LG Detmold, Urteil vom 11.11.2020 - 07 O 43/20
Fundstelle
openJur 2021, 18579
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-4 U 14/21
Tenor

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik E zu Zwecken des Wettbewerbs die nachstehend wiedergegebenen Couchtische und/oder Couchtischbeine anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

Tische Verfügungsbeklagte

Tischbein vergrößert

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin produziert und vertreibt u.a. folgenden Couchtisch in Barockanmutung:

Der Tisch besteht aus einer Marmorplatte und aus geschwungenen Beinen mit Blätterornamentik. Die Beine lässt die Verfügungsklägerin im Spritzgussverfahren in China herstellen und montiert die Tische entweder selbst oder lässt die Montage vornehmen. Die Verfügungsklägerin vertreibt die Tische seit 2015 in E.

Auf der diesjährigen Möbelmesse XY in S vom 20.-24.09.2020 stellte die Verfügungsklägerin auf ihrem Messestand u.a. den o.g. Couchtisch aus. Auch die Verfügungsbeklagte war mit einem eigenen Messestand vertreten und präsentierte dort u.a. folgende Couchtische:

Nachdem der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin auf die o.g. Couchtische am Stand der Verfügungsbeklagten aufmerksam wurde, teilte er dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagen mit, dass er deren Couchtische als wettbewerbswidrige Kopie (Plagiat) seiner Couchtische betrachte und forderte diesen auf, die Tische unverzüglich vom Messestand zu entfernen. Er werde die Nachahmung seiner Tische nicht dulden und notfalls einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen. Die Beklagte entfernte die streitgegenständlichen Couchtische nicht von ihrem Messestand.

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte handele unlauter und wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 3a) UWG, indem sie eine identische Nachahmung des von ihr entworfenen Couchtisches anbiete. Zudem bestehe Verwechslungsgefahr i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG. Hinsichtlich dieser Wettbewerbsverstöße bestehe ein Unterlassungsanspruch. Sofern die Verfügungsbeklagte behauptet, die streitgegenständlichen Couchtische auf der Möbelmesse XY nicht zum Verkauf angeboten zu haben, sei dies falsch. Sie habe die Couchtische sehr wohl ab einer Stückzahl von 5 Paletten zum Verkauf angeboten. Sofern die Beklagte ein Angebot der Couchtische bei Möbel Q anführe, so stammten die dortigen Tische von der ihr - der Verfügungsklägerin - bzw. einer Lizenznehmerin von ihr.

Die Verfügungsklägerin beantragt daher,

es der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführer, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik E zu Zwecken des Wettbewerbs die nachstehend wiedergegebenen Couchtische und/oder Couchtischbeine anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

Tische Verfügungsbeklagte

Tischbein vergrößert.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, in der Präsentation der streitgegenständlichen Couchtische auf der XY liege kein Wettbewerbsverstoß. Die Couchtische der Verfügungsklägerin verfügten über keine wettbewerbliche Eigenart. Vielmehr handele es sich dabei um Duzendware und ein Allerweltserzeugnis. Der Couchtisch, für den Nachahmungsschutz beansprucht wird, stelle überdies keine eigene Schöpfung der Verfügungsklägerin dar. Vielmehr sei das Couchtischbein von einem chinesischen Lieferanten/Hersteller schon 2013 entworfen worden und werde von diesem seit 2015 hergestellt und in zahlreiche Länder exportiert. Dass die Verfügungsklägerin nicht Schöpferin des Couchtisches sei, werde insbesondere auch dadurch belegt, dass die gleichen Couchtische auch im Möbeleinzelhandel bei der Firma Q (unter www.; Suchbegriff: Couchtisch) zu finden und zu erwerben seien. Schließlich sei sie - die Verfügungsbeklagte - auch nicht Anbieterin der streitgegenständlichen Couchtische, da die Tische auf der XY gar nicht zum Verkauf gestanden hätten und sie - die Verfügungsbeklagte - lediglich für Retouren der T zuständig sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3a) UWG, §§ 935 ff. ZPO gegen die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund besteht ebenfalls.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Detmold ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG, obwohl keine der Parteien ihren Sitz/ihre Niederlassung im hiesigen Landgerichtsbezirk hat. Im Fall von nachgeahmten Waren (§ 4 Nr. 3 UWG) ist der Ort des Angebots der Begehungsort. Die streitgegenständlichen Couchtische wurde auf der Möbelmesse XY in S "angeboten". Bad Salzuflen liegt im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Detmold.

2.

Der in Rede stehende Couchtisch genießt unstreitig keinen Sonderrechtsschutz nach Patent-, Gebrauchsmuster-, Urheber-, Design-/Geschmacksmuster- oder Markenrecht, so dass der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG unabhängig von einem etwaigen allgemeinen Vorrang des Sonderrechtsschutzes hier greift.

3.

Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3a) UWG glaubhaft gemacht.

a) Die Verfügungsbeklagte hat die streitgegenständlichen Couchtische i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG angeboten. Zum Anbieten gehören alle auf den Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Tätigkeiten (z.B. Produktkennzeichnung, Werbung, Vertrieb). Die bloße Produktpräsentation auf einer ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe genügt für ein Anbieten allerdings nicht (BGH WRP 2015, 717 Rn 22,23 - Keksstangen). Bei der XY handelt es sich zwar um eine Fachmesse, die ausschließlich Fachbesuchern zugänglich ist, gleichwohl hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte dort sehr wohl die Couchtische zum Verkauf en gros (ab fünf Paletten) angeboten hat. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 eidesstattlich versichert. Sofern der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt hat bzw. erklärt haben soll, dass der Couchtisch auf der XY nur einmalig ausgestellt und kein einziges Mal verkauft wurde, spricht dies nicht gegen ein Anbieten im o.g. Sinne. Im Übrigen genügt die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten nicht den an eine eidesstattliche Versicherung zu stellenden formalen Anforderungen. Die Erklärung wurde im Original - entgegen § 184 S. 1 GVG - lediglich in türkischer Sprache eingereicht. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache im Original liegt nicht vor.

b) Der Couchtisch weist auch eine wettbewerbliche Eigenart auf (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, vgl. BGH GRUR 2012, 58 Rn 42 - Seilzirkus). Eine solche ist dann gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung des Erzeugnisses oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter T3). Das Merkmal dient dazu, "Allerweltserzeugnisse" und "Duzendware" aus dem Anwendungsbereich des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes auszugrenzen. Eine Bekanntheit des Erzeugnisses oder eine Originalität sind nicht erforderlich. Vom maßgeblichen Gesamteindruck her weist der Couchtisch in seiner Barockanmutung mit den geschwungenen, ornamentverzierten Tischbeinen und seiner geschwungenen Marmorplatte hinreichende Gestaltungsmerkmale auf, die ihn von anderen Couchtischen abheben. Dass es ähnliche Tische - seien es Originale aus der Louis XV-Zeit oder historisierende Nachbildungen im orientalischbarocken Stil - gibt, vermag nichts daran zu ändern, dass vor allem die hier in Rede stehenden Tischbeine in ihrer konkreten Gestalt im Zusammenspiel mit der geschwungenen Marmorplatte dem Couchtisch ein typisches Gepräge geben, dass ihm eine wettbewerbliche Eigenart verleiht.

c) Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte Nachahmerin des Couchtisches ist. Sofern die Verfügungsbeklagte behauptet, der Couchtisch bzw. dessen typische Beine seien nicht von der Verfügungsklägerin geschaffen worden, sondern seien vielmehr ein Chinaprodukt, das schon auf dem Markt gewesen sei noch bevor die Verfügungsklägerin es für ihre Produktion eingesetzt habe, so ist auch dieser Vortrag wiederum nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Inhalt der von ihr als Urkunden vorgelegten Unterlagen und Erklärung des chinesischen Herstellers ist die Verfügungsklägerin entgegengetreten. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind sie daher - ungeachtet des Umstands, dass sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind - ungeeignet. Demgegenüber hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin an Eides statt versichert, dass er die Couchtischbeine selbst auf Grundlage verschiedener Musterstücke entworfen hat sie nach seinen Vorgaben in China in Spritzgusstechnik für ihn produziert werden. Er hat weiterhin eidesstattlich versichert, dass der bei dem Möbelhändel Q angebotene identische Couchtisch von der Verfügungsklägerin stammt bzw. in ihrer Lizenz von einem in Belgien ansässigen Unternehmen an Q geliefert wird. Vor diesem Hintergrund kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem von der Verfügungsbeklagten angebotenen Couchtisch um eine selbständige Zweitentwicklung ("Doppelschöpfung") handelt.

d) Die Verfügungsklägerin hat schließlich auch die unlauterkeitsbegründenden Umstände in Gestalt einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft (i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG) des Couchtisches glaubhaft gemacht. Eine Herkunftstäuschung ist anzunehmen, wenn der angesprochene Verkehr auf Grund von Übereinstimmungen oder Annäherungen der die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale den Eindruck gewinnt, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem damit verbundenen Unternehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt die Vorstellung, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller - wie immer dieser heißen möge - oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2007, 984 Rn 32 - Gartenliege). Die Bekanntheit muss sich demzufolge auf das Produkt, nicht auf das dahinterstehende Unternehmen beziehen. Schon aus der Präsenz des Couchtisches im Angebot des deutschlandweit - auch im Onlinegeschäft - tätigen Möbelhändlers Q folgt, dass das Produkt über eine gewisse Bekanntheit sowohl in Fachkreisen als auch beim Endverbraucher verfügt.

Für die Verfügungsbeklagte ist die Herkunftstäuschung auch vermeidbar. Es wäre ihr ohne weiters möglich, die Gestaltung der Tischbeine und der Marmorplatte anders vorzunehmen und dadurch unter Beibehaltung der orientalischen bzw. barocken Anmutung die Funktionalität ohne Einschränkungen aufrecht zu erhalten. Der Umstand, dass die Beklagte den Couchtisch 1:1 von der Verfügungsklägerin kopiert hat und diesen zu einem deutlich günstigeren Preis anbietet (EUR 269,00) als die Verfügungsklägerin ihr Original (EUR 339,00), bestätigt die unlauterkeitsbegründenden Umstände.

Nach § 8 Abs. 1 UWG kann die Verfügungsklägerin verlangen, dass die Verfügungsbeklagte ihr wettbewerbswidriges Verhalten unterlässt.

4.

Der Verfügungsgrund folgt aus § 12 Abs. 2 UWG ohne dass es insoweit einer gesonderten Glaubhaftmachung bedurft hätte. Die Verfügungsbeklagte hat die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG auch nicht widerlegt.

Die Verfügungsklägerin hat die Dringlichkeit auch nicht etwa selbst widerlegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin zweimal Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen und einmal wegen Terminkollision beantragt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin und ihr Prozessbevollmächtigter zum ersten - einseitig gebliebenen - Termin am 07.10.2020 erschienen sind und sie damit das Interesse an einer Maßnahme des Eilrechtsschutzes sowie die Dringlichkeit der Angelegenheit unterstrichen haben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst.

III.

Streitwert: EUR 35.000,00

Dr. X

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