VG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2020 - W 4 S 20.554
Fundstelle
openJur 2021, 18522
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihr gegenüber verfügte Zwangsgeldandrohung.

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung L ... Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich. Mit Bescheid der Stadt A ... vom 24. November 2008 wurde der damalige Ehemann der Antragstellerin verpflichtet, sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück ... ... ..., Gemarkung L ..., Fl.Nrn. ... und ..., innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des vorgenannten Bescheides vollständig zu beseitigen (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides wurde die Antragstellerin verpflichtet, die Anordnung unter Ziffer 1 zu dulden. Abweichend von der unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides gesetzten Frist ist die Beseitigung des bewohnbaren Gartenhauses entsprechend der Genehmigung vom 28. Juli 1949 sowie der Keller mit Kellerabgang und Kellerabgangsüberdachung sowie der Wintergarten erst nach der persönlichen Nutzungsaufgabe durch die Antragstellerin und ihren damaligen Ehemann durchzuführen. Innerhalb von sechs Monaten nach Nutzungsaufgabe sind diese oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, die genannten Baulichkeiten zu beseitigen (Ziffer 3). Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen. Nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2008 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2009 (W 4 K 08.2251) abgewiesen worden war und in der Folge der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2012 (9 ZB 09.1726) abgelehnt worden war, wurde der vorgenannte Bescheid bestandskräftig.

Im Laufe des Jahres 2015 zog der Ex-Ehemann der Antragstellerin aus dem streitgegenständlichen Anwesen aus. Ausweislich eines Auszugs aus dem Melderegister zog schließlich auch die Antragstellerin im Oktober 2018 dort aus. Die Antragstellerin vermietete das Anwesen mit Mietvertrag vom 3. Oktober 2018 zu einer monatlichen Netto-Miete von 720,00 EUR an Dritte. Nachdem die Antragsgegnerin vom Auszug der Antragstellerin und ihres Ex-Ehemannes Kenntnis erlangt hat, wurde letzterer aufgefordert, seiner Beseitigungspflicht aus dem Bescheid vom 24. November 2008 nachzukommen. Zudem wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung gegen sie angehört.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 wurde der Antragstellerin gegenüber verfügt, dass ihr gegenüber ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR ohne weitere Fristsetzung zur Zahlung fällig werde, sollte sie der in Ziffer 2 des Bescheids vom 24. November 2008 festgelegten Pflicht (Duldung der Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen) zuwiderhandeln. Insoweit sei dieser Bescheid gleichzeitig Leistungsbescheid (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 habe die Antragstellerin die Kosten des Bescheides als Veranlasserin der Amtshandlung zu tragen. Es wurde dabei eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Für den Postzustellungsauftrag wurden 4,11 EUR Auslagen erhoben. Gestützt wurde die Zwangsgeldandrohung auf Art. 29, 30, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Das Zwangsgeld als Regelzwangsmittel sei hier ohne Weiteres zulässig. Die persönliche Nutzung des Anwesens sei durch die Antragstellerin und ihren Ex-Ehemann mittlerweile aufgegeben. Eine etwaige spätere, erneute Aufnahme der persönlichen Nutzung stelle den bisherigen Besitzstand nicht wieder her. Zweck der diesbezüglichen Regelung im Ausgangsbescheid sei es gewesen, den absolut notwendigen Wohnbereich bis zur persönlichen Nutzungsaufgabe zu erhalten. Die Höhe des Zwangsgeldes sei angemessen und sei nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Vornahme bzw. am Unterlassen der Verpflichtung festgesetzt worden. Das wirtschaftliche Interesse sei nach pflichtgemäßem Ermessen auf 2.000,00 EUR geschätzt worden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 19. März 2020 Bezug genommen, der der Antragstellerin ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 21. März 2020 zugestellt wurde.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. April 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 erheben (W 4 K 20.553), über die bislang noch nicht entschieden ist. Zugleich ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sinngemäß b e a n t r a g e n,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2020 anzuordnen.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Zwangsgeldhöhe unverhältnismäßig sei. Aus dem Bescheid lasse sich zudem nicht erkennen, woran das wirtschaftliche Interesse festgemacht worden sei. Insoweit fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei auch unzureichend gewürdigt worden, dass die Antragstellerin der Beseitigungsanordnung nicht generell widerspreche, sondern nur zum jetzigen Zeitpunkt. Eine Beseitigung der Anlage sei in den Sommermonaten aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Darüber hinaus sei die Beseitigung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht von der mit Bescheid vom 24. November 2008 verfügten Beseitigungsanordnung umfasst. Der hier in Streit stehende Bescheid verletze somit Art. 13 GG, zumal die Antragstellerin beabsichtige, zu einem späteren Zeitpunkt auf das streitgegenständliche Anwesen zurückzukehren.

3. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t

mit Schriftsatz vom 29. April 2020, den Antrag abzulehnen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet sei, da die verfügte Zwangsgeldandrohung rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Zwangsgeldandrohung sei formell rechtmäßig und insbesondere ausreichend begründet. Die Zwangsgeldhöhe sei nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. Insoweit sei es ausreichend, wenn der angegebene Betrag durch die Lebenserfahrung gedeckt sei. Zudem seien bei der Bestimmung der Höhe die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden. Die Antragstellerin erziele monatliche Netto-Mieteinnahmen aus der Vermietung des zu beseitigenden Objekts in Höhe von 720,00 EUR. Die Höhe des Zwangsgeldes befände sich daher im unteren Rahmen, um noch von einer Beugewirkung ausgehen zu können.

Die Zwangsgeldandrohung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Grundverwaltungsakt sei die Duldungsverpflichtung der Antragstellerin in Ziffer 2 des Bescheides der Stadt A ... vom 24. November 2008. Es bestünden weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse für die Antragstellerin, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die Beseitigung der Anlagen nicht von ihr, sondern ihrem Ex-Ehemann verlangt würde. Zudem sei eine Beseitigung in den Sommermonaten ohnehin nicht beabsichtigt. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe die persönliche Nutzung nicht aufgegeben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Antragstellerin das Objekt an Dritte vermietet habe. Schon aus diesem Grund sei auch eine Verletzung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung der Antragstellerin nicht möglich. Da die Antragstellerin wiederholt vorgebracht habe, sie wolle die zwischenzeitlich aufgegebene persönliche Nutzung wiederaufnehmen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihrer Duldungspflicht nachkomme. Die Zwangsgeldandrohung sei aus diesem Grund erforderlich. Die Höhe des Zwangsgeldes sei, wie bereits ausgeführt, angemessen. Da es sich vorliegend um eine Duldungspflicht handele, die keine Handlungen oder Vorkehrungen erfordere, sei auch die Setzung einer Frist nicht erforderlich.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren W 4 K 20.553 und W 4 K 08.2251 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Das Gericht geht anhand des vom Prozessbevollmächtigten gestellten, umfänglichen Antrages davon aus, dass sich der Antrag sowohl gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 1) als auch gegen die Kostenentscheidung (Ziffer 2) im angegriffenen Bescheid vom 19. März 2020 richtet.

Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Gleiches gilt hinsichtlich der Kostenentscheidung, da auch die hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Antragstellerin ist darüber hinaus als Adressatin belastender Verwaltungsakte auch antragsbefugt.

2. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Antragstellers ausfallen.

2.1. Die Zwangsgeldandrohung ist nach der hier gebotenen, aber auch ausreichend summarischen Prüfung formell und materiell rechtmäßig.

2.1.1.

An einer hinreichenden Begründung im Sinne des Art. 39 BayVwVfG bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt. Gleiches gilt hinsichtlich der Gesichtspunkte zur Ermessensentscheidung, die der Bescheid erkennen lassen soll (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Auch hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso das Zwangsgeld auf 2.000,00 EUR festgesetzt wurde, zumal die Zwangsgeldhöhe nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG das wirtschaftliche Interesse erreichen soll, das nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen ist (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG).

An der formellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen daher keine Bedenken, unabhängig davon, dass ein etwaiger Begründungsmangel hier nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG auch geheilt wäre.

2.1.2.

Aber auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

2.1.2.1.

Die Antragstellerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. November 2008 verpflichtet, die Beseitigung sämtlicher baulichen Anlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung L ... zu dulden. Dass sich die Beseitigungsverpflichtung in diesem Bescheid nicht auch auf das Wohngebäude beziehen würde, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 vortragen lässt, ist mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Ziffern 1 und 3 sowie der entsprechenden Begründung des Bescheids vom 24. November 2008 nicht nachvollziehbar. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 2009 im Verfahren W 4 K 08.2251, das in den Entscheidungsgründen vielmehr ausdrücklich auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt. Auch dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2012 lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Beseitigungsverpflichtung auch auf das Wohngebäude bezieht. Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf Ziffer 3 des Bescheides vom 24. November 2008 ausdrücklich darauf hin, dass lediglich die Frist zur Beseitigung des Wohngebäudes erst sechs Monate nach Aufgabe der Nutzung durch den damaligen Kläger und seiner Ehefrau (die Antragstellerin) zu laufen beginnt. Die Duldungsverpflichtung der Antragstellerin bezieht sich damit zweifelsfrei auch auf die Beseitigung des Wohnhauses.

2.1.2.2.

Auch dass die persönliche Nutzung im Sinne der Ziffer 3 des Bescheids vom 24. November 2008 durch den Auszug der Antragstellerin im Oktober 2018 und ihres Ex-Ehemannes im Jahre 2015 aufgegeben wurde, steht für das Gericht unter Berücksichtigung der Gründe des vorgenannten Bescheids außer Frage. Dass die Antragstellerin nach ihren Angaben beabsichtigt, irgendwann wieder auf das hier streitgegenständliche Anwesen zurückzukehren, ist daher insoweit unbehelflich.

2.1.2.3.

Die Duldungsverpflichtung ist für die Antragstellerin auch nicht etwa deswegen rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllbar, weil gegen die aktuellen Mieter des streitgegenständlichen Anwesens bislang keine eigene Duldungsanordnung erlassen wurde.

Eine solche ist vorliegend aufgrund der Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO nicht erforderlich. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO regelt, dass bauaufsichtliche Genehmigungen, Vorbescheide und sonstige Maßnahmen, wozu auch Duldungsanordnungen zählen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - NVwZ-RR 2002, 608/610), auch für und gegen die Rechtsnachfolger gelten. Das gilt gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung, eines Vorbescheides oder nach Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. Die Vorschrift des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO ist vorliegend erfüllt. Die Duldungsanordnung, die der Antragstellerin als damaliger Eigentümerin und unmittelbaren Besitzerin des Anwesens gegenüber verfügt wurde, ist spätestens seit dem 26. April 2012 bestandskräftig. Das aktuelle Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und den neuen Mietern wurde dagegen erst am 3. Oktober 2018 begründet (vgl. Blatt 45 ff. BA). Auch dass die Duldungsanordnung seinerzeit gegen die Antragstellerin als Eigentümerin verfügt wurde, hindert die Anwendung des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BayBO nicht (vgl. hierzu auch Manssen in BeckOK BayBO, 14. Ed., Stand: 1.3.2020, Art. 54 Rn. 30). Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da danach allein maßgeblich ist, dass das Besitzrecht nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme begründet wurde. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine solche Auslegung. Denn die praktische Bedeutung der Vorschrift liegt vor allem bei Duldungsanordnungen, die gegenüber einem neuen unmittelbaren Besitzer nicht nochmals erlassen werden müssen. Zudem ist die Vorschrift selbst dann anwendbar, wenn eine bauaufsichtliche Verfügung gegenüber einem Mieter oder Pächter erlassen wurde, das Miet- oder Pachtverhältnis dann aber endete, so dass die Verfügung dann auch gegenüber dem Eigentümer, der den unmittelbaren Besitz zurückerlangt hat, diesem gegenüber gilt (vgl. Manssen, in BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, 14. Ed., Stand 1.3.2020, Art. 54 Rn. 30 f). Daher findet die Regelung auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung, in dem die Duldungsanordnung gegenüber der Eigentümerin und damaligen unmittelbaren Besitzerin verfügt wurde, die in der Folge den unmittelbaren Besitz durch ein Mietverhältnis auf Dritte übertragen hat. Andernfalls hätte es die Antragstellerin in der Hand, die Vollstreckung durch den Abschluss iterativer Mietverhältnisse zu verhindern bzw. immer wieder hinauszuzögern. Gerade dies will die Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO verhindern. Dem Schutz der aktuellen Mieter ist dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Duldungsanordnung auch diesen gegenüber bekannt gemacht wird und dass deren Bedürfnisse im Rahmen der weiteren Vollstreckung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL, Dezember 2019, Art. 54 Rn. 120; Manssen in BeckOK, BayBO, 14. Ed., Stand: 1.3.2020, Art. 54 Rn. 30).

Auch dieser Aspekt steht damit der tatsächlichen und rechtlichen Erfüllbarkeit der Duldungsanordnung nicht entgegen.

2.1.2.4.

Da die Antragstellerin die Beseitigung nur dulden, diese aber nicht selbst vornehmen muss, kann sie sich auch nicht auf etwaige naturschutzrechtliche Vorschriften, die zudem nur öffentlichen Interessen dienen, berufen.

2.1.2.5.

Auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 13 GG, auf das sich die Antragstellerin beruft, bestehen vorliegend keine rechtlichen Hinderungsgründe, da das Anwesen aktuell nicht von der Antragstellerin bewohnt wird, sondern dieses Dritten vermietet wurde, so dass bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht für die Antragstellerin eröffnet ist (vgl. hierzu etwa Kühne in: Sachs, GG, 8. Auflage 2018, Art. 13 Rn. 17 ff.).

Der Duldungsanordnung stehen somit keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen.

2.1.2.6.

Da die der Antragstellerin gegenüber verfügte Duldungsanordnung auch den aktuellen Mietern gegenüber wirkt, bedurfte es vorliegend auch nicht ausnahmsweise einer Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Eine solche ist bei reinen Unterlassungs- und Duldungspflichten grundsätzlich nicht erforderlich, da deren Erfüllung keine Handlungen oder Vorkehrungen erfordert (vgl. hierzu Giehl, Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: November 2019, Art. 36 VwZVG, Ziffer II.2.a); Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 1.3.2020, Art. 36 VwZVG, Ziffern 4 und 6). Eine Ausnahme hiervon ist im Übrigen vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.1.2.7.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann das Zwangsgeld zwischen 15 und 50.000,00 EUR betragen, wobei das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Art 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG bestimmt schließlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist.

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ausweislich des bei den Behördenakten befindlichen Mietvertrages die Antragstellerin monatlich 720,00 EUR an Netto-Miete erhält. Unter Berücksichtigung dessen ist die Festsetzung von 2.000,00 EUR nachvollziehbar und im Hinblick auf die hier in Streit stehende Verpflichtung auch ohne weiteres angemessen. Dass die der Ermessenserwägung zugrundeliegenden Gründe zum Teil erst mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. April 2020 ergänzt bzw. klargestellt wurden, ist unter Berücksichtigung des § 114 Satz 2 VwGO rechtlich ebenfalls unbedenklich.

Die Zwangsgeldandrohung ist daher nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

2.2. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 19. März 2020. Einwände hiergegen wurden seitens der Antragstellerin nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im hier streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, die sich das Gericht zu eigen macht.

3. Da die Klage in der Hauptsache demnach aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird und auch sonst keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin vorliegen, war der Antrag als unbegründet abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2013.