FG Münster, Urteil vom 06.12.2019 - 14 K 3999/16 G
Fundstelle
openJur 2021, 19124
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2014 ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Einzige persönliche haftende Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Klägerin war seit deren Gründung im Jahr 2004 die C. Vermögensverwaltungs GmbH. Einziger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Anteilseigner sowie alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin war Herr D. C..

Herr C. war Eigentümer der Grundstücke C-Straße A, B und C in E-Stadt sowie zum Teil Eigentümer (389 qm) des ebenfalls in E-Stadt gelegenen Grundstücks I-Straße und zum Teil Inhaber eines Erbbaurechts (8.849 qm) an diesem Grundstück. Den größten Teil des letztgenannten Grundstückes (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 74,5 %) vermietete/verpachtete er dabei an die D-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ebenfalls war. Die D-GmbH betrieb auf diesem Teil des Grundstücks einen Y Automobilvertragshandel mit zugehöriger Werkstatt und Waschanlage. Im Übrigen (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 25,5 %) vermietete/verpachtete Herr C. das Grundstück I-Straße an Dritte (Baumarkt). Auf den Grundstücken C-Straße A, B und C betrieb die E-GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten die D-GmbH und Herr C. waren, ebenfalls einen Automobilvertragshandel.

Die Vermietung/Verpachtung der Grundstücke wurde - mit Ausnahme der Vermietung/Verpachtung an den Baumarkt - als Betriebsaufspaltung behandelt.

Mit notarieller Teilungserklärung vom 20.07.2004 teilte Herr C. das zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht an dem Grundstück I-Straße gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) "in Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an in sich abgeschlossenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) verbunden ist" (§ 2 der Teilungserklärung). Dabei war ein Miteigentumsanteil von 500,19/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erd-, Zwischen- und Obergeschoss (Autohaus) und Parkplateau - jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes -, ein Miteigentumsanteil von 86,99/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Waschstraße im Erdgeschoss - jeweils Nr. 2 des Aufteilungsplanes - und ein Miteigentumsanteil von 412,82/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoss (Heimwerkermarkt) - jeweils Nr. 3 des Aufteilungsplanes -. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums waren unter anderem die Räume und Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum erklärt worden waren, sowie der Grund und Boden, insbesondere auch Fenster und Rollläden (vgl. § 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung).

Mit notariellem Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 übertrug Herr C. sodann das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens Z (HRA xxx des Amtsgerichts E-Stadt) als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten gemäß §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin. Übertragen wurden insbesondere

- das im Grundbuch von E-Stadt Blatt xxx verzeichnete Grundstück, Gemarkung J-Stadt, Flur A, Flurstück A - Gebäude- und Freifläche, Gewerbe, I-Straße - in Größe von 3,89 a,

- Teileigentum, bestehend aus einem 500,19/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung J-Stadt, Flur A, Flurstück B - Gebäude- und Freifläche, Gewerbe, I-Straße - in Größe von 8.849 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erd-, Zwischen- und Obergeschoss (Autohaus) und Parkplateau - jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes - und

- Teileigentum, bestehend aus einem 86,99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Waschstraße im Erdgeschoss - jeweils Nr. 2 des Aufteilungsplanes -.

Die Berichtigung der Grundbücher erfolgte am 15.08.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Teilungserklärung vom 20.07.2004 und zum Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Kopien der beiden notariellen Urkunden verwiesen.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13.08.2004 übertrug die D-GmbH mit Wirkung zum 16.08.2004 ihr gesamtes Sachanlagevermögen auf die Y-Automobil-Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: YAV). Die veräußerten Gegenstände des Sachanlagevermögens der D-GmbH werden in der Anlage 1 zum Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13.08.2004 im Einzelnen aufgeführt. Zu den dort aufgelisteten Gegenständen gehören unter anderem eine am 01.10.1993 angeschaffte, auf acht Jahre abgeschriebene "Waschstraße" mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 140.878,92 €, diverse Hebebühnen und eine unter "Bauten auf fremden Grst" aufgeführte "Zauneinfriedung". Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13.08.2004 wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Kopie des Vertrages verwiesen.

Mit Grundstücksmietvertrag vom 13.08.2004 vermietete die Klägerin ab dem 16.08.2004 die Grundstücke C-Straße A, B, C an die YAV zum Zwecke der Nutzung als unbebautes Betriebsgrundstück und Kfz-Stellplatzanlage für die von dem Mieter am Standort C-Straße unterhaltene Autohaus-Betriebsstätte. Der Mietgegenstand durfte nur für den vorstehenden Mietzweck genutzt werden. Das Mietverhältnis wurde zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2014 abgeschlossen und mit der vom 02.04.2015 datierenden Änderungsvereinbarung bis zum 31.12.2021 verlängert.

Ebenfalls am 13.08.2004 schlossen die Klägerin und die YAV einen das Grundstück I-Straße betreffenden Gewerbemietvertrag. Gemäß § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages vermietet die Klägerin der YAV zum Betrieb eines Kraftfahrzeugbetriebes mit Reparaturwerkstatt und Waschstraße insgesamt ca. 3.711 qm Mietfläche in Gebäuden. Hinzu kamen das Parkdeck im 1. OG mit einer Mietfläche von ca. 2.675 qm und dem Sondernutzungsrecht der Klägerin unterliegende - im Vertrag näher bezeichnete - Grundstücksflächen im Freien. Nicht Gegenstand des Mietvertrags war gemäß § 1 Ziffer 2 des Gewerbemietvertrages die Tankstelle auf dem Parkdeck. Die Klägerin verpflichtete sich, die Tankstelle stillzulegen, sofern sich die voraussichtlichen Stilllegungskosten nicht auf mehr als 10.000,00 € beliefen.

Das Mietverhältnis begann am 16.08.2004 und wurde zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2014 abgeschlossen, wobei die YAV berechtigt war, zwei Mal die Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils 5 Jahre zu verlangen. Das Verlängerungsverlangen musste schriftlich erfolgen und spätestens 12 Monate vor Vertragsbeendigung bei der Klägerin eingehen (§ 3 Ziffer 1 und 2 des Gewerbemietvertrages). Als Mietzins wurde ein monatlicher Nettomietzins von 26.666,67 € zzgl. 3.333,33 € für die Waschstraße zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (damals 16 %) von 4.800,00 € insgesamt somit 34.800,00 € vereinbart (§ 4 Ziffer 1 des Gewerbemietvertrages). In der vom 02.04.2015 datierenden 1. Änderungsvereinbarung zum Gewerbemietvertrag vom 13.08.2004 wurde ein monatlicher Netto-Mietzins inklusive Waschstraße von 31.967,60 € vereinbart.

Nach § 7 des Gewerbemietvertrages oblag die Instandsetzung der Waschstraße einschließlich der Ersetzung schadhafter Teile der YAV, während der übrige Mietgegenstand von der Klägerin in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten war. Allerdings verpflichtete sich die Klägerin, unverzüglich die Kette bzw. das Band für den Fahrzeugtransport und den Trockenventilator der Waschstraße auf eigene Kosten auszutauschen (§ 9 Ziffer 4 des Mietvertrages).

Am 18.08.2014 unterzeichneten die Klägerin und die YAV das "Übergabeprotokoll der Mieträume E. I-Straße". Darin wurden unter anderem Risse in Wänden, defekte Waschtröge, von Fensterbänken abblätternde Farbe, abgetretener Teppichboden auf einer Wendeltreppe, heruntergefallener und zum Teil loser Wandputz in der Waschstraße, eine verrostete Stahlgitterdecke im Vorwaschbereich, eine verrostete Doppeltür und in schlechtem Zustand befindliche Pflanzen im Innengebäude festgehalten.

Bereits im Rahmen der Gewerbesteuermessbetragsveranlagungen 2006 bis 2010 war zwischen den Beteiligen streitig, ob die getroffenen Vereinbarungen als Betriebsverpachtung im Ganzen zu würdigen seien. Der Beklagte bejahte dies und versagte aus diesem Grund die von der Klägerin begehrte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die von der Klägerin hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage (Aktenzeichen: 14 K 1556/12 G) wies der Senat mit Urteil vom 14.08.2015 ab. Wegen der Einzelheiten zum damaligen Vorbringen der Beteiligten und zur Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil vom 14.08.2015 verwiesen.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen - nicht um einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 GewStG verminderten - Gewinn aus Gewerbebetrieb von 70.031,00 €. Der Beklagte veranlagte sie zunächst erklärungsgemäß, wobei der betreffende Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für das Streitjahr erließ der Beklagte am 16.09.2016 einen Änderungsbescheid, in welchem er nun einen Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 380.031,00 € zu Grunde legte. Einen Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 oder 2 GewStG berücksichtigte er dabei weiterhin nicht.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigen sei, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte und nutze.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 half der Beklagte dem Einspruch der Klägerin im Ergebnis insoweit ab, als er nunmehr einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigte. Im Übrigen, d. h. im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf das in dem Verfahren 14 K 1556/12 G ergangene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2015.

Die Klägerin hat daraufhin am 22.12.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Streitfall zu Unrecht versagt worden sei, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete.

Selbst wenn man das Vorliegen einer Betriebsverpachtung unterstelle, sei dies im Streitfall unschädlich, weil in deren Rahmen ausschließlich Grundbesitz verpachtet werde.

Der Beklagte stütze sich wie das Finanzgericht im Vorprozess auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.06.2005 - VIII R 3/03 (BStBl II 2005, 778), in dem für eine typische Betriebsverpachtung entschieden worden sei, dass diese der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehe. Der BFH habe dabei allerdings über einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem alle im Eigentum einer KG stehenden Vermögensgegenstände an eine GmbH verpachtet worden seien. Zu den Vermögensgegenständen hätten Betriebsgrundstücke und -gebäude, spezifizierte Maschinen, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen sowie Betriebsvorrichtungen und insbesondere auch Mobiliar gehört. Der BFH sei demnach davon ausgegangen, dass bei einer typischen Betriebsverpachtung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorlägen, weil auch Vermögen anderer Art als Grundbesitz verpachtet werde. Ausdrücklich führe er aber aus, dass dies dann anders zu sehen sei, wenn es sich bei der zusätzlichen Nutzung (des Vermögens anderer Art) um einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung handele. Folgerichtig enthalte das Urteil weitere Ausführungen dazu, dass die Mitvermietung von Mobiliar, welches nicht zu einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung zwingend erforderlich sei, der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehe.

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen stehe der erweiterten Kürzung daher nach der Rechtsprechung des BFH nur entgegen, wenn - wie im Regelfall - auch andere Vermögensgegenstande als Grundbesitz mitvermietet bzw. -verpachtet würden. Das Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen schließe die erweiterte Kürzung allerdings nicht aus, wenn wie hier ausschließlich Grundbesitz vermietet bzw. verpachtet werde und andere nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt würden. Auch im Hinweis 9.2 Abs. 2 des amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch 2016 heiße es unter dem Stichwort "Betriebsverpachtung" unter Verweis auf die soeben zitierte BFH-Rechtsprechung nur, dass die erweiterte Kürzung grundsätzlich nicht anzuwenden sei. Demnach müsse es auch nach Auffassung der Finanzverwaltung Ausnahmen geben, in denen eine Betriebsverpachtung vorliege, die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung aber dennoch gegeben seien.

Ein solcher Ausnahmefall liege im Streitfall vor, da die Klägerin neben dem eigenen Grundbesitz kein Vermögen anderer Art verwalte oder nutze.

Die Klägerin vermiete die Grundstücke C-Straße A, B, C als unbebaute Fläche und somit nur den Grund und Boden. Ausweislich des Mietvertrags vom 13.08.2004 vermietete die Klägerin auch hinsichtlich des Grundstücks I-Straße ausschließlich Fläche in und außerhalb des Gebäudes, nicht aber Sachanlagevermögen oder Betriebsvorrichtungen. Insbesondere habe sie die in das Waschgebäude eingebaute Waschanlage nicht mitvermietet. In § 1 des Mietvertrages werde der Mietgegenstand als Fläche in dem Gebäude bzw. außerhalb des Gebäudes (Stellplätze etc.) spezifiziert. Demnach werde nicht das Grundstück oder das Gebäude mitsamt Zubehör und wesentlichen Bestandteilen vermietet, sondern nur die ausgewiesene Fläche. Es bestehe somit aufgrund des Mietvertrags kein Anspruch auf Überlassung einer in das Gebäude eingebauten Waschanlage. Diese sei vielmehr mit Vertrag vom 13.08.2004 an die YAV veräußert worden. In der Anlage zu diesem Vertrag werde als Gegenstand des Kaufvertrags unter anderem eine "Waschstraße" aufgeführt. Dabei handele es sich um die in das Waschgebäude eingebaute Anlage und nicht um das Gebäude oder geringwertiges Zubehör, wie sich aus der Verbuchung unter "Maschinen und maschinelle Anlagen", der Abschreibungsdauer von acht Jahren und den Anschaffungskosten von über 140.000,00 € ergebe. Die Vereinbarung des gesonderten Mietpreises für die "Waschstraße" beziehe sich somit allein auf die anteilige mitvermietete Gebäudefläche, in welche die Waschanlage eingebaut sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den zusätzlichen Bestimmungen des Mietvertrags. Soweit darin bestimmt werde, dass der Mieter zur Instandhaltung der Waschstraße verpflichtet sei, beziehe sich dies allein auf das mitvermietete Waschgebäude, nicht aber auf die ohnehin im Eigentum der Mieterin stehende Waschanlage. Soweit sich die Klägerin darüber hinaus zum Austausch bestimmter Einzelteile der Waschstraße verpflichtet habe, könne daraus ebenfalls keine Mitvermietung der Waschanlage abgeleitet werden. Den Parteien eines Mietvertrags sei es unbenommen, äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene zusätzliche Regelungen zu nicht mitvermieteten Gegenständen zu treffen.

Aber selbst wenn die Waschanlage entgegen der vorstehenden Auslegung der Verträge als mitvermietet angesehen werde, sei dies im Hinblick auf die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich. Nach der Rechtsprechung sei die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich, wenn es sich um eine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit handele, die im Einzelfall zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778). Als zwingend notwendig in diesem Sinn sei beispielsweise die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in einem Silogebäude (Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler) angesehen worden, da ohne diese Vorrichtungen das Silogebäude nach seiner funktionalen Ausrichtung nicht sinnvoll hätte genutzt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, juris). Dementsprechend sei auch die Mitvermietung einer in ein Waschgebäude eingebauten Waschanlage für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung notwendig, weil das Gebäude ohne die Anlage nicht sinnvoll verpachtet werden könne.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen liege die bislang unterstellte Betriebsverpachtung aber bereits aus rechtlichen Gründen nicht vor und könne daher der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch nicht entgegenstehen.

Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung seien mit der Veräußerung des gesamten Sachanlagevermögens der Betriebsgesellschaft an die YAV mit Wirkung zum 16.08.2004 entfallen. Der Wegfall der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führe grundsätzlich zur Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen. Dieser Grundsatz sei nur einzuschränken, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung an die Betriebsgesellschaft vorlägen. In diesem Fall stehe dem Verpächter ein Wahlrecht zu, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung behandeln wolle. Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften wie der Klägerin bestehe in der Regel jedoch kein Bedürfnis für ein solches Verpächterwahlrecht, da diese kraft Rechtsform weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten und keine Aufdeckung stiller Reserven drohe. Daher bestehe für die gewerblich geprägte Personengesellschaft grundsätzlich kein Wahlrecht, eine vollständige Betriebsaufgabe unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erklären. Bestehe ein Wahlrecht jedoch nicht, entfalle auch das von der Rechtsprechung herangezogene Argument für die Einschränkung des Grundsatzes, dass mit Beendigung der Betriebsaufspaltung die (originär) gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft beendet werde. Es verbleibe somit bei dem Grundsatz, dass mit dem Entfallen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung durch Veräußerung des Sachanlagevermögens auch die originär gewerbliche Tätigkeit geendet habe, ohne dass der Klägerin ein Wahlrecht zur Fortführung der originär gewerblichen Tätigkeit zugekommen sei.

Darüber hinaus hätten im Streitfall auch nicht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorgelegen.

Nach der zu Einzelunternehmen und zu nicht gewerblich geprägten Unternehmen ergangenen Rechtsprechung müssten die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung vorliegen, damit der zwangsläufigen Betriebsaufgabe ein Verpächterwahlrecht entgegenstehe. Maßgeblich sei deshalb zunächst nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und der YAV, sondern zwischen ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der D-GmbH. Zwischen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der D-GmbH habe keine Betriebsverpachtung im Ganzen vorgelegen, weil die Klägerin an diese ausschließlich ein Grundstück verpachtet habe, welches nicht die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses mit Werkstatt und Waschanlage gewesen sei. Der BFH habe in einem Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) entschieden, dass das zum Betrieb eines Autohandels genutzte Grundstück mitsamt seinen spezifisch dem Betrieb eines Autohauses zugeschnittenen Gebäuden sowie sonstigen Aufbauten und Betriebsvorrichtungen einzige wesentliche Betriebsgrundlage eines verpachteten Autohauses sein könne. Die Betriebsvorrichtungen seien dabei nicht nur im Tatbestand des Urteils, sondern auch in den Urteilsgründen namentlich aufgelistet. Es habe sich um Hofbefestigung, Umzäunung, Druckluftanlage, Frischölanlage, Altölanlage, Abgasanlage, den Regenwasserauffangbehälter, Tauchpumpe und die Parkplatzanlage gehandelt. Insbesondere die namentliche Erwähnung der einzelnen Betriebsvorrichtungen verdeutliche, dass in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht das Grundstück allein wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sei, sondern nur in der Gesamtheit mit den Aufbauten und Betriebsvorrichtungen, die für den Betrieb des spezifischen Autohauses wesentlich seien.

Nach diesen Grundsätzen sei das verpachtete Grundstück nicht die einzige wesentliche Betriebsgrundlage gewesen. Die D-GmbH habe keinen bloßen Kfz-Handel, sondern ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt und Waschstraße betrieben. Neben dem Grundstück seien daher jedenfalls die Werkstattausstattung, die Grundstücksaufbauten und die Waschanlage wesentliche Betriebsgrundlagen, weil sie den spezifischen Betrieb geprägt hätten. Diese Betriebsgrundlagen seien allerdings nicht verpachtet worden, sondern hätten sich im Eigentum der Betriebsgesellschaft befunden, was sich aus der Auflistung des Sachanlagevermögens im Rahmen des Kauf- und Übertragungsvertrags vom 13.08.2004 ergebe.

Für die Waschanlage als den spezifischen Betrieb prägende Betriebsgrundlage sprächen nicht nur die hohen Anschaffungskosten von über 140.000,00 €, sondern auch der im Vorprozess vorgetragene Umstand, dass der gesonderte Ausweis der Miete für die Waschstraße (Waschgebäude) im Mietvertrag darauf beruhe, dass der Betrieb einer Waschstraße nicht zum Kerngeschäft der späteren Mieterin gehöre und diese den gesonderten Ausweis daher verlangt habe. Letzteres zeige, dass der Betrieb einer Waschanlage gerade nicht zum Betrieb eines gewöhnlichen Autohauses gehöre, sondern eine Besonderheit des Betriebs der D-GmbH dargestellt und den speziellen Betrieb geprägt habe. Die Waschstraße (mitsamt eingebauter Waschanlage) sei zudem für den Gesamtmarktauftritt des ehemaligen Betriebs von wesentlicher Bedeutung gewesen. Die Waschstraße sei nicht nur dafür genutzt worden, die Fahrzeuge von Kunden im Rahmen von Inspektionen oder Reparaturen zu reinigen. Vielmehr sei die Autowäsche den Kunden - anders als bei anderen Autohäusern - als eigenständige Leistung angeboten worden. Auch seien für die Waschstraße eigene Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt worden.

Auch die Werkstattausstattung stelle vorliegend - zumindest teilweise - eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Der Beklagte verneine dies ebenso wie das FG Münster im Vorprozess mit einer Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220). Der BFH habe zu dem Betrieb in dem ihm vorliegenden Sachverhalt entschieden, dass die Werkstattausstattung nicht wesentliche Betriebsgrundlage sein könne, weil sie diesem Betrieb wegen ihres verschleißbedingten kontinuierlichen Austausches und der damit verbundenen geringen Verweildauer im Unternehmen nicht das Gepräge geben könne. Maßgebliches Argument des BFH sei insoweit gewesen, dass im Falle der Fortführung des ruhenden Betriebs durch den Betriebsverpächter die Werkzeuge aufgrund ihres hohen technischen Verschleißes bei einer neuen Fahrzeuggeneration oder einem Markenwechsel der Werkstatt ohnehin ausgetauscht werden müssten. Diese Argumentation treffe jedoch vorliegend zumindest auf die im Eigentum der Betriebsgesellschaft stehenden Hebebühnen nicht zu.

Die nachfolgende Verpachtung an die YAV erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung. Auch hier seien weder die Waschanlage noch die Hebebühne oder die Zaunanlagen mitverpachtet worden. Vielmehr seien diese Gegenstände der YAV zu Eigentum übertragen worden. Darüber hinaus seien ausweislich § 1 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 13.08.2004 nur genauer spezifizierte Mietflächen außer- und innerhalb des Gebäudes vermietet worden. Etwaige im Eigentum der Klägerin stehende Betriebsvorrichtungen oder Aufbauten, welche nach der Rechtsprechung des BFH zusammen mit dem Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage bilden könnten, seien somit gerade nicht mitvermietet worden. Eine Wiederbeschaffung der veräußerten Betriebsvorrichtungen wäre auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, wie dies beispielsweise bei der Beschaffung von neuen Werkzeugen oder Maschinen möglich sei. Die Einrichtung einer vollständig neuen Werkstatt inkl. Hebebühnen würde mit Planung, Erwerb, Anlieferung und Aufbau einen nicht geringen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Wiederbeschaffung einer für die vermietete Waschhalle passenden Waschanlage würde mit Ausschreibung, Auftragsannahme, Herstellung und Einbau sogar mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen.

Sollte entgegen der vorstehenden Argumentation von einer Betriebsverpachtung ausgegangen werden, sei diese jedenfalls durch die Ausübung eines Verpächterwahlrechts beendet worden. Nach der zu nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften und Einzelunternehmen ergangenen Rechtsprechung führe die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nur dann nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlägen, weil dem Verpächter in diesem Fall ein Wahlrecht zustehe. Der Verpächter könne jedoch jederzeit die Aufgabe des ruhenden Betriebs erklären.

Sei die originär gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nach dieser Begründung der Rechtsprechung bei Beendigung der Betriebsaufspaltung mit Rücksicht auf das Bestehen eines Verpächterwahlrechts nicht beendet, sondern als ruhender Gewerbebetrieb fortgeführt worden, müsse ihr ein Verpächterwahlrecht auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft zustehen, da das Bestehen eines Wahlrechts nach der oben zitierten Rechtsprechung gerade die Begründung dafür sei, dass mit dem Ende der Betriebsaufspaltung keine zwangsläufige Aufgabe der (originär) gewerblichen Tätigkeit einhergehe (vgl. zum Bestehen eines Verpächterwahlrechts bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft FG Hamburg vom 15.09.2008 - 2 K 40/08, juris).

Im Streitfall habe die Klägerin das Verpächterwahlrecht im Sinne einer Betriebsaufgabeerklärung spätestens mit der Einreichung der Klagebegründung im Vorprozess am 08.06.2012 ausgeübt, indem sie zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keine Betriebsverpachtung und keine gewerbliche Betätigung betreibe.

Würde § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in dem vorgenannten Sinn zugunsten der Klägerin angewendet oder hätte der Klägerin zumindest ein Verpächterwahlrecht zugestanden, ergebe sich im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil der Klägerin.

Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Grundstück keineswegs in ganz besonderer Weise auf den Betrieb eines Autohauses zugeschnitten sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag mit Y voraussichtlich im Jahre 2021 enden werde, sei der gesamte Gebäudekomplex bereits 2013 zu einem Einzelhandels-Zentrum umgeplant worden. In einem ersten Schritt werde der Baumarkt, der sich neben dem Autohaus der YAV befunden habe, zu einem B-Lebensmittelmarkt und einem Drogerie-Markt mit jeweils 800 qm Verkaufsfläche umgebaut und in Betrieb genommen. In einem zweiten Schritt plane sie, die Klägerin, das Grundstück nach dem Auslauf des Mietvertrags mit der YAV ebenfalls an Einzelhandels-Fachmärkte zu vermieten. Hierfür sei mit der Baubehörde bereits eine Überdachung der Flächen im 1. OG ausgehandelt und durch eine Bauvoranfrage baurechtlich positiv geprüft worden. Im Ergebnis werde sie das in Rede stehende Grundstück zukünftig mit einem genehmigungsfähigen Einzelhandelskonzept betreiben.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 dahingehend abzuändern, dass bei der Berechnung des Gewerbeertrags der Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren sei, da eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Klägerin habe bislang gegenüber der Finanzbehörde keine Betriebsaufgabe erklärt. Für die Anerkennung einer gewerblichen Betriebsverpachtung reiche es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet würden. Dementsprechend mache die Rechtsprechung die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses "identitätswahrend" fortführen könne. Davon sei auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich sei und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliege. Im Streitfall sei die Fortsetzung objektiv möglich, weil das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb eines "Autohauses" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice) wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehalten und verpachtet habe. Der BFH habe mit Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) entschieden, dass bei einem "Autohaus" das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bildeten. Die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte, gehörten danach auch dann regelmäßig nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn sie im Hinblick auf die Größe des "Autohauses" ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnähmen.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin entstehe durch die Auslegung der §§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben in anderen Rechtsformen (ruhender Gewerbebetrieb und Gewerbetriebe mit erweiterter Kürzung) bzw. der Vermögensverwaltung in Form der Grundstücksvermietung. Nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) solle nur wesentlich Gleiches auch in den Genuss gleicher Rechtsfolgen kommen. Unterschiedliche Rechtsformen stellten nach der Auffassung des Gesetzgebers aber ein zulässiges Differenzierungskriterium dar, an das häufig völlig verschiedene steuerliche Konsequenzen anknüpften.

Das Vorbringen der Klägerin zur "Neuvermietung" des Grundstücks sei für den zu beurteilenden Zeitraum nicht entscheidungserheblich. Auch sei nicht ersichtlich, wieso der Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens zugutegehalten werden sollte, dass im Jahr 2013 ein Baumarkt neben dem Autohaus von Y zu einem B-Lebensmittelmarkt und einem Drogeriemarkt umgeplant worden sei. Dies verdeutliche allenfalls, dass bis heute unverändert ein Autohaus mit Werkstattservice und Waschstraße betrieben werde.

Auch ihre darüberhinausgehenden Pläne und Wünsche, das Grundstück nach Auflösung des Mietvertrags an einen Einzelhandels-Fachmarkt zu vermieten, seien weder konkret noch ließe sich ein solches Vorhaben ohne weiteres umsetzen. Die Nutzungsänderung für Geschäftsräume eines Autohandels in eine Verkaufsstätte sei genehmigungspflichtig. Darüber hinaus bestehe die Außenfassade eines Autohauses aus Glasscheiben. Eine Nutzungsänderung setze daher aus Wärme- und Brandschutzgründen auch entsprechende Umbaumaßnahmen voraus. Die Klägerin habe zudem dem Mieter die Nutzung des Grundstücks durch einen langfristigen Mietvertrag ermöglicht. Der Umstand, dass dieser daraufhin 2017 eine neue Waschanlage geleast habe, zeige, dass er das Grundstück langfristig und unverändert nutzen wolle. Diese Tatsache schließe eine Neuvermietung aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 14 K 1556/12 G verwiesen.

Der Berichterstatter hat am 16.09.2019 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Der Senat hat am 06.12.2019 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Gewerbesteuermessbescheid vom 16.09.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte hat die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470 m. w. N.). Das ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der Fall, wenn die Nutzung des Grundbesitzes im Rahmen einer Betriebsverpachtung erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778). Begründet wird dies damit, dass bei einer Betriebsverpachtung nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern vielmehr der lebende Organismus des Betriebs als solcher, d. h. typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).

Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470 m. w. N.).

Im Streitfall ist es nach Auffassung des Senats bereits äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin - wovon die Beteiligten bislang übereinstimmend ausgingen - tatsächlich ausschließlich "eigenen" Grundbesitz vermietet hat. Denn zu dem mit notariellem Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 auf sie übergegangenen Sondereigentum gehörten weder die im Autohaus und der Waschstraße eingebauten Fenster und Rollläden noch die auf das gemeinschaftliche Erbbaurecht entfallenden mitvermieteten Grundstücksflächen im Freien. Diese waren nach § 3 Ziffer 1 und 2 der notariellen Teilungserklärung vom 20.07.2004 jeweils Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums.

Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht nur Einnahmen erzielt, die auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz zurückzuführen sind. Denn die Klägerin hat der YAV nicht nur Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sondern mit der Waschanlage zumindest auch eine Betriebsvorrichtung vermietet.

Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dies beruht auf dem Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG, die Doppelbelastung von Grundbesitz mit Realsteuern - Gewerbesteuer und Grundsteuer - zu vermeiden. Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470 m. w. N.).

Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach gehören zum Grundvermögen u. a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), das Erbbaurecht (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) sowie das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem WEG (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).

Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470 m. w. N.).

Danach handelte es sich bei der Waschanlage im Streitfall um eine Betriebsvorrichtung i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese nicht im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich war, sondern unmittelbar der Ausübung des Gewerbes der YAV diente.

Dass die Klägerin der YAV neben Grundbesitz auch eine Waschanlage vermietet hat, ergibt sich aus dem Gewerbemietvertrag vom 13.08.2004. Danach überließ die Klägerin der YAV unter anderem auch eine "Waschstraße", wofür in § 4 des Gewerbemietvertrags vom 13.08.2004 sogar ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Mit dem Begriff "Waschstraße" waren aber nicht nur die Flächen innerhalb des Waschstraßengebäudes, sondern auch das Gebäude selbst und die Waschanlage gemeint.

Zwar vermietete die Klägerin der YAV nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 1 des Gewerbemietvertrages vom 13.08.2004 neben den Grundstücksflächen im Freien und dem Parkdeck (nur) "Mietfläche in Gebäuden". Jedoch ergibt eine Auslegung des gesamten Vertrages, dass sich das Mietverhältnis nicht nur auf Flächen in und außerhalb von Gebäuden, sondern auch auf das Gebäude des Autohauses und das Gebäude der Waschstraße beziehen sollte. Denn ansonsten ergäben die vielen auf Gebäude und Gebäudebestandteile bezogenen Regelungen im Gewerbemietvertrag vom 13.08.2004, etwa zu den Kosten der Fassadenreinigung (§ 6 Ziffer 1), zur Instandhaltung des Mietobjekts (§ 7), zu Einbauten bzw. baulichen Veränderungen durch den Mieter (§ 8) oder zu baulichen Veränderungen durch den Vermieter (§ 9), keinen Sinn. Auch die Feststellungen im Übergabeprotokoll vom 18.08.2004, die unter anderem Risse in Wänden, defekte Waschtröge, von Fensterbänken abblätternde Farbe, abgetretenen Teppichboden auf einer Wendeltreppe, heruntergefallenen und zum Teil losen Wandputz in der Waschstraße, eine verrostete Stahlgitterdecke im Vorwaschbereich, eine verrostete Doppeltür und in schlechtem Zustand befindliche Pflanzen im Innengebäude betrafen, wären gänzlich überflüssig, wenn tatsächlich nur Flächen und nicht auch die Gebäude als Ganzes vermietet worden wären.

Mit der Vermietung des Waschstraßengebäudes wurde jedoch zugleich auch die Waschanlage mitvermietet. Denn die von der D-GmbH 1993 angeschaffte und auch im Streitjahr noch gewerblich genutzte Waschanlage ist mit ihrem Einbau in das Waschstraßengebäude, mit dem sie - wie die Klägerin in dem Verfahren 14 K 1566/12 G mit Schriftsatz vom 24.06.2015 selbst vorgetragen hat - fest verbunden worden war, gemäß § 12 Abs. 2 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) i. V. m. § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wesentlicher Bestandteil des von der Klägerin an die YAV vermieteten Waschstraßengebäudes geworden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einbau der Waschanlage ursprünglich nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt war.

Davon, dass die Waschanlage mitvermietet wurde, sind bei Abschluss des Gewerbemietvertrags vom 13.08.2004 offensichtlich auch die Klägerin und die YAV ausgegangen. Hierfür sprechen insbesondere die in § 7 Ziffer 1 des Gewerbemietvertrags vom 13.08.2004 geregelten Verpflichtungen der Parteien zur Instandhaltung der Mietsache. Danach war die YAV vorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Ziffer 5, die sogenannte Kleinreparaturen betraf, nicht verpflichtet, das Mietobjekt instand zu halten. Eine Ausnahme sollte allerdings für die Waschstraße gelten, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Instandsetzungsverpflichtung des Mieters für die Waschstraße auch die Verpflichtung zur Ersetzung schadhafter Teile beinhaltete. Die letztgenannte Regelung kann sich bei verständiger Würdigung aber nur auf die Waschanlage und nicht auf das Gebäude als solches bezogen haben und macht daher nur Sinn, wenn auch die in das Waschstraßengebäude eingebaute Waschanlage Gegenstand des Mietvertrages war. Für die Annahme, dass die Waschanlage Gegenstand des Mietvertrages sein sollte, spricht im Übrigen auch § 9 Ziffer 4 des Gewerbemietvertrags vom 13.08.2004, laut dem die Klägerin verpflichtet war, unverzüglich die Kette bzw. das Band für den Fahrzeugtransport und den Trockenventilator der Waschstraße auf eigene Kosten auszutauschen. Denn auch diese Vereinbarung kann sich nur auf die Waschanlage und nicht auf das Waschstraßengebäude bezogen haben und macht nur Sinn, wenn die Waschanlage mitvermietet wurde.

Die Mitvermietung der Waschanlage, die, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Waschstraßengebäudes war, eine Betriebsvorrichtung darstellte und damit nicht zum Grundvermögen gehörte (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG), war im Streitfall auch nicht ausnahmsweise begünstigungsunschädlich.

Nach ständiger Rechtsprechung liegen Nebentätigkeiten, wie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, nur dann innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind - ausnahmsweise - nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH, Urteil vom 04.10.2006 - VIII R 48/05, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Waschanlage war nicht zwingend notwendig, um das vermiete Grundvermögen, das unter anderem ein Autohaus und Mietflächen von mehreren 1.000 qm umfasste, sinnvoll nutzen zu können.

Schließlich war die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen hat.

Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung genügt es nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 03.04.2014 - X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038, m. w. N.). Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise), und zwar auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220). Dem Verpächter muss danach objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 03.04.2014 - X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038; BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220). In diesem Zusammenhang hat der BFH etwa entschieden, dass bei einem "Autohaus" (Handel mit Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen eines bestimmten Automobilfabrikanten einschließlich angeschlossenem Werkstattservice und einer Waschanlage) das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bilden (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220).

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die in § 1 Ziffer 1 des Gewerbemietvertrags vom 13.08.2004 aufgeführten und an die YAV vermieteten Flächen und Gebäude einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile die wesentlichen Betriebsgrundlagen des bis zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger, Herrn C., im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der D-GmbH geführten Betriebs dar. Denn die betreffenden Flächen und Gebäude liegen verkehrsgünstig, sind speziell zum Betrieb eines Y Autohandels nebst Reparaturwerkstatt mit Waschhalle hergerichtet und werden von der YAV, die das zuvor von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, Herrn C., im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auf den vermieteten Grundstücksflächen betriebene Autohaus fortführt, auch entsprechend genutzt.

Demgegenüber gehörten weder das von der bisherigen Betriebs-GmbH, der D-GmbH, an die YAV veräußerte Umlaufvermögen noch die ehemals der D-GmbH gehörenden und ebenfalls an die YAV veräußerten beweglichen Anlagegegenstände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des zuvor von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger, Herrn C., im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geführten Betriebes. Denn bei diesen handelte es jeweils um Gegenstände, die - im Vergleich zu einem speziell auf den Betrieb zugeschnittenen Grundstück - relativ leicht und zügig ersetzt werden können und schon aus dem Grund nicht geeignet sind, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Werkstattausrüstung inklusive der Hebebühnen und - sofern diese entgegen der Auffassung des Senats nicht wesentlicher Bestandteil des im Sondereigentum der Klägerin stehenden Waschstraßengebäudes sein sollte - auch für die Waschanlage. Denn selbst wenn das Vorbringen der Klägerin, dass die Einrichtung einer vollständigen neuen Werkstatt inklusive Hebebühnen mit Planung, Erwerb, Anlieferung und Aufbau eine nicht geringe Zeit und die Wiederbeschaffung einer für die vermietete Waschhalle passenden Waschanlage sogar mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen würde, als wahr unterstellt wird, würde dies an der Möglichkeit der Klägerin, den Betrieb nach dem Ende der Betriebsverpachtung "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen, nichts ändern.

Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die von der Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorausgesetzte Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den in eigener Regie "ruhenden" Betrieb später "in gleichartiger oder ähnlicher Weise" wieder aufzunehmen, es eben nicht erfordern würde, dass die Klägerin (oder ein unentgeltlicher Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger) das identische Autohaus fortführte. Vielmehr würde es genügen, wenn sie den Betrieb in veränderter Form wieder aufnähme (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220). Aus diesem Grund hat der BFH selbst im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich je nach Branche und Eigenart des Betriebs sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung beurteilt, wenn - wie auch im Streitfall - für deren Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend und/oder das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar waren (vgl. BFH, Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04, BStBl II 2008, 220, m. w. N.).

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall ein Verlangen der Mieterin, den bis zum Ende des Streitjahres 2014 fest abgeschlossenen Mietvertrag zu verlängern, gemäß § 3 Ziffer 2 des Mietvertrages spätestens 12 Monate vor Vertragsbeendigung bei der Klägerin eingehen musste. Die Klägerin hätte sich somit, sofern die YAV den Vertrag nicht verlängert hätte, spätestens 12 Monate vor Beendigung des Mietvertrages auf eine Wiederaufnahme des Betriebes einstellen und eine Wiedererlangung der hierzu aus ihrer Sicht benötigten Vermögensgegenstände in die Wege leiten können, sodass diese trotz der von der Klägerin vor allem in Bezug auf die Waschanlage genannten Vorlaufzeiten relativ zügig nach Wiederaufnahme des Betriebs zur Verfügung gestanden hätten.

Im Übrigen wurde auch das von dem BFH in seinem Urteil vom 11.10.2007 - X R 39/04 (BStBl II 2008, 220) als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses mit Reparaturwerkstatt und Waschanlage angesehene Betriebsgrundstück ohne die Waschanlage, die Hebebühnen und die gesamte Werkstattausrüstung vermietet. Die betreffenden Gegenstände wurden der Mieterin dort, wie im Streitfall, von der früheren Betriebs-GmbH in einem gesonderten Vertrag veräußert.

Nach der Zwecksetzung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine Betriebsverpachtung grundsätzlich deshalb nicht begünstigt, weil dabei nicht nur im Sinne einer typischen Vermögensverwaltung Grundbesitz, sondern der lebende Organismus des Betriebs, d. h. typischerweise gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt wird. Das wäre nur dann anders, wenn es sich bei dieser zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handeln würde, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 m. w. N.) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die zusätzliche Nutzung ergibt sich hier nicht aus einer für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädlichen Nebentätigkeit zu einer bloßen Grundstücksüberlassung oder Verwaltung, sondern aus den Besonderheiten des überlassenen Grundbesitzes, die dazu führen, dass dieser die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des nur unterbrochenen Gewerbebetriebes der Klägerin ist.

Die Betriebsverpachtung endete entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch Ausübung des Verpächterwahlrechts vor dem Streitjahr. Denn ein solches Verpächterwahlrecht stand der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu, da es sich bei ihr während des gesamten Zeitraums seit dem Abschluss des Gewerbemietvertrages vom 13.08.2004 um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte. Ein Verpächterwahlrecht besteht aber nicht, wenn eine vermögensverwaltende Tätigkeit - wie eben bei der Klägerin - eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.1995 - IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213, unter Hinweis auf BMF, Schreiben vom 17.10.94 - IV B 2-S 2242-47/94, BStBl I 1994, 771; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.07.2009 IV B 122/08, juris; Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Aufl. 2002, 179. Lieferung, § 23 Rn. 192).

Die hier vorgenommene Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt schließlich auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin. Denn bei ihr bildet der vermietete Grundbesitz eben - anders als in dem von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2017 unter Abschnitt V Ziffer 5 gebildeten Beispielsfall - die einzige wesentliche Betriebsgrundlage ihres nur unterbrochenen Gewerbebetriebes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.