VG Minden, Urteil vom 14.09.2020 - 3 K 10515/17
Fundstelle
openJur 2021, 19030
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die bis zum 30. Juni 2021 festgesetzte Befristung in einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.

Die Klägerin betreibt in der I. . 19 in 33104 Q. eine Spielhalle (ehemals bzw. in anderen Verfahren benannt als "Spielhalle I"). Hierfür benötigt sie seit dem 1. Dezember 2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2011 erhielt sie eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung - GewO -.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 und 23. Oktober 2017 stellte die Klägerin für die Spielhalle I einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - i. V. m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages - Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW -.

Mit Bescheid vom 24. November 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin für den Betrieb der Spielhalle I eine bis zum 30. Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Die Klägerin hat dagegen am 19. Dezember 2017 Klage erhoben, mit dem Ziel, ihr eine unbefristete Erlaubnis für die Spielhalle zu erteilen. Zur Begründung trägt sie vor, die Befristung der Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 sei nach der Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW zu kurz bemessen. Die Vorschrift verweise auf § 35 GlüStV, wonach der Glücksspielstaatsvertrag zwar an dem in der Befristung genannten Datum außer Kraft trete. Allerdings enthalte § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV in seinem zweiten Halbsatz die Option, dass die Länder mit qualifizierter Mehrheit die Fortgeltung des Vertrages beschließen könnten. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dieser Beschluss tatsächlich vor Auslaufen des Staatsvertrages gefasst werde. Nichtsdestotrotz würde ihre Erlaubnis am 30. Juni 2021 enden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 zu verpflichten, ihr eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle I in der I. . 19 in 33104 Q. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge.

Die Beteiligten haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom 28. April 2020 und 11. September 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte I zu 3 K 10514/17) Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Befristung der Erlaubnis der Beklagten vom 24. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine unbefristete Erlaubniserteilung.

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 4 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zwingend zu befristen. Diese Erlaubnis darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Dies ist ausdrücklich in § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW geregelt. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV tritt der Staatsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag nach Satz 2 der Regelung unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen oder an deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht bestehen nicht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 96 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2019 - 3 K 2180/18 -, juris, Rn. 13, mit Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1676 -, juris, Rn. 69 ff.

Im Übrigen ergibt sich aus der insofern eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2019 - 4 A 1897/19 -, juris, Rn. 7, vom 30. Oktober 2019 - 4 A 2786/18 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Dezember 2019 - 4 A 1898/19 -, juris, Rn. 7.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in dem Beschluss vom 13. November 2019 dazu weiter aus:

"Die mögliche Verlängerung des Staatsvertrags kann einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Regelung nicht begründen. Jedenfalls ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu Gunsten der Klägerin vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist. Es steht schon nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Die Klägerin unterstellt, dass die Regelungen im Fall der Verlängerung unverändert fortbestehen würden. Dies ist aber noch ungewiss. Auf der Grundlage des geltenden Rechts und vor einer Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags ist die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Geltung über das aktuelle Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 hinaus gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb der Spielhallen der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen eines fortgeltenden Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr erlaubnisfähig sein, wenn etwa eine weitere Verlängerung von Härtefallerlaubnissen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ausgeschlossen würde."

OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2019- 4 A 1897/19 -, juris, Rn. 9; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 A 2786/18 -, juris, Rn. 9.

Diesen Ausführungen, die auch durch das Klagevorbringen in diesem Verfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, schließt sich die Kammer an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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