Thüringer LAG, Urteil vom 31.03.2021 - 6 Sa 274/18
Fundstelle
openJur 2021, 18991
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18.04.2018 - 7 Ca 235/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte erfüllte ihre Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe durch Errichtung und Unterhaltung einer Freiwilligen Feuerwehr als rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung. Grundlage ist die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr zuletzt in ihrer Neufassung vom 25.7.2013, wegen deren Einzelheiten auf die hiervon zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 66-74 d. A.) Bezug genommen wird.

Der Kläger war Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr. Der Bürgermeister der Beklagten berief ihn mit Wirkung ab 1.8.1995 zum Zugführer und als solchen mit Wirkung vom 31.5.2015 wieder ab; seitdem war er als Gruppenführer tätig.

Zur Freiwilligen Feuerwehr gehörten auch bei der Beklagten hauptamtlich angestellte Mitarbeiter*innen. Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich nach § 3 der Satzung in hauptamtliche Kräfte, die Einsatzabteilung und 2 weiteren Abteilungen (Alters- und Ehrenabteilung, Jugendfeuerwehr). Der Kläger nahm an zahlreichen Lehrgängen und Fortbildungen teil, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichten Nachweise hierüber (Bl. 28-51 d. A.) Bezug genommen wird.

Am 28.1.1991 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach welchem der Kläger ab dem 1.2.1991 als Mitarbeiter Brandschutz tätig wurde. Sie vereinbarten, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961(BAT) und die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden, sowie, dass dies auch für an ihre Stelle tretende Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung gelten solle. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.141,67 € aufgrund der von der Beklagten für zutreffend gehaltenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Anlage 1 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), eingef. mWv 1.1.2017 durch § 1 Nr. 13 ÄndTV Nr. 12 v. 29.4.2016 (fortan kurz: Entgeltordnung VKA).

Mit Schreiben vom 1.6.2017 beantragte der Kläger aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA rückwirkend zum 1.1.2017 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 b und hilfsweise 9 a, 8 und 7.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, auf Grund der besonderen Vorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst (Teil B Besonderer Teil der Entgeltordnung VKA Abschnitt XIV.) und als Gruppenführer in die Entgeltgruppe 9 b der Entgeltordnung VKA eingruppiert zu sein. Er habe die Ausbildung erfolgreich absolviert. Er sei hauptamtlich im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt. Dies sei gleichzusetzen mit dem Begriff des Einsatzdienstes. Jedenfalls diene die Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz, wenngleich auch die Wartung, Pflege und Reparatur von Gerätetechnik und Ausrüstung als so genannte Sekundärtätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich gehöre. Er müsse jederzeit während der Arbeitszeit für Einsatztätigkeit zur Verfügung stehen. Sofern persönliche Voraussetzungen für die Eingruppierung fehlten, sei er zumindest in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens im ersten Rechtszug, insbesondere der Rechtsansichten, sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 93 und 94 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 94-97 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 17.5.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 7.6.2018 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 2.8.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Gericht auf den am 5.7.2018 eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom 6.7.2018 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.8.2018 verlängert hatte.

Seine, des Klägers, Eingruppierung richte sich nach Teil B Besonderer Teil XIV der Entgeltordnung VKA Beschäftigte im Kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.

In den Allgemeinen Vorbemerkungen hierzu sei festgehalten, dass persönliche Voraussetzung eine bestimmte Qualifikation sei und zwar mindestens die Erfüllung der Voraussetzungen für die zweite Ebene der Laufbahngruppe 1 oder eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung. Er verfüge über eine gleichgestellte Ausbildung. Diese Gleichstellung sei durch den Freistaat ... in der ... Feuerwehr Organisationsverordnung (ThFwOrgVO) vorgenommen worden. Dort sei einerseits ausdrücklich festgelegt worden (§ 18), dass hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren mindestens die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen müssten und § 19 Abs. 2 ThFwOrgVOt bestimme, dass hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beschäftigt worden seien, weiterbeschäftigt werden dürften. Hieraus folge die Einschätzung, deren Ausbildung sei der ab Inkrafttreten geforderten gleichwertig und damit gleichgestellt.

Bei anderer Sichtweise fehle ihm diese Qualifikation, das führe aber nicht zur Unanwendbarkeit von Teil B, Besonderer Teil Abschnitt XIV. der Entgeltordnung VKA. Das Fehlen der in dem jeweiligen Entgeltgruppen vorausgesetzten Vorbildung oder Ausbildung führe nicht dazu, dass überhaupt nicht nach diesem Abschnitt eingruppiert werden dürfe, sondern lediglich dazu, dass man eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert wäre.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die zweite Ebene der Laufbahngruppe 1 oder eine gleichgestellte Ausbildung sei nicht Voraussetzung, um den Abschnitt XIV. überhaupt anzuwenden. Es sei lediglich ein in allen im Abschnitt XIV erwähnten Entgeltgruppen gleichermaßen vorausgesetztes Tätigkeitsmerkmal, welches nicht jedes Mal wieder aufgeführt worden, sondern in der Vorbemerkung festgehalten und somit quasi vor die Klammer gezogen worden sei.

Damit erfülle er, der Kläger, alle Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe und allenfalls ein Tätigkeitsmerkmal, die erforderliche Ausbildung, nicht, so dass sich aus Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung VKA die Folge ergebe, dass die Auffangregelung zum Tragen komme und ein solcher Beschäftigter eine Vergütungsgruppe niedriger einzugruppieren sei. Für dieses Verständnis der Vorbemerkung Nr. 1 zum Abschnitt XIV spräche, dass für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien einen Ausschluss der Beschäftigten im Kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst ohne Mindestqualifikation beabsichtigt hätten, sie eine Zuordnung dieser Beschäftigten zu einem Abschnitt des Allgemeinen Teils vorgenommen hätten. Das sei aber nicht geschehen.

Ihm, dem Kläger, sei durch ausdrückliche Anordnung die Führung einer taktischen Einheit in Gruppenstärke durch die Beklagte übertragen worden. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten sei nicht eine von ihr als Arbeitgeber abzutrennende Einheit. Sein, des Klägers, Arbeitsverhältnis könne nicht getrennt von seiner Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr betrachtet werden. Die Freiwillige Feuerwehr sei eine rechtlich unselbstständige Einrichtung Beklagten, in der sie ihre gesetzliche Verpflichtung im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe erfülle.

Auch bei Anwendung des allgemeinen Teils der Entgeltordnung ergebe sich die angestrebte Eingruppierung. Die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst stelle einen Arbeitsvorgang dar. Er, der Kläger, werde nicht getrennt für den Einsatzdienst und für den Innendienst eingeteilt und eingesetzt. Er befinde sich in permanenter Bereitschaft, bei Alarm auszurücken. Die Zeit zwischen den Einsätzen überbrücke er mit Zusammenhangstätigkeiten, welche der Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft dienten. Wesentlich sei seine Tätigkeit als die eines Berufsfeuerwehrmanns dadurch geprägt, dass er folgende Aufgaben und Tätigkeiten ausübe:

-Zur Brandstelle vordringen und Löschmittel aufbringen

-Menschen aus brennenden oder verrauchten Gebäuden retten

-Leitern, Belüftungsgeräte, Motorsägen, Rettungssägen und -spreitzer und andere Arbeitsmittel handhaben, gegebenenfalls unbemannte Luftfahrzeuge bedienen

-Personen aus verunfallten Verkehrsmitteln, Maschinen oder eingestürzten Gebäuden bergen, erweiterte erste Hilfe und medizinische Notfallrettung, Brand- oder Unfallorte umweltbewusst reinigen, Brandvorsorgemaßnahmen treffen, Auskünfte zum Brandschutz erteilen,

-Hochwasser und Unwetterschäden bekämpfen

-Hilflose Personen aus Aufzügen befreien

-Tiere aus Notsituation retten

-In einsatzfreien Zeiten Wartungs- und Unterhaltungstätigkeiten an Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen erledigen

-Atomare, biologische und chemische Gefahrstoffe mit speziellen Schutzanzügen, Meß- und anderen Geräten erkennen, eindämmen und auffangen

-Bei größeren Veranstaltungen mit vielen Personen oder bei besonderen Risiken sowie bei besonders feuergefährlichen Arbeiten Sicherheitswachen durchführen.

Wegen der hierfür von ihm für erforderlich gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten wird auf den Vortrag in der Berufungsbegründung auf Seiten 10 und 11 (Bl. 149 und 150 d. A.) Bezug genommen.

All diese Tätigkeiten erforderten daher gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag in der Berufungsbegründung ab Seite 6 (Bl. 145-151 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18. April 2018, 7 Ca 235/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger nach der Entgeltgruppe 9 b, hilfsweise Entgeltgruppen 9 a, hilfsweise Entgeltgruppe 8, hilfsweise Entgeltgruppe 7 Entgeltordnung zum TVöD VKA zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Tarifvertragsparteien hätten die Anwendung der Entgeltgruppen des Abschnitts XIV des Besonderen Teils B der Entgeltordnung VKA davon abhängig gemacht, dass die in der Vorbemerkung Nr. 1 hierzu genannte Voraussetzung einer Ausbildung für die zweite Ebene der Laufbahngruppe 1 vorhanden ist oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung. Läge diese Voraussetzung nicht vor, sei der gesamte Abschnitt überhaupt nicht anwendbar; es handele sich dabei nicht lediglich um das Fehlen eines von mehreren Tätigkeitsmerkmalen.

Der Kläger habe weder die ausdrücklich genannte Ausbildung noch eine Gleichgestellte. Diese ergebe sich nicht aus den Regelungen zur ThFwOrgVO. Es sei nur eine Übergangsregelung geschaffen worden für die Beschäftigten, die schon vor Inkrafttreten dieser Regelungen beschäftigt gewesen seien. Der Kläger erfülle auch die weitere Voraussetzung der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 9 b des Abschnitts XIV nicht, denn er sei in seiner hauptamtlichen Tätigkeit nicht als Gruppenführer tätig. Dies sei nicht möglich, da die hauptamtliche Abteilung nur aus sechs Personen bestehe und Gruppenführertätigkeit voraussetze, dass eine Mannschaft von insgesamt acht Personen geführt werden müsse.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b ergebe sich auch nicht bei der Anwendung des allgemeinen Teils der Entgeltordnung. Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit führe nicht zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis, sie bestehe nicht im Wesentlichen aus Einsatztätigkeit. Zwar müsse der Kläger auch während seiner Arbeitszeit für Einsätze zur Verfügung stehen. Hauptbestandteil seiner Tätigkeit sei jedoch allgemein formuliert, die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr. Das bedeute, dass Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsorganisation (Arbeitseinteilung), der Dienstberatung und Verwaltung (z.B. Gebührenbescheide) ausgeübt würden sowie auch ganz überwiegend die Arbeitsmittel wie Einsatzwagen und sonstige Technik instandgehalten werden müssten. Wegen des Inhaltes der Vortrages zu den Tätigkeiten des Klägers wird auf die Zusammenfassung auf Seite 8 und 9 der Berufungserwiderung (Bl. 198, 199 d. A.) sowie auf die Tätigkeitsberichte (Bl. 203-219 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Der mit der Berufung weiter verfolgte Klageantrag ist auslegungsbedürftig und -fähig und in der Auslegung der Kammer zulässig.

Der Wortlaut des Antrages deutet vordergründig betrachtet auf eine unbezifferte Leistungsklage hin. In der Sache macht der gesamte Vortrag des Klägers deutlich, dass er eine typische eingruppierungsrechtliche Feststellungsklage führen will. Das erkennbar eigentliche Ziel des Klägers ist festgestellt zu wissen, dass er nach Inkrafttreten der Entgeltordnung im Bereich des TVöD VKA zum 1.1.2017 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b begehrt. Das und die Verpflichtung der Beklagten, ihn entsprechend zu vergüten, möchte er ab diesen Zeitpunkt und für die Zukunft ausgeurteilt haben. Das ergibt sich aus dem Inhalt der vorgerichtlichen Geltendmachung (Bl. 12 und 13 d.A.). Dieses Begehren entspricht inhaltlich dem Antrag, festzustellen, dass er ab dem 1.1.2017 in die Entgeltgruppe 9 b der Entgeltordnung VKA eingruppiert ist.

Die so verstandene und zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, welche eine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung VKA ergeben.

Die Entgeltordnung VKA findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. In § 2 Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass alle den BAT ersetzenden und infolge für die Beklagte geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Darunter fällt der TVöD-VKA sowie der Tarifvertrages zu Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TV über die und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (fortan kurz: TV-Ü) und letztlich die Entgeltordnung VKA. Nach § 29 Abs. 1 TV-Ü in Verbindung mit § 1 Abs. 1 TV-Ü Gilt die Entgeltordnung VKA ab dem 1.1.2017 im Ergebnis für alle Arbeitnehmer*innen, die bereits vor Inkrafttreten des TVöD bei Mitgliedern des VKA beschäftigt waren und weiterbeschäftigt werden. Das ist hier unstreitig der Fall.

Nach § 29 b Abs. 1 TV-Ü wird die Eingruppierung nicht von Arbeitgeber automatisch überprüft sondern nur, auf innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 31.12.2017 zu stellenden Antrag. Dieser Antrag ist hier mit dem Schreiben vom 1.6..2017 hinreichend konkret gestellt. Schon ausweislich des Betreffs machte der Kläger klar, dass er eine Höhergruppierung gemäß § 29 b Abs. 1 TV-Ü beansprucht. Auch hierüber streiten die Parteien nicht.

Aus der zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung VKA ergibt sich nach dem Vortrag des Klägers keine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung VKA.

Nach § 12 TVöD-VKA sind Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass auf seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts XIV. des Besonderen Teils der Entgeltordnung VKA, welche die Eingruppierung von Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst regeln, Anwendung finden.

Nach Nr. 1 der Vorbemerkungen für alle Tätigkeitsmerkmale, den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen, gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, sondern nur die speziellen.

Teil B Besonderer Teil Abschnitt XIV. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst findet hier keine Anwendung, weil der Kläger weder die in der dortigen Vorbemerkung Nr. 1 für die Anwendbarkeit dieses Abschnitts geforderte Ausbildung noch eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung aufweist.

Die Vorbemerkung lautet wie folgt:

"XIV. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

1. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

Vorbemerkungen

1.Die Eingruppierung gemäß den nachfolgenden Merkmalen setzt jeweils mindestens die Erfüllung der Voraussetzungen für die zweite Ebene der Laufbahngruppe 1 oder eine nach Landesrecht - soweit vorhanden - gleichgestellte Ausbildung (z.B. Werkfeuerwehrfrau oder -mann) voraus."

Unstreitig hat der Kläger keine Ausbildung, mit der er die Voraussetzungen für die zweite Ebene der Laufbahngruppe 1 erfüllt.

Seine im Rahmen seiner Mitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr besuchten Lehrgänge und erworbenen Qualifikationen stellen keine solche Ausbildung dar. Darauf beruft sich der Kläger im zweiten Rechtszug auch nicht mehr qualifiziert. Soweit er im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, dass die Feuerwehrdienstvorschrift 2 seine Ausbildung bei der Freiwilligen Feuerwehr der Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gleichgestellt, ergibt sich das aus dieser Dienstvorschrift nicht. Die dort unter 1.12 erwähnte Anerkennung von Ausbildungen regelt nicht, welche Ausbildung bei der Freiwilligen Feuerwehr einer solchen im feuerwehrtechnischen Dienst gleichgestellt ist, sondern umgekehrt. Danach ist die Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Gruppenführerqualifikation oder Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Ausbildung als Gruppenführer nicht gleichgestellt, sondern die erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung wird bei der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr anerkannt. Das bedeutet, dass Beschäftigte mit der Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Freiwilligen Feuerwehr als Gruppenführer*in tätig werden können. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Verhältnis auch umkehrbar ist. Eine Gleichsetzung der Ausbildungen ist nicht erfolgt.

Eine solche Gleichstellung ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in der Berufung geltend macht, aus der ThürFWOrgVO. Deren § 18 Abs. 1 fordert ab Inkrafttreten für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst die Laufbahnvoraussetzung. § 19 Abs. 2 enthält keine Gleichstellung der Ausbildung des Klägers. § 19 ist schon seinem Wortlaut nach keine Gleichstellungsregelung. Eine solche müsste und würde dem Bestimmtheitsgrundsatz folgend auch enthalten, welche Ausbildung genau welcher anderen genauen Ausbildung gleichgestellt werden soll. Soweit der Kläger meint, dass in der Vorschrift zum Ausdruck kommt, dass eine Gleichwertigkeit von Ausbildungen gesehen wird, bedeutet dies noch nicht eine Gleichstellung.

§ 19 regelt aber auch keine Gleichwertigkeit oder überhaupt Bewertung von Ausbildungen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die sich als Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse darstellt. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen und dieses wird ausgestaltet. Mit der Vorschrift wird geregelt, dass zum Inkrafttreten bereits Beschäftigte auch weiter beschäftigt werden dürfen, ohne die in § 18 Abs. 1 genannte Ausbildung aufzuweisen oder nachholen zu müssen. Damit wird auf eine bestimmte Ausbildung ausnahmsweise als Beschäftigungsvoraussetzung verzichtet, ohne damit in eine Aussage über Ausbildungswertigkeiten zu treffen. Nach der Regelung wäre auch völlig unbestimmt und auch nicht bestimmbar, welche Ausbildung genau gleichwertig zu den § 18 Abs. 1 genannten sein soll. Auch ist nicht dargelegt, auf welche Ausbildung des Klägers genau diese Gleichwertigkeit zutreffen soll.

Die fehlende Ausbildung bzw. eine fehlende gleichgestellte Ausbildung ist nicht lediglich eines von mehreren Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen des Abschnitts XIV Besonderer Teil der Entgeltordnung VKA, welches, da in allen Entgeltgruppen gefordert, gleichsam vor die Klammer gezogen ist, sondern Voraussetzung, um diesen Abschnitt überhaupt anzuwenden.

Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (statt vieler zuletzt BAG 11.11.2020, 4 AZR 210/20).

Ausgehend von der oben wörtlich zitierten Vorbemerkung Nr. 1 ist der Rahmen für eine Auslegung durch den Wortlaut schon begrenzt. Nach dem Wortlaut ist die laufbahntechnische Ausbildung oder eine nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung Voraussetzung für die "Eingruppierung gemäß den nachfolgenden Merkmalen". Die Formulierung unterscheidet schon zwischen der Ausbildung und nachfolgenden Merkmalen. Das spricht dagegen, dass die Ausbildung selbst ein Merkmal in dem Sinne ist bzw. zu den "nachfolgenden Merkmalen" gehört. Um überhaupt nach den nachfolgenden Merkmalen einzugruppieren muss vorher die Ausbildung vorhanden sein, dass meint der Ausdruck "setzt ...voraus". Die Merkmale stehen sämtlich außerhalb dieser Vorbemerkung. Die gewählte Formulierung gleicht eher einem "die Anwendung der nachfolgenden Entgeltgruppen setzt ... voraus"; im Sinne des Klägerverständnisses hätte es eher heißen müssen "die Erfüllung der nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale setzt ... voraus".

Das Ergebnis wird durch die systematische Auslegung bestätigt. Die Vorbemerkung 2 zu allen Entgeltgruppen lautet

"2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

-wenn nicht auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

-wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. "in der Tätigkeit von ...") enthält."

Danach gibt es Fortbildungen oder Ausbildungen die in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung bestimmt sind, was hier in der Vorbemerkung 1 zu Abschnitt XIV. gerade nicht der Fall ist, weil hier die Ausbildung nicht innerhalb des Tätigkeitsmerkmals als Anforderungen bestimmt ist, sondern als Voraussetzung, um nach den dann aufgezählten Merkmalen einzugruppieren.

Damit kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine Funktion als Gruppenführer innerhalb des Arbeitsverhältnisses oder überhaupt denkbar getrennt hiervon isoliert als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausübt, nicht an. Unerheblich ist damit auch, dass die Beklagte keine hauptamtlichen Feuerwehrmitarbeiter*innen in Gruppenstärke beschäftigt

Damit ist entsprechend den Vorbemerkungen Nummer 1 zu allen Entgeltgruppen der Teil A Allgemeiner Teil Entgeltordnung VKA anwendbar, weil sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen lässt, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten einschlägig sind.

Um eine Eingruppierung danach vornehmen zu können, ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend.

Der Wortlaut der hier in Betracht kommenden Entgeltgruppen sechs bis einschließlich 9 b Teil A Entgeltordnung VKA lauten wie folgt

"Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b

1.Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)"

Der Kläger hätte inhaltlich darlegen müssen, welche tatsächlichen Tätigkeiten er in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt, damit das Gericht daraus Arbeitsvorgänge bilden kann bzw. feststellen kann, ob tatsächlich nur ein Arbeitsvorgang zu bilden ist und um diesen dann entsprechend hinsichtlich den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen zuordnen zu können. Das setzt, soweit es sich, wie hier, um Aufbauentgeltgruppen handelt weiter voraus, dass auch ein Vortrag gehalten wird, der eine vergleichende Einordnung hinsichtlich der Selbstständigkeit der Leistungen und der Gründlichkeit, Vielseitigkeit der Tätigkeit ermöglicht.

Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, welche Tätigkeiten im allgemeinen Feuerwehrleute die im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind ausüben und pauschal behauptet, das treffe auch auf ihn zu. Unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung hat er daraus geschlussfolgert, er sei im Einsatzdienst tätig und dies stelle einen Arbeitsvorgangs dar, und diesen müsse man entsprechend dahingehend bewerten, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und ständige Leistungen erfordern.

Dieser Sachvortrag ist allerdings nicht ausreichend, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Kläger nicht nur im Einsatzdienst, d.h. der von ihm aufgezählten konkreten und abstrakten Gefahrenabwehr inklusive der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft tätig war, sondern auch gleichsam zu einem erheblichen Zeitanteil in der Feuerwehrverwaltung (Einsatzplanung, Gebührenbescheide etc.). Der Sachvortrag, was allgemein Feuerwehrleute im Einsatzdienst für Tätigkeiten verrichten, ersetzt nicht nach dem Vortrag der Beklagten unter Beifügung von Tätigkeitsberichten, einen Sachvortrag, welche Tätigkeiten der Kläger konkret auszuführen hatte. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Vortrag, der Kläger sei im feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sich nicht aus der Arbeitsvertragsurkunde in der Form ergibt, denn danach ist der als "Mitarbeiter Brandschutz" beschäftigt. Völlig unstreitig ist der Kläger auch im Büroinnendienst beschäftigt und übt sozusagen Feuerwehrverwaltungstätigkeiten aus. Schließlich ist auch zu beachten, dass nach der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten die hauptamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, zu denen der Kläger gehört, als gesonderte Abteilung geführt werden. Das ergibt sich aus § 3 der Satzung (Bl. 67 d. A.). Danach wird unterschieden zwischen hauptamtlichen Mitgliedern und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Auch das deutet darauf hin, dass die hauptamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht hauptsächlich und ausschließlich als Einsatzkräfte eingestellt sind. Vielmehr obliegt den hauptamtlichen Kräften, wie die Beklagte vorgetragen hat und dem der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Wenngleich der Kläger auch mit an den Einsätzen teilnimmt, kann nicht festgestellt werden, dass dies ausschließlich oder hauptsächlich seine Tätigkeit ist und hieraus geschlussfolgert werden, dass nur ein entsprechender Arbeitsvorgang zu bilden ist. Deshalb eignen sich weder die abstrakten Tätigkeitsbeschreibungen der Parteien noch die allgemeine Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten dazu, eine entsprechende Einordnung in die Entgeltgruppen vorzunehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung.

Mit der Auslegung dahingehend, dass die Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt XIV des Teil B Besonderer Teil Entgeltordnung VKA das Vorhandensein einer bestimmten Ausbildung als Anwendungsvoraussetzung für alle nachfolgenden dort aufgezählten Entgeltgruppen/Tätigkeitsmerkmale enthält, hat die Kammer eine Rechtsfrage versucht zu beantworten, welche grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision deshalb zugelassen.

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