AG Wipperfürth, Beschluss vom 26.03.2021 - 9 C 245/19
Fundstelle
openJur 2021, 18739
  • Rkr:
Tenor

sind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Wipperfürth vom 20.08.2020 von der Klägerin

0,51 EUR - Euro und einundfünfzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2020 an die Beklagte zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Gründe

1. Gerichtskosten I. Instanz

An Gerichtskosten sind entstanden: 89,00 Euro

Hiervon trägt die Klägerin 40%: 35,60 Euro

Sie hat gezahlt: 267,00 Euro

Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 178,00 Euro

Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.

Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 53,40 Euro

2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz

Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

A. Kläger - Seite: 592,60 Euro

Absetzung:Die Kosten des Unterbevollmächtigten waren nur insoweit erstattungsfähig,als sie geringer waren, als die 110 % der fiktiven Reisekosten desHauptbevollmächtigten zum Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 IV ZB 32/03; 06.11.2014 - I ZB 38/14

Die von der Klägerin angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreters in Höhe von insgesamt 592,60 € sind in Höhe von 552,52 € erstattungsfähig und zwar;

1) 1,3 Verfahrensgebühr 195,--

2) 1,2 Terminsgebühr 180,--

3) Fahrtkosten 103,20

4) Abwesenheitsgeld 40,--

5) 10 % von 143,20 14,32

6) Auslagenpauschale 20,--

insgesamt 552,52.

Dies sind die fiktiven Kosten, die der Klägerin bei der Inanspruchnahme eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären + 10 % der Reisekosten. In der Berechnung der fiktiven Kosten der Klägerin im Schriftsatz vom 14.12.2020 hatten sich Aditions- und Rechenfehler eingeschlichen.

Insgesamt also abzusetzen: 40,08 Euro

B. Beklagten - Seite: 458,20 Euro

C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:

Kläger - Seite: 552,52 Euro

Beklagten - Seite: 458,20 Euro

Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 1.010,72 Euro

Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 40%: 404,29 Euro

Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 458,20 Euro

Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 53,91 Euro

3. Ergebnis I. Instanz

Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 0,51 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wipperfürth oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wipperfürth, H-Straße. 22-22a, 51688 Wipperfürth einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wipperfürth eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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