2015) und der Personalbestand im selben Zeitraum um 35,4 Prozent von 209 auf 135 Mitarbeiter verändert. Daher sei § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 in entsprechender Anwendung mit der Folge anzuwenden, dass für eine Antragstellung im Jahr 2016 für das Begrenzungsjahr 2017 ausschließlich auf den Nachweiszeitraum des Jahres 2015 abzustellen sei.

Randnummer6Mit E-Mail vom 20. Mai 2016 (Bl. 419 - 420 = 787 - 788 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin u.a. mit, dass es sich bei dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt nicht um eine Umwandlung im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 handele. Das Bundesamt teile die Einschätzung der Klägerin nicht, dass bei der Antragstellung in 2016 lediglich auf das Geschäftsjahr in 2015 abzustellen sei. Der Antrag müsse auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gestellt werden.

Randnummer7Mit weiteren E-Mails vom 6. Juni 2016 (Bl. 418 - 419 = 786 - 787 BA) und vom 12. Juni 2016 (Bl. 417 - 418 = 785 - 786 BA) wandte sich der von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfer erneut an das Bundesamt und vertiefte seine bisherige Argumentation. Bei dem Betonwerk handele es sich um einen Unternehmensteil im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014, dessen sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen worden seien. Diese Umwandlung habe dazu geführt, dass - bei einer Vorher-/Nachher-Betrachtung des Sachanlagevermögens und der Zahl der Arbeitnehmer - die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der veräußernden Gesellschaft nicht gewahrt worden sei, weswegen § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 anzuwenden sei.

Randnummer8Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 (Bl. 416 = 784 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin u.a. mit, § 5 Nr. 32 EEG 2014 setze voraus, dass ein selbständiger Unternehmensteil vorliegen müsse, der die Anforderungen nach § 64 Abs. 5 EEG 2014 erfülle. Da dies im Falle des Betonwerks nicht nachgewiesen sei, halte das Bundesamt an seiner Einschätzung fest.

Randnummer9Zwischen dem 16. und 22. Juni 2016 erfolgte weiterer E-Mailverkehr zwischen dem Bundesamt und dem Wirtschaftsprüfer der Klägerin (Bl. 413 - 416 = 781 - 784 BA), in dem die jeweiligen Ansichten vertieft wurden.

Randnummer10Am 30. Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle "G-Straße, H-Stadt, Zählernr." zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. In einem dem Antrag beigefügten Dokument (Bl. 87 BA) erläuterte die Klägerin, dass nach ihrer Einschätzung das Betonwerk einen Unternehmensteil im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 darstelle, dessen sämtliche Wirtschaftsgüter an die AD GmbH & Co. KG veräußert worden seien. Dies stelle eine Umwandlung durch Einzelveräußerung dar und habe dazu geführt, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin nicht gewahrt worden sei, weil die Substanz des Unternehmens nach der Umwandlung im Wesentlichen verändert worden sei. Die Veränderungen der Betriebsmittel (primär des Sachanlagevermögens) und der Arbeitnehmer bei der Klägerin betrage jeweils deutlich mehr als 10 Prozent (vgl. Bl. 16 BA). Daher sei nach der Einschätzung der Klägerin auf diesen Sachverhalt § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 anzuwenden, wonach für den Fall, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nicht gewahrt sei, eine entsprechende Anwendung von § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 angeordnet werde. Ein solcher Fall liege vor, so dass entsprechend § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 auf die Daten eines Geschäftsjahres abzustellen sei. Dementsprechend legte die Klägerin ihrem Antrag allein die Daten aus ihrem Geschäftsjahr 2015 zugrunde. Auf dieser Datenbasis erstellte auch die von der Klägerin beauftragte Wirtschafsprüfungsgesellschaft ihren Prüfungsvermerk (Bl. 316 ff. BA).

Randnummer11Mit Schreiben vom 10. November 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 522 - 524 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, dem von der Klägerin eingereichten Prüfungsvermerk ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liege eine falsche Datenbasis zugrunde. Bereits im Vorfeld der Antragstellung sei der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden, dass für eine Antragstellung auf Unternehmensbasis die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre als Nachweiszeitraum heranzuziehen seien. Die reine Veräußerung eines Unternehmensteils - wie vorliegend des Werkes 2 "Betonwerk" -, begründe keine Umwandlung im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014, so dass § 67 EEG 2014 keine Anwendung finde. Die Klägerin habe es daher versäumt, die in § 64 EEG 2014 genannten Antragsunterlagen vollständig bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist vorzulegen.

Randnummer12Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (Bl. 528 - 532 = 640 - 644 samt Anlagen Bl. 533 - 584 = 645 - 696 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte im Wesentlichen aus, bei der Veräußerung des Betonwerks handele es sich um eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014. Die Klägerin habe an zwei getrennten Standorten durch die Eisengießerei einerseits und das Betonwerk andererseits jeweils marktfähige Produkte hergestellt. Das gesamte Betonwerk, bei dem es sich um einen Unternehmensteil handele, sei durch Singularsukzession vollständig übertragen worden. Eine Umwandlung nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 liege im Falle einer Singularsukzession nicht nur dann vor, wenn anschließend der veräußerte Unternehmensteil als selbständiger Unternehmensteil den Antrag stelle. Eine derartige Einschränkung lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 5 Nr. 32 EEG 2014 entnehmen. Aus der Perspektive des übertragenden Unternehmens greife der Schutzzweck von § 64 i.V.m. § 67 EEG 2014 nur, wenn nach der Übertragung eines oder mehrerer Unternehmensteile ein energieintensiver Unternehmensteil im übertragenden Unternehmen verbleibe, der im Anschluss an die Übertragung(en) einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung stellen könne. Der Nachweiszeitraum richte sich danach, ob durch die Übertragungen die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig gewahrt worden sei. Lediglich die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände falle nicht unter den Begriff der Umwandlung; vorliegend sei mit dem Betonwerk jedoch ein vollständiger Unternehmensteil übertragen worden. Dabei sei die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nicht erhalten geblieben. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 sei daher auf die Daten eines Geschäftsjahres abzustellen.

Randnummer13Durch Bescheid vom 25. Januar 2017 (Bl. 585 - 587 BA = Bl. 8 - 9 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 10. November 2016 angeführten Gründe.

Randnummer14Gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2017 legte die Klägerin durch Schreiben vom 20. Februar 2017 (Bl. 588 - 593 = 595 - 600 = 617 - 622 = 625 - 630 BA) Widerspruch ein. Zur Begründung vertiefte die Klägerin im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation.

Randnummer15Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 611 - 613 = 800 - 802 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 (Bl. 817 - 823 BA = Bl. 11 - 16 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, bei dem in § 5 Nr. 32 EEG 2014 erwähnten Unternehmensteil handele es sich um einen selbständigen Unternehmensteil, zumal die Besondere Ausgleichsregelung nur die Begrenzung von Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen regele. Damit § 5 Nr. 32 EEG 2014 Anwendung finden könne, müsse die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines selbständigen Unternehmensteils im Sinne von § 64 Abs. 5 EEG 2014 vorliegen. Die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils seien vorliegend nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei der der Antrag auch nicht auf Basis eines selbständigen Unternehmensteils gestellt worden. Daher komme die Regelung des § 64 Abs. 4 EEG 2014 nicht zur Anwendung und es habe nicht auf die Datenbasis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abgestellt werden können.

Randnummer16Am 1. März 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Antrags- und dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, die Klägerin habe sämtliche Vermögensgegenstände und Mitarbeiter des nicht selbständigen und nicht energieintensiven Unternehmensteils "Betonwerk" übertragen. Dies stelle eine Umwandlung der Klägerin im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 dar. Der Begriff "Unternehmensteil" in dieser Vorschrift sei - wie auch der Wortlaut zeige - nicht mit dem an anderer Stelle des EEG 2014 und in § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 definierten Begriff des "selbständigen Unternehmensteils" gleichzusetzen. Es genüge die Übertragung eines (z.B. nach der Organisation oder Funktion) abgrenzbaren Teil des Unternehmens. Hierfür spreche bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Zwar enthielten die Gesetzgebungsmaterialien keine explizite Bestimmung des Begriffs des Unternehmensteils, allerdings sei sich der Gesetzgeber ausweislich der Beschlussempfehlung zur Begriffsbestimmung nach § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1891, S. 213) des Unterschiedes zwischen einem Unternehmensteil und einem selbständigen Unternehmensteil bewusst gewesen. Für eine einschränkende Auslegung, wie sie von der Beklagten vertreten werde, ergebe sich hingegen nichts. Der Verweis in den Gesetzgebungsmaterialien auf die bisherige Verwaltungspraxis führe nicht weiter. Eine der nunmehrigen Auslegung durch die Beklagte entsprechende Verwaltungspraxis habe nicht bestanden; zumindest werde dies bestritten. Jedenfalls habe eine etwaige Verwaltungspraxis keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. Bei der späteren Änderung des Umwandlungsbegriffs durch das EEG 2017, bei der in der Definition in § 3 Nr. 45 EEG 2017 das Wort "selbständigen" vor "Unternehmensteil" aufgenommen worden sei, handele es sich um stillschweigende Änderung für die Zukunft. Rückschlüsse auf die Rechtslage unter dem EEG 2014 seien nicht möglich. Auch der Sinn und Zweck des Umwandlungsbegriffs, der ausweislich der Gesetzesbegründung Übertragungen einzelner Vermögensgegenstände aus einer Insolvenz erfassen solle, belege, dass es bei der Übertragung eines Unternehmensteils aus der Insolvenz nicht auf die Selbständigkeit dieser Untereinheit eines Unternehmens ankomme. Andernfalls werde die unverzügliche und unternehmerisch geprägte Verwertung in der Insolvenz blockiert. Durch die klägerische Auslegung des § 3 Nr. 45 EEG 2017 entstünde auch keine ungerechtfertigte Privilegierung von Unternehmensteilen, da diese im Rahmen der Vorschriften, die eine Privilegierung von selbständigen Unternehmensteilen vorsähen, ihre Selbständigkeit nachweisen müssten. Auch eine systematische Betrachtung anderer Vorschriften des EEG, in denen der "selbständige Unternehmensteil" genannt werde, sowie der Vorschriften über die unter § 5 Nr. 32 Alt. 1 EEG 2014 fallende Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz - wonach selbst im Falle der Ausgliederung oder Abspaltung selbst eines einzigen Vermögensgegenstandes eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes und damit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorlägen - ergäben, dass im Falle einer Übertragung nach § 5 Nr. 32 Alt. 2 EEG 2014 eine Selbständigkeit des Unternehmensteils nicht zu fordern sei. Die Klägerin könne sich auch auf § 67 EEG 2014 berufen, da die Vorschrift nicht nur den aufnehmenden, sondern auch den abgebenden Rechtsträger erfasse. Schließlich fehle es nach der Übertragung des Unternehmensteils an der Unternehmenskontinuität im Sinne des Erhalts der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit Im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014.

Randnummer17Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2017 (Az. ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2018 (Az. ...) zu verpflichten, die EEG-Umlage entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2016 für die Abnahmestelle "G-Straße, H-Stadt, Zählernummer" zu begrenzen.

Randnummer18Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer19Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 sei ein Unternehmen umgewandelt, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes vorlägen oder wenn im Wege der Singularsukzession sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen worden seien. Ein Unternehmensteil sei dann umgewandelt, wenn dessen sämtliche Wirtschaftsgüter im Wege der Singularsukzession übertragen worden seien. Vorliegend sei nicht die Klägerin, sondern vielmehr der Unternehmensteil "Betonwerk" umgewandelt worden. Die von der Klägerin beanspruchte Variante, wonach ein Unternehmen einen Unternehmensteil übertragen und dann selbst als umgewandelt gelten soll, gebe es nicht. Die Variante ergebe auch keinen Sinn, da - würde man das abgebende Unternehmen als umgewandelt ansehen - für den abgegebenen Unternehmensteil keine Nachweiserleichterung mehr in Anspruch werden könnte. Die Nachweiserleichterungen sollten aber gerade auch für selbständige Unternehmensteile gelten. Es entstehe keine Regelungslücke, wenn Unternehmen, die Unternehmensteile verkauften, keine Nachweiserleichterungen wie umgewandelte Unternehmen erhielten. Denn solche Unternehmen könnten ohne weiteres auf die Daten der vorherigen Geschäftsjahre zurückgreifen, selbst wenn sie Unternehmensteile verkauft hätten. Die Klägerin habe lediglich eine Wirtschaftsprüferbescheinigung über die letzten drei Geschäftsjahre vorlegen müssen. Dass sie dies versäumt habe, gehe zu ihren Lasten.

Randnummer20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 824) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Gründe

Randnummer21Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 1. März 2021 (Bl. 393 GA) ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. März 2018 (Bl. 21 GA).

I.

Randnummer22Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Randnummer23Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Randnummer24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle "G-Straße, H-Stadt, Zählernummer" zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie erfüllt nicht die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen.

Randnummer25Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 - juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014.

Randnummer26Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung, denn sie hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen.

Randnummer27Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit

2. die Stromkostenintensität

a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat:

aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und

bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016,

b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat [..]

[...]

Randnummer28Die Stromkostenintensität ist in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 definiert als:

das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren [...], mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.

Randnummer29Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen:

1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch

a) [...]

b) [...]

c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:

aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,

bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und

cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung;

[...],

2. [...]

Randnummer30Die Klägerin hat vorliegend die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 nicht in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 vorgeschriebenen Form nachgewiesen.

Randnummer31Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres Antrags den Nachweis der Stromkostenintensität nicht auf Grundlage der Daten aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren geführt, sondern lediglich auf Grundlage der Daten aus dem Geschäftsjahr 2015. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft legt ebenfalls lediglich die Daten aus dem Geschäftsjahr 2015 zugrunde.

Randnummer32Die Klägerin durfte den Nachweis auch nicht auf Grundlage anderweitiger rechtlicher Regelungen auf dieser reduzierten Datenbasis führen. Insbesondere lagen mangels einer Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 für eine Nachweisführung auf einer Datenbasis von weniger als drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nicht vor.

Randnummer33Die Möglichkeit einer Nachweisführung auf einer Datenbasis von weniger als drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sieht das EEG 2014 im Falle neu gegründeter Unternehmen vor. Nach § 64 Abs. 4 EEG 2014 gilt in diesen Fällen:

(4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. 5Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 6Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. 7Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird.

Randnummer34Die Klägerin ist kein neu gegründetes Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, da sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht nach dem 30. Juni des Vorjahres weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast hat und ihre Tätigkeit nicht erstmals aufgenommen hat.

Randnummer35Allerdings eröffnet der Gesetzgeber auch in gewissen Fällen Unternehmen, die nicht neu gegründet wurden, die Möglichkeit einer Nachweisführung auf einer Datenbasis von weniger als drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nach Maßgabe von § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014. Diese Möglichkeit regelt § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EEG 2014. Danach gilt Folgendes:

1Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. 2Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Randnummer36Wie sich aus dem einleitenden Wort "Andernfalls" und aus der systematischen Zusammenschau mit Satz 1 der Vorschrift ergibt, ordnet Satz 2 der Vorschrift die Möglichkeit einer Nachweisführung auf einer Datenbasis von weniger als drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nach Maßgabe von § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 für den Fall an, dass zwar "das antragstellende Unternehmen [...] umgewandelt" worden ist, ihm aber die Möglichkeit des Rückgriffs "auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung" nach Satz 1 verwehrt ist, da nicht "die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist".

Randnummer37Diese Voraussetzungen lagen im Falle der Klägerin nicht vor. Denn durch den Verkauf ihres Betonwerks ist die Klägerin als "das antragstellende Unternehmen" bereits nicht "umgewandelt" im Sinne dieser Vorschrift.

Randnummer38Der hierbei maßgebliche Begriff der Umwandlung ist für die Zwecke des EEG 2014 in § 5 Nr. 32 EEG 2014 wie folgt legaldefiniert:

jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession.

Randnummer39Im Falle der Klägerin lag keine Umwandlung in diesem Sinne vor.

Randnummer40Eine Umwandlung der Klägerin nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) - also Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder Formwechsel (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UmwG) - lag unstreitig nicht vor.

Randnummer41Es lag aber auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Umwandlung durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession vor.

Randnummer42Unstreitig wurden nicht sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens - hier der Klägerin - übertragen. Die Eisengießerei verblieb bei der Klägerin.

Randnummer43Die Übertragung des Betonwerks stellte aber auch keine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmensteils im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 dar. Denn die Vorschrift erfasst insoweit nur die Umwandlung eines selbständigen Unternehmensteils durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter des selbständigen Unternehmensteils.

Randnummer44Zwar wird dies - worauf die Klägerin zurecht hinweist - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich. Erst mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 in die neugefasste Legaldefinition der Umwandlung in § 3 Nr. 45 EEG 2017 - neben anderen Änderungen - das Wort "selbständigen" vor "Unternehmensteils" eingefügt. Danach ist "Umwandlung"

jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt.

Randnummer45Indes ergibt sich bereits vor dieser Änderung und unter Geltung des hier maßgeblichen EEG 2014 die Einschränkung auf selbständige Unternehmensteile aus einer systematischen Zusammenschau der die Besondere Ausgleichsregelung betreffenden Regelungen des EEG 2014, der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck.

Randnummer46Ungeachtet des Umfangs des EEG 2014 von über 100 Paragraphen steht die EEG-spezifische Definition der Umwandlung in § 5 Nr. 32 EEG 2014 in untrennbarem und ausschließlichem systematischen Regelungszusammenhang mit den Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung. Dies zeigt sich daran, dass sich der Begriff der "Umwandlung" im EEG 2014 - außerhalb der Begriffsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 - nur an zwei weiteren Stellen findet: In § 64 Abs. 4 Satz 5, 2. Hs. EEG 2014 und in § 67 EEG 2014 - also ausschließlich in Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung.

Randnummer47Insbesondere die zweitgenannte - mit "Umwandlung von Unternehmen" legalüberschriebene - Vorschrift § 67 EEG 2014 prägt dabei auch die Auslegung der Umwandlungsdefinition. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1891, S. 214) soll § 67 Abs. 1 EEG 2014 "Unternehmen", die kürzlich umgewandelt wurden, die Antragstellung "erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen".

Randnummer48Sowohl nach dem Wortlaut von § 67 Abs. 1 EEG 2014 als auch nach der Gesetzesbegründung sind von Abs. 1 allerdings unmittelbar nur "Unternehmen" erfasst. Ausweislich von § 5 Nr. 34 EEG 2014 ist ein "Unternehmen" im Sinne des EEG

jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,

Randnummer49Nach dieser Definition von "Unternehmen" wären vom Wortlaut der Vorschrift selbständige Unternehmensteile - die rechtlich gerade nicht selbständig sind - nicht unmittelbar erfasst, obwohl diesen gleichwohl nach Maßgabe von § 64 Abs. 5 EEG 2014 im Regelfall - also außerhalb der Umwandlungsvorschriften - die Möglichkeit der Begrenzung offenstünde. Diese Lücke schließt § 67 Abs. 4 EEG 2014, der anordnet, dass § 67 Abs. 1 und 3 EEG 2014 (auch) auf selbständige Unternehmensteile entsprechend anzuwenden sind. Die Gesetzesbegründung zu § 67 Abs. 4 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1891 S. 215) führt dies näher aus:

Absatz 4 regelt die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 3 auf selbständige Unternehmensteile. Hierdurch werden nun auch die Fälle erfasst, in denen zwar bezogen auf das Gesamtunternehmen kein nahezu vollständiger Übergang der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit auf einen übernehmenden Rechtsträger festzustellen ist, dies jedoch für einen selbständigen Unternehmensteil bejaht werden kann, dem bereits im Ursprungsunternehmen die Begrenzung galt und der als solcher nach der Umwandlung fortbesteht.

Randnummer50Um die (entsprechende) Anwendbarkeit der Vorschriften zur Umwandlung von Unternehmen in § 67 Abs. 1 und 3 EEG 2014 auch auf selbständige Unternehmensteile zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber mit § 5 Nr. 32 EEG 2014 eine Definition des in diesen Vorschriften vorgesehen Tatbestandsmerkmals "Umwandlung", die nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf selbständige Unternehmensteile Anwendung finden kann.

Randnummer51Die oben genannten Erwägungen gelten gleichermaßen für die Auslegung des Begriffs der "Umwandlung" im Kontext von § 64 Abs. 4 Satz 5, 2. Hs. EEG 2014. Die Vorschrift des § 64 Abs. 5 EEG 2014 soll neugegründeten Unternehmen eine Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen. § 64 Abs. 4 Satz 5, 2. Hs. EEG 2014 sieht dabei allerdings die Einschränkung vor, dass neu gegründete Unternehmen nicht durch Umwandlung entstanden sein dürfen. § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 ordnet wiederum die entsprechende Anwendung (auch) von § 64 Abs. 4 EEG 2014 auf gewisse "selbständige Teile eines Unternehmens" an. Auch in diesem Regelungskontext gewährleistet die Definition des Begriffs der "Umwandlung", dass die Norm nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf selbständige Unternehmensteile Anwendung finden kann

Randnummer52§ 5 Nr. 32 EEG 2014 regelt dabei zwei unterschiedliche Anwendungsfälle - Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz einerseits und gewisse Fälle der Singularsukzession andererseits.

Randnummer53Nur für "Unternehmen" im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014, nicht aber für selbständige Unternehmensteile, liegt eine Umwandlung im Sinne des EEG 2014 im Falle einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vor. Diese Einschränkung auf Unternehmen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 5 Nr. 32 EEG 2014, der hinsichtlich dieser Variante nur "Unternehmen" nennt, und resultiert daraus, dass dem Umwandlungsgesetz der Begriff des (selbständigen) Unternehmensteils fremd ist. Wäre die Umwandlungsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 auf Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz beschränkt, könnte in Fällen selbständiger Unternehmensteile nie eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 vorliegen. Ungeachtet des Normbefehls in § 67 Abs. 4 EEG 2014 wäre dann eine entsprechende Anwendung von § 67 Abs. 1 EEG 2014 und § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf selbständige Unternehmensteile mangels tatbestandlicher Umwandlung nicht möglich. Unter anderem vor diesem Hintergrund ist die Umwandlungsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 weiter als im Umwandlungsgesetz gefasst (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 32 EEG 2014, BT-Drs. 18/1891 S. 200). Mit der "Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter [...] im Wege der Singularsukzession" sieht die Umwandlungsdefinition einen weiteren Anwendungsfall vor, der - anders als der Anwendungsfall "Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz" - nicht nur auf "Unternehmen" im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014, sondern auch auf selbständige Unternehmensteile Anwendung finden kann. Dies ist im Wortlaut der Vorschrift dadurch abgebildet, dass in dieser Variante neben dem "Unternehmen[...]" auch der "Unternehmensteil[...]" ausdrücklich genannt wird.

Randnummer54Da für Unternehmensteile, die nicht selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 64 Abs. 5 EEG 2014 sind, keine Begrenzungsmöglichkeit nach § 64 EEG 2014 und damit auch keine Notwendigkeit für eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Umwandlungsvorschriften in § 67 EEG 2014 besteht, ergibt eine Auslegung der Vorschrift, dass die Formulierung "Unternehmensteils" in § 5 Nr. 32 EEG 2014 als "selbständigen Unternehmensteils" zu verstehen ist.

Randnummer55Dieser Auslegung steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung durch die gegenüber dem Umwandlungsgesetz weiter gefasste Umwandlungsdefinition auch Übertragungen einzelner Vermögensgegenstände aus einer Insolvenz erfassen wollen. Die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 32 EEG 2014 lautet vollständig (BT-Drs. 18/1891 S. 200):

"Des Weiteren wird mit der neuen Nummer 32 die Definition des Begriffs ‚Umwandlung‘ ergänzt. Durch die Einfügung dieser neuen Nummer muss zudem die weitere Nummerierung des § 5 EEG 2014 angepasst werden; dies bedingt verschiedene Folgeänderungen. Der Begriff der Umwandlung, wie er in den §§ 64 Absatz 4 und 67 EEG 2014 verwendet wird und auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zurückgeht, ist weiter als im Umwandlungsgesetz. Erfasst sind auch Singularsukzessionen, wie sie bei Unternehmenskäufen oft vorgenommen werden. Bezogen auf die Besondere Ausgleichsregelung ist z.B. die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz ein häufiger Praxisfall."

Randnummer56Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Gesetzgeber die Erweiterung des Umwandlungsbegriffs gegenüber dem Umwandlungsgesetz und die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz gerade durch die bewusste Verwendung des Begriffs "Unternehmensteils" anstelle der Formulierung "selbständigen Unternehmensteils" erreichen wollte. Vielmehr schlägt sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erweiterung des Umwandlungsbegriffs in der Einbeziehung gewisser Fälle der Singularsukzession in die Umwandlungsdefinition nieder. Deutlich wird dies in der Gesetzesbegründung unter anderem daran, dass auf den Satz "Der Begriff der Umwandlung [...] ist weiter als im Umwandlungsgesetz." der Satzteil "Erfasst sind auch Singularsukzessionen [...]" folgt.

Randnummer57Zusammengefasst schließt sich das Gericht der Auffassung der Beklagten an, dass § 5 Nr. 32 EEG 2014 wie folgt zu verstehen ist: Ein Unternehmen ist dann umgewandelt, wenn eine Umwandlung des Unternehmens nach dem Umwandlungsgesetz gegeben ist oder wenn eine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Unternehmens im Wege der Singularsukzession vorliegt. Ein selbständiger Unternehmensteil ist hingegen dann umgewandelt, wenn eine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter des selbständigen Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession vorliegt.

Randnummer58Da vorliegend maßgeblicher Bezugspunkt die Klägerin als Unternehmen im Sinne von § 5 Nr. 34 EEG 2014 ist und die vorliegende Konstellation - Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession - nach den obigen Ausführungen keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 eines Unternehmens darstellt, konnte die Klägerin nicht im Rahmen der Antragstellung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 auf die Daten lediglich aus dem Geschäftsjahr 2015 zurückgreifen.

Randnummer59Den durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 vorgeschrieben formalisierten Nachweis hat die Klägerin damit nicht zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist erbracht.

Randnummer60Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor.

Randnummer61Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - juris, Rn. 22 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer62Nach alledem war die Klage abzuweisen.

II.

Randnummer63Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Randnummer64Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

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