VG Greifswald, Urteil vom 28.04.2021 - 2 A 21/21 HGW
Fundstelle
openJur 2021, 19248
  • Rkr:

Asylrecht Mexiko - Cartel de Jalisco

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die im Jahr 2001 in ... in ... geborene Klägerin ist mexikanische Staatsangehörige katholischer Konfessionszugehörigkeit. Sie lebte vor ihrer Ausreise in .... Sie betreibt ein Asylverfahren.

Sie reiste am 18.10.2020 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Alle drei stellten am 11.11.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt wird auf die Beiakten verwiesen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägerinnen mit Bescheid vom 30.12.2020 folgende Entscheidung:

"1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.

2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.

3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.

5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Mexiko abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wird bis zum Ablauf der 2-wöchigen Klagefrist ausgesetzt.

6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet."

Ein entsprechender Bescheid erging am selben Tag auch gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es sei nicht ersichtlich, dass die die Klägerin umgebende Gesellschaft Frauen als minderwertig wahrnehme. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 AsylG sei daher zu verneinen. Im Herkunftsland der Klägerin sei die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden. Selbst bei Wahrunterstellung könne der von der Klägerin beschriebene Vorfall nicht zu einer Schutzgewährung führen, auch wenn die subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Mexiko einen ernsthaften Schaden zu erleiden, vorhanden sein möge. Objektive Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr ergäben sich jedoch nicht. Die Vermutung der Klägerin zu den Motiven ihrer Angreifer hätte sich nicht anhand der von ihr gemachten Angaben untermauern lassen. Auch der Vortrag ihrer Mutter sei nicht ausreichend, um zu einer Schutzgewährung zu führen. Die Klägerin hätte nicht ausreichend substantiiert darlegen können, tatsächlich vom Cartel de Jaliscop bedroht worden zu sein. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Klägerin kein Konflikt bestehe. Die Auseinandersetzungen zwischen der mexikanischen Regierung und den Drogenkartellen würden nicht das Ausmaß erreichen, welches zur Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führe. Der Klägerin drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände der Klägerin ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Es drohe der Klägerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie an risikoerhöhenden Vorerkrankungen leide. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könne. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt.

Die Klägerin hat am 7.1.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, am 1. Oktober 2020 sei ein Auto mit vier Männern auf sie und ihre Mutter zugekommen und hätten sie aufgefordert, sie sollen freiwillig zu Ihnen ins Auto steigen. Sie hätten sich entfernt. Das Auto hätte sie zunächst verfolgt, hätte dann aber einen anderen Weg genommen. Sie hätten die Polizei gerufen und hätten Beschwerde beim zuständigen Richter eingelegt. Der Richter habe Ihnen geraten, nichts gegen die Organisation zu melden, der die Männer möglicherweise angehören würden. Die Männer hätten offenkundig gewusst, dass die Mutter der Klägerin eine Bedrohung für sie darstelle. Einige Tage später sei ein Drohbrief unter der Tür durchgeschoben worden. Daraufhin hätte die Mutter der Klägerin beschlossen, um jeden Preis zu fliehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.2020 sich aufzuheben, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 10.3.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens sowie des Verfahren 2 A 22/21 HGW ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Klage ist Im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Die Klage, die sich nur gegen die Nummern1, 3 bis 6 des Bescheides vom 30.12.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.

Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Klägerin damit die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren. Ein solcher Anspruch steht ihnen offensichtlich nicht zu, da die von ihnen vorgetragenen Fluchtgründe nicht an den Schutzbereich des § 3 Asylgesetz [AsylG] anknüpfen. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Klägerin macht keine politische Verfolgung geltend, die an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft, sondern einen Schutzanspruch vor kriminellen Handlungen privater. Dieser Vortrag kann daher nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat die Klägerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht in der Einschätzung, dass nicht sichergestellt sei, dass sie ihr existenzielles Lebensminimum in Mexiko sicherstellen könne. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Klägerin nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortages der Klägerin in diesem Verfahren wie auch des Vortrages der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW.

Der Vortrag der der Klägerin in diesem Verfahren und der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW wiederholt Im Wesentlichen das Vorbringen in der Anhörung bzw. führt dieses weiter aus, ist aber nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin in diesem Verfahren und der Klägerinnen im Verfahren 2 A 22/21 HGW auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Klägerin in Mexiko außerhalb ihres Wohnorts keinen hinreichenden Schutz vor den Nachstellungen der angeblichen Mitglieder des Kartells erlangen könnte bzw. auch in anderen Regionen Mexikos von deren Nachstellungen bedroht ist. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Bedeutung der Klägerin für das Kartell derart groß ist, dass ihr Nachstellungen im ganzen Land Mexiko drohen würden. Von daher bedarf es nicht des Aufenthaltes in Deutschland, um den von der Klägerin befürchteten Bedrohungen der angeblichen Kartellmitglieder zu entgehen. Dies gilt umso mehr als sie sich jetzt monatelang außerhalb ihres Wohnortes aufgehalten hat und es zu keinem weiteren Kontakt mit ihnen gekommen ist.

Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 30.12.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 AsylG).

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