LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2021 - L 7 R 194/14
Fundstelle
openJur 2021, 18842
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 10. Oktober 1973 geborene Kläger übte seit August 2001 eine selbständige Tätigkeit aus, welche nach der Gewerbeanmeldung "Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren" zum Gegenstand hatte. In der Handwerksrolle war er seit dem 10. August 2001 mit dem "Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung von CO2 Injektoren" eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund einer zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristeten Ausnahmegenehmigung.

Der Kläger wurde in dieser Tätigkeit von Beginn an zur gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragt. Dabei beschrieb er seine Tätigkeit gegenüber der Beklagten unter dem 24. Februar 2002 wie folgt: Er habe als Nebentätigkeit die Wartung der durch seinen früheren insolventen Arbeitgeber Daum GmbH hergestellten CO2 Injektoren übernommen. Es handele sich um Medizinprodukte, die ohne die Wartung nicht weiter betrieben werden dürften. Die Wartung erfolge einmal im Jahr, dauere 4 Stunden pro Gerät und koste 794,00 €. Da insgesamt 26 Geräte im Markt seien, müsse er durchschnittlich 2 Stunden Arbeitszeit pro Woche investieren und erziele hierdurch Einnahmen von 20.644 € im Jahr.

Da eine Geringfügigkeit der Tätigkeit aufgrund des erzielten Einkommens nicht vorlag, wurde der Kläger auf seinen Antrag zunächst nach dem halben Regelbeitrag veranlagt. Vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 erfolgte auf Antrag des Klägers eine Einkommensgerechte Veranlagung, wobei der Einkommenssteuerbescheid von 2003 zu Grunde gelegt wurde. Zuvor hatte sich der Kläger telefonisch erkundigt, ob er nach einer kurzfristigen Aufgabe der Tätigkeit wieder für 3 Jahre den halben Regelbeitrag zahlen könne.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, ab Anfang 2006 voraussichtlich nur noch ein Einkommen von unter 400 € zu erzielen, da nur noch eine minimierte Anzahl von Anwendern mit den zu wartenden Geräten arbeite, erhob die Beklagte zunächst keine Beiträge mehr, ohne einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.

Erstmals mit Schreiben vom 20. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen für ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze auf. Der Kläger legte diese trotz mehrfacher Erinnerung nicht vor. Stattdessen stellte er am 11. April 2008 einen Antrag auf Zahlung des halben Regelbeitrages. Hierin führte er aus, dass er seine bisherige selbständige Tätigkeit "Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren" zum 30. August 2006 stillgelegt habe. Die aus der Insolvenz der Daum GmbH übernommen Geräte habe er bis Ende 2005 verkauft. Vom 01.01. bis 30. August 2006 habe er die Selbständigkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld als geringfügige Tätigkeit ausgeübt, da die Wartung der auf dem Markt befindlichen Geräte keinen Gewinn ergeben habe. In dieser Zeit sei die Idee entstanden, selbst CO2 Injektoren zu produzieren. Am 31. August 2006 sei daher die neue selbständige Tätigkeit "Herstellung, Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren" aufgenommen worden. Die Neuartigkeit bestehe eben in der Eigenentwicklung eines CO2 Injektors, dessen Produktion und anschließenden Verkaufes. Für die Entwicklung seien ein hoher Kredit aufgenommen und Verträge mit Kooperationspartnern geschlossen worden. Es habe eine komplette Neuausrichtung von der Wartung zur Produktion gegeben.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des halben Regelbeitrages auf die ersten 3 Jahre einer Tätigkeit beschränkt sei. Der Kläger habe keine neue Tätigkeit aufgenommen, sondern lediglich die bisherige ohne Unterbrechung um die Herstellung von CO2 Injektoren erweitert. Die Zahlung des halben Regelbeitrages sei daher abzulehnen. Es bestehe die Möglichkeit der Zahlung des Regelbeitrages oder einer einkommensgerechten Beitragszahlung. Sollte der Kläger letzteres wollen, werde um die Übersendung einer Gewinn- und Verlustrechnung bzw. einer Prognose für die nächsten Monate gebeten. Der Kläger reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf die drei in der Folgezeit versandten Erinnerungen.

Mit Bescheid vom 27. August 2008 stellte die Beklagte fest, dass vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2007 Versicherungsfreiheit des Klägers wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit bestanden habe. Ab dem 1. November 2007 bestehe wieder Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bzw. § 229a Abs. 2a SGB IV. Die rückständigen Beiträge beliefen sich auf 4.179,00 €.

Hiergegen legte der Kläger am 1. Oktober 2008 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 wies die Beklagte den Kläger zunächst auf die Verfristung des Widerspruches hin, entschied sich letztlich aber doch, diesen sachlich zu bescheiden. Zuvor wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2009 noch darauf hingewiesen, dass er sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen (was im Oktober 2009 erreicht werde) von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen könne. Die Befreiung greife jedoch erst ab der vollständigen Zahlung der rückständigen Beiträge.

Weiter erging unter dem 11. Februar 2010 ein Bescheid, in welchem die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Löschung aus der Handwerksrolle zum 1. Januar 2010 feststellte. Gleichzeitig wurden rückständige Beiträge in Höhe von 10.963,43 € eingefordert.

Auch hiergegen legte der Kläger unter dem 10. März 2010 Widerspruch ein, welchen er wie folgt begründete: In dem Bescheid werde auf § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB IV Bezug genommen. Demgemäß sei aber eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund der Führung eines Betriebes nach § 2 und 3 HWO keine zwingende Bedingung für die Begründung der Rentenversicherungspflicht. Zudem sei die Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 10. August 2001 erfolgt. Durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB VI werde die Führung von Betrieben gemäß § 4 HWO durch Personen ohne handwerkliche Qualifikation nicht als Versicherungspflichttatbestand angesehen. Er besitze keinen Meisterbrief.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. August 2008 sowie 10. Februar 2010 zurück und führte zur Begründung folgendes aus: Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei Nachweis eines niedrigen oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen (einkommensgerechter Beitrag). Abweichend hiervon seien bei selbständig Tätigen beitragspflichtige Einnahmen bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe 50 v. H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag), wenn die Versicherten dies beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Für die Ermittlung des Zeitraumes der 3 Kalenderjahre sei grundsätzlich die Aufnahme der zur Versicherungspflicht führenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausschlaggebend.

Werde diese selbständige Tätigkeit beendet (z. B. volles Ruhen des Betriebes) und später wieder aufgenommen, so könne auch erneut von der Zahlung des halben Regelbeitrages Gebrauch gemacht werden. In diesem Falle beginne eine neue Frist von 3 Kalenderjahren. Ein Ortswechsel allein (Verlegung des Betriebes oder des Wohnsitzes) eröffne dagegen nicht erneut die Möglichkeit zur Zahlung des halben Regelbeitrages. Werde die selbständige Tätigkeit nur kurz (bis zu 2 Kalendermonaten) unterbrochen, sei grundsätzlich von der Fortsetzung der früheren Tätigkeit auszugehen, so dass keine neue 3-Kalenderjahresfrist beginne. Auch eine Unterbrechung von mehr als 2 Kalendermonaten sei stets nur ein Indiz für eine Beendigung und den Neubeginn der selbständigen Tätigkeit. Ob eine Fortsetzung der früheren Tätigkeit oder ein Neubeginn nach Beendigung der Tätigkeit vorliege, müsse im Einzelfall geprüft werden.

Bei dem Kläger habe es keine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit gegeben. Diese sei lediglich um die Herstellung von CO2 Injektoren erweitert worden, so dass es sich von der Art her um die gleiche selbständige Tätigkeit handele.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 sei die Versicherungspflicht beendet worden, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Weiter seien die rückständigen Beiträge geltend gemacht worden. Zwar sei durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB VI rückwirkend zum 1. Januar 2004 die mit dem 5. Gesetz zur Änderung der HWO und anderer handwerklicher Vorschriften einhergegangene Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises wieder zurück genommen worden, so dass eine Versicherungspflicht entsprechend des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechts an die handwerkliche Qualifikation gebunden sei, so dass die Aufhebung des Inhaberprinzips nach der HWO nicht in das Rentenversicherungsrecht übertragen worden sei. Danach seien versicherungspflichtig grundsätzlich nicht mehr die Inhaber von zulassungsfreien Handwerksbetrieben. Hieraus folge, dass Versicherungspflicht nur noch in 41 zulassungspflichtigen Handwerken eintrete.

In § 229 Abs. 2a SGB VI sei jedoch geregelt, dass die Gewerbetreibenden, die nach dem am 31. Dezember 2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht unterlagen, auch nach dem 1. Januar 2004 weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Danach bestehe für Gewerbetreibende mit einem zulassungsfreien Handwerk nur dann Versicherungspflicht, wenn bereits am 31. Dezember 2003 auf Grund der Eintragung in die Handwerksrolle Versicherungspflicht bestanden habe. Da der Kläger seit 20. August 2001 der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliege, bestehe diese nach § 229 Abs. 2a SGB VI ab den 1. Januar 2004 unverändert weiter.

Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2010 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und zur Begründung folgendes geltend gemacht: Er sei seit Oktober 1995 bei der Daum GmbH Schwerin angestellt und dort für den Service und Vertrieb des CO²-Injektors INSPECT 2005R verantwortlich gewesen, der in o. g. Betrieb hergestellt worden sei. Im Mai 2001 sei der Arbeitsvertrag in Folge einer Insolvenz aufgehoben worden. Im August 2001 habe die MRI Devices Corporation auf Waukesha, USA, Teile und Patente der Daum GmbH erworben und sodann als MRI Devices Daum GmbH firmiert. Da diese nicht an der Fortführung der Wartung des CO²- Injektors INSPECT 2005R interessiert gewesen sei, habe er die Wartung für diese Geräte und die insoweit notwendigen Teile aus der Insolvenzmasse übernommen. Nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung am 10. August 2001 entsprechend § 8 der HWO zur Eintragung in die Handwerksrolle mit der Teiltätigkeit "Prüfung und Instandhaltung von CO²-Injektoren für das Feinmechaniker-Handwerk" sei er am gleichen Tag gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung in die Handwerksrolle mit dem Feinmechanikerhandwerk/Teiltätigkeit: Instandhaltung und Prüfung von CO²-Injektoren eingetragen worden. Auf Grund geringen Einkommens sei zunächst eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt.

Neben der o. g. selbständigen Tätigkeit sei er zunächst bis Juli 2002 und sodann von Dezember 2004 bis Dezember 2005 abhängig beschäftigt gewesen, so dass es zu einer doppelten Versicherungspflicht gekommen sei. Die von der Beklagten angeführte Erweiterung der Gewerbeanmeldung am 31. August 2006 um die Herstellung von CO2 Injektoren sei tatsächlich nicht umgesetzt worden. Er habe die Erweiterung aufgrund von hohen Zertifizierungskosten und einer schlechten Absatzprognose verworfen. Am 20. Mai 2009 sei die Gründung der A. Medical GmbH erfolgt und somit die Rentenversicherungsfreiheit eingetreten. Zum 31. Mai 2009 sei die Abmeldung des Gewerbes erfolgt.

Bei der in der Handwerksrolle eingetragenen Tätigkeit handele es sich um einen handwerklichen Nebenbetrieb i. S. v. § 3 HWO. Ein handwerklicher Nebenbetrieb i. S. v. § 3 Abs. 1 HWO unterliege nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht der Rentenversicherungspflicht. Er habe lediglich die Wartung für den in der Daum GmbH gefertigten CO2 Injektoren INSPECT 2005R angeboten. Da diese Wartungsleistung weder die Daum GmbH noch deren Nachfolgeunternehmen die MRI Devices Daum GmbH anbiete, handele es sich um eine ergänzende handwerkliche Leistung.

Für die Abgrenzung von Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb sei entscheidend, wer den wesentlichen Anteil der letztlich an den Kunden gegebenen Leistung oder Ware erbringe. Werde eine handwerklich hergestellte Ware oder Leistung vom Hauptbetrieb mehr oder minder unverändert an den Kunden weitergegeben, so liege ein die Angebotspalette des Hauptbetriebes ergänzender handwerklicher Nebenbetrieb vor. Spiele die handwerksmäßige Leistung oder Ware bei einer industriellen Produktion oder bei einem Verkaufsgeschäft des Handels nur eine untergeordnete Rolle, so liege ein industrieller oder kaufmännischer Hilfsbetrieb vor. Nur diese nach dem Produktanteil differenzierte Lösung werde dem Gebot der Gleichbehandlung aller Wettbewerber gerecht.

Zudem würden gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2c und 2d HWO Instandhaltungsarbeiten für ein im Hauptbetrieb hergestelltes Produkt durchgeführt, wodurch nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI die Rentenversicherungspflicht entfalle. Durch ihn würden Instandsetzungsarbeiten an dem CO2 Injektor INSPEKT 2005R durchgeführt, welche aufgrund des Medizinproduktegesetzes und der Betreiberverordnung durch den Hersteller oder durch eine vom Hersteller autorisierte Person durchgeführt werden müssten, um die Sicherheit von medizinischen Produkten zu gewährleisten.

Der Kläger hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,

die Bescheide vom 27. August 2008 und 11. Februar 2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und insbesondere die historische Entwicklung der Regelung des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI dargelegt. Mit dem fünften Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 4. Dezember 2004 sei die vorherige Erweiterung des von dieser Norm erfassten Personenkreises auf Inhaber von zulassungsfreien Handwerksbetrieben zurückgenommen worden. Es bestehe nunmehr nur noch Versicherungspflicht für diejenigen Inhaber von zulassungspflichtigen Handwerken, welche die Zulassungsvoraussetzungen (Qualifikation) in eigener Person erfüllten. Allerdings bleibe gemäß § 229 Abs. 2a SGB VI eine nach der bis Ende 2003 geltenden Fassung bestehende Versicherungspflicht weiterbestehen.

Der Kläger sei mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der HWO (Feinmechanikerhandwerk) in die Handwerksrolle eingetragen worden. Auf Grund der verlängerten Ausnahmebewilligung habe die Versicherungspflicht in dieser Tätigkeit am 31. Dezember 2003 bestanden, so dass der Kläger über den 31. Dezember 2003 hinaus weiterhin versicherungspflichtig geblieben sei. Auch wenn tatsächlich ein Nebenbetrieb im Sinne von § 2 und 3 HWO vorliegen sollte, unterliege der Kläger nach § 229 Abs. 2a SGB VI weiter der Versicherungspflicht. Soweit der Kläger ausführe, von Juli bis Dezember 2002 und Dezember 2004 bis Dezember 2005 auf Grund einer anderen Beschäftigung doppelt versichert gewesen zu sein, führe dies nicht zum Wegfall der Versicherungspflicht als Handwerker. Die Nachrangigkeit der Versicherungspflicht als Handwerker nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG sei bereits seit dem 1. Januar 1992 entfallen.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Handwerkskammer Schwerin vom 20. Januar 2014 eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit vom 10. August 2001 bis 1. Januar 2010 mit dem Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung und Prüfung von CO²-Injektoren" eingetragen war.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2014 abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

Der Kläger unterliege gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI als selbständig tätiger Gewerbetreibender der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er - wenn auch nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung - in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die ab 1. Januar 2004 in das Verzeichnis nach § 9 der HWO als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks übernommen worden seien, bestehe Rentenversicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB 6.

Unabhängig davon, dass der Kläger nicht mit einem Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen gewesen sei, würde er auch in diesem Fall nach der Übergangsregelung des § 229 Abs. 2a SGB VI weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen. Der Kläger sei mit einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A der HWO (Feinmechanikerhandwerk) in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Auf Grund der verlängerten Ausnahmebewilligung habe die Versicherungspflicht dieser Tätigkeit am 31. Dezember 2003 bestanden, so dass die Versicherungspflicht auch über den 31. Dezember 2003 hinaus weiterbestanden habe.

Darüber hinaus habe der Kläger auch während der Zeit seiner abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker unterlegen. Zwar sei bis zum 31. Dezember 1991 nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HWVG die Versicherungspflicht als Handwerker gegenüber der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nachrangig gewesen. Diese Nachrangigkeit sei jedoch seit dem 1. Januar 1992 entfallen, so dass ab 1. Januar 1992 Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb auch dann der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterlägen, wenn daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Maßgeblich sei insoweit lediglich, dass tatsächlich eine selbständige Handwerkertätigkeit ausgeübt werde. Insoweit führe die Ausübung einer selbständigen Handwerkertätigkeit neben einer Arbeitnehmerbeschäftigung in beiden Erwerbstätigkeiten zur Versicherungspflicht.

Der Kläger hat gegen den am 17. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Juli 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Die in der Berufungsschrift vom Kläger angekündigte Stellungnahme der Handwerkskammer hat er nicht vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, die Auskunft der Handwerkskammer vom 20. Januar 2014 nicht erhalten zu haben, die daraufhin in der mündlichen Verhandlung verlesen worden ist

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. August 2008 und 11. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 1. Januar 2010 die Versicherungsfreiheit des Klägers festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Der Kläger unterlag in dem streitigen Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.12.2009 der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Hiernach waren in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung versicherungspflichtig "Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben."

Der Kläger führte als Feinmechaniker ein zulassungspflichtiges Handwerk und war mit diesem bis zum 1. Januar 2010 in der Handwerksrolle eingetragen. Die weitere im Gesetz formulierte Voraussetzung "in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen", bezieht sich auf die ab dem 1. Januar 2004 bestehende Möglichkeit, dass die Eintragung in die Handwerksrolle nunmehr auch dann möglich war, wenn nicht der Inhaber, sondern ein angestellter Betriebsleiter die für die Eintragung erforderlichen Qualifikationen besaß (vgl. Fichte in Hauck-Noftz, SGB VI, § 2, Rn. 62). Es ist daher in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Inhaber keine Angestellten hat, keine gesondert zu prüfende Voraussetzung. Vielmehr kann allein aufgrund der Eintragung von der Erfüllung der die Eintragungen begründenden Voraussetzungen ausgegangen werden, (vgl. Fichte aaO, Rn. 69).

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, wonach es sich nicht um einen Handwerksbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 HWO - also einen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb - handeln darf. Hier liegt offensichtlich keines von beidem vor, da es an einem zugehörigen Hauptbetrieb fehlt. Ein Nebenbetrieb setzt voraus, dass es einen Hauptbetrieb mit zumindest wirtschaftlich identischem Inhaber gibt, der mit dem Nebenbetrieb in wirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Beziehungen steht (Detterbeck, HWO, § 3, Rn. 3). Ein Hilfsbetrieb ist noch enger mit dem Hauptbetrieb verknüpft, da er nach § nach § 3 Abs. 3 HWO dessen wirtschaftlicher Zweckbestimmung dient. Ein Hauptbetrieb in diesem Sinne ist weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch ersichtlich. Die Daum GmbH kommt schon deshalb nicht als Hauptbetrieb in Frage, weil diese im streitigen Zeitraum nicht mehr existierte.

Die Versicherungspflicht ist auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als mit der Löschung aus der Handwerksrolle, entfallen. Dass der Kläger die ausgeübte Tätigkeit vor dem 01.01.2010 vollständig aufgegeben hätte, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gründung einer GmbH mit nicht näher bekanntem Geschäftsgegenstand. Auch die Gewerbeabmeldung ist nicht geeignet, eine tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit bei fortbestehender Eintragung in der Handwerksrolle nachzuweisen. Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, dass ihm das Löschungsdatum bisher nicht bekannt gewesen sei, da er die vom Sozialgericht eingeholte Handelsregisterauskunft nicht erhalten habe, kann die Richtigkeit dieser Behauptung dahinstehen. Der Kläger hatte jedenfalls aus dem Gerichtsbescheid, in dem der Inhalt der Auskunft im Einzelnen dargestellt wurde, Kenntnis hiervon und hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Die Beitragsbescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Verbeitragung ist nach dem Regelbetrag erfolgt, da der Kläger weder einkommensgerechte Beiträge beantragt, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Soweit der Kläger zunächst die Zahlung des halben Regelbeitrages begehrt hatte, fehlt es nach seiner Darstellung im Klageverfahren, dass die geplante Erweiterung der selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht zu Stande gekommen sei, an jeglicher Grundlage hierfür. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Beklagten, dass die Erweiterung des Gegenstandes grundsätzlich keine neue Erwerbstätigkeit darstelle, zutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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