LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2021 - 324 O 67/21
Fundstelle
openJur 2021, 18322
  • Rkr:
Tenor

1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 15.000,-- zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die aus den Anlagen Ast 2 und 3 ersichtliche Berichterstattung, in der es heißt, es gebe den Vorwurf, dass die Antragstellerin, welche Professorin an der M.- L.-Universität in H.- W. war, versucht habe, ihren ehemaligen Studenten in das Amt (sc. Dr. S. als Nachfolger ihres Lehrstuhles) zu hieven. Dr. S. wurde von der Berufungskommission, der die Antragstellerin nicht angehört, berufen. Die Konkurrentenklage hiergegen war erfolgreich.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Prozessual ist davon auszugehen, dass es einen entsprechenden Vorwurf gibt. So betrachtet offensichtlich Prof. W. das Verhalten der Antragstellerin (vgl. Anlagen AG 4 und AG 5).

Die entsprechende Äußerung stellt sich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung dar. Es ist eine Frage des Wertens und Meinens, was als in „ein Amt hieven“ verstanden wird. Im Kern wird darunter jedenfalls verstanden, es habe eine Einflussnahme stattgefunden, und zwar - da Einflussnahme auch wiederum wertenden Charakter haben dürfte -, im Sinne einer Bevorzugung von Dr. S..

Meinungsäußerungen sind indes weit geschützt. Sie können bei Schmähkritik oder Formalbeleidigungen untersagt werden, was hier ersichtlich nicht vorliegt. Auch das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 – Grüne Gentechnik).

Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Antragstellerin bestreitet zwar, gegenüber Prof. W. geäußert zu haben, sie wünsche sich Dr. S. als Nachfolger (so versteht die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 01.03.2021), aber auch nach ihrem Vortrag hat sie geäußert, sie würde sich freuen, wenn der von ihr aufgebaute Schwerpunkt der Parlamentarismusforschung weitergetragen werde, und auf Nachfrage, ob es überhaupt qualitativ arbeitende, also geeignete Nachwuchswissenschaftler gebe, auf Dr. S. verwiesen.

Die Antragstellerin versichert zwar an Eides Statt, dass sie auch andere Namen genannt habe (vgl. Anlage Ast 1), aber ihr steht die eidesstattliche Versicherung von Prof. W. entgegen (Anlage AG 5). Dieser hat angegeben, dass die Antragstellerin ihm gegenüber nur den Namen von Dr. S. genannt habe. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich indes nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob sie stets mehrere Namen aufgeführt hat, wenn sie nach einem Nachfolger gefragt wurde. Es ist auch offen, ob die Antragstellerin zwar andere Namen genannt, aber möglicherweise den Namen von Dr. S. besonders häufig nannte.

Unerheblich ist es, dass das Gespräch mit Prof. W. nach dessen eidesstattlicher Versicherung im Jahr 2016 war, also vor der Verabschiedung des Ausschreibungstextes im November 2017, da Überlegungen zur Nachfolge regelmäßig lange Zeit vor der eigentlichen Ausschreibung und Besetzung stattfinden.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des wertenden Charakters der Äußerung der Einwand der Antragstellerin, sie sei nicht Mitglied der Berufungskommission gewesen, nicht durchgreift. Um jemanden zu unterstützten, ist dies nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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