Kein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bei der Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylG
Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (C-238/19) ergibt sich keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 A ...
Das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.
Neue Sachlage; Neue Rechtslage; Neue Elemente oder Erkenntnisse; Ableitungskette; Passbeschaffung; Unzumutbarkeit
Folgeantrag; neue Rechtslage; Änderung der Rechtsprechung