AG Iserlohn, Urteil vom 12.08.2016 - 49 C 39/14
Fundstelle
openJur 2021, 17977
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 gemäß der Anlage K 5 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20,5 % und die Beklagte zu 79,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind jeweils Eigentümer einer Sondereigentumseinheit nebst Anteilen am Gemeinschaftseigentum des Objektes I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn.

Die Häuserreihe I-Str. 179/181 war ursprünglich im Eigentum von Frau Q. Die Häuserreihe I-Str. 173/175 war ursprünglich im Eigentum ihrer Schwägerin, Frau Q2 bzw. deren Sohn Hans Willi Q sowie dessen Schwägerin Bernhild Q. Die Häuserreihe I-Str. 173/175 sollte von Miet- zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Die damalige Eigentümerin des Grundstückes I-Str. 179/181 bestellte in diesem Zusammenhang zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes I-Str. 173/175 auf ihrem Grundstück eine Grunddienstbarkeit. Am 07.01.1988 wurde diesbezüglich im Grundbuch folgender Eintrag vorgenommen: "Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks G1, Flur X, Flurstück X (Letmathe Bl. 6421 - 6432) bestehend in dem Recht, das belastete Grundstück als Pkw-Abstellfläche zu benutzen. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28.12.1987 im gleichen Rang mit den Rechten Abt. II Nr. 2 und 3 eingetragen am 07.01.1988". Wegen des Inhalts wird auf die Kopie aus dem Grundbuch Bl. 7 d. A. Bezug genommen. Die Eintragungsbewilligung vom 28.12.1987 hat hierzu folgenden Inhalt: "Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Iserlohn-Letmathe Bl. XX, Flur X, Flurstück X (Gebäude- und Freifläche I-Str. 173/175) ist berechtigt, die auf dem beigefügten Lageplan grün umrandeten Flächen, die sich auf meiner Parzelle 534 befinden, als Pkw-Abstellfläche zu benutzen. Die jeweiligen Eigentümer der vorerwähnten herrschenden Grundstücke Bl. XX und Bl. XX haben hinsichtlich einer Garage bzw. des Zauns und der Pkw-Abstellflächen die Pflicht zur Unterhaltung und zur Verkehrssicherung." Wegen des Inhalts der Bewilligungserklärung wird auf die Kopie Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Zeitgleich mit der Umwandlung des Mietshauses zu Eigentumswohnungen der Häuserreihe I-Str. 173/175 wurde in den jeweiligen Kaufverträgen zu den Sondereigentumseinheiten ausgeführt: "Verkauft und mit übertragen wird die im Grundbuch ... zugunsten der Verkäuferin bzw. des jeweiligen Eigentümers noch einzutragende Grunddienstbarkeit, die Flächen ... als Pkw-Abstellfläche zu benutzen, die in dem beigefügten Lageplan grün schraffiert ausgewiesen sind. Verkäuferin und Käufer sind sich darüber einig, dass sich dieses Nutzungsrecht für den Käufer lediglich auf die Nutzung nur eines Stellplatzes beschränkt, der im anliegenden Lageplan mit Nr. ... bezeichnet ist. Insoweit verzichtet der Käufer auf die Ausübung der Dienstbarkeit bzgl. der übrigen Stellplätze. Die Verkäuferin nimmt diesen Verzicht an." Mit dem Beschluss vom 02.10.2012 wurden die einzelnen Stellplatzflächen mit Nummerierung dem jeweiligen Eigentümer zugewiesen, u. a. den Klägern. Wegen des Inhalts des Beschlusses und des Protokolls wird auf die Kopie des Protokolls und des Beschlusses Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 04.05.2015/07.05.2015 unterschrieben die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn und der Prozessbevollmächtigte der Kläger folgende Abtretungserklärung: "Hiermit treten wir, die Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn, vertreten durch den Verwalter I, Immobilien, sämtliche Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in 58642 Iserlohn zur gerichtlichen Geltendmachung an die Miteigentümer C, S2, H, S und I2, alle I-Str. 173/175 in Iserlohn, ab, welche vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt S die Abtretung hiermit annehmen. Wegen des Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die Abtretungserklärung Bl. 112 d. A. Bezug genommen. Am 24.04.2015 kam es zu folgendem Umlaufbeschluss: "Der Verwalter wird ermächtigt, sämtliche Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn sowie deren Durchsetzung an die Eigentümer C, S2, H, X2 und I2 abzutreten. Dies bezieht sich insbesondere auf Ansprüche im Verfahren 49 C 39/14 beim Amtsgericht Iserlohn (sowie im weitergehenden Rechtszug)". Dieser Umlaufbeschluss wurde unterschrieben. Wegen der Unterschriftenliste und des Inhalts des Umlaufbeschlusses wird auf Bl. 122 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.09.2015 gab die Verwalterin das Ergebnis des Beschlusses bekannt und bat um Bestätigung des Eingangs durch Unterschriften. Wegen der Unterschriftenliste und des Bekanntgabeschreibens der Verwalterin wird auf Bl. 123 d. A. Bezug genommen. Wegen der Vollmachten zur Entgegennahme von Erklärungen für die Kläger durch den Prozessbevollmächtigten wird auf die Vollmachten Bl. 133 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.04.2016/06.04.2016 wiederholte die Verwalterin die Abtretungserklärung. Wegen des Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 27 Bl. 155 d. A. Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, die streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze stünden ihnen zur ausschließlichen Nutzung. Sie tragen hierzu vor, als die Häuserreihe I-Str. 173/175 von Miet- zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollte, sei dies nur möglich gewesen, soweit ausreichend Parkraum für die Häuserreihe I-Str. 173/175 zur Verfügung gestanden habe. Hierzu habe die damalige Eigentümerin der Wohnungen I-Str. 173/175 die Stellfläche zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 02.10.2012 seien die streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze den Klägern zugeordnet worden, so dass die Kläger diesbezüglich Sondernutzungsrecht erhalten hätten.

Die Kläger behaupten, bereits nach der Entstehung des Wohnungseigentums sei ein Schild mit der Aufschrift auf der streitgegenständlichen Kfz-Parkplatzfläche aufgestellt worden mit der Aufschrift: "Stellplätze der Eigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 - widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt". Die Kläger sind der Ansicht, sie seien aktiv legitimiert, weil sie bzgl. der streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze ein Sondernutzungsrecht hätten. Jedenfalls seien die Kläger dadurch aktiv legitimiert, indem sie aufgrund der Abtretungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu berechtigt wären, die Rechte des Verbandes geltend zu machen. Die Kläger berufen sich auf den Umflaufbeschluss und die Unterschriftenliste.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch den Einbau von umklappbaren Parkpfosten oder -bügeln sowie die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen mit Sondernutzungsrechten ausgestatteten Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen; hilfsweise zu dulden, dass die Kläger ein Schild mit der Aufschrift "Stellplätze der Eigentümergemeinschaft 173-175 - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in der vorhandenen Schildhalterung anbringen; hilfsweise es zu dulden, dass die Kläger ein solches Schild auf ihrer Sondernutzungsfläche anbringen und die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass der Inhaber des Stellplatzes Nr. 7 als Zu- bzw. Abwegung zu seinem Stellplatz die Rasenfläche zur Straße überfährt und er die Zuwegung mit Steinplatten auslegt; hilfsweise den neu geschaffenen Stellplatz am Kopfende des Parkplatzes vor der Hecke zu entfernen.

Die Kläger haben die Klage teilweise zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch den Einbau von umklappbaren Parkpfosten oder -bügeln sowie die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen mit Sondernutzungsrechten ausgestatteten Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen; hilfsweise zu dulden, dass die Kläger ein Schild mit der Aufschrift "Stellplätze der Eigentümergemeinschaft 173/175 - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" in der vorhandenen Schildhalterung anbringen; hilfsweise es zu dulden, dass die Kläger ein solches Schild auf ihrer Sondernutzungsfläche anbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte sei bereits nicht passiv legitimiert. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Die Beklagte wendet ein, der Umflaufbeschluss sei nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Stimmrechtsvollmacht vom 23.03.2016 der Eigentümerin L sei am 15.09.2015 zu Ende gewesen, so dass der Eigentümer Herr L für die Eigentümerin L nicht hätte wirksam unterschreiben können. Die Beklagte bestreitet, dass der Beschluss der Eigentümerin L bekanntgegeben worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünde bzgl. der Kfz-Stellfläche lediglich ein Mitbenutzungsrecht zu und kein ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vereinbarungen der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger mit der Firma X GmbH in den jeweiligen Kaufverträgen über das jeweilige Wohnungseigentum seien für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne jede Bedeutung. Weder die Beklagte, noch die einzelnen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 179/181, 58642 Iserlohn, seien Partei dieser Kaufverträge gewesen. Es sei allein auf den Wortlaut der Grunddienstbarkeit und auf den Inhalt der Bewilligung abzustellen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, I2, T, T1, S2, H und T3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2016 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger sind aktiv legitimiert. Die Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich zumindest aufgrund der wirksamen Abtretung der Rechte des Verbandes aus der Grunddienstbarkeit gegen die Beklagte an die Kläger. Es liegt eine wirksame Abtretung vor. Die Verwalterin war zur Abtretung der streitgegenständlichen Rechte an die Kläger berechtigt. Die Berechtigung der Hausverwaltung ergibt sich aus der Bevollmächtigung gemäß dem Umlaufbeschluss vom 24.04.2015. Der Umlaufbeschluss ist auch einstimmig erfolgt. Soweit die Beklagte einwendet, dass bzgl. der Eigentümer T und der Eigentümer L nur jeweils eine Unterschrift vorliegt, ist der Einwand der Beklagten unerheblich. Die Kläger haben unter Vorlage des Grundbuchauszuges vom 07.04.2016 nachgewiesen, dass lediglich Herr T das Eigentum an der Sondereigentumseinheit hat. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. Bzgl. der Eigentümerin L liegt eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten ihres Ehemannes vor. Aufgrund dieser Stimmrechtsvollmacht war der Eigentümer L berechtigt, auch im Namen seiner Frau zu unterschreiben. Damit ist der Beschluss einstimmig zustande gekommen. Der Beschluss ist auch wirksam zustande gekommen. Zwar kommt der Bekanntgabe des Beschlussergebnisses eine konstitutive Wirkung zu. Ein Umlaufbeschluss im schriftlichen Verfahren kommt erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Bekanntgabe des Beschlussergebnisses ist für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses erforderlich, dass das Beschlussergebnis tatsächlich bekanntgegeben ist. Trotz dieser rechtlichen Einordnung ist der Einwand der Beklagten, der Beschluss sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Eigentümerin L den Empfang der Mitteilung über das Beschlussergebnis nicht mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, unerheblich. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass insofern der Ehemann der Eigentümerin L, Herr L, den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses für seine Frau nicht bestätigen konnte, weil insoweit die Stimmrechtsvollmacht nicht mehr galt. Allerdings ist es insoweit unerheblich, ob die Eigentümerin L den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses durch ihre Unterschrift bestätigt hat oder nicht. Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlussfeststellung und Beschlussbekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben). Es genügt, dass der Feststellende die Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst und die Mitteilung den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat. Der Beschluss kommt dann bereits zu dem Zeitpunkt zustande, in dem den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme der Mitteilung durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (Münchener Kommentar zum BGB, § 23 WEG, RndNr. 23). Damit ist es nicht erforderlich, dass die Eigentümer den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses durch ihre Unterschrift bestätigen. Der hier streitgegenständliche Umlaufbeschluss ist bereits dadurch zustande gekommen, dass die Hausverwaltung das Beschlussergebnis schriftlich festgestellt hat und diese Feststellung den internen Geschäftsbereich der Hausverwaltung verlassen hat und die Hausverwaltung die Feststellung des Beschlussergebnis den Wohnungseigentümern zugänglich gemacht hat. Deshalb ist auch das Bestreiten der Beklagten, ob die Eigentümerin L das Beschlussergebnis mitgeteilt bekommen hat, unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Eigentümerin L persönlich und tatsächlich die Feststellung des Beschlussergebnisses mitgeteilt bekommen hat, sondern darauf an, ob die Hausverwaltung das Beschlussergebnis festgestellt hat und ob sie das Beschlussergebnis auf den Weg gebracht hat, um die Wohnungseigentümer zu unterrichten. Das ist hier jedoch geschehen.

Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Die Passivlegitimation ergibt sich aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr; ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Das Landgericht Nürnberg - Fürth führt in seinem Urteil vom 10.06.2009, Az.: 14 S 1895/09 aus, dass § 10 Abs. 6 S. 3 WEG eingreifen soll, wenn die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften würden, also, wenn eine gemeinsame Erfüllungszuständigkeit begründet wäre. Damit wäre eine geborene Ausübungsbefugnis auf Passivseite vorgegeben. Das Gericht folgt den Ausführungen des Landgerichts. Auch in diesem Fall streiten die Parteien sich über den Inhalt der Grunddienstbarkeit und über die Ausübung des Sondernutzungsrechtes. Insoweit wäre die Wirkung der Feststellung mit dem Urteil gegenüber allen Miteigentümern wirksam auch denen, die später in die Gemeinschaft hinein kommen. Deswegen liegt hier eine geborene Passivlegitimation auf Seiten des Verbandes vor. Denn dadurch wird sichergestellt, dass alle Eigentümer, auch die zukünftigen Eigentümer, an die Feststellungen in dem Urteil gebunden sind.

Den Klägern steht gegen die Beklagte auch das Recht zu, die streitgegenständliche Kfz-Stellfläche entsprechend der Tenorierung zu kennzeichnen. Dieses Recht ergibt sich aus der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Das Gericht legt die hier streitgegenständliche Grunddienstbarkeit dahingehend aus, dass den jeweiligen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 an der Nutzung der Kfz-Stellplatzfläche als Stellplatzfläche ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Das Grundbuch hat jedem Gutgläubigen sowie späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte eindeutig Aufschluss zu geben, so dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden muss, wie sie sich aus dem Grundbuch selbst und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben. Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Münchener Kommentar, Rdnr. 16). Wenn man diese Auslegungsformel zugrunde legt, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Das Grundbuch spricht von einer Benutzung als Pkw-Abstellfläche und nicht von einer Mitbenutzung als Pkw-Abstellfläche. Bereits daraus ergibt sich keine Einschränkung bzgl. der Nutzung der Fläche als Pkw-Abstellfläche. Darüber hinaus nimmt die Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug. In der Eintragungsbewilligung ist ausgeführt, dass eine besonders umrandete Fläche bzw. mehrere umrandete Flächen als Pkw-Abstellflächen benutzt werden sollen. Wenn man diesen Wortlaut anschaut, dann kommt man zum Ergebnis, dass nur insoweit eine Eingrenzung der Grunddienstbarkeit besteht, als die streitgegenständliche Fläche lediglich als Pkw-Abstellfläche genutzt werden darf und nicht zu sonstigem Zweck. Die weitere Einschränkung, nämlich die Beschränkung auf lediglich Mitbenutzung, enthält der Wortlaut der Eintragungsbewilligung nicht. Weiterhin ergibt sich nach dem Inhalt, dass die zur Benutzung überlassene Fläche von der Bestellerin ausgesucht wurde und auf einem beigefügten Lageplan extra markiert wurde. Es wurde auch nur lediglich diese Fläche zur Benutzung überlassen. Wenn man dies zugrunde legt, dann kommt man auch zum Ergebnis, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt werden sollte. Denn hätte die Bestellerin lediglich ein Mitbenutzungsrecht gewähren wollen, dann hätte sie nicht zuvor eine bestimmte Fläche ausgesucht und diese zur Nutzung überlassen, sondern hätte formuliert, dass alle auf dem Grundstück vorhandenen Flächen bzw. Kfz-Parkplätze zwecks Mitbenutzung überlassen werden. Denn auf dem belasteten Grundstück befanden sich noch weitere Flächen, die sich als Kfz-Abstellfläche geeignet hätten. Die Bestellerin hat jedoch hier eine Eingrenzung vorgenommen und hat eine gesonderte Fläche ausgewiesen und diese Fläche der Nutzung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Hagener Str. 173/175 zugewiesen. Schließlich ergibt sich das ausschließliche Nutzungsrecht der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 daraus, dass diese ausgewiesene Fläche einen begrenzten Raum aufweist. Diese Fläche kann nicht sowohl von den Wohnungseigentümern der Beklagten und den Wohnungseigentümern der I-Str. 173/175 benutzt werden, nicht einmal annähernd. Sie reicht nämlich insoweit nicht aus. Wenn man dies zugrunde legt, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Zuweisung zwecks Benutzung durch die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 nur dann Sinn macht, wenn sie diese Fläche auch zu ihrer alleinigen Nutzung nutzen können.

Soweit die Kläger beantragt haben, die Kfz-Stellfläche nicht nur lediglich durch die Anbringung von Kennzeichen auszuweisen, sondern durch die Anbringung von umklappbaren Parkpfosten oder Parkbügeln, war die Klage unbegründet. Die Kläger haben die Dienstbarkeit gem. § 1120 BGB schonend auszuüben. Durch die Anbringung von Klapppfosten und Klappbügeln würde dies über eine schonende Ausübung hinausgehen, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Insoweit waren die Kosten teilweise den Klägern aufzuerlegen, weil sie die Klage teilweise zurückgenommen haben und weil sie bzgl. des Antrages zu Ziff. 1 ) teilweise unterlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Gründe:

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn oder dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Iserlohn oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte