VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2021 - VerfGH 43/21.VB-1
Fundstelle
openJur 2021, 18059
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem Nachlass- verfahren.

1. Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker über das Vermögen der am 9. April 2006 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblasserin. Das an ihrem letzten Wohnsitz zuständige Amtsgericht Krefeld stellte am 3. November 2006 einen Erbschein zugunsten ihrer beiden Kinder, ihrer Tochter und ihres Sohnes, aus und stellte klar, dass Nacherbschaft angeordnet sei, also beide je zur Hälfte Vorerben geworden seien. Am 18. Oktober 2018 verstarb der Sohn der Erblasserin.

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 15. Januar 2021 zog das Amtsgericht den Erbschein ein und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Gegen diesen Beschluss legte er mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 Anhörungsrüge gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) ein, die er mit der aus seiner Sicht fehlerhaften Kostenentscheidung begründete. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sei eine umfassende Interessenabwägung geboten. Diese habe das Amtsgericht nicht vorgenommen bzw. sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Mit dem gleichfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2021 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Zwar sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, sein Vortrag aber nicht geeignet, eine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG seien die Kosten des Erbscheineinziehungsverfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Dabei sei zu berücksichtigen, wessen Interessen durch die Entscheidung wahrgenommen worden seien. Auf dieser Grundlage sei die Kostenentscheidung unter Abwägung der in Betracht kommenden Umstände und unter Berücksichtigung der Interessenlage richtig gewesen.

2. Mit seiner am 8. März 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 15. Januar 2021 sei objektiv willkürlich. Die Regelungen zur Kostentragungspflicht nach § 81 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG beruhten auf dem Gedanken, dass demjenigen die Kosten aufzuerlegen seien, der durch grobes Verschulden das Verfahren verursacht habe, obwohl dieses erkennbar keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Dies treffe in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, nicht zu, da er seiner Pflicht, den Erbschein an das Nachlassgericht zurückzugeben, unverzüglich nach dem Tod des Sohns der Erblasserin unaufgefordert nachgekommen sei.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht.

a) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGH hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 - VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).

b) Dass der Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren diese Anforderungen erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Soweit ersichtlich, hat er erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen, dass er den Erbschein gemeinsam mit der Sterbeurkunde des Sohns der Erblasserin unverzüglich nach dessen Tod am 18. Oktober 2018 unaufgefordert an das Nachlassgericht zurückgesandt hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, könnte dadurch der Anlass für die Einziehung des Erbscheins von Amts wegen gemäß § 2361 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entfallen sein. Denn auch die Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht auf Verlangen des wahren Erben nach § 2362 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich geeignet, den Gutglaubensschutz nach §§ 2365, 2366 BGB zu beseitigen (vgl. Simon, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 2366 Rn. 9; Weidlich, in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 2366 Rn. 1 a.E.). Diesen Anspruch geltend zu machen, stand auch dem Beschwerdeführer als Testamtsvollstrecker zu (§ 2363 BGB). Er hätte auf dieser Grundlage im eigenen Namen ein entsprechendes Rückgabeverlangen durchsetzen und beim Nachlassgericht aktenkundig machen können; eine förmliche Kraftloserklärung des Erbscheins wäre dann nicht mehr nötig gewesen (vgl. Grziwotz, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 11, 8. Auflage 2020, § 2366 Rn. 5 m. w. N.).

Dass er diesen Weg beschritten hat, hat der Beschwerdeführer in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ohne nähere Spezifizierung und Ausführungen behauptet, mit seiner Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 15. Januar 2021 hingegen nicht vorgebracht. In seiner Rügeschrift vom 25. Januar 2021 finden sich nur Rechtsausführungen zum Maßstab der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und die Behauptung, dass das Nachlassgericht sein ihm diesbezüglich zustehende Ermessen im konkreten Fall fehlerhaft ausgeübt habe. Dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Einziehungsverfahrens durch das Nachlassgericht objektiv kein Anlass mehr bestand, dieses zu betreiben, da er, der Beschwerdeführer, bereits vorher alles getan habe, dass der Erbschein für kraftlos erklärt werden konnte, war - soweit dies aus der Beschwerdebegründung zu ersehen ist - nicht Gegenstand seines Vorbringens im Ausgangsverfahren. Diesen Einwand zu erheben, lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um der Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 15. Januar 2021 zum Erfolg zu verhelfen. Das Nachlassgericht hatte in der Entscheidung über die Anhörungsrüge für die Kostenentscheidung als maßgeblich die Frage angesehen, ob dem Beschwerdeführer als Beteiligten des Einziehungsverfahrens ein Verhalten vorzuwerfen ist, das Anlass für dessen Einleitung gegeben hat (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG)."

c) Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer, der sich vor dem Verfassungsgerichtshof zulässigerweise selbst vertritt, nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall seines Obsiegens vor.