LG Köln, Beschluss vom 26.03.2021 - 28 O 64/21
Fundstelle
openJur 2021, 18701
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 4 TMG wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag vom 17.2.2021, der darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu gestatten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die Bestands- und Nutzungsdaten zu der auf der Plattform www.L.de bestehenden Bewertungen aus dem Januar 2021 mit dem Titel "Der absolute Horror' und "Einfach nur unterirdisch", abrufbar unter der URL https://www.L.com/de/entfernt, die zu der D GmbH als Arbeitgeberin und dem Antragsteller als deren Geschäftsführer wie auf Seite 2-3 der Antragsschrift dargestellt abgegeben wurden,

jeweils durch Angabe folgender gespeicherter Daten:

Namen des Nutzers

E-Mail-Adresse des Nutzers und die sonstigen hinterlegten Adressdaten des Nutzers

IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone.

ist unbegründet.

I.

1.

Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Dabei stellt § 14 Abs. 3 TMG selbst keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch dar, der notwendige Voraussetzung einer Gestattungsanordnung ist (vgl. BT-Drucks. 18/13013, 28. Juni 2017, S. 23 f.; BGH, Beschl. v. 24.9.2019, VI ZB 39/18, juris Rn. 58 = GRUR 2020, 101 Rn. 58 - Facebook Messenger).

2.

Vorliegend fehlt es einem materiellrechtlichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte. Ein Schuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten, das einen Auskunftsanspruch begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

a)

Die Kammer übersieht dabei nicht, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 - VI ZR 345/13 -, BGHZ 201, 380, mit weiteren Nachweisen). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt dabei auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, a.a.O.). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis kann etwa auch auf Grund eines aus §§ 823, 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs bestehen (BGH, a.a.O.).

b)

Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einem derartigen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Beteiligten. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist die Beteiligte mit Schreiben vom 26.1.2021 (Anlage 4, Bl. 29 d.A.) zur Löschung dreier Bewertungen, darunter der hier antragsgegenständlichen, aufgefordert worden. Selbst unter der Annahme, dass sämtliche weiteren Voraussetzungen eines möglichen Unterlassungsanspruchs gegen die Beteiligte vorlagen, konnte dieses Schreiben allerdings keinen Unterlassungsanspruch des Antragstellers auslösen, denn die Löschungsaufforderung wurde nicht in seinem Namen, sondern - ebenso wie die früheren Löschungsaufforderungen (Anlage 5 und 6) ausdrücklich und ausschließlich im Namen der D GmbH ausgesprochen.

Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegenüber der Beteiligten besteht nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 S. 6 TMG, die Festsetzung des Streitwerts aus § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 14 Abs. 4 S. 7 TMG):

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.